Urteil des OLG Köln vom 07.05.1999

OLG Köln (bundesrepublik deutschland, verkehr, wiederholungsgefahr, antrag, bank, form, bausparvertrag, unternehmen, werbung, produkt)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 106/98
Datum:
07.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 106/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 264/98
Schlagworte:
Bausparwerbung durch Vermittler
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Die werblichen Aussagen "Postbank Bausparen" und "Postbank
Bausparen mit/bei W..." sind relevant irreführend, wenn die Möglichkeit
des Bausparens bei der werbenden Bank tatsächlich nicht besteht,
diese nur den Abschluß von Bausparverträgen mit einer
konzessionierten Bausparkasse vermittelt. 2. Zur Frage des Fortfalls der
Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer gesicherten
Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.1998 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 264/98 - wird
zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Urteil des
Landgerichts hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wie folgt neu
gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgel-des bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft -
oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit folgenden
Aussagen zu werben: 1. "Postbank Bausparen" und/oder 2. "Neu:
Postbank Bausparen bei W." und/oder 3. "So rechnet sich Postbank
Bausparen bei W." und/oder 4. "Postbank Bausparen mit W. lohnt sich
auf jeden Fall" und/oder 5. "Viele gute Gründe mit der Postbank ins
Geschäft zu kommen. Und jetzt ist sogar ein weiterer dazu gekommen:
Postbank Bausparen mit W. ..." und/oder 6. "Postbank Bausparen zahlt
sich immer aus. Denn Bausparen ist ..." und/oder 7. "Postbank
Bausparen bei der Bausparkasse W. ist moderner, als Sie vielleicht
glauben ..." und/oder 8. "Postbank Bausparen Antrag auf Abschluß
eines Bausparvertrags mit der Bausparkasse W." und/oder 9. "Postbank
Bausparen bei der Bausparkasse W.", und zwar wie nachstehend (in
Schwarz/Weiß-Kopie) wiedergegeben: pp. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung
beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 300.000,-- DM und
hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 45.000,-- DM. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, die B. Bausparkasse Aktiengesellschaft, ist die zweitgrößte Bausparkasse
in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erzielte in den Jahren 1996 und 1997 jeweils
ein Abschlußergebnis von rd. 19 bis 20 Milliarden DM Bausparsumme. Die Beklagte ist
die Postbank AG. Sie ist ebenso wie die D. P. AG und die D.T. AG Teil des früheren
staatlichen "Postimperiums". Die Beklagte und seit dem 09.03.1999 auch die D. P. AG
vermitteln auf der Grundlage von Kooperationsverträgen, auf die wegen der
Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 32 ff. und Blatt 153 ff. d.A. sowie Blatt 185 ff. d.A. der
ebenfalls am 12.03.1999 vor dem Senat verhandelten Parallelsache 6 U 113/98), für die
Bausparkasse W. als Handelsvertreterin Bausparverträge. Selbst darf die Beklagte
Bausparverträge im geschäftlichen Verkehr nicht anbieten, weil sie keine Bausparkasse
im Sinne des § 16 BSpKG ist. W. ist die drittgrößte Bausparkasse in der Bundesrepublik
Deutschland mit Jahresabschlußergebnissen von knapp 17 Milliarden DM
Bausparsumme in 1996 und gut 13 Milliarden DM Bausparsumme im Jahre 1997. Bis
Ende 1997 war für die Bausparkasse W. der Versicherungskonzern A. als Vermittler
solcher Bausparverträge tätig. Bevor die Beklagte die Vermittlungstätigkeit übernahm,
war der Abschluß eines in Aussicht genommenen Kooperationsvertrages zwischen ihr
und der Klägerin gescheitert.
2
Ihre Zusammenarbeit mit der Bausparkasse W. bewarb die Beklagte auf verschiedene
Art und Weise, indem sie jeweils auf das "Postbank Bausparen bei W." oder das
"Postbank Bausparen mit W." hinwies. Teilweise findet sich der Hinweis "Postbank
Bausparen" auch in Alleinstellung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die
konkreten, im Tenor dieses Urteils in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegebenen
Werbungen verwiesen.
3
Die Klägerin hat die Formulierung "Postbank Bausparen" in Alleinstellung, aber auch
die in diversen Varianten angegriffene Aussage "Postbank Bausparen mit/bei W." für
irreführend und wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG erachtet. Sie hat
beanstandet, aus der Werbung der Beklagten gehe nicht klar hervor, daß die Beklagte
lediglich Vermittlerin von W.-Bausparverträgen sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
mit folgenden Aussagen zu werben:
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1. "Postbank Bausparen"
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und/oder
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2. "Neu: Postbank Bausparen
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bei W."
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und/oder
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3. "So rechnet sich Postbank
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Bausparen
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bei W."
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und/oder
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4. "Postbank Bausparen mit Wüsten-
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rot lohnt sich auf jeden Fall"
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und/oder
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5. "Viele gute Gründe mit der Post-
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bank ins Geschäft zu kommen.
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Und jetzt ist sogar ein weiterer
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dazu gekommen:
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Postbank Bausparen mit W.
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..."
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und/oder
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6. "Postbank Bausparen zahlt sich im-
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mer aus. Denn Bausparen ist ..."
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und/oder
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7. "Postbank Bausparen bei der Bau-
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sparkasse W. ist moderner,
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als Sie vielleicht glauben ..."
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8. "Postbank Bausparen
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Antrag auf Abschluß eines Bauspar-
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vertrags mit der Bausparkasse W."
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9. "Postbank Bausparen
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Bei der Bausparkasse
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W.",
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wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Angabe "Postbank Bausparen" in Alleinstellung nicht verteidigt.
Sie hat aber die Auffassung vertreten, aufgrund ihres Schreibens vom 16.02.1998, auf
das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 54 d.A.), sei die
Wiederholungsgefahr entfallen, ohne daß es der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung bedurft hätte. Die Beklagte hat hierzu
vorgetragen, bei dem beanstandeten, jetzt im Urteilstenor wiedergegebenen Schreiben
des Privatkundenberaters Günter Hogen habe es sich um einen "Alleingang" ihres
Mitarbeiters gehandelt, das Werbeblatt sei inhaltlich nicht mit den hierfür zuständigen
Stellen in ihrem Hause abgestimmt und nicht genehmigt gewesen, es handele sich um
einen einmaligen "Ausreißer". Sie - die Beklagte - habe die Einziehung dieses
Werbeblattes angeordnet, die gerügte werbliche Darstellung werde künftig unterlassen.
Soweit sie die Formulierung "Postbank Bausparen" mit Zusätzen wie "mit W.", "mit der
Bausparkasse W.", "bei W." oder "bei der Bausparkasse W." verwende, werde der
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angesprochene Verkehr zutreffend und erschöpfend über alle relevanten geschäftlichen
Verhältnisse informiert. W. sei die älteste Bausparkasse und habe einen
Bekanntheitsgrad von 92%. Deshalb wisse der angesprochene Verkehr, daß
Bausparverträge nicht mit ihr, der Beklagten, sondern mit W. abgeschlossen würden,
und sie nur für W. werbe und mit ihr kooperiere. Im übrigen hat die Beklagte darauf
verwiesen, es bestünden auch andere Kooperationen zwischen Bausparkassen und
branchenfremden Unternehmen, dort werde in derselben Art und Weise geworben.
Auch die Klägerin habe unstreitig diese Art der Werbung selbst vorgeschlagen, als die
Parteien noch über eine Kooperation verhandelt hätten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wir, hat das
Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, die Aussage
"Postbank Bausparen" in Alleinstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den
unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete selbst Bausparverträge an, der
Bausparvertrag werde mit ihr geschlossen. Mangels Strafbewehrung des
Unterlassungsversprechens entfalle die Wiederholungsgefahr insoweit nicht. Die
Zusätze "mit W." oder "bei W." etc. klärten den Verbraucher nicht hinreichend auf. Der
Verkehr glaube weiterhin, zum Leistungsangebot der Beklagten gehöre der Abschluß
von Bausparverträgen. Im übrigen seien hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten
denkbar. Nicht unbeachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs glaubten, die
Beklagte bewerbe ein gemeinsam mit der W. Bausparkasse angebotenes
Bausparprogramm, andere vermuteten Verbindungen zwischen der Beklagten und der
Bausparkasse W., zum Beispiel dergestalt, daß die Beklagte bei W. in irgendeiner Form
beteiligt sei, etwa als Rückversicherer oder als Darlehensgeber nach Zuteilung des
Bausparvertrages. Durch die massive Verwendung der Aussage "Postbank Bausparen"
stilisiere sich die Beklagte selbst als Bausparkasse hoch und vernebele ihre eigentliche
nur vermittelnde und damit untergeordnete Funktion, um für ein fremdes Produkt
Verträge zu schreiben.
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Gegen das ihr am 13.07.1998 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 02.07.1998 hat die Beklagte am 10.08.1998 Berufung eingelegt und diese
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.1998
132
mit einem am Montag, den 12.10.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
133
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt
weiterhin die Auffassung, hinsichtlich der Ankündigung "Postbank Bausparen" in
Alleinstellung sei die Wiederholungsgefahr aufgrund des Inhalts ihres Schreibens vom
16.02.1998 entfallen. Sie beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Senats vom
29.11.1963 (GRUR 1964, 560 - "Goldmünzen" -) und meint, ihre Stellung und ihr
Ansehen rechtfertigten die sichere Annahme, daß die Wendung "Postbank Bausparen"
in Alleinstellung wie in ihrem Schreiben vom 16.02.1998 erklärt nicht wiederholt werde.
134
Die Ankündigung "Postbank Bausparen" mit Zusätzen wie "bei W." oder "mit W." etc.
begründe keine Irreführungsgefahr. Der angesprochene Verkehr werde dadurch
erschöpfend darüber informiert, daß sein Bausparvertragspartner ausschließlich die W.
Bausparkasse sei. Kooperationsverträge zwischen Bausparkassen und Banken gebe
es in vielfältiger Form. Der angesprochene Verkehr wisse das. Er komme nicht auf den
Gedanken, sie - die Beklagte - könne etwas anderes als ein Vermittler sein. Dies gelte
um so mehr, als auch andere Bankinstitute, zum Beispiel die C.Bank, ihre Werbung in
135
ähnlicher Weise gestalteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen
Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 12.10.1998
(Blatt 159 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 08.03.1999 (Blatt 187 ff. d.A.) in Bezug
genommen.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
angefochtene Urteil. Sie macht geltend, durch die Verknüpfung des kennzeichnenden
Teils der Firma der Beklagten mit dem Begriff "Bausparen" werde dem Verbraucher
suggeriert, daß es sich bei den von der Beklagten angebotenen Bausparverträgen um
ein eigenes und auch nur über sie erhältliches Produkt der Beklagten handele. Die
werblichen Aussagen der Beklagten täuschten darüber hinweg, daß es nur ein "W.
Bausparen" und kein "Postbank Bausparen" gebe.
142
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die
Akten 31 0 120/98, 31 0 132/98 und 31 0 135/98 Landgericht Köln lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der
Beklagten vom 26.03.1999 (Blatt 198 ff. d.A.) hat vorgelegen.
143
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
144
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht
begründet. Das Landgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.
145
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 3 UWG Unterlassung der jeweils in der
konkreten Verletzungsform angegriffenen Aussagen "Postbank Bausparen" sowie
"Postbank Bausparen mit/bei W." verlangen. Auch der Begründung der angefochtenen
Entscheidung schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt,
daß und warum die Verwendung des Begriffs "Postbank Bausparen" in Alleinstellung
wie auch mit den Zusätzen "mit" oder "bei" W. den angesprochenen Verkehr in
relevanter Weise in die Irre führt und deshalb zu unterlassen ist. Der Senat macht sich
die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu eigen und sieht insoweit von
der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO. Er hat
allerdings Anlaß gesehen, den Urteilstenor dem zweitinstanzlichen Klageantrag der
Klägerin folgend klarstellend neu zu fassen, und zwar deshalb, weil der Tenor des
angegriffenen Urteils die konkrete Verletzungsform nicht vollständig wiedergibt.
146
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht aus § 3 UWG auf Unterlassung der jetzt
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zutreffend in der konkreten Verletzungsform beanstandeten Ankündigung "Postbank
Bausparen" in Anspruch. Ein beachtlicher Teil der Endverbraucher wird durch diese
Ankündigung in relevanter Weise irregeführt. Das können die Mitglieder des Senats
ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil der von der Beklagten werblich
angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung
beurteilen.
Aufgrund der Verwendung des Schlagwortes "Postbank Bausparen" in Alleinstellung
geht ein beachtlicher Teil des angesprochenen Publikums davon aus, die Beklagte
gehöre zum Kreis der Anbieter von Bausparverträgen, er könne bei und mit der
Beklagten einen Bausparvertrag schließen. Das ist auch nach Auffassung des Senats
evident und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, zumal die Beklagte diese
Aussage unter Hinweis darauf, es handele sich um einen einmaligen "Ausreißer", in der
Sache nicht verteidigt.
148
Soweit die Beklagte die Aussage "Postbank Bausparen" in der jeweils angegriffenen
konkreten Form mit Zusätzen wie "mit W.", "bei W." oder "bei/mit der Bausparkasse W."
versehen hat, ändert das nichts an der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs, er
könne nunmehr bei der Postbank einen Bausparvertrag abschließen, sein
Vertragspartner sei die Postbank. Sehr vielen Endverbrauchern ist nicht bekannt, daß
nur bestimmte Unternehmen, nämlich diejenigen, die die Erlaubnis zum Betreiben der
Geschäfte einer Bausparkasse besitzen, sich als Bausparkasse bezeichnen dürfen und
daß Bausparverträge nur mit bestimmten Unternehmen geschlossen werden können.
Die Beklagte kündigt dem Verbraucher demgegenüber etwas an, das es in Wahrheit gar
nicht gibt, nämlich eine Bausparmöglichkeit bei der Postbank. Der Hinweis, das
Postbank Bausparen geschehe mit oder bei W., klärt den Verbraucher nicht darüber auf,
daß es ein Postbank Bausparen nicht gibt, die Beklagte ihm auch kein Bausparkonto
einrichten kann, sondern daß sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt, den Abschluß eines
Bausparvertrages mit einem Unternehmen zu vermitteln, das zum Abschluß solcher
Bausparverträge berechtigt ist. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, er
könne bei der Beklagten bausparen, wird nach Auffassung des Senats in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts auch dadurch nachhaltig
geprägt, daß die Beklagte, bei der man, wie der angesprochene Verkehr weiß, die
üblichen Bankgeschäfte tätigen kann, die Aussage "Postbank Bausparen" wie aus der
jeweiligen konkreten Verletzungsform ersichtlich in vielfältiger Form plakativ
hervorgehoben und massiv verwendet hat. Daß Postbank Bausparen "ein Produkt der
Bausparkasse W." ist, und daß der Bausparvertrag mit der Bausparkasse W.
abgeschlossen wird, erhellt sich wesentlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs
nicht. Insbesondere ist der dezente und kaum wahrnehmbare Hinweis der Beklagten im
Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit der Bausparkasse W., Postbank
Bausparen sei ein Produkt der Bausparkasse W., der Bausparvertrag werde mit der
Bausparkasse W. abgeschlossen, kaum wahrnehmbar und deshalb zur Aufklärung des
angesprochenen Verkehrs nicht geeignet.
149
Liegt die Irreführung des Verkehrs damit schon darin, daß er glaubt, er könne bei der
Postbank bausparen und demgemäß mit der Beklagten einen Bausparvertrag
abschließen, kommt es im übrigen nicht mehr darauf an, ob - wie das Landgericht
ausgeführt hat - die konkrete Art der Bewerbung beim angesprochenen Verkehr auch
andere und weitere Fehlvorstellungen auslöst, etwa der Gestalt, daß er glaubt, W. und
die Beklagte betrieben ein gemeinsames Bauspargeschäft.
150
Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, andere Banken/Kreditinstitute, etwa die
C.Bank oder auch die Landesgirokasse, gestalteten ihre Werbung in ähnlicher Weise,
rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn ungeachtet der Frage, ob die
Ankündigungen "LG Bausparen mit der L." und "C.-Bank Bausparen * ein Produkt der A.
Bauspar AG" in der jeweiligen konkreten Form wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder
nicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, daß diese Werbung der Mitbewerber der
Beklagten das Verkehrsverständnis so nachhaltig geprägt haben könnte, daß eine
Irreführungsgefahr auszuschließen ist. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999 und in ihrem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 26.03.1999 Parallelen zum Kreditkartengewerbe gezogen hat. Denn
wenn eine Bank als Vermittler eines Kreditkartenvertrages die Möglichkeit erhält, auf der
Kreditkarte die eigene Firmenbezeichnung zu hinterlassen und die Kreditkarte zum
Beispiel als "D. Eurocard" zu bezeichnen, mag der Verkehr hier erkennen, daß sein
Vertragspartner nur das Kreditkartenunternehmen ist, die Bank den Kreditkartenvertrag
nur vermittelt und anschließend gegenüber dem Kreditkarteninhaber die mit der
Kreditkarte getätigten Geschäfte abrechnet. Dies besagt jedoch nichts darüber, welche
Vorstellungen der angesprochene Verkehr beim Abschluß von Bausparverträgen hat.
Hier wird ihm aber - wie gesagt - nicht deutlich, daß sein Vertragspartner nicht das den
Abschluß von Bausparverträgen bewerbende Unternehmen, sondern ein
Drittunternehmen ist.
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Zuzugeben ist der Beklagten lediglich, daß die von der Aussage
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"Postbank Bausparen
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Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags
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mit der Bausparkasse W."
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ausgehende Irreführungsgefahr bei isolierter Betrachtung dieser Aussage
möglicherweise als gering oder sogar nicht vorhanden angesehen werden könnte. In
der konkreten Verletzungsform ist das jedoch anders: Hier ist zunächst zu
berücksichtigen, daß dem angesprochenen Verkehr durch das Werbeblatt, das die
angegriffenen Aussagen enthält, bereits in mehrfacher Form an die Hand gegeben
worden ist, er könne bei der Postbank bausparen, bevor er schließlich den dem
Werbeblatt beigefügten Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags zur Kenntnis nimmt.
Der Satzteil "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit der" steht unter der
optisch stark hervorgehobenen Aussage "Postbank Bausparen". Namentlich durch die
Farbwahl der verwendeten Schrift und die Schriftgröße (die Worte "Postbank Bausparen
... Bausparkasse W." sind in derselben Schriftgröße gedruckt, das Wort "W." ist in roter,
die anderen drei Worte sind in blauer Schrift geschrieben) wird das Wort
"Bausparkasse" von dem Wort "W." optisch getrennt. Der Leser ordnet das Wort
"Bausparkasse" wegen derselben optischen Ausgestaltung deshalb nicht dem Wort
"W.", sondern den Worten "Postbank Bausparen" zu. Der dazwischenstehende, in
kleinerer Schrift gehaltene Satzteil "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages mit
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der" tritt demgegenüber in den Hintergrund und wird überlesen. Dieser Eindruck, den
der Betrachter gewinnt, wird im übrigen noch dadurch verstärkt, daß sich rechts
oberhalb der Worte "Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags" wiederum der Hinweis
"Postbank Bausparen" in Alleinstellung findet und daß dort eine Art Emblem abgedruckt
ist, dessen Farbgestaltung (blau/rot/blau) sich an dem danebenstehenden Text orientiert
und diese wiederholt.
Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der hiernach gegebenen Irreführung liegt auf der
Hand: Denn sie ist geeignet, Bausparwillige zu veranlassen, mit der Beklagten in
geschäftlichen Kontakt zu treten.
160
Das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 16.02.1998 hat die
Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ankündigung "Postbank Bausparen" in
Alleinstellung nicht entfallen lassen. Denn grundsätzlich führt nur die Abgabe einer
durch ein Vertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherten, vorbehalts- und
bedingungslosen Unterlassungsverpflichtungserklärung zum Wegfall der
Wiederholungsgefahr. Ohne eine derartige Unterwerfung kann nur in engen Grenzen
und nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen ein Fortfall der Wiederholungsgefahr
anzuerkennen sein (vgl. BGH WRP 1996, 199 - "Wegfall der Wiederholungsgefahr I" -;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 7 Rdnrn. 4 und 6,
jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann
offenbleiben, ob auch heute noch, wie der Senat das in seiner Beschlußentscheidung
aus November 1963 angenommen hat (Senat, GRUR 1964, 560 - "Goldmünzen" -) eine
Unterlassungserklärung ausnahmsweise auch ohne Strafbewehrung die
Wiederholungsgefahr beseitigen kann, wenn die Persönlichkeit, die Stellung oder das
Ansehen des Versprechenden die sichere Annahme rechtfertigen, daß in Zukunft der
Erklärung entsprechend verfahren wird. Im Streitfall fehlt es nämlich schon an
besonderen Umständen, die die Ernsthaftigkeit der Erklärung der Beklagten
unterstreichen könnten. Im übrigen entspricht schon die Prämisse, die der Beklagten
Anlaß zu ihrer Rechtsauffassung gegeben hat, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Denn die Beklagte hat das "Postbank Bausparen" nicht nur versehentlich ein einziges
Mal durch das im Urteilstenor wiedergegebene Schreiben ihres Privatkundenberaters
Hogen, sondern auch anderweitig in Alleinstellung beworben. So findet sich der
Hinweis "Postbank Bausparen" in Alleinstellung, was im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 12.03.1999 erörtert worden ist, unter anderem in dem Werbeprospekt
der Beklagten, den die Klägerin als Anlage AS 1 in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren 31 O 135/98 (dort Blatt 7 d.A.) zu den Akten gereicht hat. Auch auf
dem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags und der dem Werbeprospekt
beiliegenden Antwortkarte ist die Aussage "Post-bank Bausparen" in Alleinstellung
abgedruckt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Grund, der die Annahme
rechtfertigen könnte, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Ent-
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scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten beträgt
750.000,00 DM.
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