Urteil des OLG Köln vom 18.03.1993

OLG Köln (aktivierung, höhe, satzung, rechtsform, aktivierungspflicht, angemessene frist, rechnung, bilanz, firma, form)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 156/92
Datum:
18.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 156/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 122/90
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.1992 verkündete Urteil
der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 122/90 -
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den
Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
T A T B E S T A N D :
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Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten und mit 9 % an deren Stammkapital
beteiligt. Sie gehört zur Gesellschaftergruppe "E. W.". Dieses Familienkonsortium
verfügt zusammen mit den in der Gesellschaftergruppe "M. F."
zusammengeschlossenen Gesellschaftern über insgesamt 49,238 % der Stimm-
anteile, während der Gesellschafterstamm "W. W. sen.", dem auch die
Geschäftsführer der Beklagten angehören, 50,762 % an Stimmanteilen besitzen.
Zwischen den Minderheitsgesellschaftern der Grup-pen "E. W." und "M. F." einerseits
und den Gesell-schaftern der Gruppe "W. W. sen." andererseits hat sich ein
Zerwürfnis entwickelt, das zu meh-reren gerichtlichen Auseinandersetzungen
zwischen Gesellschaftern der Minderheitsgruppen und der Be-klagten bzw. deren
Geschaftsführern geführt hat.
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Im vorliegenden Rechtsstreit greift die Klägerin mit der am 09.11.1990 eingereichten
Klage den Jahresabschluß 1989 an, der von der Treuhand KG H. und R.
...gesellschaft geprüft und dem unter dem 18.07.1990 der uneingeschränkte
Bestätigungsver-merk erteilt worden ist. Der Jahresabschluß bein-haltet einen
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Jahresüberschuß von 325.875,08 DM und schließt - einschließlich Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr - mit einem Bilanzgewinn von 326.358,83 DM ab. Der
Jahresabschluß 1989 ist von der Ge-sellschafterversammlung am 09.10.1990 mit
50,7 % gegen 49,3 % der Stimmen festgestellt worden. Mit derselben Mehrheit ist
beschlossen worden, den Bi-lanzgewinn von 326.358,83 DM in Höhe von 70 % aus-
zuschütten und in Höhe von 30 % den Gewinnrückla-gen zuzuführen.
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Die Beklagte hat Tochtergesellschaften sowohl in der Rechtsform der
Personengesellschaft als auch in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Die Be-
teiligungserträge aus 1989 der Tochtergesellschaf-ten in der Rechtsform der
Personengesellschaft sind im Jahresabschluß 1989 der Beklagten akti-viert worden.
Die Erträge von Tochtergesellschaf-ten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
sind dagegen phasenverschoben vereinnahmt worden; im Ergebnis 1989 sind die
Beteiligungserträge des Jahres 1988 enthalten.
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Die Klägerin hat diese Art der Bilanzierung von Gewinnen der Tochtergesellschaften
in der Rechts-form der Kapitalgesellschaft erstmals mit Schrift-satz vom 19.08.1991
beanstandet und die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in Fällen von Mehr-
heitsbeteiligungen verpflichtet, die Gewinne pha-sengleich zu vereinnahmen, sofern
der Jahresab-schluß der Tochtergesellschaft vor Beendigung der Prüfung des
Jahresabschlusses der Beklagten fest-gestellt sei und über die Verwendung des
Gewinns bei der Tochtergesellschaft bereits ein Beschluß der
Gesellschafterversammlung vorliege. Diese Ver-pflichtung bestehe schon kraft
Gesetzes, jeden-falls aber aufgrund von § 12 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, der
wie folgt lautet:
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"Wird in einem Körperschaftssteuerbe-scheid des Finanzamtes der festgestell-te
Jahresabschluß in abgeänderter Form zugrunde gelegt, so gilt der Jahres-
abschluß in der abgeänderten Form mit der Rechtskraft des Bescheides als von
der Gesellschafterversammlung festge-stellt."
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Zudem folge die Verpflichtung zur phasengleichen Vereinnahmung der
Töchtergewinne aus dem für die Beklagte nach wie vor geltenden Vollausschüttungs-
gebot gem. § 29 GmbHG a.F..
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Die Klägerin hat die Richtigkeit des Jahresab-schlusses 1989 erstinstanzlich
darüberhinaus mit einer Reihe weiterer Beanstandungen angegriffen, von denen im
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zweiten Rechtszug nur noch folgender Komplex im Streit ist: Die Klägerin hat
vorgetra-gen, unter der Position "Rechts- und Beratungsko-sten" sei eine Ausgabe in
Höhe von 14.250,00 DM verbucht worden, für die eine betriebliche Veran-lassung
nicht ersichtlich sei. Es handele sich um die Rechnung einer "V. C." vom 18.12.1989
über die Erstellung von statischen Berechnungen und Beweh-rungsplänen. Eine
Auskunft beim zuständigen Gewer-beaufsichtsamt habe ergeben, daß die Firma C.
mit Textilien und Maschinen aller Art handele sowie Büromaterial und
Büromaschinen vertreibe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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festzustellen, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 09.10.1990, mit denen a)
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der Jahresabschluß 1989 der Beklag-ten, der einen Jahresüberschuß von
325.875,08 DM ausweist, festgestellt worden ist und
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b)
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nach denen der Bilanzgewinn 1989 von 326.358,83 DM in Höhe von 70 % auszu-
schütten und in Höhe von 30 % den Ge-winnrücklagen zuzuführen ist,
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nichtig sind;
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2.
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hilfsweise, die Beschlüsse der Gesell-schafterversammlung der Beklagten vom
09.10.1990, mit denen
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a)
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der Jahresabschluß 1989 der Beklag-ten, der einen Jahresüberschuß von
325.875,08 DM ausweist, festgestellt worden ist und
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b)
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nach denen der Bilanzgewinn 1989 von 326.358,83 DM in Höhe von 70 % auszu-
schütten und in Höhe von 30 % den Ge-winnrücklagen zuzuführen ist,
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für nichtig zu erklären;
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3.
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die Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung vom 09.10.1990, durch die den
Geschäftsführern G. W. und W. W. Entla-stung erteilt worden ist, für nichtig zu
erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat zur Frage des Zeitpunktes der Vereinnah-mung von Töchtergewinnen die
Ansicht vertreten, es bestehe im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz ein
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Wahlrecht, die Gewinne zeitkongruent oder phasenverschoben zu aktivieren.
Demgemäß sei sie mit Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes, also seit dem
Jahresabschluß 1987, dazu übergegangen, die Beteiligungserträge
phasenverschoben zu ver-einnahmen. Zu einer zeitgleichen Aktivierung der
Töchtergewinne verpflichte auch nicht das Vollaus-schüttungsgebot, so es überhaupt
bestehe, da der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gewinne die Frage ihrer
Verwendung nicht berühre. Was § 12 Abs. 3 der Satzung betreffe, sei diese
Bestimmung nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes als nichtig
anzusehen, da die Änderung eines Jah-resabschlusses nunmehr zwingend die
Durchführung einer Nachtragsprüfung erfordere und nicht mehr rechtswirksam allein
durch einen (fingierten) Be-schluß der Gesellschafterversammlung herbeigeführt
werden könne.
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Zum Komplex "C." hat die Beklagte behauptet, diese Firma habe im Auftrag ihrer
100%igen Tochterge-sellschaft T. GmbH durch den Architekten A. eine im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "K." in H. er-forderliche Statik für eine
Betongleitwand erstel-len lassen. Da die Firma T. gegen sie, die Beklag-te, eine
Gegenforderung gehabt habe, sei die Rech-nung "C." unter zutreffender Verrechnung
beider Forderungen von ihr beglichen worden.
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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, unter anderem auch
zum Komplex "C.", durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem
Umfang Bezug genommen wird, der Klage bezüglich des Antrags zu Ziffer 2. b
(Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses) stattgegeben und sie im übrigen
abgewiesen. Zu den beiden noch im Streit befindlichen Beanstandungen der
Klägerin hat es zur Begründung ausgeführt: Die phasenverschobene Vereinnahmung
der Gewinne der in der Rechtsform der GmbH betriebenen Tochtergesell-schaften sei
zulässig gewesen; eine Verpflichtung zur zeitgleichen Aktivierung bestehe nicht;
weder folge sie aus dem Vollauschüttungsgebot, das von der Frage der
Aktivierungspflicht zu trennen sei, noch aus § 12 Abs. 3 der Satzung. Was die
Verbuchung der Rechnung "C." angehe, liege zwar ein Fehler insoweit vor, als die
Aktivierung einer entsprechenden Erstattungsforderung der Be-klagten gegen die
Firma T. unterlassen worden sei und es auch keine betriebliche Veranlassung für die
Begleichung der Rechnung gegeben habe; die aus dem Fehler resultierende
Unterbewertung sei jedoch betragsmäßig derart unbedeutend, daß sie weder di
Nichtigkeit des den Jahresabschluß feststellenden Gesellschafterbeschlusses
bewirke noch Anlaß gebe, diesen für nichtig zu erklären.
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Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 25.06.1992 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 16.07.1992 Berufung eingelegt, die sie am 09.10.1992 begründet hat.
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Sie wiederholt und vertieft zur Frage der Verein-nahmung der Gewinne der
Tochtergesellschaften und zum Komplex "C." ihr erstinstanzliches Vorbringen und
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trägt ergänzend vor: Es entspreche einhelliger Auffassung, daß jedenfalls in Fällen,
in denen bei den Tochtergesellschaften bereits Gewinnver-wendungsbeschlüsse und
nicht lediglich Gewinnver-wendungsvorschläge vorlägen, eine gesetzliche Ver-
pflichtung bestehe, die Gewinne zeitgleich zu ak-tivieren, um dem Grundsatz der
Bilanzwahrheit ge-mäß § 264 Abs. 2 HGB zu entsprechen.
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Eine Aktivierungspflicht ergebe sich auch aus § 12 Abs. 3 der Satzung. Diese
Bestimmung sei nicht et-wa unwirksam, weil § 316 Abs. 3 HGB bei Änderungen des
Jahresabschlusses eine Nachtragsprüfung vor-schreibe. Eine solche Prüfung sei
zum einen ohne weiteres in § 12 Abs. 3 der Satzung "einzubauen", in dem man die
Bestimmung entsprechend gesetzskon-form interpretiere; zum anderen finde § 316
Abs. 3 HGB von seinem Sinn und Zweck her auf Änderungen des
Jahresabschlusses durch staatliche Behörden, wie etwa die Finanzverwaltung, keine
Anwendung.
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Letztlich folge eine Aktivierungspflicht aber auch aus dem Willkürverbot. Angesichts
des für die Beklagte geltenden Vollauschüttungsgebotes sei eine nicht
zeitkongruente Aktivierung der Gewinne der Tochtergesellschaften als willkürlich zu
be-trachten.
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Zur Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die fehlerhafte Verbuchung der
Rechnung "C." ver-tritt die Klägerin die Auffassung, daß auch Ver-stöße von nur
geringem Gewicht eine Anfechtung des Jahresabschlusses einer GmbH
rechtfertigten. Eine Beschränkung des Anfechtungsrechts, wie sie in § 257 Abs. 1
Satz 2 AktG für die Aktiengesellschaft bestehe, gebe es für die GmbH nicht.
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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des
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landgerichtlichen Urteils
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1.
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festzustellen, daß der Beschluß der Ge-sellschafterversammlung der Beklagten
vom 09.10.1990, mit dem der Jahresab-schluß 1989 der Beklagten, der einen
Jahresüberschuß von 325.875,08 DM aus-weist, festgestellt worden ist, nichtig ist;
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2.
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hilfsweise, den Beschluß der Gesell-schafterversammlung der Beklagen vom
09.10.1990, mit dem der Jahresabschluß 1989 der Beklagten, der einen Jahres-
überschuß von 325.875,08 DM ausweist, festgestellt worden ist, für nichtig zu
erklären;
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die Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung vom 09.10.1990, durch die den
Geschäftsführern G. W. und W. W. Entla-stung erteilt worden ist, für nichtig zu
erklären;
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4.
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äußerst hilfsweise, im Falle des voll-ständigen oder teilweisen Unterliegens der
Klägerin nachzulassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbrin-gen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzli-ches Vorbringen und trägt weiter vor:
Mit dem Vor-wurf der nichtzeitkongruenten Bilanzierung der Ge-winne der
Tochterunternehmen sei die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie
insoweit die An-fechtungsfrist versäumt habe; die phasenverschobene
Vereinnahmung der Beteiligungserträge bei Tochter-gesellschaften sei schon lange
vor der erstmals mit Schriftsatz vom 19.08.1991 erhobenen Beanstandung bekannt
gewesen. Die Berücksichtigung der Erträge der Tochtergesellschaften in der
Rechtsform der Ka-pitalgesellschaft erst in der Bilanz des Jahres, in dem die
Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften festgestellt worden sind, sei auch der
Sache nach deshalb richtig, weil sie, die Beklagte, schon seit 1987 so verfahren sei
und der Grundsatz der Bilanz-kontinuität es gebiete, für das Jahr 1989 ebenso zu
verfahren.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Par-teien wird auf ihre Schriftsätze
nebst Anlagen Be-zug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen
Erfolg.
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Das Landgericht hat zurecht eine Pflicht zur zeit-kongruenten Aktivierung der
Gewinne der Tochterge-sellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesell-schaft
verneint und auch die fehlerhafte Verbuchung der Bezahlung der Rechnung der
Firma "C." zutref-fend nicht zum Anlaß genommen, den Klageanträgen zu Ziff. 1 a, 2
a und 3 (= Berufungsanträge zu Ziff. 1 bis 3) stattzugeben.
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I.
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Zur Begründung des Nichtbestehens einer Pflicht zur zeitkongruenten Aktivierung der
Tochtergewinne nimmt der Senat zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen
des Landgerichts im angefochtenen Ur-teil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Ein-wände geben dem Senat keinen
Anlaß, das Urteil ab-zuändern.
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1.
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Das Vorbringen der Klägerin zur Frage der phasen-gleichen Aktivierung der
Töchtergewinne ist aller-dings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon
deshalb unbeachtlich, weil es der Klägerin wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist
verwehrt wäre, die betreffenden Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung aus
Gründen eines Fehlers bei der Aktivie-rung der Gewinne der Tochterunternehmen
anzufech-ten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, gilt für
die Anfechtung von Be-schlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht
die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, sondern eine nach den Umständen des
Einzelfalles zu bestimmende angemessene Frist, da das Bedürfnis an
Rechtssicherheit bei einer GmbH wesentlich ge-ringer ist als im Aktienrecht (vgl.
BGH NJW 1990, 2625). Im Streitfall geht es im übrigen nicht um eine verspätete
Erhebung der Anfechtungsklage an sich, sondern nur um die Frage der Zulässigkeit
des Nachschiebens von Anfechtungsgründen nach Kla-geerhebung. Da die
Anfechtungsfrist der Rechtssi-cherheit wegen einzuhalten ist und der Bestand von
Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Prozesses in Frage steht, kann das Nachschieben eines Anfechtungsgrun-des
innerhalb des vorliegenden Prozesses so lange nicht unzulässig sein, wie es
hierdurch nicht zur Verzögerung des Rechtsstreits kommt, was vorliegend nicht der
Fall ist (so auch Scholz, GmbHG, 6. Auf-lage, § 45 Randnummer 86, der nur bei
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"formalisier-ten" Anfechtungsfristen eine Präklusion nachgescho-bener
Anfechtungsgründe vertritt, die es aber bei der GmbH im Gegensatz zum Aktienrecht
gerade nicht gibt).
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Geht man im Streitfall zutreffenderweise von einer angemessenen Frist aus, ist eine
Versäumung dieser Frist durch die Klägerin nicht ersichtlich. Die an-gemessene Frist
kann, anders als die formalisierte Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, erst mit Kennt-
nis des Anfechtungsgrundes zu laufen beginnen. Wann genau die Klägerin von den
Zeitpunkten der Gewinn-verwendungsbeschlüsse bei den Tochterunternehmen
erstmals Kenntnis erlangt hat, trägt die Beklagte nicht vor; auf die Kenntnis dieser
Zeitpunkte kommt es aber an, nicht etwa, wie die Beklagte meint, auf den Zeitpunkt
der Kenntniserlangung davon, daß in der Bilanz der Beklagten Töchtergewinne aus
1989 noch nicht erfaßt sind. Denn eine zeitkongru-ente Aktivierung ist überhaupt nur
zulässig, wenn die Gewinnverwendungsbeschlüsse bei den Tochterun-ternehmen
zeitlich vor dem Abschluß der Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft
liegen (BGHZ 65, 230 ff.). Aus der Angabe der Klägerin selbst, sie habe im Juli 1991
von den entsprechen-den Beschlüssen der Tochtergesellschaften erfahren, ergibt
sich noch nicht eine Versäumung der Anfech-tungsfrist; der Schriftsatz vom
19.08.1991, mit dem die Klägerin erstmals die unterbliebene Aktivierung der
Gewinne aus 1989 beanstandet, ist am 20.08.1991 bei Gericht eingegangen und
damit angesichts einer der Klägerin zuzubilligenden angemessenen Prüfungs- und
Überlegungsfrist rechtzeitig.
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2.
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166
Das Vorbringen der Klägerin führt aber in der Sache selbst nicht zum Erfolg. Eine
Rechtspflicht zur phasengleichen Aktivierung von Beteiligungserträgen bei
Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH (nur um solche Gesellschaften
handelt es sich vorliegend) besteht hinsichtlich der hier in Rede stehenden
Handelsbilanz auch dann nicht, wenn be-reits vor Beendigung der Prüfung des
Jahresabschlu-sses der Muttergesellschaft entsprechende Gewinn-
verwendungsbeschlüsse seitens der Tochtergesell-schaften vorliegen. Eine solche
Verpflichtung läßt sich weder aus dem Gesetz noch für den vorliegenden Fall aus der
Satzung der Beklagten oder dem Will-kürverbot herleiten.
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168
a)
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Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine zeitkongruente Aktivierung
von Töchtergewinnen, die zwar in dem Jahr, für das die Bilanz der Mutter-
gesellschaft erstellt wird, erwirtschaftet worden sind, die aber, wie es bei
Kapitalgesellschaften der Fall ist, erst aufgrund eines entsprechen-den
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Gewinnverwendungsbeschlusses der Tochtergesell-schaft im darauffolgenden
Wirtschaftsjahr bei der Muttergesellschaft anfallen, fehlt. Es ist daher auf die in
Rechtsprechung und Schrifttum entwik-kelten Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und Bilanzierung abzustellen. Insoweit ist zunächst vom sogenannten
Realisationsprinzip auszugehen, wo-nach Beteiligungserträge grundsätzlich nur
dann vereinnahmt bzw. bilanziert werden dürfen, wenn sie spätestens bis zum
Bilanzstichtag der be-teiligten Gesellschaft (hier der Beklagten) als "realisiert"
anzusehen sind, was im allgemeinen erst der Fall ist, wenn der
Gewinnverwendungsbe-schluß bei der Beteiligungsgesellschaft (hier der
Tochtergesellschaft) gefaßt worden ist; erst in diesem Zeitpunkt entsteht eine
Forderung der be-teiligten Gesellschaft und damit ein bilanzfähiger selbständiger
Vermögenswert (vgl. nochmals BGHZ 65, 230 ff., 233/234; Schulze-Osterloh,
Besprechung der vorgenannten Entscheidung, ZGR 1977, 104 ff., 106 f.; Knobbe-
Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteu-errecht, 7. Auflage, § 5 VI 2. a) = Seite 201;
Volkeri/Schneider, Betriebsberater 1979, 964 ff.). Dem Realisationsprinzip
entsprechend hat also die beteiligte Gesellschaft ihren Anspruch auf den Ge-winn der
Beteiligungsgesellschaft regelmäßig zeit-versetzt erst in der Bilanz desjenigen
Geschäfts-jahres zu aktivieren, das dem Geschäftsjahr der Beteiligungsgesellschaft
nachfolgt, sofern es sich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft handelt (so vom
Grundsatz her auch BFH BStBl. 1989, Teil II, Seite 714 ff., 717). Etwas anderes kann
nur in Ausnahmefällen gelten. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Annahme
einer zeitkongruenten Akti-vierungspflicht in Fällen, in denen bei den Toch-
tergesellschaften schon vor Beendigung der Prüfung des Jahresabschlusses der
Muttergesellschaft Ge-winnverwendungsbeschlüsse vorliegen, schon deshalb
bedenklich, weil sie das Regel- Ausnahmeverhältnis umkehrt. Insofern kann nach
Meinung des Senats die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 03.11.1975
(BGHZ 65, 230 ff.), die für das Gebiet des Aktienrechts ergangen und, soweit
ersichtlich, bislang vereinzelt geblieben ist, nur eingeschränkt dahin interpretiert
werden, daß es bei wirtschaft-licher Betrachtung grundsätzlich als zulässig anzu-
sehen ist, unter den genannten besonderen Umständen eine zeitkongruente
Aktivierung der Beteiligungs-erträge vorzunehmen (auf den Ausnahmecharakter der
BGH-Entscheidung weisen zutreffend auch Knob-be-Keuk, a. a. O., und
Volkeri/Schneider, a. a. O. Seite 967, nachdrücklich hin). Maßgebend bleiben aber
auch bei der Ausübung des Aktivierungswahl-rechtes stets die überkommenen
Grundsätze ordnungs-mäßiger Bilanzierung, insbesondere die Grundsätze der
Bilanzklarheit (worauf auch der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich
hinweist; a. a. O. Seite 237) und der Bilanzkontinuität. Im Streit-fall erscheint letzterer
Grundsatz von besonderer Bedeutung. Gemäß dem von der Klägerin nicht sub-
stantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten hat diese seit dem Geschäftsjahr 1987
die Töchtergewin-ne erst im darauffolgenden Jahr aktiviert. Aus der Sicht von
Gesellschaftern, wie hier der Klägerin, werden nun aber "Brüche" bei der
Bilanzierung von Töchtergewinnen weit eher zu Verwirrung und Irrtümern führen als
die fehlende zeitkongruente Aktivierung, die in gleicher Weise schon in den Jahren
vorher gegeben war. Gerade eine plötzliche Änderung der
Bilanzierungsgepflogenheiten kann bei Gesellschaftern in besonderem Maße die von
der Klä-gerin betonte Aussagefähigkeit einer Bilanz beein-trächtigen und zu einer
Verzerrung des Bilanzbildes führen. Jedenfalls in solchen Fällen kann eine
Aktivierungspflicht keinesfalls bejaht werden (ge-gen eine Aktivierungspflicht auch
Hachenburg GmbHG, 7. Auflage, Randnummer 84 zu § 42; Knobbe-Keuk, a. a. O.;
Volkeri/Schneider, a. a. O., Seite 969; a. A. Schulze-Osterloh, a. a. O. Seite 115;
derselbe in Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Auflage, Randnummer 141 zu § 42,
allerdings mit Beschränkung auf den Regelfall: "Dividendenansprüche gegen
Tochterge-sellschaften sind "idR" zu aktivieren, wenn Ergeb-
nisverwendungsbeschluß gefaßt ist").
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b)
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Eine Aktivierungspflicht folgt im Streitfall auch nicht aus § 12 Abs. 3 der Satzung der
Beklagten.
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Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Bestimmung nach Einführung der
Nachprüfungspflicht gem. § 316 Abs. 3 HGB überhaupt noch Bestand hat oder nicht
(klarstellend sei zum Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.1993, Seite 2
zu Ziff. 1 a = Blatt 946 bemerkt, daß der Senat in der mündlichen Verhandlung weder
zur Frage der Wirksamkeit noch zum Inhalt der Bestimmung eine definitive Aussage
gemacht hat). Die Klägerin hat schon die tatsächli-chen Voraussetzungen der
Satzungsbestimmung nicht schlüssig dargetan. Sie behauptet ausdrücklich, daß die
Beklagte auch für das Wirtschaftsjahr 1989 ihrer Körperschaftssteuererklärung eine
beson-dere Steuerbilanz, jedenfalls eine für steuerliche Zwecke überarbeitete
Handelsbilanz zugrunde gelegt und beigefügt habe und demgemäß das Finanzamt
die entsprechende steuerrechtliche Behandlung durch die Beklagte nicht
beanstandet habe (vgl. Seite 2 bis 5 des nachgelassenen Schriftsatzes vom
15.02.1993; vgl. ferner schon Seite 21 der Berufungsbegründung und Seite 3 des
Schriftsatzes vom 22.01.1993). Damit liegt aber nach Auffassung des Senats kein
Sachverhalt vor, der unter die Bestimmung des § 12 Abs. 3 der Satzung fällt. Mit
dieser gesellschafts-vertraglichen Regelung wird erkennbar der Zweck verfolgt,
Ansätze und Buchungen im Jahresabschluß der Beklagten, die von Seiten des
Finanzamts in steuerrechtlicher Hinsicht beanstandet worden sind, einer
Berichtigung zuzuführen. Dagegen würde es über den Sinn und Zweck der
Bestimmung hinausgehen, sie auch in Fällen anzuwenden, in denen lediglich eine -
steuerrechtlich unbeachtliche - Divergenz zwischen Handelsbilanz und
"Steuerbilanz" vorliegt, wenn letztere dem Körperschaftssteuerbescheid unbe-
anstandet zugrunde gelegt wurde. Dies würde darauf hinauslaufen, handelsrechtlich
bestehende Bilanzie-rungswahlrechte, von denen in steuerrechtlich irre-levanter
Weise Gebrauch gemacht worden ist, zu be-schneiden, nur um eine steuerrechtlich
nicht erfor-derliche Harmonisierung zwischen Handelsbilanz und
Körperschaftssteuerbescheid zu erreichen. Auch die steuerrechtliche
Rechtsprechung und Literatur hat gerade im Hinblick auf das hier in Rede stehende
Aktivierungswahlrecht bei Töchtergewinnen betont, daß es aus der Sicht des
Steuerrechts nicht darauf ankommt und die steuerrechtlich vertretene Auffas-sung
über eine Aktivierungspflicht nicht davon ab-hängt, ob auch in handelsrechtlicher
Beziehung eine Aktivierungspflicht besteht bzw. vertreten wird (vgl. nochmals BFH
BStBl. 1989, Teil II, Seite 718; Schmidt, EStG, 11. Auflage, Anmerkung 31 zu § 5
"Dividendenansprüche"; vgl. zur Rechtsprechung des BFH im übrigen auch die Kritik
von Scholz, GmbHG, 8. Auflage, Randnummer 98 im Anhang zu § 42 a). Sofern also
dem Körperschaftssteuerbescheid eine in steuerrechtlicher Hinsicht zutreffende
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"Steuerbi-lanz" zugrunde gelegt wird und nicht der nach han-delsrechtlichen
Grundsätzen "festgestellte Jahres-abschluß in abgeänderter Form", wie es in § 12
Abs. 3 der Satzung heißt, findet diese Bestimmung von vornherein keine
Anwendung. Sie bedeutet, worauf die Beklagte zurecht hingewiesen hat (Seite 18
der Berufungserwiderung = Bl. 886), nicht, daß die han-delsrechtliche Bilanzierung
steuerrechtlichen Bi-lanzierungsgrundsätzen folgen muß.
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c)
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Auch der Vorwurf der Willkür ist nicht begründet. Da es sich bei der Handhabung der
Vereinnahmung der Töchtergewinne im Jahre 1989 um die Fortsetzung ei-ner schon
in den beiden vorangegangenen Jahren ge-übten Verhaltensweise gehandelt hat,
kann von Will-kür keine Rede sein. Auch das Vollausschüttungs-gebot zwingt nicht
zu einer quasi rückwirkenden Aktivierung der Töchtergewinne. Dieses verpflichtet nur
dazu, die Töchtergewinne, wenn sie einmal ver-einnahmt sind, auch voll
auszuschütten. Es enthält aber keine Regelung darüber, in welchem Jahr die
Gewinne zu aktivieren und damit zu vereinnahmen sind.
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II.
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Was den Komplex "C." betrifft, hat das Landgericht, wie erwähnt, zurecht diesen
Vorgang nicht zum Anlaß genommen, die Beschlüsse der Gesellschafterversamm-
lung über die Feststellung des Jahresabschlusses 1989 und die Entlastung der
Geschäftsführer für nichtig zu erklären oder gar ohne weiteres für nichtig anzusehen.
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Allerdings hat die vor dem Landgericht durchge-führte Beweisaufnahme auch nach
Ansicht des Senats zweifelsfrei ergeben, daß die Ausweisung des an die Firma "C."
mittels Verrechnungscheck bezahlten Betrages von 14.250,00 DM netto unter der
Position "Rechts- und Beratungskosten" objektiv falsch war, weil für ein solches
Passivum keine betriebliche Veranlassung bestand, da die Tochterfirma T.
Schuldnerin dieses Betrages war. Desgleichen steht fest, daß die Beklagte jedenfalls
eine entsprechen-de Ausgleichs- oder Erstattungsforderung gegen die Firma T. hätte
aktivieren müssen, auch wenn nach der Aussage des Zeugen B. die T. eine etwa
gleich-hohe Gegenforderung gegen die Beklagte gehabt haben sollte. Durch eine
entsprechende Umbuchung (=Aus-gleichung) entfiel angesichts des
Verrechnungsver-bots gem. § 246 Abs. 2 HGB nicht eine Bilanzie-rungspflicht
hinsichtlich der beiderseitigen Vor-gänge.
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Daraus folgt aber nicht zwingend, daß allein wegen dieses Buchungsfehlers der
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Klage stattgegeben wer-den müsste. Auch nach Meinung des Senats ist es nicht
gerechtfertigt, den Bestand eines Jahresab-schlusses und die Entlastung der
gesetzlichen Ver-treter einer Kapitalgesellschaft allein von einem Fehler bei der
Verbuchung eines relativ unbedeuten-den Einzelpostens abhängig zu machen. Zwar
ist der Berufungsbegründung zuzugeben, daß in Literatur und Rechtsprechung der
Gesichtspunkt der Schwere und wirtschaftlichen Bedeutung des Bilanzierungsfehlers
bei der Frage diskutiert wird, ob Jahresabschlüsse nichtig oder nur anfechtbar sind
(vgl. BGHZ 83, 341 ff., 347; Baumbach/Hueck, a. a. O., Randnummer 33 zu § 42 a;
Zöllner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1. Auflage, Randnummer 25 zu §
256; Beck`scher Bilanzkommentar, 1986, Randnummer 58 zu § 264; auch
Hachenburg, a. a. O., Anhang zu § 47 Randnummer 91, bezieht sich wohl auf diese
Unter-scheidung). Nach Auffassung des Senats gilt der Gedanke der
Verhältnismäßigkeit aber auch im Rahmen der Anfechtung und kann vom
Anfechtungsgegner im Wege des Einwands des Rechtsmißbrauches geltend
gemacht werden. Ein Rechtsmißbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der
Anfechtungsgrund selbst relativ unbedeutend erscheint und dieser der einzige Grund
wäre, den Jahresabschluß für nichtig zu erklären. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Die falsche Ver-buchung der Rechnung "C." ist für sich genommen re-lativ
unbedeutend; der Betrag macht etwa 4,4 % des Bilanzgewinns aus, an dem die
Klägerin mit 9 % be-teiligt ist. Würde allein der Fehler bezüglich der Verbuchung der
Rechnung "C." zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, müßte der
Jahresabschluß neu erstellt, festgestellt und geprüft werden. Dies würde zu Kosten
führen, die den Nutzen eines neuen Jahresabschlusses bei weitem übersteigen
würden.
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III.
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Nach alledem verhelfen auch die im zweiten Rechts-zug noch im Streit befindlichen
Beanstandungen der Klägerin bzgl. des Jahresabschlusses der Beklagten für das
Jahr 1989 der Klage nicht zum Erfolg, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin:
100.000,00 DM
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