Urteil des OLG Köln vom 27.04.1993

OLG Köln (schiff, ursache, anlage, abnahme, pumpe, land, gegenstand, störung, unfall, grund)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 54/92
Datum:
27.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 54/92
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 42/91 BSch
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 1993 verkündete
Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 42/91 BSch -
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,00
DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Sicherheit auch durch
Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
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T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Versicherer des M. "R." (80 m x 9,5 m; 1240 t) und macht aus
übergegangenem Recht Ansprüche aus einem Schiffsunfall geltend, bei dem M. "H."
gegen M. "R. " geriet, geltend. Die Beklagte zu 1) ist Eignerin von M. "H. " (85 m x
10,15 m; 1541 t), das im Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) als Schiffsführer
verantwortlich geführt wurde. M. "R." fuhr am 8. Mai 1991 auf dem R. in Höhe der R.
S. B.. M. "H." überholte M. "R." an der Backbordseite. Während des
Überholvorganges lief M. "H." wegen eines Ausfalls der gesamten Ruderanlage nach
Steuerbord aus und kollidierte mit M. "R.". Anschließend liefen beide Schiffe ins
Land.
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Die Beklagte zu 1) hat die Ruderanlage im März 1990 bei der Firma M. gebraucht
erworben. Die Anlage wies seit dem Einbau in M. "H. " vor dem Unfall, der
Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, folgende Störungen auf:
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Schon bei der ersten Reise nach dem Einbau der Anlage im April 1990 funktionierte
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die Anlage nur bei gleichzeitig laufender Hauptmaschine, weil ein Relais defekt war.
Die Reparatur erfolgte am 14. April 1990. In der Folgezeit lief das Ruder nicht
gleichmäßig - es "ruckte" - und der Autopilot hielt den Kurs nicht. Am 6. August 1990
lief das Schiff bei L. ins Land; Hauptruder und das pneumatische Luftruder waren
infolge eines abgebrochenen Hydraulikarmes ausgefallen. Danach wurde der
Hydraulikantrieb ausgetauscht. Nach die-ser Reparatur ruckte das Ruder in
unregelmäßigen Abständen. Im Oktober 1990 hielt der Autopilot den Kurs nicht und
wurde repariert. Am 18. Januar 1991 konnte der Beklagte zu 2) nur mit dem
elektrischen Notruder steuern, weil sich sowohl das Hauptruder als auch das
pneumatische Luftruder kaum bewegen ließen. Unter dem 1. Februar 1991 wurde ein
neuer Wendeanzeiger eingebaut. Am 3. Februar 1991 lief das Schiff unterhalb von
St. G. bergfahrend nach Steuerbord aus, konnte aber noch aufgefangen wer-den.
Unter den 4. Februar 1991 - auch das Notruder war ausgefallen - lief M. "H." bei G.
auf Grund. Ursächlich hierfür waren nach den Feststellungen des Experten J.
Verschmutzungen im Öl der Hydrau-likanlage. Kurze Zeit darauf, nämlich am 20. Fe-
bruar 1991, lief das Schiff erneut bei K. ins Land. Hauptruder und Luftruder hatten
nicht rich-tig funktioniert. Dieser Vorfall war Gegenstand des Verklarungsverfahrens
H 3/91 AG Mannheim. Ur-sache des Ausfalls der Ruder war das Hängenbleiben des
Schalterstücks des Hauptrudersteuerknüppels. Unter dem 26. April 1991 lief die
Ruderfunktion - wie bereits zwei Mal in der Vergangenheit vorge-kommen - ganz
langsam ab; das rote Licht flackerte auf. Der Beklagte zu 2) reiste bis B. weiter und
informierte einen Mitarbeiter der Lieferfirma der Ruderanlage telefonisch von dem
Vorfall. Hierbei äußerte er den Verdacht, daß die Hydraulikpumpe für die Störung
verantwortlich sein könnte. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Par-
teien streitig.
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Mit der Klage macht die Klägerin den an M. "R. " entstandenen Schaden,
Gutachterkosten, Nutzungs-verlust und Kosten der W. für die Fahrterlaubnis,
insgesamt 146.835,80 DM geltend.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten spätestens nach der erneuten
Störung der Funktion der Ruderanlage am 26. April 1991 das Schiff stillegen müssen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen, an sie 146.835,80 DM nebst
8,5 % Zinsen seit dem 3. August 1991 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilsfweise ihnen nachzulassen, Sicher-heitsleistung auch durch Bankbürgschaft
erbringen zu können.
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Sie haben behauptet, der Mitarbeiter der Liefer-firma habe dem Beklagten zu 2) nach
dem Vorfall vom 26. April 1991 erklärt, die Verlangsamung der Ruderfunktion könne
nicht mit der Pumpe zusammen-hängen. Die Ruderanlage sei nach den Ausfällen
vom 4. Februar 1991 und 20. Februar 1991 jeweils von der
Schiffsuntersuchungskommission abgenommen wor-den. Schon um deswillen, so
die Ansicht der Beklag-ten, hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß die Anlage
betriebssicher sei.
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Auf Antrag der Beklagten hat vor dem Schiffahrts-gericht Duisburg-Ruhrort ein
Verklarungsverfahren stattgefunden. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-nahme
wird auf den Inhalt der Akten 5 II 9/91 AG Duisburg-Ruhrort verwiesen.
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Durch Urteil vom 21. Januar 1992 - 5 C 42/91 BSch - hat das Rheinschiffahrtsgericht
Duisburg-Ruhrort die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten den infolge des Ausfalls der Ru-
deranlage zunächst gegen sie streitenden Anscheins-beweis nicht erschüttert.
Wegen der in der Vergan-genheit aufgetretenen Störungen sei den Beklagten
bekannt gewesen, daß das Schiff mit einer nicht zuverlässigen Ruderanlage
ausgerüstet gewesen sei. Demgemäß seien sie gehalten gewesen, nach der Funk-
tionsstörung des Ruders am 26. April 1991 die Reise erst dann fortzuführen,
nachdem die Ursache des Fehlers eindeutig festgestellt worden war. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Begründung wird auf das
angefochtene Ur-teil (Blatt 57 - 67 d.A.) Bezug genommen.
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Gegen das ihnen am 27. Januar 1993 zugestellte Ur-teil des
Rheinschiffahrtsgerichtes Duisburg-Ruhrort haben die Beklagten am 24. Februar
1992 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristver-längerung am 22.
April 1992 begründet.
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Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen er-ster Instanz nach Maßgabe der
zweitinstanzlichen Schriftsätze. Sie meinen, sie hätten den gesamten Ausfall der
Ruderanlage nicht vorhersehen können, da die Ursache des Ruderversagens
äußerlich nicht erkennbar gewesen sei. Die - nunmehr durch das
Verklarungsverfahren feststehende - Ursache sei von den Sachverständigen selbst in
dem vorangegangenen Verklarungsverfahren H 3/91 AG Mannheim, das - wie
unstreitig ist - den Vorfall vom 20. Februar 1991 zum Gegenstand hatte, nicht
festgestellt worden. Die Beklagten behaupten, eine Abnahme des Schiffes durch die
Schiffsuntersuchungskommission sei am 4. Februar und 20. Februar 1991 erfolgt.
Der Be-klagte zu 2) habe am Abend vor der Fortsetzung der Reise am 27. April 1991
den Sachverständigen Ing. K. angerufen und ihm die Verlangsamung des Hauptru-
ders geschildert. Dieser habe ihm erklärt, er könne die Ursache am Telefon nicht
feststellen, aber wörtlich hinzugefügt, die Beklagten hätten ja noch die elektrische
Pumpe; damit könnten sie ja weiter-fahren.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Akten des Verklarungsverfahrens 5 II 9/91 Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, H
3/91 BSch Schiffahrtsgericht Mannheim und die Ermittlungsak-ten W. Emmerich U
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Nr. 22/91 (Tagebuch-Nr. 605/91) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che keinen Erfolg.
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Das Rheinschiffahrtsgericht hat zu Recht die Ver-antwortlichkeit der Beklagten für die
Kollision von M. "H." mit M. "R." bejaht. Das Begehren der Kläge-rin findet seinen
rechtlichen Grund in §§ 823 BGB, 3, 4 BSchG in Verbindung mit § 67 VVG. Unstreitig
lief M. "H." während des Überholvorganges nach Steuerbord aus und kollidierte mit
M. "R.". Zwar liegt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, kein nautisches
Fehlverhalten des Beklagten zu 2) vor. Ursächlich für den völligen Ausfall des elek-
trisch betriebenen Hauptruders, des pneumatisch be-triebenen Luftruders und des
elektrischen Notruders war vielmehr ausweislich der im Verklarungsverfah-ren
erstatteten Gutachten der Sachverständigen K. und V. die Beschädigung der
Hydraulikpumpe. An dem Bronzering, der die Führung für die Druckventile
sicherstellt, waren, wie der Sachverständige K. im Verklarungsverfahren
überzeugend dargelegt hat, Verschleißerscheinungen festzustellen. Der dadurch
hervorgerufene Abrieb ist aller Wahrscheinlichkeit nach ebenso wie das
herausgeschlagene Material der Anschlußplatte Nr. 1 in den Ölkreislauf der Kolben-
pumpe und sodann in den Bereich des Schockventils geraten. Nach dem Ergebnis
des Verklarungsverfah-rens haben sich die Beklagten somit dahin entla-stet, daß die
Ruderanlage zur Unfallzeit versagt hat.
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Die Beklagten müssen sich aber zur Erschütterung des zunächst gegen sie
streitenden Anscheinsbewei-ses weiter dahin entlasten,
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- die Ruderanlage nach Konstruktion und Einbau tauglich war
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- sie sich vor der Kollision in ordnungs- gemäßem Zustand befand
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- der Schiffsführer unmittelbar vor dem Unfall keine zum Ausfall führenden Be-
dienungsfehler begangen hat
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und
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- er nach dem Ausfall der Anlage so schnell wie möglich auf Handruder umge-
stellt hat.
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(vgl. Bemm/Kortendick, RhSchPVO, Einführung Randnr. 117 und§ 1.08 Randnr. 12
ff.).
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Vorliegend steht nicht fest, daß sich die Ruderan-lage vor der Kollision in einem
ordnungsgemäßen Zu-stand befand. Im Gegenteil spricht alles dafür, daß der in dem
Verklarungsverfahren 5 II 9/91 Schiff-fahrtsgericht Duisburg-Ruhrort festgestellte
Mangel bereits zuvor bestand. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, lief am 26.
April 1991 die Ruder-funktion ganz langsam ab; auch flackerte das rote Warnsignal
auf. Die Beklagten haben nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt, daß
hierfür nicht die ordnungsgemäße Führung der Druckventile, die nach den
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K. zur zeitweiligen
Ruderausfällen geführt hat, ursächlich war. Sie tragen vielmehr selbst vor, daß sich
der Metallspan bereits einige Zeit in dem Schockventil befand, weil er in den
Dichtungsring fest eingebettet war.
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Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten behaup-ten - das Schiff am 4. Februar
und 20. Februar 1991 durch die Schiffsuntersuchungskommission abgenommen
worden ist. In Anbetracht des neuerlichen Vorfalls am 26. April 1991 hätten sich die
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Beklagten auch bei einer unterstellten Abnahme nicht auf die Fahr-tüchtigkeit von M.
"H." verlassen dürfen. Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein
Schiffsführer auch bei einer Abnahme durch die S. dann nicht auf den
ordnungsgemäßen Zustand der technischen Einrichtungen vertrauen, wenn
besondere Umstände dem entgegenstehen. So verhält es sich hier. Die Ruderanlage
war von Beginn an unzuverläs-sig. Es kam immer wieder zu Störungen und Ausfällen
in derart gravierendem Umfang, daß das Schiff aus dem Ruder und ins Land lief.
Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vor dem hier streitigen Vorfall. Am 18. Januar
1991 ließen sich Haupt- und Luftruder kaum drehen. Unter dem 3. Februar 1991 lief
M. "H." unterhalb von St. G. bergfahrend nach Steuer-bord aus, konnte aber gerade
noch aufgefangen werden. Am Tage danach ereignete sich das gleiche, allerdings
lief das Schiff auf Grund. Kurze Zeit darauf, nämlich am 20. Februar 1991 - dies trotz
der von dem Beklagten behaupteten Abnahme durch die S. am 4. Februar 1991 - lief
das Schiff zu Berg fahrend erneut ins Land. Wegen der aufgetretenen Störungen in
ganz erheblichem Umfang waren die Beklagten verpflichtet, aucch im Falle einer
Abnahme durch die S. nach dem zuletzt genannten Unfall das Schiff nach dem
neuerlichen Vorfall vom 26. April 1991 einer gründlichen Überprüfung durch einen
Sachver-ständigen zu unterziehen und bis zu dem Ergebnis dieser Überprüfung die
Reise zu unterbrechen. Die Fortsetzung der Reise ohne eine solche Maßnahme ist
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffsführers nicht vereinbar und begründet den
Vorwurf der Fahr-lässigkeit. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Beklagte zu 2)
am 26. April 1991 fernmündlich an den Sachverständigen Ing. K. gewandt hat und
diesen auf die Verlangsamung des Hauptruders angesprochen hat. Die Beklagten
behaupten zum einen nicht, den Sachverständigen auch über das Aufflackern des
roten Lichtes und die Verlangsamung der Ruderfunk-tion in zwei weiteren Fällen in
Kenntnis gesetzt zu haben. Zum anderen hat der Sachverständige die Beklagte auch
ihrem Vorbringen nach darauf hinge-wiesen, daß er die Ursache der erneuten
Störung am Telefon nicht feststellen könne. Zur Feststellung dieser Ursache waren
die Beklagten wegen der frü-heren Vorfälle aber gehalten. Das Verschulden der
Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil der Sachverständige ihrer Behauptung
nach geäußert hat, sie könnten mit der elektrischen Pumpe weiterfah-ren. In der
Vergangenheit hat es der Beklagte zu 2) wiederholt nicht vermocht, das Schiff trotz
der Funktionsfähigkeit des elektrischen Notruders auf Kurs zu halten. Damit war er
verpflichtet, jeder auch nur anscheinend geringfügigen Störung der Ruderanlage
nachzugehen. Dies war dem Beklagten zu 2) im Grundsatz auch bewußt. Denn er hat
unstreitg am Abend des 26. April 1991 den Zeugen Paul auf den neuerlichen Vorfall
angesprochen und den Verdacht geäußert, die Pumpe sei hierfür verantwortlich.
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Nach alledem hat der Beklagte zu 2) den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis
nicht erschüttert. Er hat darüber hinaus gegen die im Verkehr erforder-liche Sorgfalt
verstoßen, indem er die Reise am 27. April 1991 fortgesetzt hat, ohne die Ruderanla-
ge einer völligen Überprüfung zu unterziehen.
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Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 7. April 1993 gibt dem Senat
für eine Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Der
bisherige Sachvortrag der Parteien ist nicht ergänzungsbedürftig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten:
146,835,80 DM
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