Urteil des OLG Köln vom 27.07.2010

OLG Köln (jugendamt, eltern, beschwerde, sache, kontrolle, gegenstand, beschwer, person, erziehung, vorinstanz)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 96/10
Datum:
27.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 96/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 13 F 20/10
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
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Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.
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Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
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Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern
ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
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Aufenthaltsbestimmungsrecht
behördliche Angelegenheiten
Gesundheitsfürsorge
Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
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auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
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Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des
Amtsgerichts verwehrt.
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Soweit sie sich dagegen wenden, das Frau C. vom Jugendamt T. die Sache betreut,
kann dies keine Beschwer begründen. Denn der Beschluss befasst sich nur mit der
Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt T., was die Eltern nicht anfechten
wollen. Welche Person mit der Betreuung der Sache beim Jugendamt betraut wird, ist
nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern allein Sache des
Jugendamts.
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Außerdem hat das Jugendamt erläutert, dass die Besuchskontakte der Eltern mit den
Kindern nicht mehr von Frau C., sondern von Frau I. vom Pflegekinderdienst betreut
werden.
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Sollte bei Hilfeplangesprächen u.a. auch Frau C. beteiligt sein, haben die Eltern dies
hinzunehmen, zumal noch etliche andere Personen beteiligt sind, so dass auch eine
gewisse Kontrolle gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
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Beschwerdewert: 3.000,00 €.
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