Urteil des OLG Köln vom 13.11.1998

OLG Köln (anzeige, verbraucher, europa, bundesrepublik deutschland, verhältnis zu, uwg, werbung, bank, bürgschaft, form)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 19/98
Datum:
13.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 19/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 0 73/97
Schlagworte:
Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge"
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Die werbliche Aussage der deutschen Vertriebsgesellschaft eines
weltweit tätigen Automobilherstellers "Meistverkaufter Mini-Van:
Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge" ist in relevanter Weise irreführend,
wenn die angegebene Verkaufszahl nicht den in der Werbung
vorgestellten, speziell für den europäischen Markt hergestellten
Fahrzeugtyp, sondern den Weltumsatz mit verschiedenen
Fahrzeugmodellen von unterschiedlicher, den jeweiligen Absatzmärkten
angepaßter Beschaffenheit wiedergibt und der Absatz des konkret
beworbenen Mini-Van nur einen Bruchteil des Weltumsatzes ausmacht.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 1997
verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 84 0 73/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der
Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet, wobei
die Sicherheit hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur
Unterlassung DM 100.000.- sowie hinsichtlich der Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der Prozeßkosten DM 18.000.- beträgt. Beide
Parteien können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten jeweils auch
durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen, die Beklagte auch in
Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A. Bank (Deutschland)
AG, Niederlassung K.. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000.-
DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist Kfz-Importeurin, u.a. auch von C.-Fahrzeugen aus USA und Kanada.
Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft des US-amerikanischen
2
Automobilherstellers C.. Sie vertreibt über in ihre Vertriebsorganisation eingegliederte
Vertragshändler in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Fahrzeuge des Typs "C.
Voyager", der in Europa hergestellt wird und sich von den in Übersee von C.
vertriebenen Mini-Vans "D. Caravan", "P. Voyager" und "C. Town ##blob##amp;
Country" sowohl optisch als auch in technischen Details sowie in der Ausstattung
unterscheidet.
Am Wochenende des 12./13. April 1997 bewarb die Beklagte mit der nachstehend im
erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenen Werbeanzeige das
europäische Modell "C. Voyager", das auf der Abbildung wiedergegeben ist. Im
seitlichen Text der Werbung heißt es unter anderem: "Meistverkaufter Mini-Van:
Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge".
3
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verkehr werde durch diese Anzeige und die
angeführte Werbeaussage irregeführt. Dabei täusche die Beklagte den Verkehr nicht nur
über eine angebliche "weltweite" Verbreitung des lediglich in Europa vertriebenen "C.
Voyagers", sondern werbe zudem mit verkauften Stückzahlen, welche die tatsächlichen
Stückzahlen um das 10-fache überträfen.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis
6 Monaten, zu unterlassen,
6
im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs in
Werbeveröffentlichungen wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu
lassen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge mit der Erklärung
7
##blob##nbsp;
8
"... C. Voyager ...
9
##blob##nbsp;
10
nur beim Voyager: ...
11
##blob##nbsp;
12
Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge ...",
13
soweit derartige Verkaufszahlen nicht erreicht werden:
14
##blob##nbsp;
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
##blob##nbsp;
17
##blob##nbsp;
18
##blob##nbsp;
19
##blob##nbsp;
20
##blob##nbsp;
21
##blob##nbsp;
22
die Klage abzuweisen.
23
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem unbefangenen Leser sei völlig klar, daß mit
der angegriffenen Aussage alle weltweit von der C. Corporation verkauften Mini-Vans
gemeint seien, und zwar unabhängig von irgendwelchen länder- und/oder
kontinentbezogenen technischen, optischen oder sonstigen Unterschieden. Im übrigen
werde die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer etwaigen Irreführung des Verkehrs
bestritten, denn der Hinweis auf die weltweiten Verkaufserfolge sei nur eine von
mehreren an den Rand der Werbeanzeige gesetzten Zusatzinformationen, die für sich
genommen nicht dazu geeignet sei, die von der Werbeanzeige angesprochenen
Verkehrskreise in deren Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Inhalt der von den Parteien vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und der
damit überreichten Unterlagen verwiesen.
25
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage antragsgemäß
stattgegeben. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
aktivlegitimierte Klägerin nehme die Beklagte zu Recht gem. § 3 UWG auf Unterlassung
in Anspruch. Die angegriffene Werbeaussage der Beklagten sei unstreitig falsch, wenn
sie auf den in der Anzeige beworbenen C. Voyager bezogen werde, der bisher wenige
einhunderttausendmal verkauft worden sei, nicht aber in einer Zahl von über 6 Millionen.
Der Leser der Anzeige müsse aber die Aussage auf das beworbene Modell beziehen,
das in der Anzeige nicht nur abgebildet sei, sondern als Oberzeile der linken Textspalte,
die den angegriffenen Text enthalte, auch - grafisch hervorgehoben - genannt werde.
Wenn es darunter heiße: "Nur beim Voyager:", müsse der Leser der Anzeige annehmen,
daß die folgenden Aussagen eben auf dieses beworbene Modell "C. Voyager" Bezug
nähmen. Daß die Beklagte die Aussagen auf Mini-Vans der Marke C. beziehen wolle,
erschließe sich dem Betrachter der Anzeige nicht. In einer Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten sei die Beklagte gegen Importeure von US-C.-Modellen wegen
irreführender Werbung vorgegangen, wenn diese die Modelle mit "Voyager" beworben
hätten, ohne zugleich deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um das US-Modell
handele und nicht um das auf dem europäischen Markt vertriebene Modell "C. Voyager".
Dabei habe die Beklagte stets auf die Unterschiede in den Fahrzeugtypen abgestellt
und betont, daß die Fa. C. den Begriff "Voyager" nicht als Gattungsbezeichnung für
Mini-Vans benutze, sondern nur als Bezeichnung für bestimmte Modelle, nämlich den
"P. Voyager" in den USA und den "C. Voyager" in Europa. Dementsprechend könne die
angegriffene Aussage, die unter der Oberzeile "Nur beim Voyager:" stehe, nur auf
dieses Modell bezogen werden, und zwar auf den darüber genannten und daneben
abgebildeten "C. Voyager". Aufgrund dieses Aufbaus des Textes bestehe für den
angesprochenen Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit, darauf zu kommen, daß die
Beklagte mit der Aussage "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen
Fahrzeuge" nunmehr nicht mehr den vorgenannten "Voyager" meine, sondern die Mini-
26
Vans der Fa. C. überhaupt. Zwar möge die Beklagte im Zusammenhang mit der
Bewerbung des "C. Voyager" einen entsprechenden Hinweis auf die langjährige
Erfahrung der Fa. C. und deren weltweiten Erfolg im Auge gehabt haben; die
Formulierung sei ihr bzw. ihrer Werbeagentur jedoch gründlich mißlungen. Dies könne
auch von den Mitgliedern der Kammer ohne Einholung des von der Beklagten
beantragten Sachverständigengutachtens selbst beurteilt werden, denn es gehe hierbei
lediglich um das schlichte logische Verständnis eines Textes. Zur wettbewerblichen
Relevanz der vorstehend begründeten Irreführung hat das Landgericht ausgeführt: Für
einen Kaufentschluß sei es von erheblicher Bedeutung, ob sich ein beworbenes Modell
weltweit sechsmillionenfach bewährt habe oder nur in Europa vielleicht
zweihunderttausendmal verkauft worden sei.
Gegen dieses ihr am 5. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Februar
1998 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 24. April 1998 begründet hat.
27
Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrem Berufungsvorbringen ihren Vortrag aus
der ersten Instanz. Sie macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Bewertung der
beanstandeten Werbeanzeige außer Acht gelassen, daß gerade ein Großkonzern wie
C. ein globales Konzept mit "local touch" verfolge. Während viele "Graumarkt-
Importeure" den Verbraucher über diesen "local touch" irreführen wollten, indem das
US-/Kanada-Modell quasi als EU-Modell verkauft werde, komme es auf diesen "local
touch" bei der streitgegenständlichen Werbeaussage des Herstellers über dessen
Position im Weltmarkt gar nicht an. Der Verbraucher werde diese Aussage des
Herstellers unabhängig von irgendwelchen länder- und/oder kontinentbezogenen
technischen, optischen oder sonstigen Unterschieden oder unterschiedlichen
Modellbezeichnungen allgemein auf die vom Hersteller weltweit vertriebene Fahrzeug-
Kategorie beziehen. Für ihn - Verbraucher - seien in diesem Zusammenhang die dem
Hersteller C. zugeordneten Marken vorrangig. Wenn es um eine Frage mit einem
globalen Anknüpfungspunkt gehe, dann sei es auch nur konsequent, ebenfalls den
Bezugspunkt der beworbenen Fahrzeug-Kategorie vom einzelnen Modell zu lösen und
zu globalisieren. Die Modellvielfalt setze sich sogar im eigenen Land fort, was dem
Verbraucher gerade in der Automobilbranche angesichts der herstellerseitigen
Modellvielfalt nur allzu bewußt sei. Die Modellfamilie der C. Mini-Vans, zu der auch der
"C. Voyager" gehöre, habe seit der "Geburt" im Jahre 1983 bis zum "C. Voyager" des
Jahres 1998 eine gewaltige Entwicklung durchgemacht. Neben den alljährlichen
"Neuauflagen" sei auch die Modellpalette des "C. Voyager" auf über zehn
Modellvarianten angewachsen. Wieso sollte also der Verbraucher bei einer den
Weltmarkt betreffenden Aussage davon ausgehen, daß sich diese Modellvielfalt nicht
auch in anderen Kontinenten bzw. Ländern fortsetze. Dem Verbraucher sei es deshalb
völlig klar, daß mit den "über 6 Millionen Fahrzeugen" nicht nur die EU-Versionen des
"C. Voyager", sondern alle - seit dem Verkaufsstart im Jahr 1983 - weltweit verkauften
Mini-Vans gemeint und erfaßt seien. Unter Zugrundelegung der gebotenen
globalisierenden Betrachtungsweise sei damit jedoch die streitbefangene
Werbeaussage objektiv wahr, denn die Mini-Vans der C. Corporation seien weltweit die
"meistverkauften".
28
Eine Irreführung des Verkehrs sei im übrigen auch aufgrund der Gesamtkonzeption des
streitbefangenen Werbeinserats ausgeschlossen. Für sich genommen sei die in Rede
stehende Werbeaussage nicht zu beanstanden. Wenn aber das Landgericht schon
weitergehende Verknüpfungen mit weiteren Textteilen der Anzeige benötigt habe, dann
29
hätte es sich konsequenterweise auch damit auseinandersetzen müssen, welche
Wertigkeit diese Einzelaussage im Verhältnis zu allen übrigen Werbeaussagen, wie
insbesondere auch zu der Aussage "bester Import-Van" habe. Spätestens durch den
Hinweis "bester Import-Van" werde jedoch die Marktposition im Inland konkret auch des
EU-Modells "C.-Voyager" unmißverständlich klargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die
zweitinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten und die damit überreichten Unterlagen
Bezug genommen.
30
Die Beklagte beantragt,
31
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.1997 - AZ: 84 0 73/97 - aufzuheben
und die Klage abzuweisen;
32
2. ihr - der Beklagten - für den Fall einer von ihr zu erbringenden Sicherheitsleistung
nachzulassen, diese in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A.-Bank
(Deutschland) AG, Niederlassung K., erbringen zu dürfen.
33
Die Klägerin beantragt,
34
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihr - der Klägerin - zu gestatten,
zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im
Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
35
Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz nach
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. Juli 1998 und ihres Schriftsatzes vom 30.
September 1998, jeweils mit Anlagen, auf die verwiesen wird.
36
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
38
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf
Unterlassung der Angabe "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen
Fahrzeuge" in der konkreten Form der im erstinstanzlichen Klageantrag sowie im Tenor
des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anzeige in Anspruch, denn diese
Werbung ist geeignet, die Verbraucher in relevanter Weise irrezuführen. Dies können
die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts als
Teil der von der Anzeige der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus eigener
Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.
39
Daß und warum die streitgegenständliche Werbeaussage vom Verkehr auf den nur in
Europa vertriebenen "C.-Voyager" bezogen wird und deshalb nicht unbeachtliche Teile
der mit der Anzeige der Beklagten umworbenen Verbraucher im Sinne von § 3 UWG
40
über die verkauften Stückzahlen dieses Modells irreführt, ist bereits überzeugend im
angefochtenen Urteil erörtert und dargelegt worden. Der Senat nimmt deshalb auf diese
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das Berufungsvorbringen der
Beklagten ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen und Anlaß für
eine andere Würdigung und Bewertung der beanstandeten Werbeaussage in der
konkreten Form der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten zu geben. Dies gilt
insbesondere auch für den von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs "Der meistverkaufte Europas" (WRP 1996/729) angeführten Aspekt
der Internationalisierung und Globalisierung der Automobilindustrie, der nach Ansicht
der Beklagten vom Landgericht nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Wie vom
Landgericht im angefochtenen Urteil unter zutreffender Berücksichtigung der konkreten
Gesamtkonzeption der beanstandeten Zeitungsanzeige dargelegt, hat die Beklagte in
dieser Anzeige durch deren textliche Hinweise und die dortige Abbildung
unmißverständlich deutlich gemacht, daß es dabei und insbesondere auch bei der
beanstandeten Aussage "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen
Fahrzeuge" um eine Aussage zu den weltweiten Verkaufszahlen des unter den
Sammelbegriff "Mini-Van" fallenden "C.-Voyager" geht. Unstreitig wird aber dieses
Modell, der "C.-Voyager", nicht weltweit, sondern nur in Europa vertrieben; die
Verkaufszahlen des "C.-Voyager" liegen zudem unstreitig ganz erheblich unterhalb den
in der Zeitungsanzeige angegebenen 6 Millionen Fahrzeugen. Die
streitgegenständliche Werbeaussage ist daher mehrfach unrichtig und täuscht nicht nur
die vielen Verbraucher, die gar nicht wissen, daß der "C.-Voyager" nur in Europa und
nicht ebenfalls in anderen Teilen der Welt vertrieben wird. Die vorliegend zu
beurteilende Konstellation zeigt danach auch keinerlei Berührungspunkte mit dem Fall,
der Gegenstand des bereits angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs "Der
meistverkaufte Europas" (a.a.O.) war und bei dem es darum ging, ob der Verbraucher
bei der dort in Rede stehenden zutreffenden Werbeaussage für Europa auch auf eine
entsprechende Spitzenstellung des beworbenen Produkts in Deutschland schließt.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber ebenfalls von der Relevanz der
dargelegten Irreführung des Verkehrs auszugehen. Es liegt auf der Hand, daß der
Verbraucher aus den in der Zeitungsanzeige angegebenen Verkaufszahlen für den "C.-
Voyager" folgert, daß dieses Fahrzeug weltweit große Wertschätzung genießt, und ihn
dies veranlassen kann, sich näher mit dem Kauf eines derart geschätzten und
offensichtlich bewährten Fahrzeugs zu befassen. Eine solche Beeinflussung des
Verbrauchers durch die Angabe von Verkaufszahlen bestätigt im übrigen die Beklagte
selbst z.B. in ihrer am 29. April 1997, also in etwa zeitgleich mit der
streitgegenständlichen Werbung, in der FAZ geschalteten Anzeige (Bl. 58 d.A.), die
ebenfalls die streitgegenständliche Werbeaussage von den weltweit über 6 Millionen
Fahrzeugen enthält und wo es darüber hinaus im Fließtext der Anzeige heißt: "... Der
Voyager ist wieder bester Import-Van des Jahres. Er ist das Original und seit mehr als
10 Jahren das Vorbild für Fahr- und Raumkomfort. Über 6 Millionen verkaufte
Fahrzeuge weltweit sind der eindrucksvolle Beweis." (Unterstreichung nur hier).
41
Schließlich ist die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte bundesweit Automobile
vertreibt und damit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, nach dieser Vorschrift
auch aktivlegitimiert, den sich aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch
gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beanstandung der Klägerin richtet
sich gegen großformatige Zeitungsanzeigen der Beklagten, die bundesweit erschienen
sind, wobei das von diesen Anzeigen ausgehende Irreführungspotential aus den
vorstehenden Erörterungen zur Relevanz beachtlich ist. Es kann danach kein Zweifel
42
daran bestehen, daß sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen eine
Werbung der Beklagten richtet, die im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geeignet ist,
den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden (bundesweiten) Markt wesentlich zu
beeinträchtigen, so daß die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift auch insoweit
erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Gemäß § 108 ZPO war dabei der Beklagten zu gestatten, die von ihr zu leistenden
Sicherheitsleistungen auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A.-Bank
(Deutschland) zu erbringen, wie von der Beklagten - von der Klägerin unbeanstandet -
beantragt worden ist.
44
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht
dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.
45