Urteil des OLG Köln vom 23.08.1996
OLG Köln (kläger, treu und glauben, höhe, wirtschaftliche tätigkeit, klageerhebung, forderung, errichtung, teil, haus, ehemann)
Oberlandesgericht Köln, 11 U 259/95
Datum:
23.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 259/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 389/94
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
13.10.1995 - 18 O 389/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen
Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der HM-Baugeneralunternehmung
GmbH i.K (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war als freie Mitarbeiterin auf
Provisionsbasis für die Gemeinschuldnerin tätig und ihr Ehemann als deren
Vertriebsleiter.
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Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde durch
Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 30.10.1993 eröffnet.
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In den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin befinden sich Kassenbelege,
die Eigenleistungen und Rechnungen von Subunternehmer über einen Gesamtbetrag in
Höhe von 610.658,35 DM zum Gegenstand haben und die Errichtung eines
Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten in R., L. Straße betreffen. Unter
Berücksichtigung von Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinschuldnerin hat die
Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. ##blob##amp; Partner eine Forderung
der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 791.529,63 DM im
Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 errechnet. Mit
"Schlußrechnung" vom 30.12.1992 hatte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
der Beklagten für das Bauvorhaben einen Pauschalpreis in Höhe von 693.120,00 DM in
Rechnung gestellt. Wie es zu der Differenz zwischen den buchungsmäßig erfaßten
Forderungen und dem Rechnungsbetrag gekommen ist, ist unklar.
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Die Forderung aus dem Bauvorhaben der Beklagten wurde im August 1993 mit
Forderungen wegen "Verkaufsprovisionen" in Höhe von 1.083.457,70 DM
buchhaltungsmäßig verrechnet. Ob dieser Buchungsvorgang Verkaufsprovisionen der
Beklagten oder ihres Ehemannes betraf, ist ebenso streitig, wie die Tatsache, ob
überhaupt aufrechenbare Provisionsansprüche bestanden. Der Kläger hat gegenüber
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der verrechneten Provisionsforderung zudem die Konkursanfechtung erklärt.
Er hat behauptet, Anfang 1990 sei zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten
ein Vertrag zustandegekommen, der die Errichtung eines schlüsselfertigen
Wohnhauses zum Gegenstand gehabt habe. Ausweislich der Buchhaltungsunterlagen
stehe der Gemeinschuldnerin insofern ein Anspruch in Höhe von 693.120,00 DM zu.
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Das Bestehen von aufrechenbaren Provisionsansprüchen der Beklagten bzw. ihres
Ehemannes hat der Kläger bestritten.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Konkursverwalter 693.120,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1994 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat bestritten, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag zur schlüsselfertigen
Errichtung des Hauses zustandegekommen sei. Im übrigen hat sie die Schlüssigkeit der
Klageforderung gerügt. Hilfsweise hat sie vorgetragen, daß mit der Einschaltung von
Handwerksfirmen durch die Gemeinschuldnerin nur die ihr gewährten günstigen
Konditionen an die Beklagte weitergereicht werden sollten. Sofern die
Gemeinschuldnerin für Handwerker mit Zahlungen selbst in Vorlage treten sollte, sollten
nur die ausgelegten Beträge ohne Aufschlag für Gewinn, Wagnis und Gemeinkosten
erstattet werden. Dabei habe Einverständnis bestanden, daß etwaige Auslagen der
Gemeinschuldnerin mit den Provisionsansprüchen der Beklagten verrechnet werden
sollten. Tatsächlich habe die Gemeinschuldnerin das Haus nicht schlüsselfertig erstellt.
Die einzelnen Gewerke seien vielmehr von der Beklagten zum großen Teil unmittelbar
in Auftrag gegeben und zum Teil in Eigenleistungen errichtet worden.
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Hinsichtlich der Provisionsansprüche hat sie behauptet, zwischen ihr und der
Gemeinschuldnerin habe eine Provisionsvereinbarung bestanden. Die im Laufe der
Jahre gezahlten Provisionen hätten jedoch nur einen Teil ihrer Forderung abgedeckt.
Der überschießende Restbetrag habe mit etwaigen Erstattungsansprüchen der
Gemeinschuldnerin verrechnet werden sollen. Die gegenüber der
buchhaltungsmäßigen Verrechnung von August 1993 erklärte Konkursanfechtung greife
nicht durch, da die Gemeinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig
gewesen sei. Im übrigen seien die Forderungen der Gemeinschuldnerin aufgrund der
zuvor zustandegekommenen Verrechnungsvereinbarung jeweils mit Entstehen
erloschen. Die Buchhaltung habe dies im August 1993 berücksichtigt.
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Mit Urteil vom 13.10.1995 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, daß die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt sei. Es
fehle schon an einem genauen Vortrag zu den Einzelheiten des angeblich
zustandegekommenen Werkvertrages über die schlüsselfertige Errichtung des
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Wohnhauses der Beklagten. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung der Höhe
nach nicht nachvollziehbar vorgetragen. Auf die Wirksamkeit der Aufrechnung mit
Gegenansprüchen komme es daher nicht an.
Gegen dieses am 09.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom
08.12.1995, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, Berufung eingelegt.
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden
vom 08.01.1996 bis zum 08.02.1996 hat er mit an diesem Tag eingegangenen
Schriftsatz das Rechtsmittel begründet.
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Er behauptet nunmehr, der Werkvertrag zwischen der Beklagten und der
Gemeinschuldnerin zur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses der Beklagten sei am
10.05.1990 zustandegekommen. Das Objekt sei bis Ende 1991 fertiggestellt worden.
Die Arbeiten seien im wesentlichen durch die Gemeinschuldnerin bzw. von ihr
eingeschaltete Subunternehmer ausgeführt worden. An Subunternehmer habe die
Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von 595.103,65 DM erbracht. Hinzu kämen
Planungsleistungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von 15.554,70 DM. Zu den
einzelnen Zahlungen der Gemeinschuldnerin vertieft der Kläger sein Vorbringen unter
Vorlage von Belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.
91 ff d.A.) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung von Personalkosten und
Verwaltungskosten ergebe sich nach den Berechnungen der S.W.P. Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Gesamtforderung der Gemeinschuldnerin gegen
die Beklagte in Höhe von 791.529,63 DM.
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Der Kläger beantragt:
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unter Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 791.529,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1994 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Werkvertrages über die
schlüsselfertige Errichtung des Wohnhauses. Zur aufgemachten Forderung behauptet
sie im einzelnen, ein erheblicher Teil der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten
Rechnungen sei nicht von ihr, sondern von der Beklagten gezahlt worden. Ein weiterer
Teil hätte nicht bezahlt werden dürfen, da die Forderungen bereits zuvor von der
Beklagten beglichen waren. Insofern lägen Doppelzahlungen vor. Schließlich hätte ein
Teil der Beträge einbehalten werden müssen, da die Handwerker mangelhaft gearbeitet
hätten. Einige Handwerkerrechnungen beträfen zudem Mangelbeseitigungsarbeiten, die
nicht hätten bezahlt werden müssen. Schließlich seien von der Gemeinschuldnerin
auch aus sonstigen Gründen Rechnungen von Handwerkern zu Unrecht beglichen
worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.4.1996 (BL.
183 ff d.A.) verwiesen.
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Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie behauptet, das Haus bereits am
17.05.1991 bezogen zu haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im
Oktober/November 1994 seien die von der Klägerin geltend gemachten
Werklohnansprüche verjährt gewesen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei
rechtsmißbräuchlich. Hierzu behauptet er, der Ehemann der Beklagten habe den Kläger
dadurch von einer rechtzeitigen, verjährungsunterbrechenden Klageerhebung
abgehalten, indem er den Objektordner mit den Bauunterlagen über das Haus der
Beklagten aus den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin entwendet habe.
Angesichts des fehlenden Objektordners habe er erst im Laufe des Sommers 1994
wegen der außergewöhnlichen Höhe der eingebuchten Provisionsforderungen
Verdacht geschöpft und das Bauvorhaben der Beklagten einer Prüfung unterzogen. Die
dieses Bauvorhaben betreffenden Unterlagen hätten sodann mit erheblichem Aufwand
aus dem Gesamtbestand der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen herausgesucht
werden müssen. Dies sei sehr zeitaufwendig gewesen. Das Objekt der Beklagten sei
zudem als einziges aus der üblichen Kostenüberwachung der Gemeinschuldnerin
herausgehalten worden.
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Da sich in dem errichteten Haus auch die Geschäftsräume der Beklagten befinden,
habe die Erstellung des Bauvorhabens zu ihrem Handelsgeschäft gehört, so daß die
vierjährige Verjährung gemäß § 196 Abs. 2 BGB eingreife.
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Hinsichtlich des Parteivortrags im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch und damit
zusammenhängende Aufwendungsersatzansprüche sind gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1,
198, 201, 641 Abs.1 BGB verjährt.
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Das Bauvorhaben der Beklagten wurde unstreitig im Jahre 1991 fertiggestellt. Damit
wurden Werklohnansprüche der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 631, 640, 641 BGB im
Laufe des Jahres 1991 fällig. Auf den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es dabei
im Hinblick auf die Regelung des § 201 BGB nicht an. Unstreitig ist die Beklagte und ihr
Ehemann im Laufe des Jahres 1991 in das errichtete Haus eingezogen. Mängel stehen
nicht in Rede. Die Beklagte hat damit das behauptete Werk der Klägerin als im
wesentlichen vertragsgemäß anerkannt und abgenommen, so daß der Anspruch auf
Vergütung entstanden ist.
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Der Kläger vermag nicht mit seiner Behauptung durchzudringen, die Werkleistung habe
sich auf den "Gewerbebetrieb" der Beklagten bezogen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter
Halbsatz BGB). Bei dem errichteten Haus handelt es sich nämlich ersichtlich um ein
privates Wohnhaus. Dies erhellt schon aus den vom Kläger überreichten Bauplänen, in
denen Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche etc. verzeichnet sind. Auch die im Termin
vor dem Senat überreichten Lichtbilder (Bl. 233 f d.A.) zeigen dies anschaulich. Selbst
wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter anderem aus ihrem Wohnhaus
ausgeübt haben sollte, ändert dies nichts daran, daß der Schwerpunkt der vertraglichen
Beziehung zwischen den Parteien eindeutig auf ein privates und nicht geschäftliches
Bedürfnis der Beklagten gerichtet war.
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Die Beklagte kann sich auch auf den Verjährungseinwand berufen. Entgegen der
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Auffassung des Klägers liegt darin keine unzulässige Rechtsausübung.
Die Erhebung des Verjährungseinwands ist unter anderem dann rechtsmißbräuchlich,
wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten hat (BGHZ 93, 66; NJW 1988, 265 (266); NJW 1988, 2245
(2247)). Im Hinblick auf das mit der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
verfolgte Ziel, eine baldige Klärung der Leistungspflichten aus Geschäften des täglichen
Lebens herbeizuführen, rechtfertigen nur grobe Verstöße gegen Treu und Glauben
gemäß § 242 BGB den Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede.
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Vor diesem Hintergrund kann nicht genügen, daß der Kläger als Konkursverwalter der
Gemeinschuldnerin bei der Übernahme seiner Konkursverwaltertätigkeit
Schwierigkeiten hatte, die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der
Gemeinschuldnerin zu durchschauen. Die Konkurseröffnung hat grundsätzlich keine
Auswirkung auf laufende Verjährungsfristen. Das Gesetz kennt keine allgemeine
Verjährungshemmung durch Konkurseröffnung.
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Es bedarf auch keiner Aufklärung der Frage, ob der Ehemann der Beklagten den Ordner
mit den Bauunterlagen betreffend das Bauvorhaben der Beklagten bei der
Gemeinschuldnerin hat mitgehen lassen. Denn auch wenn dies zutreffen sollte, wäre
die Erhebung des Verjährungseinwands nicht rechtsmißbräuchlich.
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Zwar muß sich der Schuldner grundsätzlich ein Verhalten seiner Vertreter zurechnen
lassen, durch das der Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wird
(BGH NJW 1981, 2243). Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob diese Zurechnung
des Vertreterverhaltens entsprechend § 278 BGB nur auf im inneren Zusammenhang
mit dem übertragenen Pflichtenkreis stehende Handlungen beschränkt ist. Der
Geschäftsherr (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 278 Rdnr. 18) hat grundsätzlich für
das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen nicht geradezustehen, soweit sie nur bei
Gelegenheit der Vertragserfüllung Pflichten gegenüber dem Geschäftsgegner verletzt
haben. Es kann hier offen bleiben, ob die behauptete Entfernung des Ordners durch den
Ehemann der Beklagten ganz allgemein zum Umkreis seines Aufgabenbereichs als
Erfüllungsgehilfe gehörte.
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Denn selbst wenn der Ehemann der Beklagten den Ordner entfernt haben sollte, hatte
dies bei der gegebenen Sachlage auf die Einleitung verjährungsunterbrechender
Maßnahmen keinen Einfluß. Zur Ausfüllung des Arglisteinwands gegenüber der
Verjährungseinrede genügt nämlich nicht allein ein Verhalten des Schuldners, das
generell geeignet ist, die gerichtliche Geltendmachung der Forderung des Gläubigers zu
erschweren. Treuwidrig ist die Berufung auf Verjährung vielmehr nur dann, wenn dieses
Verhalten kausal dafür geworden ist, daß verjährungsunterbrechende Maßnahmen
unterblieben. Im vorliegenden Fall steht nach dem Vorbringen des Klägers fest, daß die
behauptete Entfernung des Ordners keinen Einfluß auf die verspätete Klageerhebung
hatte. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Pflichtwidrigkeit und der
verspäteten Klageerhebung. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die
Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten aus dem Bauvorhaben
nämlich erst dann verfolgt worden, als Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der
gegenüber der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin verrechneten
Provisionsansprüche aufkamen (nachgelassener Schriftsatz vom 26.6.1996, Bl. 230
d.A.). Erst danach entstand für den Kläger Anlaß, der streitgegenständlichen
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Werklohnforderung nachzugehen. Unstreitig wurden die Bedenken gegen die
Provisionsansprüche der Beklagten und ihres Ehemanns erst im Sommer 1994 erkannt,
als die Werklohnforderung bereits verjährt war. Einen verzögernden Einfluß auf die
Überprüfung der Berechtigung der verrechneten Provisionsforderung konnte die
Entfernung des Bauordners nicht haben. Im Gegenteil war ansich das Fehlen dieses
Ordners dazu angetan, der aus der Buchhaltung ersichtlichen, ungewöhnlich hohen
Provisionsforderung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für die
Konkursanfechtung und für die Begründung der Zweifel hinsichtlich der materiell-
rechtlichen Berechtigung der eingebuchten Provisionsforderungen der Beklagten war
der Zeitraum zwischen Konkurseröffnung und Eintritt der Verjährung der
Werklohnansprüche Ende 1993 ausreichend. Es ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich, inwiefern verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber der
Werklohnforderung in diesem Zeitraum nur wegen des angeblich fehlenden Ordners
unterblieben sind.
Auch aus einem weiteren Grund ist kein Raum für die Annahme, eine rechtzeitige
Klageerhebung sei im Hinblick auf das Fehlen des Bauordners nicht erfolgt oder
möglich gewesen. Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Werklohnansprüche
war der Kläger vielmehr auch mit Hilfe der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen
Unterlagen fähig, wie die Berufungsbegründung zeigt. Die streitgegenständliche
Forderung war zudem von der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin in Höhe des
erstinstanzlich eingeklagten Betrages erfaßt, was die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge
erleichterte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 791.529,63 DM.
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