Urteil des OLG Köln vom 25.11.1997

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, beschwerdeführer, antrag, stpo, rechtsmittel, bewährung, wiedereinsetzung, stand, glaubhaftmachung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 631/97
Datum:
25.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 631/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 103 StVK 324/97
Tenor:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die
Beschwerde werden verworfen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Landgericht Paderborn verurteilte den Beschwerdeführer am 24. September 1986
wegen Betruges, fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Am 13. November 1991 setzte die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die Voll-streckung eines Restes der
Gesamtfreiheitsstrafe von 94 Tagen zur Bewährung aus. Am 2. November 1995 wurde
die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
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Mit dem am 27. März 1996 bei Gericht eingegangen Schreiben beantragte der
Beschwerdeführer u.a. (hilfsweise) die erneute Aussetzung der Vollstreckung der
Reststrafe zur Bewährung. Außerdem hat er für dieses Verfahren Antrag auf Beiordnung
eines Pflichtverteidigers gestellt.
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Diesen Antrag hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Köln am 1. Juli 1997 zurückgewiesen. Am 14. Juli 1997 ist die beantragte erneute
Reststrafenaussetzung von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden. Beide
Beschlüsse sind auf Beschwerde des Verurteilten vom Senat am 26. August 1997
aufgehoben worden, weil sie von einer Richterin getroffen worden sind, die von dem
Verurteilten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, ohne daß vor
den Sach-entscheidungen über das Ablehnungsgesuch abschließend ent-schieden
worden ist.
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Nachdem dem Beschwerdeführer die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin
zur Stellungnahme übersandt worden ist, hat er mit dem am 13. Oktober 1997 bei
Gericht eingegangen Schreiben beantragt, ihm auch für das Ablehnungsverfahren einen
Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 14. Oktober 1997 hat die Strafvollstreckungskammer
den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Ablehnung der Richterin
am Landgericht R. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 17. Oktober
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1997 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 25. Oktober 1997
(Eingang) Beschwerde eingelegt, vorsorglich (für den Fall der Versäumung der
Beschwerdefrist) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und für das
Beschwerdeverfahren abermals um Beiordnung eines Pflichtverteidigers nachgesucht.
Über den letzteren Antrag hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Köln am 17. November 1997 entschieden und die Bestellung eines
Pflichtverteidigers abgelehnt.
II.
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Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers bleiben ohne Erfolg.
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Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die Strafvollstreckungskammer
mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. Oktober 1997 seinen Antrag auf Beiordnung
eines Pflichtverteidigers für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen hat, ist die
Beschwerde zwar statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO); sie muß aber aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, erfolglos
bleiben. Zudem ist das Ablehnungsverfahren gegen die Richterin am Landgericht R., für
das der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat,
abgeschlossen.
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Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des gegen die Richterin am Landgericht R.
gerichteten Ablehnungsgesuchs ist zwar als sofortige Beschwerde statthaft (§ 28 Abs. 2
StPO), es ist aber wegen verspäteter Einlegung unzulässig. Der angefochtene Beschluß
ist dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1997 zugestellt worden. Seine Beschwerde -
ohne Datum - ist aber erst am 25. Oktober, mithin ein Tag nach Ablauf der einwöchigen
Beschwerdefrist, bei Gericht eingegangen.
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Soweit der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Be-schwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, kann er auch damit keinen Erfolg
haben. Denn die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 44, 45 StPO liegen nicht
vor. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorbringen, seine Angehörigen seien dazu
übergegangen, ihm sämtliche Gerichtspost vorzuenthalten und seine Schreiben an
Gerichte nicht mehr abzusenden, die verspätete Einlegung der sofortigen Beschwerde
überhaupt zu entschuldigen vermag. Jedenfalls fehlt es an der notwendigen
Glaubhaftmachung. Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist hierzu kein Mittel (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 26 Rn. 9). Auch die bloße Benennung
seiner Mutter als Zeugin für sein Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus
(Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 26 Rdnr. 11).
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe "bis heute" keine
Rechtsmittelbelehrung erhalten, ergibt sich aus den Akten, daß die Vorsitzende der
Strafvollstreckungskammer am 14. Oktober 1997 die Zustellung des angefochtenen
Beschlusses an den Beschwerdeführer "mit Rechtsmittelbelehrung" "sofortige
Beschwerde" verfügt hat und daß auf der Zustellungsurkunde "RMB 91" (das ist die
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde) vermerkt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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