Urteil des OLG Köln vom 05.10.2001
OLG Köln: vorbescheid, anfechtung, rechtsgeschäft, berechtigung, absicht, aussetzung, rechtsschutzinteresse, genehmigung, urkunde, datum
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 198/01
Datum:
05.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 198/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 203, 204, 260, 261/01
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 07.08.2001
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
18.07.2001 - 6 T 203, 204, 260, 261/01 -, zugestellt am 30.07.2001, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert für die
Rechtsbeschwerde entspricht dem in der angefochtenen Entscheidung
festgesetzten Beschwerdewert.
G r ü n d e
1
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Sie ist insbesondere
form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht
begründet, da die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf
Rechtsfehlen beruht. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die
Beschwerden dagegen als unzulässig verworfen hatte, dass das Amtsgericht durch
Vorbescheid vom 30.03.2001 (Bl. 538 d.A.) angekündigt hatte, die Rechtsgeschäfte
entsprechend den notariellen Urkunden des Notars Prof. Dr. B. in K. UR.-Nr.: .../01 und
.../01 genehmigen zu wollen, und dass das Amtsgericht durch weiteren Vorbescheid
vom 03.05.2001 angekündigt hatte, auch das Rechtsgeschäft genehmigen zu wollen
entsprechend der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. B. in K. UR-Nr. ../01, weil für
eine Anfechtung dieser beiden Vorbescheide kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe,
ist dies im Ergebnis zutreffend. Das Amtsgericht hatte bereits durch endgültigen
Genehmigungsbeschluss vom 06.06.2001 die in den notariellen Urkunden Nr. .../01 und
.../01 niedergelegten Rechtsgeschäfte sowie durch endgültigen
Genehmigungsbeschluss vom 13.06.2001 das in der UR-Nr. ../01 des Notars Prof. Dr. B.
niedergelegte Rechtsgeschäft genehmigt. Damit kam den Vorbescheiden zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Landgerichts am 18.07.2001 keinerlei selbstständige rechtliche
Bedeutung mehr zu. Für eine Aufhebung dieser Vorbescheide war kein Raum mehr, da
sie sich mit der endgültigen Genehmigung der entsprechenden Rechtsgeschäfte
erledigt hatten. Das Ziel des Beschwerdeführers, eine rechtliche Klärung darüber zu
erhalten, ob das Amtsgericht in Fällen der vorliegenden Art überhaupt genötigt ist, seine
Genehmigungsentscheidung durch einen Vorbescheid anzukündigen oder nicht, kann
im Beschwerdeverfahren nicht erreicht werden, da das mögliche Verhalten des
Amtsgerichts in anderen Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
kann.
2
Auch dass das Landgericht die Beschwerde dagegen als unzulässig verworfen hat,
dass das Amtsgericht durch die Beschlüsse vom 30.03.2001 (Bl. 535 d.A.) und vom
03.05.2001 (Bl. 570 d.A.) jeweils einen Verfahrenspfleger mit der Aufgabe bestellt hatte,
zu prüfen, ob gegen die oben genannten Vorbescheide vom 30.03.2001 bzw.
03.05.2001 Rechtsmittel einzulegen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch
dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein
sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx
14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch
nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche
Anfechtung entfallen. Die Bestellung des Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht
wurde unabhängig von einer möglichen Anfechtbarkeit sofort wirksam (vgl. den
Vorlagebeschluss des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -). Die Entscheidungen
des Verfahrenspflegers, gegen die Vorbescheide des Rechtspflegers keine Rechtsmittel
einzulegen bzw. die eingelegten Rechtsmittel wieder zurückzunehmen, bleiben auch
dann wirksam, wenn eine Beschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung Erfolg
haben sollte. Hat sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers erledigt, bleibt nichts mehr im
Raum, was noch durch eine Anfechtung der Bestellung zum Verfahrenspfleger
verhindert werden könnte. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von
dem Sachverhalt der der Entscheidung des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -
zugrunde gelegen hatte. Da die Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht rückabgewickelt
werden kann, sind auch die Gebühren zu seiner bisherigen Tätigkeit entstanden und
ihm zu erstatten. Ob die Gebühren von der Staatskasse zu tragen wären, wenn die
Bestellung des Verfahrenspflegers aufgehoben wurde, wäre im vorliegenden Verfahren
nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte die
Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung nicht zur automatischen Folge, dass die
Kosten für die bisherige Tätigkeit des Verfahrenspflegers in jedem Falle der
Staatskasse anzulasten wären. Auch von daher kann deshalb ein
Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Entscheidung über die Berechtigung der
Verfahrenspflegschaft, die sich in der Sache voll erledigt hat, nicht begründet werden.
3
Entgegen der ursprünglichen Absicht des Senats, den Parteien mitgeteilt im Schreiben
vom 30.08.2001, ist daher vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens, bis der BGH
über die Vorlage des Senats vom 05.03.1999 entschieden hat, nicht notwendig. Es
konnte sogleich insgesamt in der Sache entschieden werden, wie den Parteien mit
Schreiben vom 28.09.2001 vorab mitgeteilt.
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Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 13 a FGG.
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