Urteil des OLG Köln vom 17.06.2005
OLG Köln: flughafen, verbraucher, einstweilige verfügung, stadt, bevölkerung, distanz, kauf, verkehr, medien, befragung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 25/05
17.06.2005
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Urteil
6 U 25/05
Landgericht Köln, 84 O 153/04
1.)
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.1.2005 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O
153/04 - wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
B e g r ü n d u n g
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1, 542 Abs.2
ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch der
Antragsgegnerin durch das angefochtene Urteil bestätigt.
Für die Dringlichkeit des Antrags streitet die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG, diese
Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat auch hinsichtlich
sämtlicher Anträge die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches aus §§ 3, 5, 8 Abs.1
und Abs.3 S.1 UWG glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und schließt sich ihnen in vollem
Umfange an. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt eine
abweichende Beurteilung nicht.
1. Bezeichnung "Airport Düsseldorf Weeze" (Antrag zu 1)
Die Bezeichnung "Airport Düsseldorf Weeze" für den von der Antragsgegnerin betriebenen
Flughafen ist irreführend, weil der angesprochene Verbraucher einen Flughafen erwartet,
der in der Nähe und nicht in 70 - 80 km Entfernung von Düsseldorf liegt und von dort nur in
einer Reisezeit von etwa einer Stunde erreicht werden kann. Die hiergegen von der
Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, wonach es üblich sei, in der Bezeichnung von
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Flughäfen auch entferntere Städte aufzunehmen, und überdies den Verbrauchern die Lage
von Weeze bekannt sei, greifen nicht durch.
Wie der Senat bereits in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 05.12.2003 im
Verfahren 6 U 107/03 ausgeführt hat, ist die Lage des von der Antragsgegnerin betriebenen
Flughafens zwischen Goch und Kevelaer davon geprägt, dass in seiner Umgebung und
insbesondere deutlich näher als Düsseldorf ein ganzer Kranz auch größerer Städte einiger
Bedeutung, wie etwa Duisburg, Mönchengladbach und Krefeld liegt. Es kommt hinzu, dass
außerhalb der in dem Vorprozess maßgeblichen Region Niederrhein auch namhafte Städte
des Ruhrgebietes wie Essen und Oberhausen ebenfalls nicht weiter von dem Flughafen
entfernt liegen als Düsseldorf. All diese Städte sind in ihrer Bedeutung mit Düsseldorf trotz
deren Funktion als Landeshauptstadt vergleichbar und kommen daher für die Bezeichnung
eines in ihrer Nähe liegenden Flughafens in Betracht. Es trifft nicht zu, dass es in
Deutschland - von der Sondersituation des Flughafens Frankfurt-Hahn im Hunsrück, auf die
noch einzugehen ist, abgesehen - Flughäfen gäbe, die in vergleichbarer Nähe zu einer
Anzahl von nicht unbedeutenden Städten liegen und gleichwohl die Bezeichnung einer
weiter entfernten Stadt aufweisen. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit den auf
Seite vier der Berufungsbegründung aufgeführten europäischen Metropolen und ihren
teilweise ebenfalls weiter entfernt liegenden Flughäfen. Alle diese - durchweg
weltbekannten - Städte stellen jeweils eine größere Region dominierende Metropolen dar,
in deren Nähe sich keine weiteren Städte nennenswerter Bedeutung befinden, die sich
ebenfalls für die Bezeichnung eines Flughafens anbieten würden. Durch diesen bereits in
dem vorerwähnten Senatsurteil angeführten Aspekt unterscheidet sich die Situation der
Flughäfen um jene Metropolen von derjenigen des Flughafens Weeze grundlegend. Hieran
hält der Senat auch angesichts des Umstandes fest, dass die Antragstellerin selbst in einer
als Anlage W 12 vorgelegten Medieninformation ausgeführt hat, im Einzugsgebiet des
Flughafens lebten in einem Umkreis von 100 km 18 Millionen Menschen und die
Besiedlung der Region sei in Europa mit der Struktur der Großräume London und Paris
vergleichbar. Dass die Antragstellerin in jener Verlautbarung ihren Einzugsbereich mit
einem Umkreis von 100 km angegeben hat, war schon deswegen zutreffend, weil sie
zumindest in jenem Umkreis neben dem Flughafen Köln/Bonn der einzige Flughafen mit
außereuropäischen Verbindungen ist. Zudem rechtfertigt die Bezeichnung eines
ausdrücklich angesprochenen Radius von 100 km als "Einzugsgebiet" nicht eine
Ortsangabe, die einen Ort in 70 bis 80 km Entfernung als zu Düsseldorf gehörig beschreibt.
Die weitere Aussage, die Besiedelung der Region sei mit der Struktur der Großräume
London und Paris vergleichbar, ist zum einen als bloße Einschätzung der Antragstellerin
unerheblich und zum anderen jedenfalls insoweit unrichtig, als sich in vergleichbarer Nähe
zu jenen Metropolen nicht auch so viele (Groß-)Städte befinden, wie das bei Düsseldorf
bekanntermaßen der Fall ist.
Der Antragsgegnerin ist zu konzedieren, dass der Verkehr zumindest überwiegend
annehmen wird, der Flughafen liege nicht im Stadtgebiet von Düsseldorf, sondern in
dessen Umfeld und die genaue Lage werde durch die Angabe "Weeze" beschrieben. Das
ändert aber an der Irreführungsgefahr nichts. Es ist nämlich weiterhin davon auszugehen,
dass der weit überwiegenden Anzahl der interessierten Verbraucher die geografische Lage
von Weeze unbekannt ist. Es handelt sich um einen kleinen Ort am Niederrhein in der
Nähe zur niederländischen Grenze. Irgendwelche Besonderheiten, aufgrund derer dieser
Ort einer breiteren Bevölkerung vor der Aufnahme des privaten Flugbetriebs auf dem
Flughafen bekannt geworden sein sollte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und sind auch
nicht ersichtlich.
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Der Flughafen ist auch nicht durch Bewerbung und Benutzung inzwischen allgemein so
bekannt geworden, dass nunmehr von einer unerheblichen und für die Beurteilung zu
vernachlässigenden Anzahl abgesehen jeder Interessent weiß, wo dieser Ort und damit der
Flughafen liegt. Eine solche Bekanntheit kann zunächst nicht aus der vorgetragenen
Anzahl von 800 000 Fluggästen im Kalenderjahr 2004 hergeleitet werden. Das gilt auch bei
der gebotenen Berücksichtigung zusätzlich derjenigen Fluggäste, die vor 2004 den
Flughafen benutzt haben. Angesichts einer Einwohnerzahl von 18 Millionen Menschen in
Nordrhein-Westfalen reichen diese Fluggastzahlen zur Erlangung der Bekanntheit bei
weitem nicht aus, zumal auch noch zu berücksichtigen ist, dass nicht wenige Fluggäste
mehrfach den Flughafen benutzt haben werden und deswegen doppelt gezählt sind. Es ist
auch nicht glaubhaft gemacht, dass dem angesprochenen Verkehr die Lage des Ortes
Weeze aufgrund der von der Antragsgegnerin angeführten Berichterstattung in den Medien
durchweg bekannt wäre. Für den Verbraucher, der sich nicht aktuell mit der Auswahl oder
Buchung einer Flugreise befasst, ist es ohne Bedeutung, wo der Ort Weeze liegt. Die
Vermittlung der Kenntnis von der Lage des Ortes setzt daher eine intensive
Berichterstattung oder Bewerbung voraus. Angesichts der allgemeinen Informationsflut wird
der Verbraucher den für ihn unwichtigen Umstand, wo der ihm unbekannte Ort Weeze
gelegen ist, nach der Lebenserfahrung nur bei wiederholten Hinweisen in nennenswertem
Umfang registrieren und im Gedächtnis behalten. Dass die Bevölkerung derart intensiv mit
der Lage des Flughafens Weeze in den Medien konfrontiert worden wäre, ist indes weder
dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Flughafen insgesamt fünfmal
Gegenstand der "Lokalzeit" im WDR Fernsehen und einmal der Sendung "Frontal 21" des
ZDF war, ist kein Indiz dafür, dass die Lage des Flughafens nunmehr in der Bevölkerung
bekannt wäre. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht, ob und
ggfls. was in den einzelnen Sendungen - bei welchen Einschaltquoten - zu der Lage des
Flughafens verlautbart worden sein soll. Überdies liegen die Sendungen teilweise auch
schon längere Zeit zurück. Ein anderes Ergebnis ergibt auch die Auswertung der von der
Antragsgegnerin angeführten Veröffentlichungen in den Print-Medien nicht. Diese gehen zu
einem großen Teil auf die Streitfrage nicht konkret ein. Insbesondere wird längst nicht in
allen Berichten der Umstand ausdrücklich angesprochen, dass der Flughafen sich gut 70
km von Düsseldorf entfernt befindet und von dort nur in gut einer Stunde zu erreichen ist. Es
kann auch keineswegs angenommen werden, dass die Presseveröffentlichungen
überhaupt bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil auch nur in Nordrhein-Westfalen alle
Verbraucher erreicht hätten. Überdies könnte nicht als glaubhaft gemacht angesehen
werden, dass diejenigen Verbraucher, die einzelne Artikel gelesen haben, sich daraufhin in
nennenswerter Anzahl die Lage des Flughafens gemerkt haben. Der Leser, der nicht
konkret mit der Auswahl eines Flughafens für eine bevorstehende Flugreise befasst ist, hat
keinen Anlass, diese für ihn unbedeutende Information zu speichern.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf den Ausgang
des gegen den Anbieter S. Ltd. gerichteten Verfahrens 6 U 68/02. In jenem Verfahren hat
der Senat allerdings in der Tat in der Berufungsverhandlung ernsthafte Zweifel artikuliert,
dass die Lage des Flughafens "Frankfurt-Hahn" im Hunsrück dem Leser immer noch nicht
bekannt sei. Die Situation hinsichtlich des Flughafens "Frankfurt-Hahn" ist der
verfahrensgegenständlichen insoweit tatsächlich vergleichbar, als auch dort der Flughafen
in erheblicher - sogar noch größerer - Entfernung zu der in seiner Bezeichnung enthaltenen
Stadt Frankfurt liegt. Es liegt aber ein gewichtiger und verfahrensentscheidender
Unterschied darin, dass die Antragsgegnerin jenes Verfahrens der erste und damals
einzige sogenannte "Billigflieger" war, der Flüge zu Preisen anbot, die sich auf Bruchteile
der bis dahin von allen bekannten Fluglinien geforderten Flugpreise beliefen. Dieser in der
breiten Bevölkerung als sensationell empfundene Umstand hat alsbald bundesweit für
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einen regelrechten "Medienrummel" gesorgt. Dabei ist ebenso bekannt geworden, dass
jener Anbieter seine Flüge von einem Flughafen anbot, der ganz ungewöhnlicher Weise
sich einerseits "Frankfurt-Hahn" nannte, andererseits aber über 120 km von der bekannten
Stadt Frankfurt am Main entfernt lag. Die Bekanntheit dieses Umstandes dürfte zumindest
auch daher rühren, dass die Benutzung eines (kleinen) Flughafens außerhalb der
Ballungsgebiete und der Nähe von Städten als Erklärung der extrem niedrigen Flugpreise
angesehen worden sein mag. Diese Situation hat sich hinsichtlich des
verfahrensgegenständlichen Flughafens Weeze der Antragsgegnerin nicht wiederholt,
wenn auch das erwähnte Unternehmen ebenfalls Weeze anfliegt. Die sogenannten
"Billigflieger" haben sich inzwischen auf dem Markt etabliert. Berichte über sie finden
deswegen bei weitem nicht mehr das Interesse, das der Pionier S. erzielt hat. Der
Verbraucher hat auch keinen Anlass für die Annahme, dass all jene kleineren Flughäfen,
von denen die Fluglinie S. abfliegt, regelmäßig von den Orten, die sie in ihrer Bezeichnung
aufweisen, weit entfernt liegen, und dies sogar dann so sei, wenn eine Anzahl anderer
Städte näher an dem Flughafen liege.
Auch durch die als Anlage W 30 auszugsweise vorgelegten Ergebnisse einer von der
Antragsgegnerin durchgeführten "Befragungsaktion" ist nicht glaubhaft gemacht, der
Verbraucher wisse, dass der Flughafen sich in einer Entfernung von 70 bis 80 km von
Düsseldorf entfernt befinde. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sollen 84,67 % der
Befragten erklärt haben, ihnen sei bekannt, dass von Billigfluggesellschaften angeflogene
Regionalflughäfen oft in einiger Entfernung zur nächsten größeren Stadt lägen. Die
Bejahung dieser Frage belegt indes nicht, dass den Verbrauchern die Entfernung gerade
zwischen Weeze und Düsseldorf bekannt sei.
Aus den von dem Senat in seiner Entscheidung vom 05.12.2003 bereits dargelegten
Gründen ändert die Zuordnung des Flughafens der Antragsgegnerin zu dem Metropolitan
Arena Code DUS an der Irreführungsgefahr ebenfalls nichts. Das gilt auch angesichts des
Vortrags der Antragsgegnerin. Es trifft nicht zu, dass durch diese Zuordnung dem
Verbraucher die Zugehörigkeit des Flughafens zum Großraum Düsseldorf bestätigt werde.
Vielmehr ist sie für den Verbraucher ohne jeden Belang. Er wird im Regelfall bei der
Buchung eines Fluges etwa über das Internet mit dem Kürzel DUS schon gar nicht
konfrontiert. Geschieht dies doch, so wir der Verkehr das Kürzel ausschließlich als intern
für den Flugbetrieb maßgeblich erkennen und ihm keine Bedeutung für die Distanz
zwischen dem Flughafen Weeze und der Landeshauptstadt Düsseldorf beimessen.
Die mithin weiter bestehende Irreführungsgefahr ist auch von wettbewerblicher Relevanz.
Es macht aus den ebenfalls von dem Senat bereits dargelegten Gründen einen erheblichen
Unterschied, ob der Flughafen bei Düsseldorf oder unweit der deutsch/-niederländischen
Grenze zwischen Kevelaer und Goch und damit in einer völlig anderen Region liegt. Die
erhebliche Entfernung hat vor allem für solche Fluggäste Bedeutung, die aus dem Raum
südlich von Düsseldorf anreisen müssen. Insbesondere für diese Kundengruppe wirkt es
sich in erheblicher Weise aus, ob der Flughafen in der Nähe von Düsseldorf oder eben in
nordwestlicher Richtung etwa 70 bis 80 km von der Stadt entfernt liegt. Die von der
Antragsgegnerin vorgelegte Befragungsaktion belegt nicht, dass diese Kunden die
erheblich längere Anreise in Kauf zu nehmen bereit wären. Allerdings sollen danach 87,5
% der Befragten in Düsseldorf und 84,5 % der Befragten in Köln bereit gewesen sein, eine
Entfernung zum Flughafen von bis zu 100 km in Kauf zu nehmen. Diese Zahlen können
indes der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die angesprochenen Verbraucher
waren danach befragt worden, welche Entfernung sie für eine Ersparnis im Flugpreis von
bis zu 90 % in Kauf zu nehmen bereit seien. Die Antragsgegnerin trägt aber nicht vor, dass
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ihren Flughafen ausschließlich Fluglinien benutzen, die um bis zu 90 % billigere
Flugpreise als vergleichbare Airlines anbieten. Überdies kann die Befragung auch nicht als
repräsentativ angesehen werden. Ausweislich der (fragmentarisch) angegebenen
Postleitzahl ihres Wohnortes (Befragung Seite 2, Frage 3) sind Verbraucher aus dem Raum
Köln bzw. Köln/Bonn nicht befragt worden. Das gilt auch für die Umfrage, die in Köln
durchgeführt worden sein soll. Indes kommt es für die Frage der Akzeptanz einer weiteren
Entfernung als derjenigen zum Flughafen Düsseldorf International, auf den sich die Frage 2
(Seite 1) ausdrücklich bezogen hatte, maßgeblich auf Interessenten aus diesem Raum an,
weil sich die größere Distanz zu Düsseldorf aus den dargelegten geografischen Gründen
für diese Verbrauchergruppe in vollem Umfange auf die Fahrstrecke auswirkt. Schließlich
kommt hinzu, dass sich für die - nicht unerhebliche - Gruppe der südlich von Köln
wohnenden Reisenden eine Gesamtentfernung von deutlich über 100 km ergibt. Eine über
100 km liegende Distanz haben indes nur 28,17 % der Befragten in Düsseldorf und 48,50
% der Befragten in Köln als akzeptabel bezeichnet, was zur Verneinung der Relevanz der
Irreführung nicht genügt.
2.) Bezeichnung "Airport Düsseldorf - Prefecture Weeze" (Antrag zu 1).
Auch diese Bezeichnung hat das Landgericht zu Recht untersagt. Das gilt auch angesichts
des Umstandes, dass der englischsprachige Begriff "Prefecture" in etwa dem deutschen
Regierungsbezirk gleichzusetzen sein mag, und Weeze im Regierungsbezirk Düsseldorf
liegt. Der angesprochene Verbraucher wird zwar in erheblichem Umfange der englischen
Sprache für eine umgangssprachliche Verständigung mächtig sein. Nur wenige werden
indes das englische Wort "Prefecture" kennen und es richtig als Begriff für eine kommunale
Körperschaft verstehen, die in etwa dem deutschen Regierungsbezirk gleichzusetzen ist.
Diese wenigen - zur Verneinung der aus der Angabe "Airport Düsseldorf" resultierenden
Irreführungsgefahr ohnehin nicht ausreichenden - Verbraucher werden aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung der angegriffenen Bezeichnung auch gerade nicht
entnehmen, der Flughafen liege irgendwo im Regierungsbezirk Düsseldorf. Die
Bezeichnung "Airport Düsseldorf - Prefecture Weeze" wird - ungeachtet der Frage welche
Funktion dem Querstrich zwischen dem zweiten und dritten Wort beigemessen wird -
allenfalls (und damit inhaltlich abstrus) als sinngemäß "Flughafen Düsseldorf, gelegen im
Regierungsbezirk Weeze" verstanden werden. Das von der Antragsgegnerin
demgegenüber in Anspruch genommene Verständnis käme allenfalls bei einer
Schreibweise "Airport Weeze (Prefecture Düsseldorf)" in Betracht. Es kommt hinzu, dass
kaum ein Verbraucher weiß, wie groß der Regierungsbezirk Düsseldorf ist, und dass er
auch über 70 km von der Landeshauptstadt entfernt an der deutsch/-niederländischen
Grenze gelegene Orte umfasst.
3.) Domain "duesseldorf-weeze.com" (Antrag zu 1)
Der Unterlassungsanspruch besteht aus den vorstehend zu 1) dargelegten Gründen auch
gegen die Internetdomain "duesseldorf-weeze.com".
4.) Wort/Bildmarke "Airport Düsseldorf Weeze" (Antrag zu 2)
Auch die angegriffene Wort/Bildmarke ist aus den zu 1. dargelegten Gründen zu
untersagen. Sie wird von dem Wortbestandteil "Airport Düsseldorf Weeze", also der mit
ersten Alternative des Antrags zu 1 erfolgreich angegriffenen Bezeichnung, geprägt und die
verzierenden Bildbestandteile enthalten keine Elemente, die der Irreführungsgefahr
erfolgreich entgegenwirken könnten.
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Sämtliche mithin zu Recht als irreführend angegriffenen Bezeichnungen sind im Sinne des
§ 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Die Bezeichnung wendet sich an das allgemeine Publikum. Dieses wird in
ganz erheblichem Maße Fehlvorstellungen über die Distanz des Flughafens zur
Landeshauptstadt Düsseldorf unterliegen. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin - wie
bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat - den höheren Bekanntheitsgrad von
Düsseldorf bewusst ausnutzt, um die Aufmerksamkeit auf den tatsächlich an dem
unbekannten Ort Weeze gelegenen Flughafen zu lenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000 EUR