Urteil des OLG Köln vom 12.02.2008

OLG Köln: leasingvertrag, inhaber, leasingnehmer, allgemeine geschäftsbedingungen, agb, treu und glauben, begründung des urteils, bestätigung, fristlose kündigung, datum

Oberlandesgericht Köln, 15 U 148/07
Datum:
12.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 148/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 491/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2007 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 491/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin, die früher unter D GmbH firmierte und sich mit Gesellschafterbeschluss
vom 23.01.2007 wie aus dem Aktivrubrum dieses Urteils ersichtlich umbenannte, nimmt
die beklagte Stadt aus abgetretenem Recht der Firma S-J Finance & Lease GmbH mit
Sitz in Q (im Folgenden: SJL GmbH) auf Schadensersatz aus einem zwischen der
Beklagten als Leasingnehmerin und der Firma W Mobile Lease GmbH mit Sitz in L (im
Folgenden: W GmbH) als Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrag über eine
"Fun-Arena", die eine Firma M-Spielgeräte (im Folgenden: Lieferantin), Inhaber I M,
liefern und aufstellen sollte, in Anspruch.
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Einziger Ansprechpartner der Beklagten im Zuge der Anbahnung und des Abschlusses
des Leasingvertrages war der Inhaber der Lieferantin. Bei der FUN-Arena handelt es
sich um eine mobile und multifunktionale Freizeit- und Sportanlage, in der insbesondere
verschiedene Ballsportarten betrieben werden können. Der Inhaber der Lieferantin
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schlug der Beklagten ein Finanzierungsmodell vor, mit dem die FUN-Arena aufgestellt
werden könne, ohne dass der Beklagten dabei Kosten entstünden. Die Beklagte sollte
mit der W GmbH, die die FUN-Arena von der Lieferantin zum Preis von 180.000,- € zzgl.
Mehrwertsteuer erwerben sollte, einen Leasingvertrag abschließen. Ferner sollten die
Beklagte und die Lieferantin eine Vermarktungsvereinbarung treffen, durch die die
Lieferantin das Recht erwerben sollte, die Werbeflächen an der FUN-Arena zu
vermarkten und Werbe- und Verkaufsveranstaltungen in und um die Arena
durchzuführen. Für dieses Vermarktungsrecht sollte die Lieferantin an die Beklagte
monatlich Zahlungen in Höhe der Leasingraten leisten.
Der Inhaber der Lieferantin legte der Beklagten mehrere Vertragsformulare in zweifacher
Ausfertigung vor, u. a. ein Antragsformular zum Abschluss eines Leasingvertrages mit
der W GmbH (Bl. 1 sowie 11 und 59 im Anlagenheft, im Folg.: AH), ein Antragsformular
auf Abschluss eines Vermarktungsvertrages mit der Lieferantin (Bl. 16 f. AH), ein mit
"Lagernachweis" überschriebenes Schriftstück (Bl. 19 AH, im Folgenden:
Lagernachweis) und ein mit "FUN-ARENA" überschriebenes Formular, in das der
Standort der FUN-Arena handschriftlich eingetragen werden sollte (Bl. 15 AH, im
Folgenden: Standorterklärung). Im Kopf des Antragsformulars für den Leasingvertrag
findet sich der deutliche Hinweis "M Spielgeräte im Kooperationsverbund mit W Mobil
Lease GmbH". Diesem Formular, das auf "nachstehende Bedingungen" verweist (Bl. 1
AH), waren "Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Miet-/Leasingvertrag" (Bl. 12 AH,
im Folgenden: AGB Leasingvertrag) beigefügt. In den AGB Leasingvertrag findet sich
unter Ziffer 8. die Klausel, dass der Miet-/Leasingvertrag nur in Verbindung mit der
Vereinbarung über die Refinanzierung zwischen Mieter und Lieferant in Kraft tritt und
der Mieter den Miet-/Leasingvertrag fristlos kündigen kann, wenn der Lieferant die
Vereinbarung schuldhaft verletzt. Nach Ziffer 7. b) sollte eine außerordentliche fristlose
Kündigung des Miet-/Leasingvertrages durch den Mieter gegenüber dem Vermieter u. a.
bei Zahlungsverzug mit einer Rate ganz oder teilweise aus der
Refinanzierungsvereinbarung länger als 30 Tage möglich sein. Außerdem ist unter
Ziffer 2. vorgesehen, dass die FUN-Arena gegen schriftlichen Nachweis bei der
Lieferantin zwischengelagert werden kann, wenn bis zu ihrem Aufbau eine sichere
Lagerung nicht beim Leasingnehmer gewährleistet ist. Der Lagernachweis, in dem die
Lieferantin eine Lagerung der FUN-Arena auf ihrem Betriebsgelände bzw. bei der für
den Transport beauftragten Spedition bestätigte, verweist auf diese Klausel. Die
Beklagte unterzeichnete am 11.12.2003 alle Formulare und händigte sie dem Inhaber
der Lieferantin aus. Dieser unterzeichnete seinerseits das Leasingantragsformular, die
Vermarktungsvereinbarung und den Lagernachweis und überließ der Beklagten von
sämtlichen Formularen jeweils eine Ausfertigung (vgl. Bl. 10 ff. AH).
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Der Inhaber der Lieferantin übermittelte der W GmbH anschließend den Antrag auf
Abschluss eines Leasingvertrages. Die zum Antrag gehörenden AGB Leasingvertrag
und die nach vorstehender Maßgabe von der Beklagten unterzeichneten weiteren
Schriftstücke leitete er nicht weiter. Anstelle dessen fügte er die ihm von der W GmbH
mit dem Vertragsformular überlassenen "LeasingAllgemeine Mietbedingungen" (Bl. 4
AH, im Folgenden: ALB W) bei. In diesen finden sich den Ziffern 2., 7. b) und 8. der AGB
Leasingvertrag entsprechende Bestimmungen nicht. Außerdem gab der Inhaber der
Lieferantin an die W GmbH statt der Standorterklärung eine mit "Übernahmebestätigung
FUN-ARENA" überschriebene Erklärung (Bl. 9 AH, im Folgenden:
Übernahmebestätigung) weiter, deren Text und Formatierung weitgehend der
Standorterklärung entspricht und in denen jeweils handschriftlich als Standort
"Skaterplatz" eingetragen ist. Die Übernahmebestätigung enthält zwei Absätze, die sich
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in der Standorterklärung nicht finden und folgenden Inhalt haben (vgl. Bl. 9 AH
einerseits und Bl. 15 AH andererseits):
"Das oben beschriebene Miet-/Leasingobjekt ist durch M Spielgeräte geliefert worden.
Der Aufbau erfolgt an der vorgesehenen Stelle. Beanstandungen hat es nicht gegeben.
Wir bitten nunmehr die Rechnung des Lieferanten zu bezahlen.
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Das Leasingobjekt wurde ordnungsgemäß geliefert. Das Leasingobjekt wurde im
vereinbarten, einwandfreien und mängelfreien Zustand übernommen. Das
übernommene Objekt entspricht der Bezeichnung im Leasingvertrag und allen zwischen
dem Leasingnehmer und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen. Der
Leasingnehmer erklärt ausdrücklich das keine weiteren Vereinbarungen getroffen
wurden."
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Im Anschluss an den Erhalt der Vertragsunterlagen unterzeichnete die W GmbH das
Antragsformular zum Abschluss eines Leasingvertrages in der ihr vorgelegten Form und
zahlte den Kaufpreis an die Lieferantin. Am 05.01.2004 erhielt die Beklagte eine auf den
11.12.2003 datierte Rechnung der W GmbH (Bl. 25 AH). Darin forderte diese die
Zahlung einer anteiligen Leasingrate für die Zeit vom 11.12.2003 bis zum 31.12.2003.
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Im Januar 2004 trat die W GmbH ihre angeblichen Forderungen aus dem
Leasingvertrag mit der Beklagten im Rahmen einer Refinanzierung an die SJL GmbH
sicherheitshalber ab und veräußerte an diese die FUN-Arena. Hiervon unterrichtete die
Lieferantin die Beklagte mit "Bestätigung" vom 22.01.2004 unter besonderem Hinweis
darauf, dass sie weiterhin der direkte Ansprechpartner bleibe (Bl. 58 AH). Mit einem an
die Beklagte adressierten Schreiben vom 28.01.2004 bat die SJL GmbH u. a. um
Bestätigung, dass keine schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden zum
Leasingvertrag getroffen sind (Bl. 5 f. AH). Die hierzu vorgelegte
Einverständniserklärung der Beklagten datiert aus März 2004 (Bl. 7 und 54 AH).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten entsprechend ihrem Vorbringen bei
Unterzeichnung ein Schreiben vorlag, in dem der Satz, es bestünden keine schriftlichen
oder mündlichen Nebenabreden, gestrichen gewesen ist (vgl. Bl. 52 f. AH). Mit weiterem
Schreiben vom 16.02.2004 bat die SJL GmbH um Bestätigung des Einlagerungsorts (Bl.
47 AH). Dieses Schreiben erhielt die SJL GmbH mit der handschriftlichen Eintragung
"Städt. Bauhof …" zurück (Bl. 8 und 45 AH). Auch insoweit streiten die Parteien über die
Urheberschaft. Der Unterschriftsleistung ging ein Schreiben der Lieferantin vom
18.02.2004 voraus, mit dem sie die Beklagte um Überlassung des Original-
Anschreibens der SJL GmbH bezüglich der FUN-Arena-Lagerung bat; die
Lagerungsbestätigung könne nur sie abgeben, da die Arena bei ihr zwischengelagert
sei (Bl. 49 AH). Unter In-Bezugnahme eines vorangegangenen Gesprächs übermittelte
ein Mitarbeiter der Beklagten der SJL GmbH mit Telefax vom 25.02.2004 die
"Bestätigung" vom 22.01.2004, das Schreiben vom 18.02.2004, die AGB Leasingvertrag
sowie eine von ihr an die Lieferantin gerichtete Mitteilung vom 11.02.2004, dass wegen
Umbauarbeiten zur Zeit keine Möglichkeit zur Einlagerung der FUN-Arena am
städtischen Bauhof bestehe, der genehmigte Bauantrag aber bereits vorliege (Bl. 62 ff.
AH).
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Die FUN-Arena wurde nie aufgebaut. Die Beklagte zahlte bis November 2004 die
Leasingraten an die W GmbH und erhielt bis Oktober 2004 Zahlungen in
entsprechender Höhe von der Lieferantin. Als Zahlungen der Lieferantin ausblieben,
erklärte die Beklagte am 18.01.2005 gegenüber der W GmbH die Kündigung des
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Leasingvertrages. Diese Kündigung wiesen die W GmbH mit Schreiben vom
20.01.2005 (Bl. 20 AH) und die SJL GmbH zurück. Mit Schreiben vom 24.02.2005
erklärte die Beklagte gegenüber der W GmbH auch die Anfechtung des
Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Inhaber der Lieferantin (Bl. 26
ff. AH).
Die Lieferantin und ihr Inhaber sind zahlungsunfähig. Der Inhaber der Lieferantin wurde
durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.11.2005 – 3 Kls 803 Js
24320/2005 – wegen Betruges und Urkundenfälschung in 43 Fällen im Zusammenhang
mit Leasingverträgen über FUN-Arenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und drei Monaten verurteilt.
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Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 155.704,48 €
nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.01.2005 in Anspruch genommen. Sie hat ihre Klage in erster Linie auf die
Behauptung gestützt, die Beklagte habe der W GmbH mit der Übernahmebestätigung
vom 11.12.2003 wahrheitswidrig den Aufbau der FUN-Arena am angegebenen Standort
bestätigt. Deswegen und aufgrund der gleichzeitigen Erklärung der Beklagten, sie bitte
um Begleichung der Rechnung der Lieferantin, habe die W GmbH den Kaufpreis
gezahlt. Infolge dessen sei ihr unter Verrechnung der Ratenzahlungen der Beklagten
ein Schaden in der Höhe des noch offenen, abgezinsten Barwerts von 155.704,48 €
entstanden. Außerdem habe die W GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2004
(Bl. 3 AH, dort datiert auf den 09.01.2001, und Bl. 21 AH) die ALB W übermittelt. Daran
hat die Klägerin die Ansicht geknüpft, der Leasingvertrag zwischen der Beklagten und
der W GmbH sei unter Einbeziehung der AGB W zustande gekommen. Darüber hinaus
hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr auch wegen der
Einverständniserklärung auf dem Schreiben der SJL GmbH vom 28.01.2004 und der
Einlagerungsbestätigung auf dem Schreiben vom 16.02.2004 haftbar. Hierzu hat sie
behauptet, beide Erklärungen stammten von der Beklagten und seien unrichtig. Das
gelte ihres Erachtens auch für die Einverständniserklärung, da eine Bestätigung,
schriftliche oder mündliche Nebenabreden zum Leasingvertrag bestünden nicht,
dahingehend zu verstehen sei, dass andere Allgemeine Geschäftsbedingungen und
weitere Vereinbarungen mit dem Lieferanten nicht bestünden.
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Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Aktivlegitimation der Klägerin
bestritten. Sie hat sich ferner damit zur Wehr gesetzt, bei der Übernahmebestätigung
vom 11.12.2003 handele es sich um eine Fälschung des Inhabers der Lieferantin;
stattdessen habe sie am 11.12.2003 die Standorterklärung unterzeichnet. Auch die
Einlagerungsbestätigung aufgrund der Aufforderung der SJL GmbH vom 16.02.2004
stamme nicht von ihr. Vom Schreiben der W GmbH vom 09.01.2004 habe sie erst mit
deren Schreiben vom 20.01.2005 erfahren. Sie hat die Auffassung vertreten, in
Ermangelung einer Einigung über die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sei von einem Dissens auszugehen, womit ein wirksamer
Leasingvertrag nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls sei dieser Vertrag wirksam
angefochten worden.
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Mit am 03.07.2007 verkündetem Urteil hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, ein
Schadensersatzanspruch der W GmbH scheitere bereits daran, dass die Beklagte ihre
auf den Abschluss eines Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam
angefochten habe. Der Inhaber der Lieferantin, der nicht als Dritter i. S. d. § 123 Abs. 2
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BGB einzustufen sei, habe die Beklagte arglistig über den Inhalt des Leasingvertrages
getäuscht. Auch der SJL GmbH stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da der
Geltendmachung der Klageforderung § 242 BGB entgegenstehe. Die Klägerin bzw. die
SJL GmbH müsse sich die Täuschung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der
Begründung des Urteils wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 84 ff. GA)
verwiesen.
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Gegen dieses ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem
Oberlandesgericht am 10.08.2007 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom
08.08.2007 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis
zum 30.10.2007 mit einem weiteren, am 25.10.2007 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
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Mit ihrer Berufung stellt die Klägerin das angefochtene Urteil in vollem Umfang zur
Überprüfung. Sie rügt eine Rechtsverletzung des Landgerichts, da es zu Unrecht
angenommen habe, die Beklagte habe den Leasingvertrag wirksam gemäß § 123 Abs.
1 BGB angefochten. Insbesondere sei der Inhaber der Lieferantin kein Erfüllungsgehilfe
der W GmbH gewesen. Denn die Verhandlungen über das Vermarktungsrecht an der
FUN-Arena und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen in den AGB
Leasingvertrag hätten in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben
gestanden, die diesem übertragen gewesen seien. Bei dem Vermarktungsvertrag
handele es sich um eine vom Leasingvertrag getrennte Rechtsbeziehung. Außerdem
ändere selbst eine wirksame Anfechtung nichts daran, dass die Beklagte durch die
fehlerhafte Übernahmebestätigung vom 11.12.2003 eine Pflicht verletzt habe. Für die
Entstehung eines Schadensersatzanspruchs sei es irrelevant, ob es sich dabei um eine
vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Pflicht gehandelt habe. Jedenfalls
habe die fehlerhafte Übernahmebestätigung zur Auszahlung des Kaufpreises an die
Lieferantin geführt. Selbst dann, wenn die an sie weitergereichte
Übernahmebestätigung nicht von der Beklagten stamme, sei sie dieser als eigene
zuzurechnen, weil diese den Inhaber der Lieferantin beauftragt habe, eine solche
Erklärung gegenüber ihr – der Klägerin – abzugeben. Von einem Dissens mit der
Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Leasingvertrages könne ohnehin nicht
ausgegangen werden, da die etwaige Uneinigkeit darüber, welche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einbezogen sein sollten, einen nebensächlichen Punkt beträfen
und anzunehmen sei, dass der Vertrag auch ohne Einigung hierüber geschlossen
worden wäre. Zudem müsse es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt sein,
sich auf einen Dissens zu berufen, nachdem sie den Vertrag für lange Zeit ebenfalls für
verbindlich gehalten und die Leasingraten gezahlt habe. Die Klägerin meint, die
Beklagte sei ihr im Übrigen auch deswegen haftbar, weil diese die Leasinggeberin nicht
darüber aufgeklärt habe, dass die FUN-Arena nicht ausgeliefert wurde. Da das
Verhalten des Inhabers der Lieferantin weder ihr noch der W GmbH oder der SJL GmbH
zurechenbar sei, habe die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch, den diese ihrem
Anspruch gemäß § 242 BGB entgegengehalten könne.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom
03.07.2007 – 5 O 491/06 – zu verurteilen, an sie 155.704,48 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
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01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Sie meint, das Urteil erweise
sich zudem aus zwei vom Landgericht nicht berücksichtigten Argumenten als richtig.
Zum einen sei die Beklagte auch ohne Anfechtung nicht an ihre Willenserklärung vom
11.12.2003 gebunden, da der Inhaber der Lieferantin diese absichtlich verändert habe.
Auch eine nachträgliche Genehmigung des Leasingvertrages liege nicht vor. Zum
anderen habe zwischen der Beklagten und der W GmbH ein versteckter Dissens
vorgelegen, der einen Vertragsschluss verhindert habe. Denn die Einbeziehung der
AGB Leasingvertrag bzw. der ALB W sei für beide wesentlich gewesen. Die Beklagte
bestreitet weiterhin, die Übernahmebestätigung vom 11.12.2003 abgegeben zu haben,
und vertritt die Auffassung, die W GmbH habe den Kaufpreis nicht aufgrund dieser
Bestätigung auszahlen dürfen, da sich aus ihr der noch fehlende Aufbau der FUN-Arena
ergebe. Außerdem widerspräche die Übernahmebestätigung dem Lagernachweis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst den von Ihnen zu der Akte
eingereichten Unterlagen und die Niederschrift der Berufungsverhandlung Bezug
genommen.
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II.
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Die gemäß § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung der Klägerin ist unbegründet.
26
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen
gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der SJL
GmbH aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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(1) Das gilt zunächst, soweit sie sich auf von der SJL GmbH nochmals abgetretene
Ansprüche der W GmbH beruft.
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(1.1) Ein Schadensersatzanspruch der W GmbH gegen die Beklagte ergibt sich nicht
aus § 280 Abs. 1 BGB.
29
(1.1.1) Zwischen der Beklagten und der W GmbH bestand am 11.12.2003 ein
Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Beide haben durch die Vermittlung
des Inhabers der Lieferantin spätestens ab dem 11.12.2003 Vertragsverhandlungen
über den Abschluss eines Leasingvertrages aufgenommen. Eigens hierzu wurde der
Inhaber der Lieferantin von der W GmbH beauftragt; ihm wurden entsprechende
Vertragsformulare überlassen. Den Leasingnehmer trifft bereits während der
Vertragsverhandlungen gegenüber dem Leasinggeber insbesondere die Nebenpflicht,
keine fehlerhaften Übernahmebestätigungen abzugeben (BGH NJW 1988, 204 (207);
2005, 365 (366)). Die Übernahmebestätigung soll u. a. dem Leasinggeber ermöglichen,
die Vertragserfüllung seitens des Lieferanten zu kontrollieren, wenn das von ihm
erworbene Leasingobjekt direkt an den Leasingnehmer geliefert wird (BGH NJW 2005,
365 (367)). Diese Kontrollfunktion besteht schon vor Abschluss eines Leasingvertrages.
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Insoweit beanstandet die Klägerin zu Recht die Annahme des Landgerichts, eine
Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss scheide schon deswegen aus, weil die
Beklagte den Leasingvertrag wirksam angefochten habe. Der Anspruch aus
vorvertraglichem Verschulden bleibt von der Frage des wirksamen Zustandekommens
eines Vertrages vom rechtlichen Ansatz her unberührt, weil dieser schon und gerade
dann zum Zuge kommen soll, wenn es im vorvertraglichen Stadium zu einer
Pflichtverletzung kommt, gleich ob der Vertrag später geschlossen wird oder nicht (vgl.
nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 311 Rn. 11).
(1.1.2) Das verhilft der Berufung der Klägerin indes nicht zum Erfolg. Eine
Pflichtverletzung der Beklagten durch Abgabe einer fehlerhaften Übernahmebestätigung
kann nicht festgestellt werden.
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(1.1.2.1) Die Übernahmebestätigung vom 11.12.2003 (Bl. 9 AH) kann schon deswegen
nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, weil die Klägerin für ihr
Behauptung, die Übernahmebestätigung stamme von der Beklagten, mangels
geeigneten Beweisantrages beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte hat das
diesbezügliche Vorbringen der Klägerin substanziiert bestritten. Hierzu hat sie –
insoweit von der Klägerin nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten – vorgetragen,
der Inhaber der Lieferantin habe ihr lediglich die Standorterklärung vorgelegt, auf der
eine Übernahme des Leasingobjektes gerade nicht bestätigt wurde, und lediglich diese
unterzeichnet, so dass es sich bei der Übernahmebestätigung um eine Fälschung des
Inhabers der Lieferantin handeln müsse. Damit hat die Beklagte die Echtheit der
Unterschrift auf der Übernahmebestätigung gemäß § 439 ZPO wirksam bestritten. Für
das Gegenteil hat die Klägerin schon keinen Beweis angetreten. Sie hat zwar auf
terminsvorbereitende Auflage (Bl. 141 GA) hin die Originalurkunde (Bl. 164 GA)
vorgelegt, indes nicht wie gefordert in der Berufungsverhandlung, sondern erst nach
Ablauf der gemäß §§ 139, 283 ZPO bis zum 09.01.2008 nachgelassenen Frist zur
ergänzenden Stellungnahme mit einem bei dem erkennenden Gericht am 11.01.2008
eingegangenem Original-Schriftsatz. Ob hierin ein Beweisantrag hinsichtlich der
Urheberschaft der Beklagten zu sehen ist und dieser gemäß § 296a ZPO unbeachtet zu
bleiben hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn dieses Vorbringen lässt auch
deswegen die Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung nicht erforderlich erscheinen,
weil es ungeeignet ist, die bestrittene Tatsache der Unterzeichnung durch die Beklagte
zu beweisen. Einer Privaturkunde kommt die Beweiskraft gemäß § 416 ZPO nur zu,
wenn die auf ihr befindliche Unterschrift echt ist; die Echtheit einer nicht anerkannten
Urkunde hat die beweisbelastete Partei gemäß § 440 Abs. 1 ZPO aufgrund anderer
Beweismittel zu führen. An diesbezüglichen weiteren Beweisanträgen fehlt es.
32
(1.1.2.2) Aber selbst dann, wenn man das bestrittene Vorbringen der Klägerin, die
Übernahmebestätigung vom 11.12.2003 stamme von der Beklagten, einmal als wahr
unterstellen wollte, hätte die Beklagte damit keine der W GmbH gegenüber bestehende
Pflicht schuldhaft verletzt.
33
(1.1.2.2.1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Übernahmebestätigung nicht
deshalb fehlerhaft, weil sie die Erklärung des Aufbaus der FUN-Arena enthalte. Insoweit
fehlt es an einer objektiven Pflichtverletzung. Die Erklärung beschränkt sich ihrem
verständigen Inhalt nach auf die ordnungsgemäße Lieferung. Sie differenziert zwischen
der Lieferung bzw. Übernahme einerseits sowie dem Aufbau der FUN-Arena und dem
dafür vorgesehenen Standort. Der Standort ist mit "Skaterplatz" angegeben. Für den
"Aufbau" an diesem Standort war lediglich eine verbindliche Absichtserklärung
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gefordert, dass dieser "an der vorgesehenen Stelle erfolgt". Nach allgemeinem
Sprachverständnis und dem Sinnzusammenhang sollte der Aufbau noch, d. h. später
erfolgen. Dafür, dass man auch im Hause der W GmbH bei der Übermittlung des
Leasingvertragsangebots der Beklagten und der Übernahmebestätigung nicht von
einem bereits erfolgten Aufbau der Arena ausging, spricht, dass beide Urkunden unter
demselben Datum stehen, die Übernahmebestätigung also vor Annahme des
Vertragsangebots durch sie als Leasinggeberin abgegeben wurde. Die Lieferung der
Arena, jedenfalls aber deren Aufbau vor Zustandekommen des Leasingvertrages, hätte
zumindest als untypisch registriert werden müssen. Letztlich wird dieses Verständnis
auch durch den Inhalt des Schreibens der SJL an die Beklagte vom 16.02.2004
bestätigt. Mit diesem bat SJL GmbH der Ordnung halber um Bestätigung des
"derzeitigen Einlagerungsorts der Anlage". Das spricht dafür, dass man bei der SJL
GmbH wusste, dass der Aufbau der Arena und dementsprechend eine Abnahme der
fertig gestellten Arena nicht erfolgt war, letztlich auch dafür, dass ihr eine entsprechende
Kenntnis von der W GmbH vermittelt worden war. Bezeichnenderweise hatte die SJL
GmbH an dem fehlenden Aufbau am vorgesehenen Standort und der Einlagerung auch
nichts auszusetzen. Dies stellt auch die Kausalität der angeblichen Pflichtverletzung für
den geltend gemachten Schaden in Frage.
(1.1.2.2.2) Die Bestätigung, das Leasingobjekt sei durch die Lieferantin ordnungsgemäß
geliefert, war ebenfalls nicht wahrheitswidrig. Denn die FUN-Arena wurde dadurch
geliefert, dass sie bei der Lieferantin eingelagert und der Beklagten der mittelbare Besitz
übertragen wurde. Die der Beklagten bei Abschluss des Leasingvertrages gestellten
AGB Leasingvertrag (Bl. 12 AH) sehen in Ziffer 2. anstatt der Übergabe unmittelbar nach
Lieferung alternativ bis zum Aufbau eine Zwischenlagerung bei der Lieferantin gegen
schriftlichen Nachweis vor. Mit dieser Klausel korrespondiert der Lagernachweis der
Lieferantin vom 11.12.2003 (Bl. 19 AH), inhaltlich dessen der Beklagten eine sichere
Lagerung auf ihrem Betriebsgelände bzw. bei der Spedition, die für den Transport des
Leasinggegenstandes beauftragt wurde, versichert und der Abschluss einer
Versicherung gegen eventuelle Gefahren oder Schäden des Leasinggegenstandes
bestätigt wurde. Mit der Zwischenlagerung war aus der berechtigten Sicht der Beklagten
eine Übergabe durch Begründung eigenen mittelbaren Besitzes unter gleichzeitigem
Abschluss eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 688, 868 BGB verbunden. Selbst
wenn der Inhaber der Lieferantin im Verhältnis zur W GmbH verpflichtet gewesen sein
sollte, der Beklagten den unmittelbaren Besitz an der FUN-Arena einzuräumen, hätte
die Beklagte vor diesem Hintergrund keine wahrheitswidrige Mitteilung gemacht. Auf der
Übernahmebestätigung werden die genauen Umstände der Lieferung nicht genannt,
insbesondere ist eine Lieferung durch Einräumung mittelbaren Besitzes nicht
ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen wurde durch den Lagernachweis klargestellt,
dass die letztgenannte Form der Lieferung gewählt wurde. Ob dies für die Frage der
objektiven Richtigkeit der Erklärung vom insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont her
(§§ 133, 157 BGB) anzunehmen ist, weil der W GmbH weder die AGB Leasingvertrag
noch der Lagernachweis mit den Vertragsunterlagen übermittelt wurden, kann
dahinstehen. Es steht fest, dass die Beklagte jedenfalls ein Verschulden i. S. v. §§ 276,
280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht trifft, weil sie – wie ausgeführt – berechtigterweise von der
Wahrheit ihrer Erklärung ausgehen durfte. Der Beklagten kann auch aus allgemeinen
Erwägungen heraus ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden. Denn sie hatte
keine Veranlassung, an dem von der Lieferantin vorgestellten Vertragskonzept
einschließlich der Einbeziehung der dabei gestellten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass hätten geben
können, an der Bonität der Lieferantin und Redlichkeit deren Inhabers sowie der
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Realisierbarkeit des Vermarktungskonzeptes ohne finanzielle Belastung der Beklagten
ernsthaft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Gegen eine Erkennbarkeit spricht auch, dass
auf Leasingnehmerseite nicht nur die Beklagte, sondern etliche weitere Kommunen
Opfer des systematisch und raffiniert angelegten betrügerischen Vorgehens des
Inhabers der Lieferantin wurden und er deswegen zu einer erheblichen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde.
(1.1.2.1.3) Die Übernahmebestätigung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die
Beklagte mit dieser die Übernahme der FUN-Arena im vereinbarten, einwandfreien und
mängelfreien Zustand bestätigt hat, ohne dies am Einlagerungsort zu überprüfen. Hierzu
fehlt es an einem beachtlichen Vortrag der Klägerin dazu, dass die Bestandteile der
später aufzubauenden Arena am 11.12.2003 entgegen dem Inhalt der
Übernahmebestätigung und dem des Lagernachweises vom selben Tag nicht gelagert
waren und/oder sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befanden. Zwar hat die
Klägerin zur Begründung der Berufung vortragen lassen, die Anlage existiere nicht,
diese sei zum Datum der Übernahmebestätigung nicht vorhanden gewesen und bis
heute nicht übergeben worden; die Beklagte habe es unterlassen mitzuteilen, dass die
Anlage noch nicht eingetroffen sei. Damit hat die Klägerin nicht hinreichend klar zum
Ausdruck gebracht, sie wolle behaupten, die FUN-Arena sei entgegen dem
Lagernachweis nicht bei der Lieferantin gelagert gewesen. Jedenfalls wäre sie mit einer
solchen Behauptung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da sie neu wäre.
Erstinstanzlich hat sich die Klägerin auf einen fehlenden Aufbau und eine fehlende
Übergabe berufen. Dem Vorbringen der Beklagten, die Anlage sei bei der Lieferantin
zwischengelagert gewesen (SS v. 09.05.2007, S. 4 lit. f), ist die Klägerin erstinstanzlich
nicht, jedenfalls nicht erkennbar entgegengetreten. Aber selbst dann, wenn man eine
solche Behauptung zulassen wollte, wäre die Klägerin mangels Beweisantrages
beweisfällig geblieben. Im Übrigen hält der Senat dafür, dass die Beklagte auch vom
rechtlichen Ansatz her nicht zur Überprüfung verpflichtet war, ob die FUN-Arena
tatsächlich bei der Lieferantin eingelagert wurde. Den Leasingnehmer trifft die
Nebenpflicht, die Vollständigkeit und – soweit möglich – Mängelfreiheit des
Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn
die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar an den Lieferanten
erfolgt (BGH NJW 2005, 365 (366)). Diese Pflicht ergibt sich daraus, dass der
Leasingnehmer im Gegensatz zum Leasinggeber das Leasingobjekt unschwer
überprüfen kann, wenn der Lieferant es direkt an ihn, den Leasingnehmer, liefert. Wenn
aber der Leasingnehmer keinen unmittelbaren Besitz an dem Leasingobjekt erlangt, da
das Leasingobjekt vereinbarungsgemäß eingelagert wird, hat er keine besseren
Kontrollmöglichkeiten als der Leasinggeber. Der Leasingnehmer müsste genauso wie
der Leasinggeber Kontakt zum Lieferanten aufnehmen und sich für eine Kontrolle zum
angeblichen Einlagerungsort begeben. In einem solchen Fall ist es nicht mehr
gerechtfertigt, dem Leasingnehmer umfangreiche Kontrollpflichten aufzubürden. Denn
bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Lieferanten handelt es
sich in erster Linie um eine Aufgabe des Leasinggebers. Stattdessen ist der
Leasingnehmer nur verpflichtet, wahrheitsgemäß über das von ihm wahrnehmbare
Verhalten des Lieferanten, insbesondere über die mit dem Lieferanten getroffenen
Abreden, zu berichten.
36
(1.1.2.3) Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Beklagte unter dem in Ziffer 1.1.2.2.2
abgehandelten Gesichtspunkt der Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung
dennoch haftbar sein könnte, wenn die Beklagte sich das betrügerische Verhalten des
Inhabers der Lieferantin, das für die Entscheidung des Falles in Anbetracht der
37
Nichterweislichkeit der Urheberschaft der Beklagten an der Übernahmebestätigung
gemäß §§ 276, 278 BGB zugrunde zu legen ist, zurechnen lassen müsste. Der
dementsprechenden Auffassung der Klägerin vermag sich der Senat nicht
anzuschließen.
(1.1.2.3.1) Die Lieferantin wurde im Rahmen der Anbahnung des Leasingvertrages und
bei Vertragsschluss jedenfalls vornehmlich nicht im Rahmen der der Beklagten
gegenüber der W GmbH obliegenden Pflichten tätig, sondern umgekehrt – auch wenn
dies vorliegend keiner abschließenden Beurteilung bedarf – für die W GmbH als deren
Erfüllungsgehilfe i. S. v. § 278 BGB. Dieser Bewertung steht die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20.10.2004 (NJW 2005, 365) nicht entgegen. In dem dort
entschiedenen Fall, in dem der Leasingnehmer die Abnahme eines Krans trotz bis
dahin ausgebliebener Anlieferung wegen angeblicher Verzögerung bestätigte, hat der
Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Erklärungen des Lieferanten dem Leasinggeber
nicht zugerechnet werden können, da er bei Entgegennahme einer
Übernahmebestätigung des Leasingnehmers nicht als Erfüllungsgehilfe des
Leasinggebers tätig werde. Hier geht es, wie bereits ausgeführt, nicht um die
Bestätigung der Abnahme nach Aufbau des Leasinggegenstandes, sondern die der
Lieferung, die nach den der Beklagten allein vorliegenden AGB Leasingvertrag durch
eine Zwischenlagerung bei der Lieferantin ersetzt werden konnte. Ohnehin ergibt sich
aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Tendenz, das betrügerische
Verhalten des Lieferanten umgekehrt dem Leasingnehmer zuzurechnen. Vorliegend
jedenfalls kann die Übernahmebestätigung der Beklagten nicht isoliert von dem
zeitgleich unterzeichneten Leasingvertrag einschließlich der hierzu zur Verfügung
gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen werden. In dieser
Vertragsanbahnungsphase wurde die Lieferantin im Verhältnis zu der W GmbH nicht als
"Dritte" tätig, sondern als ihr Erfüllungsgehilfe, da sie sich in dieser
Vertragsanbahnungsphase deren Diensten unter Überlassung der
Leasingvertragsunterlagen einschließlich der Übernahmebestätigungsformulars mit
dem Hinweis auf den Kooperationsverbund - wie beim Abschluss von Leasingverträgen
typisch - unter Ersparung eigenen Handels wissentlich bedient hat (vgl.: BGH NJW
1989, 287 (288, 289).; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Auflage, § 3 Rn. 102).
Insoweit geht es auch nicht um völlig atypische Sondervereinbarungen zwischen dem
Lieferanten und dem Leasingnehmer, die den Leasingvertrag nicht berühren und bei der
sich der Lieferant ersichtlich außerhalb des ihm eingeräumten Spielraums bewegt (vgl.:
BGH NJW 2005, 365 (366) zur Übernahmebestätigung; BGH NJW-RR 2005, 1421
(1422) zur Wissenszurechnung gem. § 166 BGB bei Abrede über Kaufoption; OLG
Hamm NJOZ 2004, 3884 (3885) zur Empfangnahme von Geld durch hierzu nicht
bevollmächtigten Versicherungsvertreter; OLG Düsseldorf OLG Report 1992, 154 (154,
155) zur Abrede regelmäßiger Berücksichtigung bei der Vergabe von
Unfallbegutachtungen; OLG München DB 2002, 2373 (2373, 2374) zur Abrede
kostenloser einjähriger Nutzung und Rückkaufvereinbarung; Beckmann, a. a. O., § 3 Rn.
114). Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen zu
schließenden Leasingvertrag gehört, wie auch der im konkreten Leasingvertrag über
dem Unterschriftsfeld enthaltene Verweis auf "nachstehende Bedingungen" belegt und
wie auch die Klägerin erkennt, zu den Aufgaben, die einem zur Vertragsanbahnung
Eingeschalteten mit übertragen sind. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Abschluss
einer Vermarktungsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer
für sich genommen nicht den einem Lieferanten typischer Weise übertragenen
Pflichtenkreis des Leasinggebers betrifft. Hier liegt der Fall indes anders, weil die der
Beklagten bei Unterzeichnung des Leasingvertrages vorgelegten AGB Leasingvertrag
38
selbst eine eindeutige Verknüpfung vorsehen und deswegen nicht bloß auf die
Zurechnung der Vermarktungsvereinbarungen abzustellen ist. Gleichermaßen war die
Lieferantin von der W GmbH auch damit betraut, das ihr mit den weiteren
Vertragsunterlagen überlassene Formular zur Abgabe der Übernahmebestätigung
ordnungsgemäß zu überreichen, insbesondere nicht zuvor gegen ein verändertes
Formular, hier die Standorterklärung, auszutauschen. Das schadensursächliche
Fehlverhalten der Lieferantin ist auch insoweit bereits in einer Phase anzusiedeln, als
sie noch im Pflichtenkreis der W GmbH agierte.
(1.1.2.3.2) Selbst wenn man auf das nachfolgende Stadium der Übermittlung der von der
Beklagten unterzeichneten Vertragsunterlagen an die W GmbH abstellt, lässt sich eine
Erfüllungsgehilfenstellung der Lieferantin für die Beklagte selbst bezogen auf die
Weiterleitung der Übernahmebestätigung nicht begründen. Nach dem oben
Ausgeführten ist der Entscheidung das Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legen, ihr
sei lediglich die Standorterklärung vorgelegt worden, die sie unterzeichnet habe, und
ferner, dass der Inhaber der Lieferantin nicht diese Erklärung an die W GmbH
weiterleitete, sondern anstelle dieser eine andere Erklärung, nämlich die gefälschte
Übernahmeerklärung. Die Tätigkeit, die die Lieferantin insoweit entfalten sollte,
beschränkte sich jedenfalls auf die Übermittlung einer Erklärung. Soweit § 278 BGB
hierauf überhaupt anwendbar sein sollte, wird diese Vorschrift jedenfalls durch die
Regelungen der §§ 130, 164 ff. BGB verdrängt. Denn diese sehen für die hier zu
entscheidende Frage, wer von den Parteien im Fall der Einschaltung eines Dritten das
Risiko von Manipulationen auf dem Weg der Übermittlung einer empfangsbedürftigen
Willenserklärung trägt, eine speziellere Lösung vor. Die Beantwortung dieser Frage geht
zu Lasten der Klägerin. Wäre die Lieferantin als Empfangsvertreter der W GmbH gemäß
§ 164 Abs. 3 BGB zu qualifizieren (was aber in der Regel nicht anzunehmen ist, vgl.
etwa: OLG München DB 2002, 2373; Beckmann, a. a. O., § 3 Rn. 112), wäre die ihr von
der Beklagten ausgehändigte Standorterklärung mit dem von der Beklagten gegebenen
Inhalt der W GmbH in dem Moment der Entgegennahme durch den Inhaber der
Lieferantin zugegangen (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 130 Rdnr. 8). Bei
einer Einschaltung der Lieferantin als Empfangsbote der Leasinggeberin, was bei einer
Einbindung in den Geschäftsbetrieb bejaht werden kann (BGH NJW-RR 1989, 757
(758); OLG Koblenz BB 1994, 819 (820)), geht eine Willenserklärung in dem Zeitpunkt
zu, in dem die Weiterleitung an den Adressaten unter normalen Umständen zu erwarten
war (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 130 Rn. 9). Auch in diesem Fall geht eine
falsche Übermittlung durch den Empfangsboten zu Lasten des Empfängers; die
Willenserklärung geht mit dem Inhalt zu, den der Erklärende ihr gegeben und den der
Empfangsbote erhalten hat (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 130 Rn. 9, § 120
Rn. 2; Staudinger-Singer, BGB, Bearbeitung 2004, § 120 Rn. 6; Soergel-Leptien, BGB,
Stand März 1999, vor § 164 Rn. 45; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts, 9. Auflage, § 26 Rn. 42). Selbst wenn die Lieferantin weder als
Empfangsvertreter noch Empfangsbote einzuordnen wäre, sondern als Erklärungsbote
der Beklagten, träfe das Risiko der Falschübermittlung der
Standorterklärung/Übernahmebestätigung durch die Lieferantin ebenfalls die W GmbH
als Leasinggeberin. Werden im Rahmen von Vertragsverhandlungen über ein
Leasinggeschäft vorformulierte Vertragsunterlagen der Leasinggeberin durch den
Lieferanten vorgelegt, so ist dieser in Bezug auf die jeweils abgegebenen Erklärungen
des Leasingnehmers in der Regel als Bote der Leasinggeberin anzusehen. Für die
falsche Übermittlung durch Erklärungsboten gilt grundsätzlich § 120 BGB, wonach der
Erklärende bei einer falschen Übermittlung ein Anfechtungsrecht hat; die bewusst falsch
übermittelte Erklärung, wovon hier u. a. bezüglich der Übernahmebestätigung
39
auszugehen ist, ist für den Erklärenden auch ohne Anfechtung unverbindlich. Wird eine
Erklärung von dem eingesetzten Boten bewusst unrichtig an die Leasinggeberin
übermittelt, sind die Regeln über die vollmachtlose Vertretung gemäß den §§ 177 ff.
BGB entsprechend heranzuziehen (OLG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 26.04.2006 –
1 U 319/06 – in einem vergleichbaren Fun-Arena-Fall ergangen und anonymisiert zur
Beiakte gereicht: Bl. 40 ff. BA; OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.1993 – 5 U 459/92 – über
Juris Datenbank zugänglich; OLG Oldenburg NJW 1978, 951 (951, 952); Palandt-
Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 120 Rn. 4; MünchenerKommentar-Schramm, 5. Aufl., §
177 Rn. 8; Staudinger-Schilken, BGB-Neubearbeitung, § 177 Rn. 22). Die Lieferantin
war von der W GmbH im "Kooperationsverbund" in die Rückübermittlung der ihr zuvor
überlassenen Vertragsformulare einschließlich des für die Abgabe der
Übernahmebestätigung eingeschaltet. Eine Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auf
der Grundlage der von der W GmbH gewünschten Bedingungen gemäß § 177 Abs. 1
BGB scheidet aus. Eine Genehmigung des Vertrages zu dem der Erklärung der
Beklagten entsprechenden Inhalt hat die W GmbH nie erteilt; eine nachträgliche
Genehmigung scheitert an der Regelung des § 178 Satz 1 BGB. In dem
Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18.01.2005 und ferner in ihrem
Anfechtungsschreiben vom 24.02.2005 ist bei sachgerechter Auslegung zugleich die
Erklärung eines Widerrufs gem. § 178 Satz 1 BGB zu sehen. Denn die Beklagte hat mit
ihren Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nach Kenntniserlangung von
der Unrichtigkeit der Erklärungsübermittlung durch die Lieferantin nicht an dem Vertrag
festhalten wolle (vgl.: OLG Nürnberg-Fürth, a. a. O.).
(1.1.3) Eine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch
nicht auf die Bestätigung des Nichtbestehens von Nebenabreden auf dem Schreiben
der SJL GmbH vom 24.01.2004 sowie auf die zum Einlagerungsort auf dem Schreiben
der SJL GmbH vom 16.02.2004 stützen. Die insoweit von der Klägerin jedenfalls noch
erstinstanzlich ausdrücklich vertretene gegenteilige Auffassung geht fehl.
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(1.1.3.1) Für ihr bestrittenes Vorbringen, dass die Erklärung zum Einlagerungsort "Städt.
Bauhof …" von der Beklagten stammt und unterschrieben worden ist, ist die Klägerin –
entsprechend den Ausführungen zum Beweis der Echtheit der Übernahmebestätigung
gemäß Ziffer 1.1.2.1 – gemäß §§ 439, 440 ZPO schon beweisfällig geblieben.
41
(1.1.3.2) Mangels Beweisantrages ist sie auch beweisfällig geblieben, soweit sie die
Unterzeichnung des Schreibens vom 28.01.2004 in einer Version, in der der Satz zur
Bestätigung des Nichtbestehens von Nebenabreden gestrichen ist, geleugnet hat. Aber
selbst wenn die Beklagte tatsächlich bestätigt haben sollte, dass keine schriftlichen oder
mündlichen Nebenabreden zum Leasingvertrag bestehen, durfte sie zum Zeitpunkt ihrer
Erklärung im März 2004 (das genaue Datum ist unleserlich und nicht mitgeteilt) von der
Wirksamkeit des Leasingvertrages unter Einbeziehung der AGB Leasingvertrag
ausgehen. Das entsprechende Angebot der Beklagten hat die W GmbH mit Schreiben
vom 11.12.2003, bei der Beklagten zugegangen am 05.01.2004 angenommen. In
diesem Schreiben stellte die W GmbH der Beklagten für die Zeit vom 11.12.2003 bis
zum 31.12.2003 eine anteilige Leasingrate für ein Leasingobjekt FUN-Arena in
Rechnung. Nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont
konnte die Beklagte diese Rechnung nur so verstehen, dass die W GmbH den
Leasingvertrag mit den Bedingungen akzeptieren wollte, wie sie ihrem an die Lieferantin
unterschrieben ausgehändigtem Angebot entsprachen. In der Rechnung findet sich
keinerlei Hinweis auf andere Vertragsbedingungen, etwa ihre ALB. Die Beklagte musste
sich daher bei Erhalt des Schreibens vom 28.01.2004 nicht veranlasst sehen, auf die
42
AGB Leasingvertrag und die darin in Ziffer 8 ausdrücklich enthaltene Verknüpfung mit
der Vermarktungsvereinbarung hinzuweisen. Das gilt auch in Ansehung des durch
Benennung einer Zeugin unter Beweis gestellten Vorbringens der Klägerin, der
Beklagten seien die ALB W zugesandt worden, und ihres weiteren Vortrags, dem
Schreiben der W GmbH vom 09.01.2004 (datiert auf den 09.01.2001) seien diese ALB
beigefügt gewesen. Dieses kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Dieses Vorbringen hat die Beklagte bestritten und behauptet, ihr sei dieses Schreiben
erstmals mit dem Schreiben der W GmbH vom 20.01.2005 zugeleitet worden. Den
Beweis dafür, dass dieses Schreiben der Beklagten zeitnah des 09.01.2004
zugegangen ist und diesem ihre eigenen ALB beigefügt waren, hat sie nicht zu führen
gesucht. Schließlich handelt es sich bei der Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in einen Vertrag nicht einmal um Nebenabreden i. S. d.
Schreibens der SJL GmbH vom 28.01.2004.
(1.1.3.3) Im Übrigen kann allein wegen der zeitlichen Verhältnisse nicht festgestellt
werden, dass diese Erklärungen, wenn sie denn von der Beklagten uneingeschränkt
abgegeben worden wären, für die Auszahlung des Kaufpreises durch die W GmbH und
damit die Entstehung des geltend gemachten Schadens ursächlich geworden sind. Die
Erklärung der Beklagten auf dem Schreiben vom 28.01.2004 trägt ein Datum aus März
2004. Die Erklärung zum Einlagerungsort haben die Parteien vom Datum her offen
gelassen; sie ist frühestens am 16.02.2004 abgegeben worden, unter Berücksichtigung
des Schreibens der Lieferantin an die Beklagte vom 18.02.2004 eher einige Tage
später. Das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages über die FUN-Arena mit der
Lieferantin und das der Kaufpreisauszahlung an diese kann vor Abgabe dieser
Erklärungen festgemacht werden, wahrscheinlich bis zum 09.01.2004, spätestens aber
vor dem 16.02.2004. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kaufpreis sei jedenfalls vor
dem 16.02.2004 gezahlt worden, ist die Klägerin nicht entgegengetreten; es ist der
Entscheidung daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen. Es
spricht viel dafür, dass die Zahlung des Kaufpreises schon bis zum 09.01.2004 erfolgte.
Denn mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09.01."2001" hat die W
GmbH den Verkauf der Gesamtforderung aus dem Leasingvertrag an die SJL GmbH als
Refinanzierer anzeigen wollen. Dieser Punkt ist mit der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung auch speziell angesprochen worden. In dem nachgelassenen Schriftsatz
vom 10.01.2008 ist Abweichendes nicht behauptet.
43
(1.1.4) Eine Pflichtverletzung kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht
darin gesehen werden, dass die Beklagte die W GmbH bei Vertragsschluss oder später
nicht darauf hinwies, dass die FUN-Arena nicht an sie ausgeliefert wurde. Dieses
Vorbringen versteht der Senat dahingehend, dass die Klägerin geltend machen möchte,
die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie auf die Möglichkeit der Lieferung durch
Zwischenlagerung gemäß Ziffer 2 der AGB Leasingvertrag und die entsprechende
tatsächliche Handhabung hinzuweisen. Eine Pflicht der Beklagten, die W GmbH über
Umstände, die über die von Ihr nach Maßgabe der ihr von der Lieferantin vorgelegten
Unterlagen geforderten Informationen hinausgingen, ist zu verneinen.
44
(1.2) Auch aus dem von der Klägerin in erster Linie bemühten Gesichtspunkt der
unerlaubten Handlung lässt sich ein Schadensersatzanspruch der W GmbH nicht
herleiten. Für eine vorsätzliche Täuschungshandlung des 1. Bürgermeisters der
Beklagten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB) oder eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung (§ 826 BGB) bzw. einer von ihm eingeschalteten Person (§ 831 BGB) ist
nichts ersichtlich. Nach dem Sinnzusammenhang ihres Berufungsvorbringens geht
45
denn die Klägerin selbst davon aus, dass die Beklagte durch den Inhaber der Lieferantin
getäuscht worden ist.
(2) Der SJL GmbH steht gegenüber der Beklagten ein vertraglicher oder deliktischer
Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht in Ansehung der angeblichen
Erklärungen der Beklagten auf ihre Schreiben vom 28.01. und 16.02.2004 hin ebenfalls
nicht zu. Dafür, dass die Erklärungen der Beklagten zurechenbar sind, ist die Klägerin –
wie bereits ausgeführt – beweisfällig geblieben. Im Übrigen kann auch insofern eine
Kausalität der angeblichen Erklärungen der Beklagten für einen Schaden der SJL
GmbH nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, zu
welchem Zeitpunkt die SJL GmbH den Preis für den Forderungskauf an die W GmbH
gezahlt hat. Hierzu hätte es insbesondere deswegen detaillierten Vortrags bedurft, weil
insoweit nur ein Zeitfenster vom (frühestens – siehe oben unter Ziffer 1.1.3) 16.02.2004
bis 25.02.2004 bleibt. Denn die Beklagte übermittelte der SJL GmbH nach
vorausgegangenem Gespräch mit Telefax vom 25.02.2004 Unterlagen, zu denen die
AGB Leasingvertrag gehörten und aus denen sich ergab, dass die Lieferantin für sich in
Anspruch nahm, den Ort der Zwischenlagerung allein bestätigen zu können. Spätestens
von diesem Zeitpunkt an war ein eventuelles Vertrauen der SJL GmbH in die Lieferung
an die Beklagte durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes oder sogar den Aufbau der
FUN-Arena zerstört. Auf die Notwendigkeit detaillierteren Vortrags hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 ausdrücklich hingewiesen. Insoweit hat sich
die Klägerin in ihrem bis zum 09.01.2008 nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2008
lediglich auf eine Wiederholung ihres unzureichenden Vortrags in der Klageschrift vom
12.12.2006 beschränkt.
46
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1 und 2 ZPO.
47
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Stattdessen handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung.
48
Der Gegenstandswert der Berufung und die Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil
werden auf 155.704,48 € festgesetzt.
49