Urteil des OLG Köln vom 27.01.1995
OLG Köln (zahlung, antrag, auskunftserteilung, einsichtnahme, geschäft, erstattung, interesse, bestand, antragsteller, beschwerde)
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 170/94
Datum:
27.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 170/94
Normen:
§ 48 WEG; WOHNUNGSEIGENTUM; VERFAHREN;
KOSTENVORSCHUß;
Leitsätze:
Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren
Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht
den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der
WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können
(Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher
Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des
Verfahrens anzuordnen.
G r ü n d e
1
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg,
als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses
nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.
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Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug
nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen Auslagenvorschuß vom Antragsteller
eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des
beantragten Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8
Abs. 2 KostO). Das Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse der
übrigen Beteiligten - der Verwalterin und der übrigen Wohnungseigentümer - an einer
beschleunigten Entscheidung über die Einsichtnahme des Antragstellers in
Verwaltungsunterlagen und über eine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht
ersichtlich war.
3
Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen
Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich, daß das
beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der
Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfG E 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292;
Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1). Die Zurückweisung eines Antrags wegen
Nichtzahlung des Kostenvorschusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund
gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor.
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Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben, weil sie auf
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demselben Rechtsverstoß beruhen. Da es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf,
konnte der Senat selbst das Ruhen des Verfahrens anordnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung löst keine
Gerichtsgebühren aus. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es
bestand kein Anlaß, von dem sich aus § 47 Satz 2 WEG ergebenden Grundsatz
abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen
haben.
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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.
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