Urteil des OLG Köln vom 19.01.2000
OLG Köln: anfechtung, vergütung, rechtskraft, datum
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 12/2000
Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 12/2000
Schlagworte:
Weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der
Betreuervergütung
Normen:
FGG § 56a Abs. 5
Leitsätze:
Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von
Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte
Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999
liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum
Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere
Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das
Landgericht sie zuläßt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die
Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des
Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig
verworfen
G r ü n d e
1
Die ( sofortige ) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht
statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25.6.1998 - BGBl.
I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein Rechtsmittel gegen die
Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.
2
Wenngleich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt, nämlich die Frage der
Vergütung der Betreuertätigkeit in Zeitraum 1997 - 1998, sich nach den bisherigen
Vorschriften zur Betreuervergütung beurteilt, da die Neuregelungen erst ab 1.1.1999 in
Kraft sind und nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden
können ( vgl. z.B Beschluß des Senats vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; BayObLG
FamRZ 99,1167; Zimmermann FamRZ 99,630) , ist auf laufende Betreuungsverfahren
ab 1.1.1999 das formelle Recht in der neuen Fassung anzuwenden. Denn die
Änderungen im Rechtsmittelsystem, die die Neufassung vorsieht, gelten wegen Fehlens
einer Übergangsvorschrift bereits dann, wenn der Vergütungsantrag bereits vor dem
1.1.1999 eingereicht, die angefochtene Entscheidung indes erst - wie hier - nach dem
1.1.1999 ergangen ist ( ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1999 - 16
3
Wx 157/99 -; Beschluß vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; ebenso OLG Zweibrücken,
FamRZ 99, 1167 ). § 56 g Abs. 5 S.2 FGG sieht für die weitere Beschwerde in
Streitigkeiten über die Betreuervergütung nunmehr vor, dass diese nur statthaft ist, wenn
das Landgericht sie zuläßt. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die weitere
Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und seine Entscheidung hierzu begründet
(vgl. Beschluß vom 7.12.1999, S. 6). Da die Neufassung der Verfahrensvorschriften ein
Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung nicht vorsieht ( § 56 g Abs. 5 FGG ), kommt
eine Anfechtung der Nichtzulassung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken,
FamRZ 99, 1167, 1168 ).
Einer Entscheidung über die aus den oben ausgeführten Gründen unzulässigen
Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da die Rechtsmittelführerin diese nur für den Fall der
(nachträglichen) Zulassung der Rechtsbeschwerde einlegen will.
4
Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 131 III KostO, 13 a Abs. 1 FGG nicht
veranlaßt.
5
Gegenstandswert der Beschwerde: 3.792, 66 DM
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