Urteil des OLG Köln vom 08.10.2003
OLG Köln: urkunde, gegenforderung, geschäft, gegenleistung, verkehrswert, widerklage, grundbuchamt, form, vollzug, eigentumswohnung
Oberlandesgericht Köln, 19 W 52/03
Datum:
08.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 52/03
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 0 545/02
Tenor:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19. August 2003 (12 0 545/02) wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf insgesamt 3.287,60 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
2
Der zwischen den Parteien allein streitige Gegenstandswert für den Klageantrag zu 1)
ist statt mit 67.916,60 EUR nur mit 500,-- EUR festzusetzen. Die Klägerin hat mit diesem
Antrag von der Beklagten die Mitwirkung beim Vollzug der Eigentumsumschreibung
bezüglich der von ihr gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. W in B vom 6.
September 2001 (Ur-Nr. xxx2001) gekauften Eigentumswohnung begehrt. In Ziffer XI. 1
des notariellen Kaufvertrages haben die Parteien die Auflassung erklärt und die
Eintragung der Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt. Der Notar ist
angewiesen worden, den Eigentumswechsel beim Grundbuchamt zu beantragen,
sobald ihm die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen worden war oder der
Verkäufer (also die Beklagte) ihn dazu besonders ermächtigt hatte. Die Beklagte hat die
Mitwirkung bei der Eigentumsumschreibung allein von der Zahlung eines
Kaufpreisrestes in Höhe von 500,-- EUR durch die Klägerin abhängig gemacht.
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Bei der Klage auf Erteilung der Auflassung bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG
i.V.m. § 6 ZPO der Gebührenstreitwert nach dem Verkehrswert des Grundstückes. Dies
wird von der - soweit ersichtlich noch herrschenden - Auffassung in der Rechtsprechung
(vgl. die Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3, Stichwort "Auflassung") auch
dann angenommen, wenn das dingliche Geschäft nur wegen einer geringfügigen
Gegenforderung verweigert wird. Dem folgt der Senat für die hier vorliegende
Fallgestaltung nicht. Die Parteien haben bereits in der notariellen Urkunde die
Auflassung und damit die dingliche Rechtsänderung erklärt. Diese ist ebenso wie die
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grundsätzliche Pflicht der Beklagten zur Besitzeinräumung als solche nicht streitig. Dem
gemäß hat Klägerin mit ihrer Klage nur die Beseitigung des Hindernisses begehrt,
welches der Eigentumsumschreibung noch entgegenstand. Dieses bestand allein in der
fehlenden Erklärung der Beklagten, dass die Gegenleistung vollständig erbracht worden
sei. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspricht das Interesse der
Klägerin an der Beseitigung dieses Hindernisses somit wertmäßig dem noch
ausstehenden, streitigen Restkaufpreis (vgl. BGH NJW 2002, 684). Der vom Landgericht
angenommene Gegenstandswert von 67.916,60 EUR (= 1/3 des Kaufpreises der
Wohnung), der auf einer kombinierten Anwendung der §§ 6 und 3 ZPO beruht, erscheint
dagegen letztlich gegriffen und wird nach Auffassung des Senats der gegebenen
Interessenlage auch nicht gerecht.
Zusammen mit den nicht beanstandeten übrigen Gegenstandswerten ergibt sich somit
der Betrag von insgesamt 3.287,60 EUR für Klage und Widerklage.
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Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).
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