Urteil des OLG Köln vom 27.02.1998
OLG Köln (1995, einstweilige verfügung, uwg, firma, kläger, vertrieb, bundesrepublik deutschland, verfügung, rechtsberatung, unterlassung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 253/96
Datum:
27.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 253/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 35/96
Schlagworte:
Unerlaubte Rechtsberatung
Normen:
UWG §§ 1, 13 II 1
Leitsätze:
. Ein abgestimmtes Vorgehen zweier Rechtsanwälte gegen die
Herstellerin von Kosmetikartikeln wegen des Vorwurfs unerlaubter
Rechtsberatung durch Versendung von Rundschreiben an den Handel,
in denen auf (angeblich) fehlende Verkehrsfähigkeit der vertriebenen
Ware hingewiesen wird, stellt sich jedenfalls dann nicht als
rechtsmißbräuchlich i. S. von § 13 V UWG dar, wenn das beanstandete
Schreiben an ca. 600 Handelsunternehmen versandt worden war und
konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung vorrangig eigennütziger
Interessen der beiden Kläger nicht erkennbar sind. 2. Fordert der
Hersteller von Kosmetikprodukten die Vertreiber von Konkurrenzware,
deren Verkehrsfähigkeit wegen Verstoßes gegen die
Kosmetikverordnung von jener verneint wird, in Rundschreiben
"dringend" unter Hinweis auf eine bereit gegen den Erstvertreiber
erwirkte einstweilige Verfügung sowie auf die Möglichkeit
ordnungsbehördlicher Maßnahmen auf, die weitere Abgabe der
Produkte einzustellen und empfiehlt er im Zusammenhang damit, die
Ware an der Lieferanten mit dem Verlangen auf Rückerstattung des
Kaufpreises zurückzuschicken, liegt hierin keine unerlaubte
Rechtsberatung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 35/96 -
wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Si-cherheitsleistung
in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu
erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft
eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer des Klägers wird auf
100.000,00 DM festgesetzt.
T A T B E S T A N D :
1
Vom 6. bis zum 9. September 1995 fand in D. die K. statt, auf der die Firma H. (im
folgenden "H." genannt) Duftwässer ausstellte. Dabei bediente sich die Firma H. einer
Liste, in der die angebotenen Duftwässer zu bekannten Markennamen in Bezug gesetzt
wurden, darunter auch ein Duftwasser namens "P." zu dem von der Beklagten
vertriebenen Markenprodukt "G.". Die Beklagte erwirkte wegen dieses Sachverhalts am
14.09.1995 bei dem Landgericht Köln gegen die Firma H. die nachstehend
wiedergegebene einstweilige Verfügung (31 O 623/95), die von der Firma H. mit
Schreiben vom 13.10.1995 endgültig gestellt worden ist:
2
Mit Schreiben vom 15.09.1995 wandte sich sodann die Beklagte an die etwa 600 K.-
Häuser. Dieses Schreiben der Beklagten lautete wie folgt:
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Am 18.09.1995 erwirkte die Beklagte gegen die Firma H. bei dem Landgericht Köln
unter dem Aktenzeichen 31 O 632/95 eine weitere einstweilige Verfügung zu drei
Produkten, bei denen sie einen Verstoß gegen §§ 4 und 5 Kosmetikverordnung
beanstandete, sowie am 20.09.1995 bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen
31 O 641/95 eine Beschlußverfügung hinsichtlich weiterer 20 Produkte wegen Fehlens
der nach § 5 KosmetikVO erforderlichen Herstellerangaben. Diese beiden - von der
Firma H. mit Schreiben vom 13.10.1995 endgültig gestellten - einstweiligen
Verfügungen hatten folgenden Inhalt:
4
Da die Beklagte ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von nicht
ordnungsgemäß gekennzeichneten Kosmetika durch die Erklärung der K. AG in deren
Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 51 - 53 d.A) nicht als ausreichend gesichert ansah,
wandte sie sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 28.09.1995
abermals an die etwa 600 K.-Häuser:
5
Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sieht in diesem Schreiben der Beklagten
vom 28.09.1995 eine unerlaubte Rechtsberatung und nimmt deshalb die Beklagte im
vorliegenden Verfahren gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1
RBerG auf Unterlassung eines derartigen Wettbewerbshandelns in Anspruch.
6
Er hat die Ansicht vertreten, mit dem Schreiben vom 28.09.1995 habe die Beklagte
fremde Rechtsangelegenheiten gefördert, denn sie habe die Adressaten des
Schreibens darüber belehrt, daß ihnen die Verhängung eines Ordnungsgeldes drohe.
Eine Förderung fremder Rechtsangelegenheiten stelle ebenfalls die im Schreiben
enthaltene "Empfehlung" der Beklagten dar, die Produkte an den Großhändler
zurückzuschicken. Wohin die Produkte verbracht würden und ob die Kaufhäuser einen
Kaufpreisrückerstattungsanspruch hätten, habe vollkommen außerhalb der
schützenswerten Interessensphäre der Beklagten gelegen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,
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geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wie dies in dem
nachfolgend eingeblendeten Schreiben vom 28.09.1995 geschehen ist:
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, denn sie werde gemeinsam
mit dem Parallelrechtsstreit 81 O 36/96 LG Köln, in dem von dem dortigen Kläger
ebenfalls Unterlassung des Schreibens vom 28.09.1995 wegen eines angeblichen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verlangt werde, von Rechtsanwalt Dr. A.
gesteuert, der die eigentliche treibende Kraft für diese Rechtsstreitigkeiten sei.
Jedenfalls sei aber die Klage unbegründet. Beurteile man - wie geboten - das
beanstandete Schreiben vom 28.09.1995 im Zusammenhang des Geschehensablaufs,
könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie - die Beklagte - mit diesem Schreiben
eigene Angelegenheiten besorgt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird
auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und die damit überreichten
Anlagen verwiesen.
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Mit Urteil vom 14.11.1996 hat das Landgericht Köln die Klage als unbegründet
abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom
28.09.1995 keine verbotenen Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RberG, denn die
Beklagte habe damit ein eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Wegen der Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
15
Gegen dieses ihm am 26.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.12.1996
Berufung eingelegt, die er rechtzeitig am 24.01.1997 begründet hat.
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Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
ist der Meinung, bei dem Hinweis der Beklagten in dem Schreiben auf ein den
Kaufhäusern drohendes Bußgeld gehe es nicht um eine eigene Angelegenheit der
Beklagten, denn dieser habe es gleichgültig sein können, ob das Ordnungsamt die
Kaufhäuser mit einem Bußgeld belegen würde. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag habe
die Beklagte lediglich die Beseitigung der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten
Produkte erreichen wollen; dazu habe sie aber die Kaufhäuser nicht aufgefordert. Dem
Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte mit dem Hinweis
auf die Berechtigung der Kaufhäuser zur Rücksendung der nicht ordnungsgemäß
gekennzeichneten Produkte gegen Erstattung des Kaufpreises eine eigene
Angelegenheit wahrgenommen habe, denn dies habe ebenfalls nicht im - behaupteten -
Interesse der Beklagten gestanden. Das Landgericht stelle zudem einen unzulässigen
Zusammenhang her zwischen dem Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter
Produkte, wie er dem beanstandeten Schreiben zugrunde liege, und dem Vertrieb einer
wettbewerbswidrigen Vergleichsliste, um die es bei dem Schreiben der Beklagten vom
15.09.1995 gehe. Hierbei handele es sich um zwei vollkommen verschiedene
Verletzungshandlungen, die folglich auch getrennt zu beurteilen seien. Ein Vorgehen
gegen die Vergleichsliste rechtfertige damit nicht zugleich ein Schreiben wegen der
nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Das Schreiben vom 28.09.1995
stelle deshalb - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor der Vergleichsliste
- keine Fortsetzung des Schreibens vom 15. 09. 1995 dar. Dies werde auch bereits
daraus deutlich, daß unter den nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkten
keines sei, das laut der Vergleichsliste einem Produkt der Beklagten entspreche.
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Es bestehe allerdings ein anderer Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der
Beklagten gegen die Vergleichsliste und gegen die nicht ordnungsgemäß
gekennzeichneten Produkte. Tatsächlich sei es der Beklagten mit dem
streitgegenständlichen Schreiben nämlich nicht um die Beseitigung einer Störung durch
nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte gegangen. Vielmehr habe ein
unliebsamer Wettbewerber möglichst weitgehend geschädigt werden sollen, wobei das
fragliche Schreiben Teil dieser umfassenden Strategie der Beklagten gewesen sei. Dies
mache das Schreiben der Beklagten vom 12.09.1995 (Anlage K 5 zu Schriftsatz des
Klägers vom 07.05.1995, Bl. 82, 83 d.A.) deutlich, in dem die Beklagte die anderen
Hersteller von Duftmitteln, deren Produkte in der Vergleichsliste der Firma H. genannt
gewesen seien, aufgefordert habe, ebenfalls gegen die Firma H. GbR wegen des
Vertriebs der Vergleichsliste vorzugehen.
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Schließlich meint der Kläger, das Landgericht habe es versäumt, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt Verletzte im Sinne des § 13 Abs. 2
Ziff. 1 UWG und damit zum Vorgehen gegen die nicht ordnungsgemäß
gekennzeichneten Produkte berechtigt gewesen sei. Von einer solchen Berechtigung
der Beklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei durch die in
Rede stehende Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar verletzt worden, denn keines
der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte habe zu einem Produkt aus dem
Haus der Beklagten in Beziehung gestanden. Das Produkt "P.", das in der Liste der
Firma H. GbR dem Produkt "G." der Beklagten gegenübergestellt worden sei, habe sich
gerade nicht unter den von der Beklagten mit den Verfahren 31 O 632/95 LG Köln und
31 O 641/95 LG Köln und damit mit dem streitgegenständlichen Schreiben
angegriffenen Produkten befunden. Hinzu komme, daß der Schutzzweck des § 4
KosmetikVO nach ständiger Rechtsprechung die "Volksgesundheit" sei und die Norm
somit nicht dem Schutz des Wettbewerbers diene. Nach alledem sei die Beklagte von
dem Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wenn überhaupt,
höchstens reflexartig betroffen. Eine solche bloße reflexartige Betroffenheit reiche aber
weder aus, um die Beklagte als unmittelbar Verletzte anzusehen, noch um eine
Aktivlegitimation der Beklagten nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zu begründen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das am 14.11.1996 verkündete und der Beklagten am 28.11.1996 zugestellte Urteil
des LG Köln aufzuheben;
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2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu
unterlassen, mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben an potentielle
Abnehmer heranzutreten:
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- es folgt nunmehr eine Ablichtung des im erstinstanzlichen Klageantrag
wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 28.09.1995 -
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3. dem Kläger nachzulassen, eine von ihm zu erbringende Sicherheit durch
Bürgschaft eines in der BRD als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts
zu leisten.
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Die Beklagte beantragt,
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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
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2. der Beklagten nachzulassen, eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte wiederholt zunächst ihre schon in der ersten Instanz erhobenen Bedenken
gegenüber der Zulässigkeit der Klage. Im übrigen vertritt sie unter Vertiefung ihres
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erstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, daß das Berufungsvorbringen des Klägers
keinen Anlaß zu einer von der des Landgericht abweichenden Beurteilung des
Schreibens vom 28.09.1995 gebe. Mit diesem Schreiben habe sie - die Beklagte -
lediglich eigene Interessen wahrgenommen, so daß ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz ausscheide. So habe sie in diesem Schreiben darauf
hingewiesen, daß der Vertrieb der von der Firma H. angebotenen Dufterzeugnisse unter
Bezugnahme auf die bekannten Originalprodukte unzulässig und sie nicht gewillt sei,
dies hinzunehmen. Zum andere habe sie in dem Schreiben vom 28.09.1995, wie schon
in ihrem Schreiben vom 15.09.1995, gegenüber den K.-Häusern darauf aufmerksam
gemacht, daß die von der Firma H. angebotenen Parfümerzeugnisse nicht entsprechend
gekennzeichnet und daher nicht verkehrsfähig seien. Auch damit habe sie eine eigene
Angelegenheit wahrgenommen. Die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers
verkenne, daß ihr - der Beklagten - wegen der Verstöße gegen die KosmetikVO durch
die Firma H. ein eigener unmittelbarer Anspruch aus § 1 UWG zustehe, wie bereits in
der ersten Instanz ausgeführt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma H. in der
Vergleichsliste ihre Produkte bestimmten Erzeugnissen der Beklagten zugeordnet habe.
Ihr - der Beklagten - habe der Unterlassungsanspruch bezüglich jedes Produkts der
Firma H. zugestanden, das nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei, und
zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus noch eine wettbewerbswidrige
Bezugnahme erfolgt sei. Entsprechende Unterlassungsansprüche hätten
gleichermaßen auch gegenüber den einzelnen K.-Häusern bestanden, da auch diese
bei einem Vertrieb von Parfümerieerzeugnissen ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Kennzeichnung gegen § 4 KosmetikVO und damit gegen § 1 UWG verstießen. Aus
diesem Grund habe sie - die Beklagte - aber, ohne dem Rechtsberatungsgesetz
zuwiderzuhandeln, mit dem Schreiben vom 28.09.1995 an die einzelnen K.- Häusern
herantreten und diese in der wegen der bestehenden Kundenbeziehung gebotenen
zurückhaltenden Form auffordern dürfen, von dem weiteren Vertrieb dieser Erzeugnisse
Abstand zu nehmen. Eine solche Aufforderung habe sie in ihren beiden Schreiben vom
15.09.1995 und 28.09.1995 entgegen der Behauptung des Klägers auch deutlich zum
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Ausdruck gebracht.
In diesem Zusammenhang sei sie zugleich berechtigt gewesen, ihrer Aufforderung
durch den Hinweis auf die verwirklichte Ordnungswidrigkeit entsprechenden Nachdruck
zu verleihen, zumal sie berechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Anzeige bei den
zuständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. Auch habe sie dabei die Empfehlung
aussprechen dürfen, die in Rede stehenden Erzeugnisse an die Firma H. unter dem
Hinweis der fehlenden Verkehrsfähigkeit zurückzusenden, um von vornherein jede
Diskussion mit den K.-Häusern über Aufbrauchfristen zu vermeiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz
wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Klagebegehren bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Kläger
ohne Erfolg.
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Das mit der Klage verfolgte Unterlassungsverlangen scheitert allerdings nicht schon an
der mangelnden Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens des Klägers. Dieser ist als
Rechtsanwalt gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zur Verfolgung des geltend gemachten
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in dem Schreiben der Beklagten vom
28.09.1995 prozeßführungsbefugt. § 13 Abs. 5 UWG steht dem nicht entgegen. Zwar
legt die Identität des Vorgehens der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits und des
Klägers des Parallelverfahrens 6 U 254/96 OLG Köln ein abgestimmtes Vorgehen
beider Kläger gegen die Beklagte nahe. Dies reicht aber nicht aus, um den Tatbestand
des § 13 Abs. 5 UWG auszufüllen. Die Beklagte hat immerhin ca. 600 Schreiben der mit
der Klage beanstandeten Art versandt. Daß dann als Folge eines solchen
Wettbewerbsverhaltens der Beklagten zwei Kläger - mit denselben anwaltlichen
Vertretern - die Beklagte wegen dieses Schreibens auf Unterlassung in Anspruch
nehmen, ist nicht fernliegend und muß entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs
zwangsläufig darauf beruhen , daß die Kläger mit ihren Klagen in erster Linie
eigennützige, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen (vgl. dazu
Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 50). Auch sonst hat die Beklagten keine Umstände
aufgezeigt, die geeignet wären, auf ein im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG
rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers hinzuweisen.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG vermögen das Unterlassungsbegehren nicht zu
rechtfertigen. Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen
könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger, der das Schreiben der Beklagten
vom 28.09.1995 ausschließlich unter dem Aspekt der unerlaubten Rechtsberatung
beanstandet, auch nicht geltend gemacht.
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Ein Verstoß der Beklagten gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG liegt nur dann vor, wenn die
Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.1995 fremde Rechtsangelegenheiten besorgt
hat. Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann aber mit dem Landgericht nicht
ausgegangen werden, denn die Beklagte hat mit dem fraglichen Schreiben nur eigene
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Angelegenheiten wahrgenommen und damit außerhalb des Verbotsbereichs des
Rechtsberatungsgesetzes gehandelt. Bei dem Schreiben vom 28.09.1995 geht es
ebenso wie bei dem dort im ersten Absatz zitierten Schreiben vom 15.09.1995 um eine
wettbewerbliche Abmahnung der K.-Häuser wegen des Vertriebs der beanstandeten
Produkte der Firma H.. Die etwas von der üblichen wettbewerblichen Abmahnung
abweichende Form wie auch der Verzicht auf die Forderung einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung von den Adressaten des Schreibens erklärt sich daraus, daß es
sich bei den Adressaten überwiegend um Kunden der Beklagten handelte und die
Beklagte (vgl. den letzten Absatz des Schreibens) bei Abfassung des Schreibens nicht
wußte, welche der Adressaten bereits Produkte der streitgegenständlichen Art von der
Firma H. erworben hatten. Dennoch läßt das Schreiben keinen Zweifel daran, daß die
Beklagte mit ihm wie mit einer Abmahnung die Beendigung des weiteren Vertriebs der -
unstreitig - nicht den Anforderungen der KosmetikVO entsprechenden Produkte der
Firma H. durch die angeschriebenen K.-Häuser forderte und den K.-Häusern mit der
Einleitung eiens gerichtlichen Verfahrens drohte, falls diese der Forderung nach einem
Verkaufsstop der Produkte nicht nachkommen wollten. Die im Schreiben vom
28.09.1995 nicht nur erwähnte sondern sogar als Anlage beigefügte einstweilige
Verfügung, die die Beklagte wegen der beanstandeten Produkte bereits gegen die
Firma H. erwirkt hatte, und der sich daran anschließende Hinweis der Beklagten , daß
"auch" den K.-Häusern "kurzfristig der weitere Vertrieb" - d.h. durch eine von der
Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung - untersagt werden kann, falls sie solche
Produkte im Sortiment führen, unterstreichen diese Zielsetzung des Schreibens.
Mit einer solche Abmahnung hat die Beklagte ausschließlich ihre eigenen
Angelegenheiten verfolgt und keine Rechtsangelegenheiten der K.-Häuser besorgt.
Dabei spielt es keine Rolle, daß die Beklagte im ersten Absatz sowie eingangs des
zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 rechtliche Ausführungen zu der
beanstandeten Wettbewerbshandlung gemacht hat, wie dies auch sonst häufig in
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht. Diese Ausführungen der Beklagten
stellen lediglich die Bekanntgabe eigenen Wissens über den Stand einer Angelegenheit
dar, die selbst dann nicht gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG verstößt, wenn sie das Bestehen
oder Nichtbestehen von Rechten betrifft, solange der Wille fehlt, damit für einen anderen
eine Rechtsangelegenheit zu besorgen (vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz,
Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 75; Rennen/Caliebe, RBerG,
2.Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 19, 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher Wille der Beklagten läßt
sich aber den erörterten Hinweisen im ersten Absatz und in den Sätzen 1 bis 3 des
zweiten Absatzes des streitgegenständlichen Schreibens nicht entnehmen. Zu dem
selben Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Frage, ob jemand eine eigene
Rechtsangelegenheit erledigt oder eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von Art.1
§ 1 S.1 RBerG besorgt, auf das wirtschaftliche Interesse an der Besorgung abstellt (vgl.
Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 77; Rennen/Caliebe, aaO., Art.1 §
1 RBerG Rd. 20), denn die mit den angeführten Erklärungen der Beklagten angestrebte
Unterbindung des weiteren Vertriebs der beanstandeten H.-Produkte lag ausschließlich
im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten.
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Eine andere Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 ist jedoch auch nicht wegen
der Erklärungen der Beklagten in den Sätzen 4 und 5 des zweiten Absatzes dieses
Schreibens veranlaßt. Diese Erklärungen müssen unter Beachtung des übrigen Inhalts
des Schreibens bewerten werden. Dann kann aber kein Zweifel bestehen, daß es der
Beklagten dabei ebenfalls nur um die Wahrnehmung eigener Rechtsangelegenheiten
und nicht - zumindest auch - um die Besorgung einer Rechtsangelegenheit der
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Adressaten durch deren ungebetene rechtliche Beratung ging. Satz 4 des zweiten
Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 enthält den Hinweis "Außerdem begehen Sie
eine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden mit Bußgeld geahndet werden kann",
wie er in ähnlicher Weise bereits im Schreiben vom 15.09.1995 enthalten war. Dieser
Hinweis, der sich unmittelbar an die zwar höflich formulierte, aber dennoch auf Anhieb
als solche erkennbare Androhung eines gerichtlichen Verfahrens anschließt("Falls Sie
solche Produkte ebenfalls im Sortiment führen, kann auch Ihnen kurzfristig der weitere
Vertrieb untersagt werden"), sollte durch das Aufzeigen der möglichen Folgen eines
weiteren Vertriebs der beanstandeten Produkte ersichtlich dazu dienen, dem
Unterlassungsverlangen der Beklagten den notwendige Nachdruck zu verschaffen. Die
Adressaten des Schreibens mußten nämlich diesem Hinweis entnehmen, daß die
Beklagte den beanstandeten Verstoß als erheblich ansah und die Drohung der
Beklagten mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei Fortsetzung des
Vertriebs der Produkte folglich ernst gemeint war. Außerdem liegt in diesem Hinweis
"konkludent" die Ankündigung, notfalls mit Hilfe einer entsprechenden Anzeige bei den
Ordnungsbehörden einen Verkaufsstop durchzusetzen, falls die K.-Häuser dem
Verlangen der Beklagten nicht entsprächen.
Eine entsprechende Funktion, nämlich Absicherung des Unterlassungsverlangens der
Beklagten, kommt ebenfalls der sich an den Hinweis auf das Vorliegen einer mit
Bußgeldern zu ahndenden Ordnungswidrigkeit anschließenden "Empfehlung" im Satz 5
des zweiten Absatzes des Schreibens zu, die wie folgt lautet:"Zur Vermeidung solcher
Unannehmlichkeiten empfehlen wir Ihnen dringend, derartige Produkte aus dem
Verkauf zu nehmen und unter Hinweis darauf, daß die Ware mangels Verkehrsfähigkeit
von Ihnen nicht verkauft werden kann, an die H. He. und Ge., A. (R.), St.,
zurückzuschicken und die Erstattung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises zu
verlangen.". Schon der erste Halbsatz stellt unmißverständlich klar, daß es auch dabei
nur darum geht, die Durchsetzung des Unterlassungsverlangens der Beklagten
sicherzustellen. Denn mit der Empfehlung, wie sich die Kaufhäuser unter Wahrung ihrer
eigenen Interessen der beanstandeten Produkte entledigen können, macht die Beklagte
den angeschriebenen Kaufhäuser deutlich, daß es aus ihrer - der Beklagten - Sicht
keinen Grund gibt, der einen weiteren Vertrieb der Produkte und damit ein Ignorieren
ihres Unterlassungsverlangens durch die Adressaten des Schreibens rechtfertigen
könnte. Zugleich beugt sie mit diesen Hinweisen etwaigen Bitten der Kaufhäuser auf
Einräumung einer Abverkaufsfrist vor, um auch auf diese Weise so schnell wie möglich
den mit dem Schreiben angestrebten Verkaufsstop der H.-Produkte herbeizuführen.
Nach alledem geht es somit auch bei Satz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens vom
28.09.1995 nach dessen eindeutigem Schwerpunkt nur um ein Vorgehen der Beklagten
in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen und nicht um die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 S.1 RBerG. Dies wird im
übrigen zusätzlich dadurch bestätigt, daß es sich bei der Empfehlung der Beklagten um
rechtliche Hinweise handelt, die jedem Kaufmann bekannt sein dürften, ohne daß es
jedoch darauf im Streitfall ankommt.
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Ohne Erfolg macht schließlich der Kläger - zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 19.01.1998 - geltend, der Beklagten habe mangels Aktivlegitimation der von ihr
geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den K.-Häusern nicht
zugestanden, so daß sie zumindest aus diesem Grund mit dem Schreiben vom
28.09.1995 keine eigenen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe. Es kommt für
das allein auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S.1 RBerG gestützte Klagebegehren des
Klägers nicht darauf an, ob die Beklagte die K.-Häuser zu Recht auf Unterlassung in
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Anspruch genommen hat. Auch derjenige, der irrig einen vermeintlich eigenen
Unterlassungsanspruch verfolgt und einen Wettbewerbsverstoß abmahnt, besorgt nach
den bereits angeführten Grundsätzen zu Art. 1 § 1 S. 1 RBerG keine fremde
Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift, denn er will mit der Verfolgung
seines vermeintlich eigenen Anspruchs nur eigene Interessen wahrnehmen. Selbst
wenn deshalb der von der Beklagten gegenüber den K.-Häusern geltend gemachte
Unerlassungsanspruch nicht bestanden haben sollte, würde dies somit nichts an der
erörterten Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 im Hinblick auf Art. 1 § 1 S.1
RBerG ändern.
Abgesehen davon war die Beklagte für den im Schreiben vom 28.09.1995 verfolgten
Unterlassungsanspruch zumindest gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, so daß
der Einwand des Klägers auch aus diesem Grund erfolglos bleibt. Die beanstandeten
Produkte der Firma H. entsprachen unstreitig nicht den Anforderungen der KosmetikVO,
wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Produkten, auf die das Schreiben der
Beklagten vom 28.09.1995 abzielt, um diejenigen Produkte handelte, die entsprechend
der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht
Köln vom 20.09.1995 (A.Z.: 31 O 641/95) nur gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO
verstießen, oder ob es sich auch oder nur um die in der ebenfalls im Tatbestand dieses
Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht Köln vom 18.09.1995
(A.Z.: 31 O 32/95) erwähnten Produkte handelte, die sowohl gegen § 4 Abs. 1
KosmetikVO als auch gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen. § 5 Abs. 1 Ziff. 1
KosmetikVO dient ebenso wie § 4 Abs. 1 KosmetikVO dem Schutz der Volksgesundheit
(BGH GRUR 1994/642, 643 "Chargennummer"; BGH GRUR 1994/456, 457
"Prescriptives"), so daß der Vertrieb der nicht den Anforderungen dieser Vorschriften
genügenden Duft-Produkte der Firma H. ohne Hinzutreten weiterer Umstände zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllte. Die Beklagte vertreibt wiederum ebenso wie die
von ihr mit dem Schreiben vom 28.09.1995 zur Unterlassung aufgeforderten K.-Häuser
Duftwässer und damit Waren gleicher Art und auf demselben Markt im Sinne von § 13
Abs. 2 Ziff. 1 UWG wie diese Kaufhäuser. Ihr Vorgehen betraf aber auch einen Verstoß,
der entsprechend der Forderung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG geeignet war, den
Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigten.
Eine solche wesentliche Beeinträchtigung muß schon wegen des angeführten
Schutzguts der §§ 4, 5 KosmetikVO und des Umfangs der beanstandeten Handlungen
bejaht werden, bei denen es ersichtlich nicht um wenige Duftwässer, sondern um einen
bundesweiten Vertrieb solcher nicht ausreichend gekennzeichneter Produkte ging. Es
liegt somit kein bloßer marginaler Verstoß vor, wie er nach der amtlichen Begründung
zu § 13 Abs. 2 UWG durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal von der
Verfolgung als sittenwidrige Wettbewerbshandlung ausgeschlossen werden soll (vgl.
amtliche Begründung zum UWGÄndG, abgedruckt in WRP 1994/369, 377), so daß die
Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG für die Bejahung der Aktivlegitimation der
Beklagten erfüllt waren.
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Soweit der Kläger demgegenüber meint, Verbraucherinteressen an der Unterbindung
des Vertriebs der H.-Produkte, wie sie sich angesichts der von den §§ 4, 5 KosmetikVO
geschützten Volksgesundheit ergäben, dürften im Streitfall bei der Prüfung des
Merkmals der wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff.
1 UWG nicht berücksichtigt werden, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem
Gesetzestext selbst ergibt sich keine derartige Einschränkung. Auch aus der amtlichen
Begründung zu § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG n.F. läßt sich nichts dergleichen entnehmen.
Danach soll mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal erreicht werden, "daß im
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Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehende Kläger sich künftig auf
solche Fälle beschränken, deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so
erheblich sind, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind" (amtliche
Begründung zum UWGÄndG, WRP 1994/369, 377). Diese Interessen der Allgemeinheit
schließen aber die der Verbraucher mit ein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995/447/448
"Laienwerbung für Augenoptiker"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., §
13 UWG Rd. 18 b; Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.). Daher sind auch
im Streitfall die durch die mit dem Schreiben vom 28.09.1995 beanstandeten Verstöße
beeinträchtigten Verbraucherinteressen bei der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in
der erörterten Weise zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten der danach erfolglosen Berufung des Klägers beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Beschwer des Klägers war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und
entspricht dem wert des Unterliegens des Klägers im Rechtsstreit.
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