Urteil des OLG Köln vom 28.08.2000
OLG Köln: beschwerdeinstanz, verfahrenseinleitung, bauwerk, beweisverfahren, datum
Oberlandesgericht Köln, 11 W 61/00
Datum:
28.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 61/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 OH 2/00
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.07.2000 - 1 OH 2/00 - dahin
abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00
DM festgesetzt wird. Die weiter gehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragstellerin hat im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren beantragt, ein
Gutachten zu den Ursachen und Beseitigungskosten betreffend
Feuchtigkeitserscheinungen an einem von der Antragsgegnerin errichteten Bauwerk
einzuholen. In der Antragsschrift heißt es: "vorläufiger Streitwert (geschätzt) 15.000,00
DM". Der beauftragte Sachverständige hat in dem erstatteten Gutachten die ihm
gestellten Fragen betreffend etwaige Mängel des Bauwerks zum Teil bejaht, zum Teil
verneint; den Mangelbeseitigungsaufwand hat er auf 1.280,00 DM netto beziffert. Das
Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das
Verfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer dagegen
gerichteten Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die
Bruttobeseitigungskosten von 1.484,80 DM. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin
hat sich dahin geäußert, dass ein Gegenstandswert von 5.000,00 DM der Sachlage
gerecht werde.
3
II.
4
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der
Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 5.000,00 DM festzusetzen.
5
Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschlüsse vom 21.09.1998 - 11 W 54/98
- und vom 11.10.1999 - 11 W 72/99 -) richtet sich der Streitwert des selbständigen
Beweisverfahrens nach dem materiellen Interesse des Antragstellers das gemäß § 3
ZPO zu schätzen ist. Dies führt nach zutreffender Auffassung, die der Senat teilt, in der
Praxis dazu, dass in aller Regel der "Hauptsachewert" im Zeitpunkt der Einreichung des
6
Beweissicherungsantrages für die Streitwertbemessung maßgebend ist; ist - wie hier -
ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers stets
nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten
(vgl. aus der neueren Rechtsprechung: OLG Köln, 16. Zivilsenat, NJW-RR 1997, 1292;
7. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 802 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2000, 613; OLG
Hamburg, NJW-RR 2000, 827 f.; .OLG Naumburg, NJW-RR 2000, 286; Nachweise zur
älteren Rechtsprechung z.B. in BauR 1999, 280 f.). Der Umstand, dass der
Sachverständige dabei einzelne vom Antragsteller gerügte Mängel nicht bestätigt hat,
rechtfertigt es nicht, den Streitwert (nachträglich) auf die von ihm festgestellten
Mängelbeseitigungskosten zu reduzieren. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist
der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Begutachtung.
Allerdings kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern
auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen für die Streitwertbemessung an.
Auf die vorläufige Schätzung des Gegenstandswerts, die gemäß § 23 Abs. 1 GKG bei
der Verfahrenseinleitung zu erfolgen hat, nach § 23 Abs. 2 GKG aber jederzeit berichtigt
werden kann, kommt es für die Streitwertfestsetzung deshalb jedenfalls dann nicht an,
wenn es sich ersichtlich um eine durch keine greifbaren Tatsachen untermauerte
Schätzung handelt und die Kosten der Mängelbeseitigung durch das einzuholende
Gutachten gerade erst festgestellt werden sollen; in diesem Fall sind die vom
Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten ein brauchbarer
Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung (vgl. OLG Köln, 7. und 16. Zivilsenat, OLG
Frankfurt, OLG Hamburg, OLG Naumburg a.a.O.).
7
Nach diesen Maßstäben erscheint es im vorliegenden Fall als sachgerecht,
entsprechend der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz mitgeteilten
Wertvorstellung den Gegenstandswert auf 5.000,00 DM festzusetzen. Der
Sachverständige hat einige der vom Antragsteller angegebenen Mängel, die zu dem
Feuchtigkeitsschaden geführt haben sollen, bestätigt, andere hingegen, deren
Beseitigung einigen zusätzlichen Kostenaufwand erfordert hätte, verneint. Dafür, dass
die in der Antragsschrift behaupteten Mängel insgesamt einen Beseitigungsaufwand
von mehr als 5.000,00 DM erfordert haben könnten, ist nichts ersichtlich.
8
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich (§ 25 Abs. 4
GKG).
9