Urteil des OLG Köln vom 28.06.1995

OLG Köln: gaststätte, gutgläubiger erwerb, eigentumsvorbehalt, aufschiebende bedingung, herausgabe, besitz, öffentlich, pfandgläubiger, sicherheit, versteigerung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 U 114/94
28.06.1995
Oberlandesgericht Köln
17. Zivilsenat
Urteil
17 U 114/94
Landgericht Köln, 89 0 100/94
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1994 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 89 0 100/94 - dahin abgeändert, daß die
Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden
der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen
einer Gaststätte.
Am 2. November 1992 schloß die Klägerin, eine Brauerei, mit der Fa. N. Gaststätten GmbH
(im folgenden: Fa. N. eine schriftliche Vereinbarung über eine
Getränkebezugsverpflichtung, außerdem einen Sicherungsübereignungsvertrag, dem ein
Verzeichnis der sicherungsübereigneten Gegenstände beigefügt war. Diese waren für die
Einrichtung der zeitweise von der Fa. N. betriebenen Gaststätte "B." in K., H. 5, bestimmt,
die ihr vom Zeugen H., dem Eigentümer des betreffenden Objekts, vermietet wurde. Die
Gegenstände wurden im Februar 1993 unter Eigentumsvorbehalt der Lieferantin, der Fa. K.
GmbH, in die Gaststätte geliefert. Ende 1993 stellte die Fa. N. den Getränkebezug bei der
Klägerin ein und gab die Gaststätte auf. Im Rahmen der Verwertung des vom Zeugen H.
geltend gemachten Vermieterpfandrechts erwarb die Beklagte mit Zustimmung des
Geschäftsführers der Fa. N. Gegenstände aus dem von der Fa. K. GmbH gelieferten
Inventar, die der Zeuge an die Beklagte im Wege freihändigen Verkaufs veräußerte.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, sie habe die Fa. N. sowie die Ka.-Brauerei KG auf ihr
- der Klägerin - Sicherungeigentum hingewiesen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe
aufgrund des Sicherungseigentumsvertrages mit der Fa. N. das Anwartschaftsrecht an den
in die Gaststätte gelieferten Gegenständen erworben. Ein Vermieterpfandrecht des Zeugen
H. habe nicht entstehen können, da die Sachen bei ihrem Einbringen in die Gaststätte nicht
der Fa. N. gehört hätten. Im Zeitpunkt der restlichen Bezahlung der Gegenstände sei dann
ihr - der Klägerin - Anwartschaftsrecht in Volleigentum übergegangen. Die Beklagte habe
auch nicht gutgläubig Eigentum an den Gegenständen erwerben können, da sie habe
wissen müssen, daß bei Bierbezugsverpflichtungen üblicherweise Sicherungseigentum
zugunsten des Bierlieferanten vereinbart werde. Außerdem seien ihr - der Klägerin - die
Gegenstände durch deren unrechtmäßige Veräußerung an die Beklagte "abhanden"
gekommen.
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Die Beklagte, die Abweisung der Klage verlangt hat, hat geltend gemacht, die Klägerin
habe kein Eigentum an den Gegenständen erworben. Mit deren Einbringen in die
Gaststätte sei sofort ein Vermieterpfandrecht des Zeugen H. entstanden, dem gegen die Fa.
N. Forderungen über insgesamt 219.057,50 DM zugestanden hätten. Die Klägerin könne
im übrigen nur Herausgabe Zug um Zug gegen diejenigen Beträge verlangen, mit denen
die Gegenstände lastenfrei gemacht worden seien. Darüber hinaus hat sich die Beklagte
darauf berufen, das Eigentum an den Gegenständen gutgläubig erworben zu haben.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt und Verweisungen - auch wegen des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien - verwiesen wird, hat das Landgericht dem
Herausgabeverlangen überwiegend stattgegeben und der Beklagten antragsgemäß eine
Frist zur Herausgabe der betreffenden Gegenstände gesetzt, nach deren Ablauf die
Klägerin die Leistung ablehnen kann.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (in vollen Umfang)
abzuweisen;
ihr, der Beklagten, nachzulassen , erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu
stellen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, ihr, der Berufungsbeklagten, zu gestatten, eine eventuelle Sicherheit auch
durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten
zu können.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Auf das in der
Sitzungsniederschrift vom 26. April 1995 festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme wird
ebenso wie auf den gesamten von den Parteien im zweiten Rechtszug vorgetragenen
Inhalt der Akten und die von ihnen in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen
Urteils ist die Klage abzuweisen.
Die Klägerin kann nicht nach § 985 BGB Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, die
Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung sind, an sich selbst verlangen.
Die Beklagte ist allerdings entgegen ihrer Ansicht nicht Eigentümerin der
Einrichtungsgegenstände geworden, zu deren Herausgabe sie verurteilt worden ist. Dem
steht nicht entgegen, daß der Zeuge H., dem nach seiner glaubhaften Aussage vor dem
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Senat gegen die Fa. N. hohe fällige Mietzinsforderungen zustanden, berechtigt ist, die
Verwertung der Einrichtungsgegenstände zu betreiben.
a) Die Klägerin hat das Sicherungseigentum an den von der Fa. K. GmbH gelieferten
Einrichtungsgegenständen erlangt, belastet mit dem Vermieterpfandrecht des Vermieters
der Gaststätte, des Zeugen H..
Nach dem Wortlaut des Sicherungsübereignungsvertrages vom 2. Novemver 1992 in
Verbindung mit dem dazugehörigen Verzeichnis vom selben Tage hat die Fa. N. der
Klägerin zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum unter
anderem an den Gegenständen übertragen, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt
worden ist. Unstreitig war die Fa. N. zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz dieser von der Fa.
K. GmbH unter Eigentumsvorbehalt an sie verkauften Einrichtungsgegenstände; sie
wurden ihr erst im Februar 1993 in die Gaststätte in K., H. 5 geliefert .
aa) Geht man - entsprechend dem Wortlaut des Vertrages, in dem die Fa. N.
unrichtigerweise versichert hat, daß die Gegenstände in ihrem ausschließlichem
unbelasteten Eigentum stünden - davon aus, daß die Klägerin nach dem Willen der
Vertragsparteien sogleich das volle Eigentum an den Gegenständen erwerben sollte,
könnte die Klägerin das Eigentum nur belastet mit dem Vermieterpfandrecht des Zeugen H.
erworben haben. Da die Übertragung des Eigentums an den betreffenden Gegenständen,
die im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages unstreitig noch
nicht im Eigentum der Fa. N. standen, als Verfügung eines Nichtberechtigten zu werten
wäre, so würde die Klägerin gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 BGB erst mit dem Eigentumserwerb
durch die Fa. N., der als Folge der von der Beklagten behaupteten Zahlung des
Restkaufpreises eintrat, wirksam Sicherungseigentümerin geworden sein. Im Rahmen des
Durchgangserwerbs bei der Fa. N. wäre zugunsten des Vermieters ein gegenüber dem
Sicherungseigentum der Klägerin vorrangiges Vermieterpfandrecht gemäß § 559 BGB an
den zu diesem Zeitpunkt in der Gaststätte befindlichen Einrichtungsgegenständen
entstanden (vgl. BGH NJW 1992, 1156, 1157).
bb) Die Auffassung der Kammer, die Klägerin habe durch den zwischen ihr und der Fa. N.
geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag vom 2. November 1992 ein
"Anwartschaftsrecht auf Sicherungseigentum" erworben, geht fehl. Zu dieser Zeit hatte die
Fa. N. bezüglich der Einrichtungsgegenstände keinerlei das Eigentum betreffende
Rechtsposition, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht als Vorbehaltskäuferin. Die
Übereignung von beweglichen Sachen unter der Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises erfolgt, wenn der Vorbehaltskäufer die Sachen - wie im hier zu entscheidenden
Fall - bereits besitzen soll, nach § 929 BGB (Palandt-Bassenge, BGB, 53 Aufl. § 929 Rn.
26). Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers entsteht dann nicht vor dem
Augenblick, in dem er den unmittelbaren Besitz an den Sachen erwirbt. Die Fa. N. erlangte
den unmittelbaren Besitz und damit das Anwartschaftsrecht an den
Einrichtungsgegenständen erst mit deren Lieferung durch die Fa. K. GmbH in die Gaststätte
im Februar 1993.
In Betracht zu ziehen ist, daß sich die Vertragsparteien - bei Vereinbarung eines
Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 930 BGB - über den Eigentumsübergang an
dem Sicherungsgut unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumserwerbes durch
die Fa. N. geeinigt haben. Eine bedingte Einigung, auch eine solche, bei der Bedingung
der künftige Erwerb der hinreichend bestimmten Sache sein soll, ist nach herrschender
Meinung in Rechtsprechung und Literatur zulässig (vgl. beispielsweise BGH WM 1962 393;
MüKomm-Quack, BGB, 2. Aufl., § 929 Rn. 94 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Palandt-
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Bassenge, § 930 Rn. 9). Dies bedeutet aber, daß zunächst - und sei es nur eine logische
Sekunde lang - in der Person der Fa. N. Volleigentum entstehen und damit ein
Durchgangserwerb bei ihr stattfinden mußte, um die aufschiebende Bedingung eintreten zu
lassen (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. I. S. 260). In dieser
logischen Sekunde des Durchgangserwerbs trat die Belastung des Eigentums mit dem
Vermieterpfandrecht ein (BGH NJW 1965, 1475; NJW 1992, 1156, 157). Dies hat das
Landgericht übersehen.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man davon ausgeht, daß die Fa. N. der
Klägerin das zukünftige Anwartschaftsrecht übertragen hat, das sie bei Erlangung des
Besitzes an den ihr unter Eigentumsvorbehalt verkauften Einrichtungsgegenständen
erwerben würde. Die Sicherungsübertragung einer durch bedingte Übereignung
enstandenen Anwartschaft des Sicherungsgebers ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung möglich (BGH NJW 1965, 1475). Nichts anderes gilt für die Übertragung
eines künftig entstehenden Anwartschaftsrechts (BGH NJW 1992, 1156, 1157).
Da das Anwartschaftsrecht der Fa. N. im Zeitpunkt des Sicherungsübereignungsvertrages
noch nicht entstanden war, konnte seine Übertragung, die nach den Regeln der
Übereignung der Sache zu erfolgen hat (BGH NJW 1984, 1184, 1185; MüKomm-Quack, §
929 Rn. 33; Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 45), nur in der Weise vorgenommen werden, daß
sich die Vertragsparteien gemäß § 929 BGB über dessen Übergang auf die Klägerin unter
der aufschiebenden Bedingung der Entstehung des Anwartschaftsrechts einigten und für
diesen Fall ein - zukünftiges - Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 930 BGB, also ein
schuldrechtliches Nutzungsrecht der Fa. N. hinsichtlich der ihr unter Eigentumsvorbehalt
noch zu liefernden Sachen, vereinbarten.
Mit dem Bedingungseintritt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den unter
Eigentumsvorbehalt erworbenen Einrichtungsgegenständen durch die Fa. N. entstand das
Anwartschaftsrecht zunächst in der Person dieser Fa. (Serick, a.a.O.). Da die Erlangung
des Besitzes mit der Einbringung der Sachen in die Gaststätte zusammenfiel, entstand
zugleich ein Vermieterpfandrecht zugunsten des Zeugen H.. Mit der Einbringung unter
Eigentumsvorbehalt erworbener Inventarstücke entsteht zugunsten des Vermieters ein
Verpächterpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des Mieters, das mit der Befriedigung des
Vorbehaltskäufers zu einem Pfandrecht am Eigentum dieser Gegenstände erstarkt (BGH
NJW 1965, 1475). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall des Durchgangserwerbs
(Serick, Bd. II S. 133). Das im Rahmen des Durchgangserwerbes belastete
Anwartschaftsrecht ging hier auf die Klägerin über. Bei dieser Fallgestaltung hat sie im
Zeitpunkt der Bezahlung des Restkaufpreises für die Einrichtungsgegenstände das volle
Eigentum an diesen Gegenständen zwar unmittelbar vom Zeugen H. erworben (BGHZ 35,
85, 87), allerdings belastet mit dem Vermieterpfandrecht.
dd) Selbst wenn man die Auffassung verträte, daß das Eigentum an den
Einrichtungsgegenständen im Zeitpunkt der Zahlung des Restkaufpreises unmittelbar von
der Fa. K. GmbH auf die Klägerin übergegangen ist, würde diese sich im Ergebnis so
behandeln lassen müssen, wie wenn sie durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 2.
November 1992 statt des zukünftigen Anwartschaftsrechts das zukünftige Eigentum der Fa.
N. an den Einrichtungsgegenständen erworben hätte. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung soll im Vorrangstreit zwischen dem Sicherungseigentümer und dem
Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts der Sicherungseigentümer im Falle der Abtretung
der Eigentumsanwartschaft des Schuldners gegenüber dem Pfandgläubiger nicht besser
gestellt werden, als wenn ihm das Vollrecht zur Sicherheit übertragen wird (BGHZ 35, 85,
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89; BGH NJW 1992, 1156, 1157). Entsprechendes gilt dann, wenn - wie im hier zu
entscheidenen Fall - bei aufschiebend bedingter Übertragung des zukünftigen
Eigentumsvollrechts an den vom Mieter unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht
gelieferten Gegenständen für den Vermieter die Vorzugsstellung eines gegenüber dem
Sicherungseigentümer vorrangigen Vermieterpfandrechts entsteht. In diesem Fall ist es
nicht gerechtfertigt, den Sicherungseigentümer dann besser zu stellen, wenn er sich vom
Mieter statt des zukünftigen Eigentums die zukünftige Eigentumsanwartschaft übertragen
läßt.
b) Wenngleich die Klägerin das Sicherungseigentum an den Einrichtungsgegenständen
belastet mit dem vorrangingen Vermieterpfandrecht des Zeugen H. erworben hat, hat die
Beklagte durch die vom Zeugen H. an sie vorgenommene Veräußerung der Gegenstände
kein Eigentum an ihnen erworben, denn die Veräußerung ist gemäß § 1243 BGB
unrechtmäßig. Bei der Veräußerung ist nicht die Vorschrift des § 1235 BGB beobachtet
worden, wonach der Verkauf des Pfandes im Wege öffentlicher Versteigerung oder, soweit
das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach der Vorschrift des § 1221 BGB durch
einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person zu bewirken ist. Beides ist nicht geschehen.
Vielmehr hat der Zeuge H. die Einrichtungsgegenstände selbst freihändig an die Beklagte
verkauft. Hierzu war er auch nicht gemäß § 1245 Abs. 1 BGB berechtigt, weil die Klägerin
als Sicherungseigentümerin an der Vereinbarung über die freihändige Veräußerung der
betreffenden Inventargegenstände an die Beklagte nicht beteiligt gewesen ist. Sie hat
dieser Vereinbarung nicht zugestimmt, sie auch nicht nachträglich genehmigt.
Die Folge der Unrechtmäßigkeit der Veräußerung der Einrichtungsgegenstände an die
Beklagte besteht darin, daß diese kein Eigentum an den Sachen erlangt hat (vgl. MüKomm-
Damrau, BGB, 2. Aufl., § 1243 Rn. 3).
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Eigentum an den
betreffenden Einrichtungsgegenständen gutgläubig erworben. Eine unmittelbare
Anwendung des § 932 BGB kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in
Betracht, weil diese Vorschrift den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des
Veräußerers schützt, der Beklagten aber bekannt war, daß der Veräußerer der
Einrichtungsgegenstände nicht deren Eigentümer war. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die
Beklagte das betreffende Inventar vom Zeugen H. in dem Bewußtsein erworben, daß er die
Gegenstände in Ausübung seines Vermieterpfandrechts veräußerte. In diesem Fall kann
ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums nur unter den Voraussetzungen des § 1244 BGB
erfolgen (MüKomm-Damrau, § 1244 Rn. 6). Er scheitert hier daran, daß bei der
Veräußerung nicht die Vorschrift des § 1235 BGB beobachtet worden ist. Die
Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 1235 BGB schließt gemäß § 1244 BGB einen
gutgläubigen Erwerb des Pfandgutes vom Pfandgläubiger aus.
Eine Entscheidung gemäß § 1246 Abs. 2 BGB darüber, ob die vom Zeugen H.
vorgenommene, von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 BGB abweichende Art des
Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht, hat der
Senat nicht zu treffen. Abgesehen davon, daß eine derartige Entscheidung im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat, kann sie nicht nachträglich nach
durchgeführtem Verkauf vorgenommen werden (MüKomm-Damrau, § 1247 Rn. 5, 7).
2.
Der Beklagten steht im übrigen gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz im Sinne
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von § 986 BGB zu. Zwar hat der Zeuge H. kraft seines Vermieterpfandrechts im Falle der
Fälligkeit von Mietzinsforderungen gegen die Fa. N. ein Besitzrecht gegenüber der
Klägerin (§§ 1257, 1231 BGB). Auch ist die Beklagte gegenüber dem Zeugen H. aufgrund
des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages, dessen Gültigkeit - anders als die
Übereignung - von der Unrechtmäßigkeit des Pfandverkaufs nicht berührt worden ist
(MüKomm-Damrau § 1243 Rn. 3), zum Besitz berechtigt. Doch war der Zeuge H.
gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Inventars zur Überlassung des Besitzes an
die Beklagte nicht befugt. Da davon auszugehen ist, daß der Zeuge bereit ist, den Besitz an
den Gegenständen wieder zu übernehmen, könnte die Klägerin nur Herausgabe der
Gegenstände an ihn verlangen (§ 986 Abs. 1 S. 2 BGB). Obwohl der Senat in der
Berufungsverhandlung hierauf hingewiesen hat, hat hat die Klägerin keinen
entsprechenden Antrag gestellt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die sich an diesem Urteil für die Klägerin
ergebende Beschwer betragen 32.000,-- DM (64 % des vom Landgericht mit 50.000,-- DM
festgesetzten Streitwerts).