Urteil des OLG Köln vom 27.03.1998
OLG Köln (kläger, stgb, zahlung, kommanditeinlage, zpo, zeitpunkt, rückzahlung, verfügung, einlage, täuschung)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 97/97
Datum:
27.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 97/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 120/96
Schlagworte:
betrügerische Werbung Kommanditeinlage
Normen:
BGB § 823; StGB § 263
Leitsätze:
Wird in Prospekten für Einlagen in eine KG geworben, so kann eine
dadurch veranlaßte Gesellschaftereinlage wegen arglistiger Täuschung
zurückgefordert werden (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB), wenn die KG
in Wirklichkeit nicht bestand.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landge-richts Köln vom 14.3.1997 - 20 O 120/96 - abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 11.10.1996 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren
Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
2
Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur Rückzahlung
der als Gesellschaftereinlage geleisteten 15.000,-- DM verpflichtet, weil er den Kläger
arglistig zum Vertragsschluß verleitet hat. Denn er hat dem Kläger vorgespiegelt, bei der
Zahlung dieser Summe handele es sich um die Einlage als Kommanditist einer bereits
bestehenden "A.", deren Gesellschafter er damit werde. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2
des Gesellschaftervertrages, wonach ab 1.4.1991 die Geschäfte als für die GmbH
##blob##amp; Co. KG getätigt gelten sollten sowie der dem Kläger zur Verfügung
gestellten Prospektwerbung, in der immer von der "A. GmbH ##blob##amp; Co. KG" die
Rede ist (Anlagenhefter Bl. 10 R, 11, 11 R). Dieses Werbematerial ist dem Kläger, wie
er auf Befragen vor dem Senat erläutert hat, vor Vertragsschluß zur Verfügung gestellt
worden. Tatsächlich aber gab es weder zum damaligen Zeitpunkt noch nachfolgend
eine KG, der der Kläger als Kommanditist beitreten konnte, wie nach Erörterung vor dem
Senat unstreitig ist. Seine als Kommanditeinlage geleistete Zahlung konnte damit zu
keinem Zeitpunkt den beabsichtigten Zweck erreichen. Das alles war dem Beklagten
bekannt. Er hat damit über den von ihm eingeschalteten Zeugen K. beim Kläger unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die wahren
3
Gesellschaftsverhältnisse erregt, wobei sein Vorgehen nur das Ziel verfolgen konnte,
den Kläger durch Täuschung über die wahren Verhältnisse zur Zahlung der 15.000,--
DM zu veranlassen, um diese anderen Zwecken als nach dem Vertrag vorgesehen
zuzuführen; deren Verbuchung als Kommanditeinlage war, da es keine KG gab, nicht
möglich und offensichtlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Der Kläger kann deshalb
als Schadensersatz die Befreiung von allen vertraglichen Pflichten und Rückzahlung
der geleisteten Einlage verlangen (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 823 Rn 164)
. Gem. § 344 ZPO war das zu seinen Gunsten ergangene Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4
Beschwer für den Beklagten: 15.000,-- DM
5