Urteil des OLG Köln vom 22.03.2002

OLG Köln: haltestelle, linienführung, lärm, anhalten, öffentlich, vollstreckung, messung, eigentümer, belastung, sonderschule

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 19 U 109/01
22.03.2002
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Urteil
19 U 109/01
Landgericht Köln, 20 O 351/98
Die Berufung der Kläger gegen das am 04. April 2001 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln - 20 O 351/98 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur
Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses B.-E.-Straße
57 a in B. G. R., welches an der Ecke B.-E.-Straße und St. Weg liegt. An diesem Haus führt
seit 1998 die von der Beklagten betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die
Linienführung B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße zweifach vorbei.
Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse und Garten der Kläger liegende
Haltestelle St. Weg angefahren. Die Kläger wehren sich sowohl gegen die Linienführung
an sich als auch gegen den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer
Auffassung unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen bewirken.
Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den der erkennende Senat
Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen mit
der Begründung, dass die Kläger durch die an ihrer Wohnung auf dem St. Weg
vorbeiführende Buslinie 451 eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB
nicht erleiden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.
Sie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der Buslinie 451 und die Haltestelle
auf dem St. Weg unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Die Linienführung sei für die
Anbindung des von ihnen bewohnten von der "Linienschleife" erschlossenen Bereichs an
den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich, da sie den Weg zur nächsten
Haltestelle allenfalls zwei bis drei Minuten verkürze. Im Bereich der Schleife stiegen nur
wenige Personen ein bzw. aus. Die Bewertung der Lärmemissionen durch das Landgericht
sei unzutreffend und könne nur auf einer unzureichenden Wahrnehmung beruhen.
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Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte
zu verurteilen,
1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern, dass die Linienbusse nicht mehr den
St. Weg in B. G. R. befahren,
hilfsweise
2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu fahren,
äußerst hilfsweise
den Busfahrplan für die Linie 451 dahingehend zu ändern, dass die Haltestelle St. Weg in
Wegfall kommt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an das Netz des ÖPNV
entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde nicht zugelassen werden. Das
Fahrgastaufkommen steige ständig. Die Buslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts
dieser im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger etwaige Nachteile
hinnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten
Unterlagen. Die Akten 20 OH 18/98 und 20 O 263/98 LG Köln waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch unbegründet angesehen.
Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils, die durch die folgenden
Erwägungen zu ergänzen ist, wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der
Berufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
Den Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Sie
können weder verlangen, dass die Linie 451 nicht mehr über den St. Weg in R. geführt
wird, noch dass die Haltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren wird. Ihr
Eigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb der Haltestelle und die damit
verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen unzumutbar und damit wesentlich
beeinträchtigt.
(1)
Die von den Bussen verursachten Lärmimmissionen wirken nicht wesentlich auf das
Eigentum der Kläger ein.
Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung
vorliegt, ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter
Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit
ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des
Grundstücks (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159), welches unstreitig in
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einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine
Lärmbeeinträchtigung die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Lästigkeit des
Lärmes, die sich nur zum Teil und nicht ausschließlich aus der Lautstärke ergibt. Weitere
Maßstäbe sind Lärmfrequenzen, die spektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung
des Lärmbetroffenen zum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 167).
Da sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht allein nach der Lautstärke
bemisst, kommt es nicht nur auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung von in öffentlich-
rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs. 1
Satz 2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn in
Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder Richtwerte eingehalten
werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann aber auch eine andere Beurteilung in
Betracht kommen. Denn die Feststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des §
906 Abs. 1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter
umfassender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen
Erkenntnisse und Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).
(a)
Im vorliegenden Fall werden bereits die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen
Grenzwerte nicht überschritten.
Bereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten weist aus, dass die
Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl hinsichtlich der Vorbeifahrt der Busse als auch
der Bedienung der Haltestelle die in den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Regelwerken
benannten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem Gutachten werden die Grenzwerte
der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden TA Lärm
zugrunde gelegt, die auch die Kläger für maßgeblich halten. Am Tage ist nach diesen
Regelwerken für allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 55 dB(A) bestimmt, kurzzeitige
Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A)
überschreiten.
Die Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum von 14.50 Uhr bis
19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die Messzeit einen Mittelungspegel von 45 dB(A),
für den Gesamtverkehr ohne Busse einen solchen von 53 dB(A) und für den
Gesamtverkehr einschließlich der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54 dB(A).
Der Geräuschmittelungspegel des übrigen Verkehrs (ohne Busse) überstieg somit im
Messzeitraum den allein von den Bussen verursachten Geräuschmittelungspegel. Weder
die vorgenannten Werte noch der insgesamt - unter Berücksichtigung des Busverkehrs -
auf das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm überschritten damit den Grenzwert
von 55 dB(A). Etwas anderes haben auch die Berechnungen und die vorgenommenen
Messungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten
und die Messung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber hinaus auch keine
kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit maßgeblichen Richtwert von 85
dB(A) übersteigen; sie lagen vielmehr bei maximal 75 dB(A).
Die von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch durch das
Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins bestätigt. Wenn das Landgericht
ausführt, dass sich die Geräusche eines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg
vorbeifahrenden Busses nicht von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen
Verkehr verursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des TÜV-Gutachters. Dieser
hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen Mittelungspegel von 53 dB(A) ermittelt, sondern
auch eine Vielzahl von Geräuschen gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar
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waren. Die Messungen des TÜV-Gutachtens haben neben den Geräuschimmissionen, die
den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl anderer Geräusche festgehalten, die Pegel
erreichten, die zum Teil den Buspegelspitzen entsprachen bzw. diese nur knapp verfehlten.
Dem höchsten gemessenen Busspitzenpegel von knapp 75 dB(A) entspricht auch eine
Vielzahl anderer kurzfristig auftretender Lärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen
einer Autotür und der Vorbeifahrt eines Lkws wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum
Teil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.
Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der Ortsbesichtigung eine nicht
unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge den St. Weg befuhr, wird auch durch die eigene
Erklärung der Kläger in einem Schreiben vom 20. September 2000 an ihren
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach am 25. Mai 2000 ohne Busse
320 Fahrzeuge innerhalb von 16 Stunden und am 07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb
von 4 Stunden den St. Weg befahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage
kann hiernach objektiv nicht gesprochen werden.
(b)
Auch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung der Kläger
nicht gegeben.
Der auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab eines verständigen
Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart auf. Weder bewegt sich der Lärm in
besonders unangenehmen Frequenzbereichen, noch liegen Geräuschpegelsprünge vor,
die unzumutbar wären. Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge für einige
Sekunden bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in Abständen von einer halben Stunde
bis zu einer Stunde und nicht in der Nachtzeit auftreten, ist die Geräuschbelastung der
Kläger zur Überzeugung des Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten. Dies gilt
sowohl für die Vorbeifahrt der Busse und damit für die Linienführung als auch für das
Anfahren der Bushaltestelle auf dem St. Weg. Die von den Bussen verursachten
Spitzenwerte fallen gegenüber anderen Verkehrsgeräuschen, die ähnliche Spitzenwerte
erreichen, nicht besonders ins Gewicht.
Im Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die durch das Durchfahren des St.
Weges verursachten Lärmimmissionen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die
Busse bei dem Verlassen des St. Weges nicht in jedem Fall oder auch nur regelmäßig an
der Kreuzung zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die Fahrer lediglich die Vorfahrt zu
achten haben und damit ein Anhalten nur dann erforderlich ist, wenn tatsächlich Verkehr
auf der B.-E.-Straße vorhanden ist, hält sich auch die hierdurch verursachte zusätzliche
Geräuschbelästigung in einem noch zumutbaren Rahmen.
Hinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St. Weg verursachten
Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der Beklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt
an der Haltestelle tatsächlich anhalten und damit die von den Klägern als besonders
belastend dargestellten Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt erreicht werden. Die Kläger
haben selbst vorgetragen, dass an der Haltestelle im St. Weg nur wenige Personen ein-
oder aussteigen und gegenüber dem gerichtlichem Sachverständige im selbstständigen
Beweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der verkehrenden Busse an der
Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten weist bei 9 Fahrten nur 5 Haltevorgänge
aus.
Der Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen Geräuschbelastungen
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subjektiv störender empfinden, ist auf der Grundlage eines objektivierten Maßstabes nicht
ausschlaggebend.
(c)
Insbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung und des Betriebs der
Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen Ziels einer Verbesserung der Anbindung an den
öffentlichen Nahverkehr liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die letztlich auf eine
Abwägung der feststellbaren berechtigten Interessen des betroffenen Bürgers einerseits
und des Nahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss neben der Einwirkung
auf die Kläger auch Berücksichtigung finden, dass die Beklagte eine Aufgabe im
öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die von der Beklagten bezweckte Anbindung von
Wohngebieten an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden
Belastung durch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus folgt zwar nicht,
dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen Interessen ohne weiteres unterordnen
müssen. Gewisse Beeinträchtigungen müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit
dienlichen Zwecks hingenommen werden. So ist es hier sowohl hinsichtlich der
Linienführung als solcher als auch hinsichtlich des Betriebes der Haltestelle am St. Weg.
Für die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen auch sachliche Gründe.
Durch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des Bereichs zwischen der
Straße In der A. und D.straße an das öffentliche Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere
wird auch eine an dem G.weg gelegene Sonderschule unmittelbar angefahren. Die
Versorgung mit einer Buslinie ist insoweit sinnvoll, als den dort wohnenden, auch älteren
Bürgern und den Schulkindern der Sonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen
Verkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der Beklagten im öffentlichen
Interesse liegende, angestrebte Ziel erreicht werden, den Individualverkehr zu verringern.
Es ist allgemein bekannt, dass Fahrgäste nur dann für den öffentlichen Nahverkehr
gewonnen werden können, wenn sich Haltestellen möglichst nahe an der Wohnung bzw.
Arbeitsstätte befinden und die Busse möglichst häufig verkehren, um längere Wartezeiten
zu vermeiden, die als unangenehm empfunden werden. Diesen Anforderungen wollten die
Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen, wie sich auch aus dem im
Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans eingeholten Gutachten ergibt. Diese
Überlegungen haben berechtigterweise zu der von den Klägern angegriffenen
Linienführung geführt. Der Umstand, dass durch die seit 1998 geltende Linienführung die
Wege zur nächsten Haltestelle nicht für sämtliche Bewohner des zwischen den Straßen In
der A., L., D.straße und H. liegenden Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu, dass
eine entsprechende Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St. Weg nicht gerechtfertigt
wäre und die Linienführung insoweit (wieder) eingeschränkt werden müsste. Insbesondere
auch im Hinblick auf die Schule am G.weg ist die Linienführung angemessen, da für die
Schüler auch eine Verkürzung des Weges zur nächsten Bushaltestelle um nur wenige
Minuten wichtig ist.
Darüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene Linienführung zu dem Gelände
vor dem Klärwerk, welches ohne bauliche Maßnahmen als Wendepunkt für Busse aus
Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine
Alternative dar , weil sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies verkennen letztlich
auch die Kläger nicht.
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Auch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn die Attraktivität des
öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem Maße erhöht, wenn die Busse regelmäßig
und in nicht allzu großen zeitlichen Abständen.
Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung des Wohngebietes und
der Schule am G.weg einerseits und der die Richtwerte deutlich nicht erreichenden
Geräuschbelastung andererseits ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur
Überzeugung des Senates die Linienführung über den St. Weg daher in der jetzigen Form
insgesamt zumutbar.
Auch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg liegt eine Entscheidung
der Beklagten und der Genehmigungsbehörden vor. Selbst wenn der Standort der
Haltestelle in dem betroffenen Bereich des St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der
Beklagten bzw. der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum hinsichtlich der
Entscheidung zuzubilligen, an welchem Ort sie Haltestellen entlang der Buslinie einrichten.
Dieser Ermessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige Gründe für den
Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle liegt zwischen der Haltestelle an der Schule
am G.weg und der auf der B.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In der A.. Da
die Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße den durchschnittlichen
Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie 451 überschreitet, ist die Entscheidung,
zwischen beiden vorgenannten Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich
gerechtfertigt. Die weitere Entscheidung, diese Haltestelle am St. Weg ungefähr auf halbem
Weg einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll und nicht zu beanstanden. Es wäre den
Anwohnern, die die durch ihr Viertel fahrende Linie 451 benutzen wollen, kaum zu
vermitteln, warum diese zwar "an ihnen vorbei fährt" aber in dem gesamten Bereich nur am
G.weg hält. Dies wäre dem berechtigten Interesse, einen attraktiven öffentlichen
Nahverkehr anzubieten, nicht dienlich.
Eine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht werden, dass die
Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten Hauptverkehrszeiten angefahren wird, da dies
den angestrebten Taktverkehr verhindern würde, der für eine größtmögliche Akzeptanz
notwendig ist. Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr und der die Richtwerte nicht erreichenden Geräuschbeeinträchtigung der
Haltevorgänge ist daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Anfahren der
Haltestelle am St. Weg für die Kläger nicht unzumutbar.
Die Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran, dass die Haltestelle am St.
Weg auf einen vor einem anderen Grundstück liegenden Bereich verlegt wird. Dies würde
nur dazu führen, dass die hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen
Eigentümer trifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich hinzunehmende
Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer verlagert wird, ohne dass es hierfür
"bessere" Gründe gibt, besteht.
(d)
Zukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des Linienverkehrs in den
Nachtstunden - können der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sie sind für die
Beurteilung, ob die Kläger wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder
nicht, bereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar ist oder gar
feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es zu einer Ausweitung des
Busverkehrs in die Nachtstunden hinein kommen wird.
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Auch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend den zutreffenden
Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, nicht wesentlich
beeinträchtigt, so dass ein Abwehranspruch nicht besteht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht
vorliegen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 EUR (40.000,00 DM)