Urteil des OLG Köln vom 30.09.2000

OLG Köln: unterhalt, sozialhilfe, datum

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 165/00
Datum:
30.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 165/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 140/00
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.9.2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom
13.9.2000 - 11 F 140 /00 - wird aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Eine Unterhaltszahlung i.
S. d. § 10 Abs.1 Nr.1 EStG kann auch darin liegen, dass der Kläger
Sozialhilfe, die die Beklagte erhalten hat, zurückzahlt oder an das
Sozialamt auf den Unterhalt der Beklagten Zahlungen erbringt (
Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Rz. 25a;
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftssteuerrecht, 21.Aufl., § 33a Rz.38; § 10 Rz.10). Dass die
Beklagte nicht angeben kann, welche Leistungen der Kläger für welchen
Zeitraum erbracht hat, ändert nichts daran, dass sie ihre Zustimmung zur
Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu
erteilen hat. Die Höhe seiner Aufwendungen mag der Kläger durch eine
entsprechende Bescheinigung des Sozialamtes gegenüber dem
Finanzamt nachweisen.