Urteil des OLG Köln vom 04.09.2009

OLG Köln (auslieferung, auslieferungshaft, treffen, aufhebung, entschädigung, stpo, haftentschädigung, ausland, inland, anlass)

Oberlandesgericht Köln, AuslA113-09-078AufHB
Datum:
04.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslA113-09-078AufHB
Tenor:
Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.08. 2009 wird
aufgehoben, weil die Voraussetzungen der vorläufigen
Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind und die
Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
IRG).
Das Bundeskriminalamt hat mit Fax vom 31.08.2009 eine Nachricht der
albanischen Behörden übermittelt, wonach der Verfolgte durch Urteil des
Gerichts in U. am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und deshalb
auf die Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Nachdem das
Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung auf eine angeblich
rechtskräftige Verurteilung gestützt worden ist, gibt dieser Vorgang
Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat die Angaben in derartigen
Festnahmeersuchen der albanischen Behörden nicht mehr für
hinreichend verlässlich halten kann, um eine Haftanordnung zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung nicht
veranlasst, weil die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls
grundsätzlich keine das Verfahren abschließende Entscheidung
darstellt, die es nach § 464 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 77 IRG erfordern
würde, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. (SenE vom
17.08.1999 - Ausl.164/99-13 - = NStZ-RR 2000,29).
Eine Entscheidung über einen Anspruch des Verfolgten auf
Entschädigung für die in der Zeit vom 16.3.2009 bis zum 6.4.2009
erlittene Auslieferungshaft kann ebenfalls nicht ergehen, da § 77 IRG auf
das Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht verweist. Ein Anspruch des
(früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund
eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Das
entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum,
der auch der Senat folgt (SenE vom 12.04.2006 - 6 Ausl 68/05 -38 (
m.w.N.).