Urteil des OLG Köln vom 17.12.2002

OLG Köln: treu und glauben, wohnung, explosion, rohrleitung, gefälligkeit, gas, mitverschulden, gefahr, dichtigkeit, schwarzarbeit

Oberlandesgericht Köln, 3 U 203/01
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 203/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 142/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. August 2001
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 1 O
142/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 5.243,81 € = 10.256,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
22.03.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 % und der
Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
a.F. ab-gesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
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Die Klage ist in Höhe von 5.243,81 € = 10.256,00 DM begründet. Der Beklagte ist
gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, in dieser Höhe den Schaden zu ersetzen, der der
Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau T., infolge der Gasexplosion am 08.10.1998
entstanden ist. Der Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin als
Hausratversicherung der Versicherungsnehmerin übergegangen.
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Der Beklagte hat fahrlässig das Eigentum der Versicherungsnehmerin verletzt, als er
aus Gefälligkeit im Erdgeschoss des Hauses F.N.T. in C. einen Gasherd von der
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Gasleitung abgetrennt hat. Nach Absperren der Gasversorgung baute er das
Anschlussstück für den Gasherd aus der Rohrleitung aus und verband die beiden
Enden der Gasleitung unter leichtem Ziehen der Rohre mit Hilfe eines Stücks Stahlrohr.
Nach den von dem Beklagten nicht mehr angegriffenen Feststellungen in dem von der
StA Aachen – 42 VJs 736/98 – eingeholten Sachverständigengutachten des TÜV
Anlagetechnik Regionalbezirk Aachen vom 19.10.1998 war dieser Vorgang ursächlich
für die spätere Gasexplosion. Beim Ausführen der Arbeiten wurden mechanische
Belastungen und damit Spannungen in die Rohrleitung eingebracht. Da diese nicht
entsprechend dem Regelwerk ausgeführt und nur unzureichend – insbesondere durch
eine für diesen Anwendungsfall nicht geeignete Schelle – befestigt war, übertrugen sich
die eingebrachten Spannungen unzulässig weit bis zu der mangelhaft ausgeführten
Schneidringverschraubung am Herdanschluss in der Wohnung der
Versicherungsnehmerin im ersten Obergeschoss. Die Schneidringverschraubung
konnte die Belastung nicht aufnehmen und versagte. Die Rohrleitung löste sich aus der
Verschraubung, es entstand eine Leckage in der Größe des Rohrleitungsquerschnitts.
Nach Wiederöffnung der Gasversorgung strömte Gas durch die entstandene Leckage
aus und sammelte sich in der Küche der Versicherungsnehmerin an. Nachdem ein
zündfähiges Gemisch entstanden war, genügte ein Funke zur Auslösung der Explosion.
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Der Beklagte hat die Leckage fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB
herbeigeführt, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er
hätte die ihm angetragene Arbeit überhaupt nicht ausführen dürfen. Nach seinem
eigenen Vortrag fehlte ihm – als Heizungsbauhelfer – die fachliche Kompetenz, er
wusste nicht, wie er die Arbeit ausführen sollte. Die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit war
ihm bewusst, zumal er auch erkannt hat, dass die Gasleitung in dem Raum, in dem der
Gasherd stand, nicht ausreichend befestigt war und er die Errichtung der Anlage in
Schwarzarbeit vermutete. Da er nach eigenen Angaben weder die nötige Sachkunde
noch Erfahrung besaß, durfte er überhaupt keine Arbeiten an der Flüssiggasanlage
ausführen. Auch das wusste der Beklagte. Ihm war bekannt, dass die Arbeiten nur von
einer Fachfirma getätigt werden durften und dass die Gefahr einer Gasexplosion bei
nicht fachmännischer Ausführung bestand. Daher hätte er die ihm angetragenen
Arbeiten auf jeden Fall und unabhängig davon, ob die Versicherungsnehmerin ihn
drängte, den Gasherd abzuklemmen, unterlassen müssen.
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Darüber hinaus hat der Beklagte die Arbeiten nicht fachgerecht vorgenommen, weil er
die Leitung unter Zugspannung gesetzt hat. Dies war angesichts der von ihm als
mangelhaft erkannten Installation der Anlage auch dann besonders gefahrenträchtig,
wenn er davon ausging, dass der Gasherd in der Küche der Versicherungsnehmerin
unter Zwischenschaltung eines etwa 1 m langen Schlauchs an die Gasleitung
angeschlossen sei.
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Die damit grundsätzlich gegebene Haftung des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er
aus Gefälligkeit gehandelt hat.
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Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zur
Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind.
Deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit Gefälligkeitserweisen stehen,
bleiben hingegen unberührt (vgl. BGH NJW 1992, 2474, 2475).
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Die Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Herbeiführung der Gasexplosion ist
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weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen worden. Über eine mögliche
Haftung für Schäden ist zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten nicht
gesprochen worden. Der Wille zum Haftungsausschluss kann sich zwar auch
konkludent aus den Umständen des Falles ergeben. Für einen entsprechenden Willen
müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen; das Zurückgreifen auf den Willen darf
keine Fiktion sein (vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 BGB Rdz. 70). Anhaltspunkte dafür,
dass die Versicherungsnehmerin an den Eintritt eines Haftungsfalles gedacht hat und
sich ihr die Frage eines Haftungsausschlusses stellte, sind jedoch weder vorgetragen
noch sonst erkennbar. Damit lässt sich jedenfalls auf Seiten der Versicherungsnehmerin
ein Wille, die Haftung des Beklagten für die von ihm durchgeführten Arbeiten
auszuschließen, nicht feststellen. Für die Annahme eines konkludenten
Haftungsausschlusses reicht insbesondere nicht aus, dass der Beklagte aus reiner
Gefälligkeit und unentgeltlich tätig wurde und dass er nicht – wie im Zweifel ein
Handwerker – haftpflichtversichert war.
Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht geeignet, eine
generelle Haftungsfreistellung des Beklagten zu begründen. Das
Schadensersatzbegehren kann treuwidrig sein, wenn die Gewährung der Gefälligkeit im
besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem
ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden,
billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, a.a.O.).
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Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag
des Beklagten wusste die Versicherungsnehmerin, dass er früher bei einer Fachfirma
gearbeitet hatte. Sie durfte annehmen, er werde – wenn er sich denn die Arbeiten an der
Gasleitung zutraute – auch die Haftung für eine schuldhafte Herbeiführung einer
Gasexplosion übernehmen. Das hat letztlich auch der Beklagte nicht anders gesehen,
wie sich aus dem Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom
29.01.2001 (Bl. 114 ff d.A.) ergibt: Der Beklagte hat den zuvor auf Vorschlag des
Gerichts geschlossenen Vergleich mit der Begründung widerrufen, dass er "ein
gewisses Mitverschulden der Geschädigten" sehe.
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Die Ersatzpflicht des Beklagten ist aber gemäß § 254 BGB gemindert, weil der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 BGB Rdz. 76) erfüllt ist. Die Versicherungsnehmerin hat
sich bewusst oder leichtfertig in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben
und Risiken übernommen, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen.
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Frau T. wusste, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Fachmann handelte.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen F. hat der Beklagte ihr erklärt, er wolle den
Gasherd nicht abklemmen, sie solle einen Fachmann holen. Der Senat hatte keine
Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen, der sich sichtlich bemühte, nur das zu
bekunden, was er in sicherer Erinnerung hatte, und nicht pauschal zugunsten des
Beklagten aussagte. Seine Angaben waren insgesamt in sich schlüssig und plausibel.
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Auch Frau T. wusste unstreitig, dass an einer Gasleitung nur Fachleute arbeiten dürfen
und dass unfachmännisches Hantieren an einer Gasleitung lebensgefährliche
Explosionen auslösen kann. Wenn sie den Beklagten dennoch dazu überredete, die
Arbeiten auszuführen, wie der Zeuge F. bekundet hat, hat sie den eingetretenen
Schaden in erheblichem Maße mitverursacht.
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Des weiteren verhielt die Versicherungsnehmerin sich leichtfertig, indem sie nicht
zuließ, dass der Beklagte nach dem Abklemmen des Gasherdes nicht nur in jenem
Raum und im Keller, sondern auch in der Küche ihrer Wohnung prüfte, ob die
Gasleitung noch dicht war. Nach der Aussage des Zeugen F. hat der Beklagte die
Versicherungsnehmerin darauf angesprochen, auch in ihrer Wohnung eine
Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Frau T. lehnte dies ab, obwohl sie wusste, dass nach
Arbeiten an der Gasleitung eine solche Prüfung erforderlich war. Denn ansonsten hätte
sie nicht – wie ebenfalls vom Zeugen F. bekundet – gemeinsam mit dem Beklagten
nach Wasser und Spülmittel gefragt, um damit zusammen mit dem Beklagten die
Dichtigkeit im Keller und in dem Raum zu prüfen, in dem der - abgeklemmte - Gasherd
stand. Gerade die Prüfung auch im Keller beweist, dass Frau T. die von den
Abklemmarbeiten ausgehenden Gefahren kannte und wusste, dass sich die
Überprüfung der Gasleitung nicht auf die Stelle beschränken durfte, an der der Beklagte
gearbeitet hatte. Wenn sie ihn dennoch davon abhielt, die Dichtigkeit auch in ihrer
Wohnung zu prüfen, so hat sie sich auch insoweit in eine Situation drohender
Eigengefährdung begeben.
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Hingegen kann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, dass die
Versicherungsnehmerin dem Beklagten konkrete Anweisungen erteilt habe, den
gesamten Anschluss zu entfernen und nicht nur – wie vom Beklagten beabsichtigt – die
Verbindung zum Herd zu lösen und auf den offenen T-Stutzen einen Verschluss zu
setzen. Diesen Sachvortrag des Beklagten hat der Zeuge F. ebenso wenig bestätigen
können wie das weitere Vorbringen, die Versicherungsnehmerin habe auf den Einwand
des Beklagten, dass ihm ein Stück in der Gasleitung fehle, wenn er anders verfahre,
erwidert, er könne etwas an den Rohren ziehen; auf die Frage des Beklagten, wie der
Gasherd im darüber liegenden Stockwerk angeschlossen sei, habe die
Versicherungsnehmerin geantwortet, ihr Gasherd sei in gleicher Weise angeschlossen
wie im Erdgeschoss, nämlich unter Zwischenschaltung eines etwa 1 m langen
Schlauches. Der Zeuge F. hatte an ein solches Gespräch keine Erinnerung.
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Der Versicherungsnehmerin ist auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen
der Fehlerhaftigkeit der Gasleitungsanlage anzulasten. Nach den Angaben der Zeugin
E. wurde der Einbau noch von dem im Jahre 1982 verstorbenen Ehemann der
Versicherungsnehmerin veranlasst. Wenngleich vieles dafür spricht, dass die Anlage in
Schwarzarbeit installiert wurde und keiner Abnahmeprüfung unterzogen worden war,
kann doch nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmerin die Mängel der
Befestigung der Gasleitung, die fehlerhafte Führung der Gasrohre durch die Decke und
der fehlerhafte Anschluss des Gasherdes in ihrer Küche bewusst waren oder dass sie
diese als Mängel hätte erkennen müssen, die zu einer zusätzlichen Gefährdung führen
konnten, wenn ein Nichtfachmann an der Leitung arbeitete.
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Auch kann der Versicherungsnehmerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Anlage
nicht mindestens alle 10 Jahre durch einen Fachmann hat kontrollieren lassen. Der
Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass eine
entsprechende Pflicht zur Kontrolle bestanden hat.
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Schließlich ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, die Versicherungsnehmerin
habe nach Wahrnehmung des Gasgeruchs in ihrem Haus nichts zur Verhinderung der
Gasexplosion unternommen. Nach der Aussage des Zeugen F., die mit seinen Angaben
bei seiner polizeilichen Vernehmung in dem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren übereinstimmt – ereignete sich die Explosion bereits unmittelbar,
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nachdem Frau T. gerufen hatte, es rieche oben nach Gas. Demnach hatte sie keine
Möglichkeit mehr, das Unglück zu verhindern. Die Behauptung des Beklagten, Frau T.
habe bereits am Nachmittag des Unfalltages Gasgeruch wahrgenommen, ist durch die
Aussage des Zeugen F. nicht bestätigt worden. Er konnte sich daran nicht erinnern,
verwies aber darauf, dass seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am
13.10.1998 korrekt gewesen seien.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs.
1 BGB konnte nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, er habe sich
gegenüber Frau T. als erfahrener Heizungsbaufachmann vorgestellt und nicht darauf
hingewiesen, dass er die Arbeiten an der Gasleitung nicht durchführen dürfe. Die
Klägerin hat ihren entsprechenden Vortrag nicht bewiesen. Sie hat auf die Vernehmung
der zunächst von ihr benannten Zeugin T. verzichtet, nachdem diese schriftlich mitgeteilt
hatte, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können.
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Die Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB führt aus den vorgenannten Gründen
dazu, dass der Verursachungsanteil der Versicherungsnehmerin deutlich höher zu
bewerten ist als derjenige des Beklagten. Hätte sie den Beklagten nicht überredet, den
Gasherd abzuklemmen, so wäre es zu der streitgegenständlichen Gasexplosion nicht
gekommen. Wenn Frau T. eine Dichtigkeitsprüfung in ihrer Küche zugelassen hätte,
hätte der Beklagte entweder gesehen, dass sich die Rohrleitung aus der
Schneidringverschraubung gelöst hatte, oder zumindest bei der Dichtigkeitsprüfung die
Leckage entdeckt und das Gas unverzüglich abgestellt. Auch dann wäre die Explosion
vermieden worden.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Haftung des Beklagten für
1/3 der infolge der Explosion eingetretenen Hausratsschäden für angemessen.
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Der Senat schätzt den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden auf der
Grundlage der Aussage der Zeugin E. und der Wertschätzung durch den Zeugen U. auf
rund 21.670,00 DM. Durch die Explosion wurde nahezu die gesamte
Wohnungseinrichtung der Versicherungsnehmerin zerstört oder beschädigt. Das
Landgericht hat den Schaden zutreffend anhand der Aufstellung des
Wohnungsinventars durch die Zeugin E. berechnet. Der Senat hatte keinen Anlass zu
bezweifeln, dass die Zeugin sich aufgrund eigener Kenntnis der Wohnung ihrer Mutter
um eine wahrheitsgemäße Zusammenstellung der Inventargegenstände bemüht hat.
Das gilt auch für die Ermittlung der Neupreise, soweit die Zeugin keine Quittungen mehr
vorgefunden hat. Der Zeitwert der im Wesentlichen 20 bis 30 Jahre alten Gegenstände
kann aber allenfalls mit 1/3 des Neuwertes angesetzt werden. Gemäß der
Schadensberechnung der Klägerin (Bl. 88 d.A.) in Verbindung mit der persönlichen
Aufstellung der Zeugin E. (Bl. 71 bis 78 d.A.) und den vorgelegten Quittungen (Bl. 79 bis
87 d.A.) wird der Neuwert der beschädigten Inventargegenstände auf rund 65.000,00
DM geschätzt, der Zeitwert entsprechend auf rund 21.670,00 DM. Hinzu kommen die
nachgewiesenen Kosten für Zahnersatz und zwei Hörgeräte in Höhe von 345,02 DM
und 2.288,00 DM, die Zuzahlung für zwei Hörgeräte in Höhe von 1.400,00 DM (aus der
persönlichen Aufstellung der Zeugin E. herausgerechnet), die Kosten für Aufräumen und
Säuberungen in Höhe von 2.815,00 DM, die Kosten für das Waschen der Wäsche in
Höhe von 750,00 DM sowie die Kosten für zwei Container in Höhe von 1.500,00 DM.
Unberücksichtigt bleiben Lagerkosten in Höhe von 1.000,00 DM, da die
Versicherungsnehmerin ihre Sachen bei ihrer Tochter untergestellt hat, die nach
eigenen Angaben genügend Platz zur Verfügung hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass
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Frau T. insoweit ein Schaden entstanden ist.
Damit wird der Gesamtschaden auf 30.768,02 DM geschätzt. Hiervon hat der Beklagte
1/3 = 10.256,00 DM = 5.243,81 € zu ersetzen.
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Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
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Berufungsstreitwert: 19.369,28 € = 37.883,02 DM
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