Urteil des OLG Köln vom 26.07.2001

OLG Köln: geheimer vorbehalt, beurkundung, kaufpreis, käufer, vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung, kaufvertrag, anschluss, gespräch, beteiligter

Oberlandesgericht Köln, 7 U 31/01
Datum:
26.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 31/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 172/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Februar 2001 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 172/00 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
2
Dem angefochtenen Urteil ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung
beizutreten. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
Urteils wird Bezug genommen (§§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung
angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:
3
Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe den Entwurf auf die einseitige Anregung
des Käufers hin nicht "eigenmächtig" ändern dürfen, wird dem tatsächlichen - und im
wesentlichen unstreitigen - Verlauf der Beurkundung nicht gerecht. Eine
Pflichtverletzung der Beklagten wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn der
Urkundstext in der Fassung, die er durch die Anregung des Käufers erhalten hatte, nur
noch kommentarlos verlesen worden wäre, ohne dass noch ein Gespräch über die
Änderung stattgefunden hätte. Ist einem Beteiligten vor der Beurkundung ein Entwurf
übersandt worden, so wird er im Allgemeinen bei der Beurkundung davon ausgehen
dürfen, dass der verlesene Text mit dem ihm bekanntgegebenen Entwurf übereinstimmt.
Auf Abweichungen, durch die ein Beteiligter "böse überrascht" werden könnte, wird der
Notar hinzuweisen haben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der kritische
Punkt ausdrücklich erörtert und namentlich auch das Schreiben des Käufers vom
29.06.1999 verlesen wurde. Damit wurde die von der Klägerin für erforderlich gehaltene
Vorabinformation praktisch nachgeholt.
4
Die Tatsache, dass schließlich ein Preis beurkundet wurde, der mit der Vorstellung des
Ehemannes der Klägerin nicht übereinstimmte, beruht letztlich auf dessen
Unaufmerksamkeit. In der Klageschrift hat die Klägerin dazu selbst vorgetragen, ihrem
Ehemann sei die Klausel, wonach von dem Kaufpreis 5.700,00 DM auf die
mitverkauften Gegenstände und der Rest auf das Wohnungseigentum entfielen,
"entgangen" (Seite 12, GA Bl. 12). Wie dies geschehen konnte, obwohl das Schreiben
des Käufers verlesen und die Höhe des Kaufpreises nochmals ausdrücklich erörtert
wurde, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin durch
das bei der Beurkundung anwesende Kleinkind abgelenkt wurde, kann dabei keine
Rolle mehr gespielt haben. Er war nämlich, wie ebenfalls in der Klageschrift vorgetragen
worden ist, durch die Verlesung des geänderten Kaufpreises von 162.700,00 DM
"stutzig" geworden (Klageschrift Seite 11, GA Bl. 11). Bei dieser Sachlage bestand für
die Beklagte kein Anlass mehr, sich Gedanken darüber zu machen, ob der Ehemann
der Klägerin die Bedeutung der im Anschluss an die Erörterung vorgenommene
Änderung des Kaufpreises tatsächlich erkannte. Zu weiteren Hinweisen und
Belehrungen wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus den Umständen
Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage
war, die Zusammensetzung des Kaufpreises rechnerisch nachzuvollziehen. Hierfür ist
nichts vorgetragen.
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Im übrigen könnte die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ehemann der
Klägerin noch über eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO
verfügt. Er hat nämlich, wenn das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zutrifft, aus dem
Kaufvertrag noch einen Anspruch auf Zahlung von 5.700,00 DM gegen den Käufer.
Davon geht offenbar auch die Klägerin selbst aus, da sie vor dem Amtsgericht Kerpen
eine entsprechende Klage erhoben hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin steht ihrem
Ehemann ein Kaufpreis i.H.v. insgesamt 165.700,00 DM zu, wovon erst 160.000,00 DM
gezahlt sind. Der beurkundete Kaufpreis von 160.000,00 DM entspricht nicht dem Willen
der Vertragsparteien (falsa demonstratio). Ein etwaiger Wille des Käufers, statt des
vereinbarten den beurkundeten Preis von 160.000,00 DM zum Inhalt des Vertrags zu
machen, wäre als geheimer Vorbehalt unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus
§ 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 5.700,00 DM
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