Urteil des OLG Köln vom 09.07.2002

OLG Köln: schweres verschulden, versicherungsnehmer, datum, versicherer, kauf, entwendung, auto, vollstreckbarkeit, diebstahl, kennzeichen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 190/01
Datum:
09.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 190/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 98/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 98/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
2
Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Dem Kläger steht wegen der behaupteten
Entwendung des Fahrzeuges Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX
kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b
AKB. Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der
Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.
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Der Kläger hat in der von ihm unterzeichneten Schadensanzeige (ohne Datum)
angegeben, ihm seien beim Erwerb des Wagens zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt
worden. Die weitere Frage, ob sich unter diesen Schlüsseln auch Nachschlüssel
befanden, wurde verneint. Ebenso wurde die Frage verneint, ob der Kläger
Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Diese Angaben waren jedoch so nicht
zutreffend, denn bei den beiden Schlüsseln, die der Kläger der Beklagten später
übergeben hat, handelte es sich um einen Originalschlüssel und einen Nachschlüssel
mit dem Aufdruck "C.
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In der unrichtigen Angabe, nur über zwei Originalschlüssel zu verfügen, liegt eine
Obliegenheitsverletzung, § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Steht der Tatbestand einer
Obliegenheitsverletzung fest, so wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die
Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche
Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem Kläger hier nicht gelungen ist. Der Kläger
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räumt selbst ein, daß er der Beklagten einen Originalschlüssel und einen Nachschlüssel
als "seine" Fahrzeugschlüssel übergeben hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe
die beiden Schlüssel als Originalschlüssel angesehen, weil er sie beim Kauf des Autos
erhalten habe, vermag das nicht zu überzeugen. Der Unterschied zwischen einem
Originalschlüssel und einem Nachschlüssel war hier auf Anhieb für jeden Laien
erkennbar. So hat auch der Kläger selbst unter dem 3.6.2000 (GA 10) der Beklagten
mitgeteilt, er habe "einen Schlüssel von A R" und einen "von der Firma C beim Kauf
erhalten. Wieso er meint, er habe den zweiten Schlüssel in der Schadenanzeige, in der
ausdrücklich - auch für den Zeitpunkt des Erwerbs - zwischen Originalschlüssel und
Nachschlüssel differenziert wurde, als Originalschlüssel bezeichnen können, ist nicht
nachvollziehbar.
Nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung (BGH VersR 1984, 228 und ständig)
tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein,
wenn diese geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den
Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich über
die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist. Auch diese
weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers liegen vor.
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Falsche Angaben über das Abhandenkommen von Schlüsseln sind im Entwendungsfall
generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der
Überprüfung der Einstandspflicht ist es für ihn wichtig zu wissen, wie viele
Fahrzeugschlüssel der Versicherungsnehmer in Händen hatte und wo sie verblieben
sind, um die Darstellung zum Diebstahl nachvollziehen und gegebenenfalls überprüfen
zu können. Darüber hinaus hat der Versicherer auch ein Interesse daran, daß der
Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche
herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher
- möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen möglichst ausgeschaltet
wird.
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Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur dann, wenn ein
Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts
der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger
Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und
VersR 1977, 1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen. Eine solche Situation
kann vorliegend nicht bejaht werden. Der Kläger hat die Frage nach vorhandenen
Nachschlüsseln zweimal wahrheitswidrig verneint. Dies rechtfertigt den Vorwurf
erheblichen Verschuldens. Die erforderliche Belehrung über die möglichen Folgen
unrichtiger Angaben befindet sich deutlich lesbar in beiden Fragebögen über der
Unterschrift des Klägers.
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Soweit der Kläger hinsichtlich des Fahrzeugs weitere unzutreffende Angaben gemacht
hat, ist ungeklärt, ob er die wahren Tatsachen kannte, so daß hierauf nicht weiter
einzugehen ist. Auch die Frage, ob die beiden Schlüssel, die der Kläger der Beklagten
überlassen hat, nur minimale Gebrauchsspuren aufweisen, was dafür sprechen würde,
daß der Kläger über einen weiteren Schlüssel verfügte (den er - mit dem Auto - einem
Dritten überlassen haben könnte), bedarf keiner Klärung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.723,49 EUR
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Münstermann Dr. Halbach Keller
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