Urteil des OLG Köln vom 27.12.2000
OLG Köln: hauptsache, prozessstandschaft, prozesskostenvorschuss, leistungsfähigkeit, bedürftigkeit, vertretung, eltern, sachprüfung, beendigung, rechtshängigkeit
Oberlandesgericht Köln, 27 WF 231/00
Datum:
27.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 231/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 30 F 267/00
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 4.9.2000 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 4.7.2000 - 30 F 267/00 -
wird zurückgewiesen
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Beschwerde kann auch nach Beendigung der Instanz, also noch nach Abschluss
eines die Rechtshängigkeit beendenden Vergleichs eingelegt werden (Thomas/Putzo,
ZPO, 22. Auflage, § 127 Rz. 3).
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Der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass der Wert der Hauptsache unter
1.500,00 DM liegt und eine Berufung in der Hauptsache daher nicht zulässig gewesen
wäre. Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (BGHZ 53,37; KostRspr. ZPO § 127
Nr.63; OLG Hamm AnwBl.1985,386) bei Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen
keine Beschwerde zu einer Instanz eröffnet, die mit der Hauptsache nicht befasst
werden kann. Denn Rechtsfragen in der Hauptsache, die durch Beschränkung des
Rechtsmittelzuges nicht an das Beschwerdegericht gelangen können, sollen nicht in
einem Nebenverfahren vor das Beschwerdegericht gebracht werden. Anders verhält es
sich dagegen, wenn es sich um die subjektiven Voraussetzungen der
Prozesskostenhilfe handelt. Denn der Grund für die Einschränkung bei
ausgeschlossener Sachprüfung trifft für diesen Fall nicht zu (Zöller/Philippi, ZPO,
22.Aufl. § 127 Rz. 48).
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Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Da der Kläger mit der Klage Kindesunterhalt
geltend gemacht und gem. § 1629 Abs. 3 BGB lediglich in Prozessstandschaft für die
Tochter K. geklagt hat, kommt es nicht auf seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, sondern auf die der Tochter K. an (Kalthoener/Büttner,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn.43). Denn die Regelung des § 1629 Abs.3
BGB bezweckt nur, das Kind aus dem Streit der Eltern herauszuhalten, nicht dagegen,
dem Elternteil die wirtschaftlichen Risiken des Rechtsstreits aufzubürden. Es leuchtet
auch nicht ein, dass es im Fall der Prozessstandschaft auf die Bedürftigkeit des
Elternteils, im Fall der gesetzlichen Vertretung dagegen auf die Bedürftigkeit des Kindes
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ankommen soll.
Die Tochter K. war indessen in der Lage, die Prozesskosten zu tragen, da sie einen
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater, den Kläger hatte. Dieser
kann sich nicht mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Für den Fall, dass
der Kläger einen Rechtsstreit mit gleich hohem Streitwert nicht in Prozessstandschaft,
sondern in eigenem Interesse geführt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt hätte,
hätte ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gem. § 115 Abs. 3 ZPO verweigert
werden müssen, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich
nicht überstiegen hätten. Denn bei einem Streitwert von 1.000,00 DM hätten sich die
vom Kläger zu tragenden Prozesskosten auf unter 700,00 DM belaufen. Vier
Monatsraten zu je 270,00 DM ergeben dagegen 1.080,00 DM. Für die Frage der
Prozesskostenvorschusspflicht ergibt sich nichts anderes, weil nicht einzusehen ist,
dass der Kläger im Fall des Prozesskostenhilfeverfahrens die Prozesskosten selbst zu
tragen hat, also als hinreichend leistungsfähig angesehen wird, während er bei der
Inanspruchnahme auf Prozesskostenvorschuss sich auf seine mangelnde
Leistungsfähigkeit sollte berufen dürfen. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu
entscheiden, ob die Tochter K. auch für den Fall als leistungsfähig anzusehen wäre,
dass der Kläger ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nur durch Ratenzahlungen
hätte erfüllen können, oder ob ihr für diesen Fall Prozesskostenhilfe mit oder ohne die
Auferlegung von Ratenzahlungen zu bewilligen gewesen wäre (vgl. hierzu
Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. ).
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Auch die übrigen Voraussetzungen zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gem.
§§ 1610,1360a Abs.4 BGB liegen vor, so dass die Tochter als leistungsfähig anzusehen
ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen mit der Folge, dass die Aufhebung der
Anordnung der Ratenzahlungen nicht gerechtfertigt ist.
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