Urteil des OLG Köln vom 14.02.2002

OLG Köln: gesellschafter, vertretung, verfügung, ergänzung, erlass, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 38/02
Datum:
14.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 38/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 0 382/01
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
G r ü n d e
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Die Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und begegnet
auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen
Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, den von den Antragstellern nach
Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Festsetzung angemeldeten
Mehrvertretungszuschlag zu der Prozessgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in die
Kostenfestsetzung einzubeziehen. Den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist
eine erhöhte Prozessgebühr nicht erwachsen. Das gilt auch dann, wenn man mit der
Beschwerde davon ausgehen wollte, dass der im vorangegangenen Verfahren der
einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch von der von den
Antragstellern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht und als
solcher tituliert worden ist. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Rechtsanwalt, der
einen mehreren Personen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden
Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen beauftragt ist, in aller Regel eine auf
denselben Gegenstand bezogene und daher den Mehrvertretungszuschlag auslösende
Tätigkeit entfaltet. Gleichwohl hat sich die den Prozessanwälten der Antragsteller
erwachsene Prozessgebühr im Streitfall nicht erhöht, weil es bei der Vertretung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der dafür notwendigen Voraussetzung einer
anwaltlichen Vertretung mehrerer Auftraggeber fehlt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts als rechts-
und parteifähig zu behandeln. Es muss daher zwischen den Gesamthandansprüchen
der Gesellschaft und den Individualansprüchen der einzelnen Gesellschafter
unterschieden werden. Die Auffassung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Gesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede
Rechtsposition einnehmen kann, und dass ihr insoweit nach außen eine - beschränkte -
Rechtssubjektivität zukommt, muss sich auch im Kostenrecht auswirken. Sollte der
Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
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Verfügung war, nicht als Individualanspruch der Gesellschafter, sondern als
Gesamthandanspruch der Gesellschaft geltend gemacht worden sein, so wären nicht
die einzelnen Gesellschafter Auftraggeber der Rechtsanwälte B. und Partner;
Auftraggeber wäre vielmehr die Gesellschaft selbst als insoweit rechts- und
parteifähiges Zuordnungsobjekt der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten.
Der Rechtsanwalt, der eine Gesamthandforderung der Gesellschaft gerichtlich geltend
macht und geltend zu machen beauftragt ist, wird mithin in Wahrheit für einen einzigen
Auftraggeber tätig, mag er den Auftrag zur Prozessführung auch von sämtlichen, der
Gesamthandgemeinschaft als Gesellschafter angehörenden Personen erhalten und den
Rechtsstreit oder das Verfügungsverfahren im Namen der gesamthänderisch
verbundenen Gesellschafter betrieben haben. Unter diesen auch hier gegebenen
Umständen ist für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages kein Raum (so auch OLG
Nürnberg, Rechtspfleger 1997, 406/407).
Sollte dagegen der Unterlassungsanspruch als Individualanspruch der Gesellschafter
geltend gemacht worden sein, so wäre der Gegenstand der von den
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller entfalteten Tätigkeit nicht derselbe. Hierzu
kann auf die zutreffenden und keine Ergänzung bedürfenden Gründe des
angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 543 ZPO a.F. in entspr. Anw.).
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Aus alledem folgt, dass es bei der Zurückweisung des Gesuchs der Antragsteller auf
Mitfestsetzung einer - gemäß § 6 BRAGO - an die anwaltliche Tätigkeit zum selben
Gegenstand für mehrere Auftraggeber anknüpfenden - Prozessgebührenerhöhung
verbleiben muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert: 325,95 EUR (= 637,50 DM).
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