Urteil des OLG Köln vom 08.02.2002

OLG Köln: abrechnung, zivilprozess, sanierung, mehrheit, kostenregelung, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 6/02
Datum:
08.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 6/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 206/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.12.2001 -
8 T 206/01 - wird unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung
zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e :
1
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers
ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom
Antragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998 beschlossene
Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Tiefgarage in der Höhe, wie
sie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der
Umlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in der
Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem Anspruch der Antragsteller
nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss vom 17.11.1998 ist durch den
Antragsgegner nicht angefochten worden.
2
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000, NZM 2000, 1184, steht der
Wirksamkeit des nicht angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Denn durch diesen
Beschluss ist die Kostenregelung in der Teilungserklärung nicht schlechthin abgeändert
worden - hierzu hätte es nach den Regelungen in der Teilungserklärung einer 2/3-
Mehrheit bedurft - , sondern es wurde nur für den Einzelfall der Erhebung einer
Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten für die Garagensanierung ein
anderer Schlüssel beschlossen. Ein solcher sich auf den Einzelfall beziehender
Beschluss, der die Teilungserklärung als solche unberührt lässt, ist nicht nichtig,
sondern lediglich anfechtbar (vgl. zur Problematik Schuschke, NZM 2001, 497, 501 m.
w. N.). Dass die Sanierung der Tiefgarage zwischenzeitlich durchgeführt ist, steht der
Erhebung der Sonderumlage nicht entgegen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten,
wenn die Sanierungskosten auch bereits endgültig abgerechnet wären. Das dies aber
der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dass eine Abrechnung nur
möglich wäre, berührt den Anspruch auf die Zahlung der vollen Sonderumlage noch
nicht.
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Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Da
es sich vorliegend um einen reinen Zahlungsrechtsstreit handelt, der dem streitigen
Zivilprozess weitgehend angenähert ist, entspricht es der Rechtsprechung des Senats,
dem Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen.
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