Urteil des OLG Köln vom 13.11.2007
OLG Köln: entschädigung, vergütung, abrechnung, drucksache, minderung, steuer, eingriff, behandlung, vormund, pflichtverteidiger
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 253/07
Datum:
13.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 253/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 238/07
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Berufsbetreuers gegen den
Beschluss
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.2007 - 1 T 238/07 -
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I.
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Der als selbständiger Berufsbetreuer tätige Beteiligte zu 2., der seit mehreren Jahren für
den Betroffenen als Berufsbetreuer bestellt ist, verlangt für seine Tätigkeit ab
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2007 eine Erhöhung der gesetzlichen Stundensätze im Umfang der
Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007.
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Die Vorinstanzen haben dies unter Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes abgelehnt
und die Beschwerde bzw. die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der sofortigen
weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2. seinen Vergütungsanspruch weiter.
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II.
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Das ausdrücklich zugelassene (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch sonst zulässige
Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zu Recht und
mit zutreffenden Gründen hat die Kammer die Zurückweisung des
Erhöhungsverlangens bestätigt. Die Vergütungsfestsetzung beruht auf §§ 4, 5 VBVG
und steht mit § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG in Einklang.
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Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG.
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Zwar liegt bei rein formaler Betrachtung eine Ungleichbehandlung gegenüber der
Entschädigung der Vormünder vor, wie § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zeigt, und derjenigen für
beigeordnete Rechtsanwälte. Diese ist indes – wie das Landgericht schon ausgeführt
hat - nicht ohne sachlichen Grund.
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Die abweichenden Vergütungsregelungen für den Vormund können schon nicht ohne
weiteres als Maßstab und zum Beleg der Ungleichbehandlung herangezogen werden.
Denn die dort vorgesehenen Sätze sind für vergleichbar qualifizierte Personen erheblich
niedriger gehalten, wobei die Differenz zum Berufsbetreuer nicht nur in der
Grössenordnung der - nicht enthaltenen - Umsatzsteuer besteht, sondern deutlich
darüber hinaus geht. Ebenso wenig kann die Vergütung der Pflichtverteidiger oder der
im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwälte als Vergleichsmaßstab dienen, da die
Entschädigung für diese Personengruppe völlig anders abgerechnet wird.
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Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine andere Behandlung der
Berufsbetreuervergütung. Entscheidender sachlicher Grund für die in Frage gestellte
pauschale Abrechnung war das Bestreben des Gesetzgebers nach einer möglichst
einfachen und streitvermeidenden Regelung. Das jetzige Vergütungssystem mit seinen
pauschalen Stundensätzen basiert auf breit angelegten Untersuchungen zum
Zeitaufwand und zur Häufigkeitsverteilung der Stundenspannen. Daraus wurden
Mittelwerte bzw. sog. Mediane errechnete, die im Ergebnis – nach weiteren
Überprüfungen – zur Grundlage der gesetzlichen Regelung gemacht wurden (vgl. dazu
i. e. BT-Drucksache 15/2494, S. 31 ff). Dabei wurde insbesondere die Auskömmlichkeit
als wesentliches Kriterium beachtet (BT-Drucksache, a.a.O.). Zur Vereinfachung der
Abrechnung wurde die gesetzliche Umsatzsteuer mit einbezogen, die bei
Berufsbetreuern regelmäßig anfällt. Die auf diesem sachlichen Grund basierende
Vergütung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Bedenken gegen diese Lösung entstehen auch nicht wegen der Erhöhung der
Mehrwertsteuer, die bei der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann, somit zu
einer geringfügigen Minderung der Einzelvergütung führt. Die Entscheidung des
Gesetzgebers für die pauschale Lösung einschließlich der Umsatzsteuer erfolgte mit
dem – verfassungsrechtlich zulässigen - Ziel der Verwaltungsvereinfachung (dazu auch
OLG Karlsruhe vom 09.07.2007 – 19 Wx 33/06 -). Dieser Zweck kann bei der jetzigen
Gesetzeslage nur erreicht werden, wenn nicht jede (steuer-) gesetzliche Veränderung
zugleich die Abrechnungsgrundlage verändert.
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Die damit einher gehende Einkommenseinbusse ist derzeit noch so gering, dass sie
noch nicht zu einem Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen nach Art. 14
GG oder Art. 12 GG führt. Sie ist mit einer Minderung des Stundensatzes um 2,2 % bzw.
2,5 % je nach Basiswert verbunden. Diese Beeinträchtigung ist im Rahmen einer
pauschalen Vergütung, die für die Berufsbetreuer auch mit Vorteilen verbunden ist, noch
hinzunehmen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 13 a Abs. 1 FGG.
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