Urteil des OLG Köln vom 09.08.1995
OLG Köln (vergleich, zpo, verhandlung, antrag, kläger, teil, termin, wirksamkeit, endurteil, zwischenurteil)
Oberlandesgericht Köln, 19 W 30/95
Datum:
09.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 30/95
Normen:
ZPO § 252
Leitsätze:
Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich.
Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren
insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das
bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung
fortzusetzen.
Tenor:
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe: Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit der
Behauptung gebeten, durch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich
seien nur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6) aus der
Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung
zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Parteien beendet worden.
Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen. Bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs ist das bisherige
Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen (vgl. Zöller - Stöber ,
ZPO, 18. Aufl., § 794 Rn 15 ). Nichts anderes kann gelten, wenn der Streit darum geht,
ob der Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat. In
diesem Fall geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den
Vergleich erledigt wurde. Wird die Erledigung bejaht, ergeht Endurteil dahingehend,
daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird sie verneint, so kann hierüber
Zwischenurteil ergehen (vgl. Zöller a.a.O.). Das Landgericht konnte diese Frage nicht
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, vielmehr bedurfte es der
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger beantragt.
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