Urteil des OLG Köln vom 23.06.2006
OLG Köln: unlautere nachahmung, einstweilige verfügung, gestaltung, verkehr, markt, leistungsschutz, herkunft, täuschung, geschäftsführer, abweisung
Oberlandesgericht Köln, 6 U 201/05
Datum:
23.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 201/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 211/05
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelfer wird das am
06.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 31 O 211/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin
auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihre Streithelfer vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g :
1
I.
2
Die Klägerin vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin ihres Geschäftsführers S. N.
aus hellen Holzrahmen gefertigte Laufräder der Marke "M." für Kinder. Sie begann 1998
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mit dem Verkauf des Ursprungsmodells "T.", das dem mit Priorität vom 22.05.1997
eingetragenen internationalen Geschmacksmuster DM/040209 zu Grunde liegt und das
nachfolgend wiedergegeben ist:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
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Im Jahr 2000 kam die Klägerin mit ihrem Modell "O." auf den Markt, für das die Klägerin
im Jahr 2003 einen Designpreis verliehen bekam:
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(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
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Seit August 2004 liefert die Klägerin dieses Laufrad mit roten Lenkergummigriffen und
farblich darauf abgestimmtem Sattelbezug aus:
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(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
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In den Jahren 2002 und 2003 brachte die Klägerin zwei weitere ähnliche Modelle
heraus mit Unterschieden bei dem verwendeten Holzmaterial und der Farbe des
Sattelbezugs, wobei das 2003 auf den Markt gebrachte Modell mit Kunststoffrädern
ausgestattet ist, die in der Mitte mehrere Speichen haben.
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Die Klägerin beziffert ihre Umsätze mit den Laufrädern der "M." Serie von 1998 bis
einschließlich Oktober 2004 auf rund 7,5 Millionen Euro, wobei über 7 Millionen Euro
auf die Zeit ab 2000 entfielen und davon etwa 80 % auf das Modell "O.".
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Die Beklagte zu 1) ist die Lieferantin eines ebenfalls aus einem Holzrahmen gefertigten
Laufrades "C.", das im Oktober 2004 erstmals in deutschen Supermärkten zum Kauf
angeboten wurde:
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(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
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Mit der Behauptung, auch die Beklagte zu 2) sei als Lieferantin anzusehen, erwirkte die
Klägerin gegen beide Beklagte in dem Vorverfahren 33 O 405/04 LG Köln eine
einstweilige Verfügung, mit der der weitere Vertrieb des Laufrades untersagt wurde. Die
Verfügung wurde durch Urteil der Kammer vom 02.06.2005 gegen die Beklagte zu 1)
aufrecht erhalten, gegen die Beklagte zu 2) mangels Passivlegitimation aufgehoben.
Daraufhin ist die Klage in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte
zu 2) zurückgenommen worden.
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Die Klägerin hält das angegriffene Holzlaufrad für eine Nachahmung des eingetragenen
Geschmacksmusters, zumindest aber für eine nach den §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG unlautere
Nachahmung ihres Modells "O.".
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laufräder
anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, die
nach Maßgabe – des im Antrag abgebildeten – Modells "C." gestaltet seien.
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Sie hat darüber hinaus umfassend Auskunft begehrt und die Feststellung beantragt,
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dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch
die im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
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Sie hat darüber hinaus Erstattungsansprüche aus Abmahn- und Abschlussschreiben
geltend gemacht. Wegen der genauen Einzelheiten der Anträge sowie weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
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Die Beklagte zu 1) und ihre Streithelfer haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie
haben die geschmacksmusterrechtliche wie auch wettbewerbliche Eigenart der
Holzräder in Abrede gestellt, die in Anbetracht des auf dem Markt befindlichen
Gesamtvolumens an spielerischen Fortbewegungsmitteln für Kinder auch nicht über
eine hinreichende Bekanntheit verfügten. Zudem seien die optischen Unterschiede
zwischen dem Modell "O." der Klägerin und dem Modell "C." insbesondere bei der
Ausgestaltung des Holzrahmens nicht zu übersehen.
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Das Landgericht hat zur Frage der hinsichtlich des Modells "O." vertriebenen
Einzelstücke und damit erzielten Umsätze Zeugenbeweis erhoben und alsdann der
Klage mit geringfügigen Einschränkungen bei der Berechnung der geltend gemachten
Anwaltskosten stattgegeben.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und ihrer Streithelfer, die
weiterhin die Klage vollständig abgewiesen wissen wollen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
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Beide Parteien ergänzend und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Akten 31 O 860/04, 33 O 405/04 und 81 O 204/05, sämtlich LG Köln, lagen vor und
waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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II.
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Die Berufung hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Diese ist
weder aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes noch aus dem für den Geschäftsführer der Klägerin eingetragenen
Geschmacksmuster begründet.
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1.
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Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG zu. Das angegriffene
Laufrad stellt keine Nachahmung des Laufrades "O." dar, die eine Täuschung der
Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
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Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn
das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten,
die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der
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wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie
den besonderen wettbewerbsrechtlichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer
die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto
geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die
Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen. Danach können Ansprüche aus
ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines
nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung
gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
der Herkunftstäuschung unterlässt. Diese von der früheren höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben inzwischen in § 4 Nr. 9 a UWG eine
gesetzliche Fassung erhalten (vgl. BGH WRP 2006, 75, 77 zu Rn. 19 – Jeans – mit
weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
a)
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Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung, dass das Laufrad "M. O."
wettbewerbliche Eigenart in dem genannten Sinne besitzt. Insbesondere die konkrete
Gestaltung des Holzrahmens mit vorne rundlichen und nach hinten spitz zulaufenden
Rahmenhälften, die nach vorne durch die Öffnung des Gabelkopfes treten und nach
hinten schräg nach unten in Richtung der Hinterachse verlaufen, prägen den
ästhetischen Gesamteindruck. Indem die Rahmenhälften vom Lenker aus gesehen bis
zum Hinterrad immer schmaler werden, vermittelt sich dem Betrachter eine Assoziation
von windschnittiger Schnelligkeit, die noch dadurch verstärkt wird, dass der gebogene
Sattel mit tieferliegender Sitzfläche und der nachfolgende Schmutzabweiser eine
schwingende Linie bilden. Der insbesondere von den Streithelfern der Beklagten zu 1)
betonte Umstand, dass der Gestaltung der Öffnung des Gabelkopfes, durch welche die
Rahmenhälften hindurchtreten, eine wichtige Funktion zukommt, indem es ein völliges
Versteuern verhindert, steht der Annahme nicht entgegen, dass auch diese Gestaltung
die wettbewerbliche Eigenart begründen kann. Diese kann sich nämlich auch aus
Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar
und austauschbar sind (BGH GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen). So liegt der
Fall hier. Die im Verfahren vorgelegten Modelle des wettbewerblichen Umfelds belegen,
dass es zahlreiche andere Möglichkeiten gibt, um ein Übersteuern verhindern.
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In der angefochtenen Entscheidung ist im übrigen zutreffend ausgeführt, dass und
warum sich das klägerische Modell von dem wettbewerblichen Umfeld abhebt (dort S.
19 und 20).
33
b)
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Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt grundsätzlich auch
voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine
gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel begrifflich
nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH –
Handtuchklemmen – a.a.O.).
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Die Kammer hat sich mit der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme die Gewissheit
verschafft, dass die angegebenen Verkaufsstückzahlen und Umsätze eine derartige
Bekanntheit gewährleisten. Auch dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin hat
danach seit 2001 rund 60.000 Laufräder des Modells "O." vertrieben. Ihr Produkt ist an
etwa 1.400 gewerbliche Abnehmer in Deutschland gegangen. Das reicht für eine
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hinreichende Bekanntheit, die auf dem Markt Herkunftsvorstellungen zu erzeugen
geeignet ist, aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelfer kommt
es nicht darauf an, ob das Abnehmernetz in Deutschland flächendeckend ausgestaltet
ist. Auch ist entgegen deren Auffassung nicht auf einen Markt für Kinderspielzeug
insgesamt abzustellen oder etwa prozentual zu ermitteln, wie sich das Verhältnis der
verkauften Laufräder zu der Zahl der Kinder in Deutschland verhält, die theoretisch von
ihrem Alter her als Benutzer eines Laufrades in Betracht kommen. Eine derartige
Betrachtungsweise würde dazu führen, dass ganze Produktsegmente aus dem
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz herausgenommen würden, ohne
dass dazu der Tatbestand des § 4 Nr. 9 a UWG einen Anlass geben würde.
c)
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Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichtes, dass das Laufrad "O."
durch das angegriffene Laufrad "C." in einer Weise nachgeahmt wird, dass es zu
vermeidbaren Herkunftstäuschungen kommt. Von einer vermeidbaren Täuschung über
die Herkunft im Sinne des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn die übernommenen
Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 603 –
Handtuchklemmen; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Insoweit fällt auf,
dass das Landgericht bei der Schilderung der Übereinstimmungen der beiden Produkte
unter anderem auf die Form der sich nach unten unterhalb des Rahmens verjüngenden
Sattelstütze, die quasi identische Form der Schmutzabweiser hinter dem Sattel und die
vollflächige Holzfelge ebenso wie auf die Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und
dem Sattelbezug abgestellt hat (Urteilsausdruck Seite 22). Diese Merkmale sind
sämtlich zur Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart – der Senat findet: zu Recht –
nicht herangezogen worden (Seite 17 des Urteilsausdrucks). Wenn jedoch etwa die
Füllung der Felge mit einer Holzfläche als wettbewerblich eigenartig angeführt werden
könnte, so müsste alsdann auch ins Gewicht fallen, dass das Laufrad der Beklagten zu
1) dort neben der ovalen Öffnung, die freigehalten ist zur Bedienung des Ventils, zwei
weitere kreisrunde Löcher ohne Funktion aufweist. Bei der Befestigung der Sattelstütze
fällt immerhin ins Auge, dass das Modell "C." mit drei unübersehbaren Schrauben die
Befestigung versieht gegenüber nur zwei Schrauben bei dem klägerischen Modell. Wird
der Lenkgriff als wettbewerblich eigenartig in die Betrachtung mit eingezogen, so kann
nicht außer Acht bleiben, dass bei dem klägerischen Modell sich der Griff mittig zum
Fahrer hin verbreitert, während er beim Laufrad der Beklagten zu 1) völlig gerade
gehalten ist. Bei einem frontalen Blick auf den Lenkgriff zeigt sich die gerade Führung
bei dem Laufrad "O." wiederum, während der Betrachter die runde Gestaltung bei "C."
wahrnimmt. Sattel und Schmutzabweiser sind nicht quasi identisch bei beiden
Produkten geformt. Der Sattel bei dem klägerischen Modell ist in der mittigen Sitzfläche
nach unten gebogen, bei "C." ebenso wie der Schmutzabweiser gerade belassen. Aus
Sicht des Senats ist indessen ausschlaggebend, dass der maßgebliche
Gesamteindruck und die maßgebliche wettbewerbliche Eigenart durch die Gestaltung
des Holzrahmens bedingt werden. Der Senat hat bereits oben unter a) betont, dass das
klägerische Modell ästhetisch den Eindruck von Tempo und Rasanz vermittelt und der
Gedanke, die Luftwiderstandswerte gering zu halten, bei der Ausgestaltung eine Rolle
gespielt hat. Demgegenüber wirkt der bei dem von der Beklagten zu 1) ausgelieferten
Laufrad verwendete Rahmen eher verspielt und verschnörkelt, indem er abwechselnd
sich verbreitert und alsdann wieder schmaler wird. Zum Hinterrad endet er nicht fast
spitz, sondern in einer breiten Rundung, der dem Betrachter im Zusammenhang mit der
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Befestigungsschraube eher den Eindruck eines Tierkopfes vermittelt. Einen
gewissermaßen identischen Nachbau in den wettbewerblich eigenartigen
Bestandteilen, wie sie die Klägerin beim Vergleich der Modelle zu erkennen glaubt,
kann daher der Senat nicht feststellen. Schließlich kommt hinzu, dass auf den
Holzrahmen beidseitig die jeweiligen Markennamen "M." sowie "C." eingeprägt sind.
Diesem Umstand kann das Gewicht nicht mit dem Hinweis auf die teilweise klangliche
Ähnlichkeit der Bezeichnung die Bedeutung abgesprochen werden. Die optische
Verschiedenheit ist nämlich durch die unterschiedliche Größe der Buchstaben, die
Verwendung eines anderen Schrifttypus und die Art, wie bei dem Laufrad der Beklagten
zu 1) die Bezeichnung (mit Brechungen) eingekreist und auf diese Weise insgesamt zu
einem Logo gestaltet wird, erheblich. Die Annahme einer unmittelbaren
Herkunftstäuschung ist angesichts dessen nach Auffassung des Senats nicht
gerechtfertigt. Die Unterschiede sind auch zu groß, als dass der Verkehr denken würde,
mit dem Modell "C." bringe die Klägerin für den Absatz in Supermärkten eine
Zweitmarke in den Handel.
2.
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Auf die in der Klageschrift angeführten Ansprüche aus dem für ihren Geschäftsführer
eingetragenen internationalen Geschmacksmuster ist die Klägerin zweit-instanzlich
nicht mehr zurückgekommen. Dem Muster liegt das Modell "T." zu Grunde, das zu dem
angegriffenen Laufrad einen größeren gestalterischen Abstand hat als das Modell "O.".
Es unterscheidet sich durch seine vollflächigen Räder, die Abwesenheit des
Schutzbleches über dem Hinterrad sowie eine abweichende Gestaltung des
Gabelkopfes noch deutlicher von dem angegriffenen Modell.
Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche scheiden daher aus.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Für die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen
Anlass. Das Urteil wendet gesicherte Rechtsgrundsätze lediglich auf einen neuen
Einzelfall an.
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