Urteil des OLG Köln vom 03.02.1999

OLG Köln (original, uwg, produkt, gestaltung, bezeichnung, form, verkehr, unlautere anlehnung, markt, umfang)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 13/98
Datum:
03.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 13/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 73/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 1997 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O
73/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des teilweise übereinstimmend
in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits in beiden Instanzen werden
der Klägerin mit 3/4, der Beklagten mit 1/4 auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicher- heitsleistung in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte
darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von
8.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in
dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen
jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbe-
fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin
verbundene Beschwer wird auf 450.000.- DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin vertreibt seit 1996 sog. "mini-dresse". Hierbei handelt es sich um Sportfan-
Artikel, die in der aus den Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift beispielhaft
ersichtlichen Ausgestaltung verkleinerte Sportkleidung, darunter vor allem
Fußballdresse, darstellen. Diese mini-dresse, die vor ihrer Vermarktung durch die
Klägerin seit 1980 durch dritte Unternehmen in Lizenz vertrieben worden waren, gehen
angeblich auf einen Entwurf der Geschäftsführerin der Klägerin zurück. Letztere ist
darüber hinaus Inhaberin der in den Anlagen K 1 und K 1a zur Klageschrift (= Bl.
16ff/19ff d.A.) wiedergegebenen, jeweils mit Priorität zum 19. Dezember 1995 und zum
26. Juni 1996 eingetragenen Marken 395 51771 und 396 28522.
2
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter der
Bezeichnung "Original-Mini-Kit" ebenfalls textile Sportfan-Artikel in Form kleiner
Fußballdresse (im folgenden: Minidresse). Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung
dieser Artikel wird auf die als Anlagen K 7 und K 8 sowie B 1 - B 5 zur Akte gereichten
Produktbeispiele Bezug genommen.
3
Die Klägerin, die den Vertrieb der vorbezeichneten Produkte der Beklagten sowohl nach
den Sonderschutztatbeständen des Urheberrrechts und des Markenrechts, als auch
nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung wettbewerblich für unzulässig hält, hat die Beklagte zu 1) mit
vorprozessualem Schreiben vom 6. Februar 1997 (=Anlage K 9 zur Klageschrift)
abgemahnt und zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, wonach diese es u. a. künftig
unterlasse, die "Minidresse" anzubieten und/oder zu vertreiben. Da die Beklagte zu 1)
eine solche Erklärung nicht abgab, nimmt die Klägerin sie und daneben ihren
Geschäftsführer nunmehr klageweise auf Unterlassung in Anspruch; sie verlangt ferner
Auskunft sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des ihr aus dem
Inverkehrbringen der beanstandeten Minidresse entstandenen Schadens verpflichtet ist.
4
Die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Produkte, so hat die Klägerin zur
Begründung dieser Klagebegehren geltend gemacht, stellten eine Verletzung der an
den Marken ihrer Geschäftsführerin bestehenden Rechte dar. Die Form des
"Innenlebens" der Minidresse, nämlich des in die textilen Trikots eingelegten und diese
versteifenden Pappkartons sei als eine klare Verletzung der dreidimensionalen Marke
der Geschäftsführerin der Klägerin zu erachten. Denn es bestehe die Gefahr von
Verwechslungen zwischen einerseits den vorstehenden Marken und andererseits der
Ware der Beklagten, die zumindest gedanklich mit dem Produkt der Klägerin in
Verbindung gebracht werde. Sie, die Klägerin sei dabei auch berechtigt, die aus den
Verletzungen der Rechte der Markeninhaberin folgenden Ansprüche in
Prozeßstandschaft geltend zu machen.
5
Darüber hinaus lehne sich das Produkt der Beklagten aber auch in zu hohem Maß an
ihr, der Klägerin, textiles mini-dress an, mit dem in der Vergangenheit europaweit
erhebliche Umsätze erreicht worden seien und das einen hohen Bekanntheitsgrad im
Verkehr erlangt habe. Das ergebe sich besonders deutlich, wenn man die
Gesamtprodukte, wie sie vom Endverbraucher erworben werden können,
gegenüberstelle. Das Produkt der Beklagten nähere sich schon in der Art der
Verpackung ihrem, der Klägerin, mini-dress an, was durch den in den Kopfleisten der
Verpackungen der Beklagten vorhandenen Hinweis "Original-Mini-Kit" noch
unterstrichen werde. Gerade die Wahl dieser Bezeichnung offenbare dabei auch die
Absicht der Beklagten, sich mit ihrem Fanartikel an das im Verkehr durchgesetzte
Produkt der Klägerin anzuhängen. Bei dem angesprochenen Verkehrskreis, dem das
klägerische mini-dress bekannt sei, werde so die Vorstellung hervorgerufen, der von
den Beklagten angebotenen Fanartikel sei das Originalprodukt, das tatsächlich aber sie
- die Klägerin - im Markt durchgesetzt habe.
6
Soweit die Textilgestaltung des Fanartikels der Beklagten Unterschiede zu ihrem mini-
dress aufweise, seien diese aus von der Klägerin im einzelnen dargestellten und
erläuterten Gründen nur marginal und nicht so weitgehend, daß eine
Verwechslungsgefahr und insbesondere eine Täuschung über die Herkunft ausscheide.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
I. die Beklagten zu verurteilen,
9
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
10
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
11
zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
12
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
13
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik
14
Deutschland mini-dresse, wie nachstehend - in
15
schwarz-weiß Kopie - eingeblendet, anzubieten und/oder
16
anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu
17
lassen, unabhängig davon, welche farbliche oder
18
graphische Gestaltung die Oberfläche des mini-dresses
19
aufweist
20
pp.
21
2. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem
22
Umfang die in Ziff. I. 1. dargestellten mini-dresse
23
angeboten und/oder verkauft wurden, und zwar unter
24
Angabe von Liefermenge und Lieferzeiten, erzieltem
25
Gewinn, erzieltem Umsatz, Art und Umfang der be-
26
triebenen Werbung einschließlich Auflagenhöhe der
27
Werbeträger, Namen und Anschriften der gewerblichen
28
Abnehmer, Name und Anschrift des Herstellers bzw.
29
der Lieferanten;
30
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind,
31
ihr - der Klägerin - allen aus den Handlungen gemäß
32
Ziff. I. 1. entstandenen Schaden zu ersetzen.
33
Die Beklagten haben beantragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Die geltend gemachten Klagebegehren, so haben die Beklagten eingewandt, liefen
letzlich auf den Versuch hinaus, Herstellung und Vertrieb von Sporttrikots im Miniformat
36
zu monopolisieren. Jedoch müsse die Idee, Sporttrikots im Miniformat als Fanartikel
anzubieten, jedermann freistehen. Im übrigen ließen sich die Klagebegehren weder auf
markenrechtliche Ansprüche der Geschäftsführerin der Klägerin, noch auf § 1 UWG
stützen. Ersteres gelte bereits deshalb, weil die beiden, sich jeweils in der bloß
skizzenhaften Darstellung von Kleidung erschöpfenden Marken nicht für
Bekleidungsstücke eingetragen worden seien. Da die Marken im übrigen auch nicht im
Inland bekannt seien, scheiterten markenrechtlichen Ansprüche daher bereits an der
fehlenden Identität oder Ähnlichkeit der erfaßten Waren. Soweit die Klägerin die
markenrechtlichen Ansprüche mit der Form der in die Minidresse eingelegte Pappe zu
begründen versuche, greife das schon deshalb nicht, weil diese Einlegepappe, die im
übrigen nur als Hilfsmittel genutzt werde, um den Minidressen Halt zu geben, überhaupt
nicht im Streit stehe. Aber auch ein Verstoß gegen § 1 UWG sei nicht ersichtlich. Die
von ihnen, den Beklagten, angebotenen Minitrikots, die nicht mehr darstellten, als die
miniaturisierte Wiedergabe eines Fußballdresses in Originalgröße, seien in allen das
mini-dress der Klägerin charakterisierenden Gestaltungsmerkmalen abweichend
gestaltet, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Mit Urteil vom 5. Dezember 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Soweit es um
die für den beanstandeten Fanartikel verwendete Produktbezeichnung "Original-Mini-
Kit" gehe, sei die Klage, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, aus § 3 UWG begründet. Die genannte Bezeichnung sei zur Irreführung
geeignet, weil sie bei einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise die Vorstellung erwecke, es handele sich um die bereits seit langem und
mit großem Erfolg unter der Bezeichnung mini-dress auf dem Markt befindlichen
"altbekannten" Produkte der Klägerin unter einer lediglich leicht veränderten
Bezeichnung. Diese Vorstellung werde noch durch den in die Bezeichnung
eingestellten Bestandteil "Original" bestätigt. Denn diejenigen Verbraucher, denen die
mini-dresse der Klägerin bekannt seien, würden dadurch in der Meinung bestärkt, mit
dem Produkten der Beklagten das "Original" zu erwerben. Soweit sie sich gegen die
von den Beklagten vertriebenen Produkte selbst wende, sei die Klage jedoch - so hat
das Landgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung ausgeführt - als
unbegründet zu erachten. Auf § 1 UWG könnten die Klageansprüche mangels der
erforderlichen Verwechslungsgefahr nicht gestützt werden, weil die Gestaltung des
angegriffenen Produkts einen ausreichenden Abstand zu den mini-dressen der Klägerin
wahre. Im Ergebnis gleiches gelte für den klägerseits beanspruchten Markenschutz. Die
an den beiden Marken bestehenden Rechte seien nicht verletzt, weil der Schutzbereich
der Marken außerordentlich eng gezogen werden müsse und auf die - hier jedoch nicht
gegebene - identische Widerholung zu beschränken sei.
37
Gegen dieses ihr am 16. Dezember 1997 zugestellte Urteil richtete sich die am 16.
Januar 1998 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach entsprechend gewährter
Fristverlängerung - mittels eines am 18. Mai 1998 eingegangenen Schriftsatzes
rechtzeitig begründet hat. Auch die Beklagten, denen das landgerichtliche Urteil am 17.
Dezember 1997 zugestellt wurde, haben hiergegen - eingehend am Montag, den 19.
Januar 1998 - Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungfrist am 19. Mai 1998 fristwahrend begründet.
38
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen
macht die Klägerin geltend, daß das landgerichtliche Urteil schon deshalb keinen
Bestand haben könne, weil darin die von ihr, der Klägerin, ebenfalls geltend gemachten
39
urheberrechtlichen Ansprüche übergangen worden seien. Den klägerischen mini-
dressen sei urheberrechtlicher Werkcharakter nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs.
2 UrhG beizumessen. Das in Anbetracht der mini-dresse nach Ansicht der Klägerin
bestehende Urheberrecht hätten die Beklagten auch verletzt, weil es sich bei den von
ihnen angebotenen und vertriebenen Fanartikeln um Vervielfältigungen der
Klageprodukte, jedenfalls aber um in unfreier Benutzung entstandene Bearbeitungen
i.S. von § 23 UrhG handele.
Daneben könne sie, die Klägerin, sich aber auch auf § 1 UWG stützen. Zu Unrecht habe
das Landgericht die Voraussetzungen des Tatbestandes einer unlauteren Nachahmung
verneint. Es gehe im Streitfall nicht um die Idee der Miniaturisierung, sondern um die
Ausgestaltung des mini-dresses einschließlich seiner Ausstattung in der konkreten
Form. Bei Zugrundelegen des Gesamteindrucks seien, was die Klägerin im übrigen
näher ausführt, die übereinstimmenden Merkmale der sich gegenüberstehenden
Produkte der Parteien überwiegend. Selbst wenn man aber die übereinstimmenden
Merkmale zwischen dem angegriffenen Minidress und den klägerischen mini-dressen
nicht für ausreichend erachten wolle, so ergebe sich die Unlauterkeit des Verhaltens der
Beklagten jedenfalls mit Blick auf den Umstand, daß sich die Fanartikel der Beklagten
nahtlos in ihr, der Klägerin, Programm bzw. ihre Serie von mini-dressen einfüge. Die
Käufer würden in dieser Situation daher zumindest annehmen, daß die Parteien
organisatorisch oder jedenfalls vertraglich miteinander verbunden seien, und insoweit
einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen. Die besondere Unlauterkeit der
Vorgehensweise der Beklagten ergebe sich dabei daraus, daß diese den Umstand
bewußt für sich ausnutzten, daß sie- die Klägerin - von den Bundesligavereinen keine
Lizenzen an den Vereinsemblemen mehr erhalte und sie so systematisch aus dem
Markt gedrängt werden solle.
40
Zu Unrecht habe das Landgericht aber auch markenrechtliche Ansprüche verneint.
Soweit in dem angefochtenen Urteil der Schutzbereich der Marke auf den Fall der
identischen Übernahme eingeschränkt worden sei, könne das nicht überzeugen. Im
Hinblick darauf, daß die äußeren Konturen des Beklagtenmodells exakt der Marke der
Klägerin entsprächen, liege die für § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche
markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor, gegen die der Markenberechtigte auch bei
nicht markenmäßigen Benutzungshandlungen des Verletzers zu schützen sei.
41
Die Klägerin beantragt,
42
das am 5. Dezember 1997 verkündete Urteil der
43
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
44
-81 O 73/97- teilweise abzuändern und
45
I. die Beklagten auch zu verurteilen,
46
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für
47
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
48
Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise
49
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
50
Monaten zu unterlassen,
51
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik
52
Deutschland wie nachfolgend - in schwarz-weiß
53
Kopie - wiedergegeben
54
1. Sport-Fanartikel anzubieten und/oder anbieten
55
zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben
56
zu lassen, unabhängig davon, welche farbliche
57
oder grafische Gestaltung die Oberfläche dieses
58
Sport-Fanartikels aufweist
59
pp.
60
2. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in
61
welchem Umfang die in Ziff. I. 1. dargestellten
62
Sport-Fanartikel angeboten und/oder verkauft
63
wurden, und zwar unter Angabe von Liefermenge und
64
Lieferzeiten, erzieltem Gewinn, erzieltem Umsatz,
65
Art und Umfang der der betriebenen Werbung ein-
66
schließlich der Auflagenhöhe der Werbeträger,
67
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
68
Name und Anschrift des Herstellers bzw. der
69
Lieferanten;
70
II. festzustellen, daß die Beklagten ebenfalls
71
verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen
72
aus den Handlungen gemäß Ziff. I. 1. ent-
73
standenen Schaden zu ersetzen.
74
Die Beklagten beantragen,
75
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
76
Die Beklagten, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen,
vertreten die Auffassung, daß der von der Klägerin für die mini-dresse beanspruchte
Urheberschutz schon deshalb ausscheidet, weil diese Produkte die dafür erforderliche
eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht aufwiesen. In jedem Fall aber benutzten sie -
die Beklagten - für die Gestaltung ihres Produktes gerade diejenigen Merkmale nicht,
auf welche die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Urheberschutzes
abstelle. Die ästhetische Wirkung ihrer, der Beklagten, miniaturisierten Original-Trikots
bestehe ausschließlich darin, daß sie eine Identität mit den "großen" Vorbildern
anstrebten, wie sie auf den Fußballfeldern von den Spielern getragen würden.
77
Aber auch Ansprüche aus § 1 UWG scheiterten. Ungeachtet des Umstandes, daß die
von ihnen, den Beklagten, vertriebenen Fanartikel keine Nachahmungen der
klägerischen mini-dresse seien, lägen jedenfalls keine die Unlauterkeit begründenden
Momente vor. Sie, die Beklagten, übernähmen nicht die Merkmale, welche die
wettbewerblichen Eigenart der mini-dresse der Klägerin begründen sollen. Sie lehnten
sich mit der Gestaltung ihres Produkts vielmehr unmittelbar an Original-Trikots der
Fußballvereine an.
78
Markenrechtliche Ansprüche habe das Landgericht zu Recht mangels
Verwechslungsgefahr verneint. Denn angesichts der erheblichen Unterschiede
einerseits der Marken sowie andererseits der konkreten Gestaltung ihres, der Beklagten,
Produkts bestehe nicht die Gefahr, daß der Verkehr die von ihnen vertriebene
Nachbildung der Originaltrikots der Fußballvereine mit den Mar-
79
ken der Klägerin, die von nur geringer Kennzeichnungskraft ("Strichzeichen") seien,
verwechsle. Jedenfalls handele es sich um eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG von der
Klägerin hinzunehmende Benutzung.
80
Soweit in dem landgerichtlichen Urteil allerdings eine durch die Bezeichnung "Original-
Mini-Kit" ausgelöste Gefahr wettbewerblich relevanter Irreführungen bejaht werde,
könne das nicht überzeugen. Das gelte insbesondere auch hinsichtlich des in diese
Bezeichnung eingestellten Bestandteils "Original", der von den angesprochenen
Fußballfans lediglich dahin verstanden werde, daß ein "mini-(Original)-Trikot" ihres
Fußballvereins erworben werden könne, das ihrem Wunsch Rechnung trage, sich
möglichst originalgetreu an das Vorbild ihrer Spieleridole anzulehnen und sich als
deren Anhänger zu erkennen zu geben. Der Begriff "Original" beziehe sich daher nicht
auf die mini-dresse der Klägerin, sondern auf die als Originalvorlagen dienenden Trikots
der Fußballvereine.
81
Die Beklagten haben beantragt,
82
unter teilweiser Abänderung des Urteils der
83
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
84
Köln vom 5. Dezember 1997 -81 O 73/97- die
85
Klage in vollem Umfang abzuweisen.
86
Die Klägerin hat beantragt,
87
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe
88
zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag
89
insoweit die folgende Fassung erhält:
90
die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht
91
für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das
92
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
93
zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungs-
94
haft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
95
zu verurteilen, es zu unterlassen,
96
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik
97
Deutschland wie nachfolgend - in schwar-weiß Kopie -
98
wiedergegeben Sport-Fanartikel mit der Bezeichnung
99
"...Original" anzubieten und/oder anbieten zu lassen,
100
zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen
101
pp.
102
Nach Ansicht der Klägerin erweise sich die zur Kennzeichnung des Produkts der
Beklagten verwendete und mit dem Petitum von Anfang an auch angegriffene
Bezeichnung allein schon wegen ihres Bestandteils "Original" als irreführend; denn das
Produkt der Beklagten stelle gerade keine maßstabsgerechte Verkleinerung eines
Fußballtrikots in Originalgröße dar.
103
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
104
Nachdem die Beklagten sich dem letzgenannten Unterlassungsbegehren durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unterworfen haben, haben
die Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich sowie hinsichtlich der mit diesem Begehren
verbundenen Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
105
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
106
Die nach einvernehmlicher Erledigung des der Berufung der Beklagten
107
zugrundeliegenden Teils der Hauptsache allein noch zur Entscheidung anstehende
Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen die gegen das Angebot und/oder den Vertrieb der beanstandeten
Fanartikel der Beklagten gerichteten Klagebegehren unter keinem der geltend
gemachten oder nach dem Sachverhalt im übrigen in Betracht zu ziehenden rechtlichen
Gesichtspunkte zu.
108
I. Das mit der Klage geltend gemacht Unterlassungsbegehren läßt sich weder auf ein an
den klägerischen mini-dress etwa bestehendes Urheberrecht oder auf § 1 UWG stützen,
noch ergibt es sich in Anbetracht der zu Gunsten der Geschäftsführerin der Klägerin
eingetragenen Marken.
109
1. Aus der urheberrechtlichen Vorschrift des § 97 Abs. 1 UrhG ist das
Unterlassungsbegehren nicht herzuleiten. Dabei kann es dahinstehen, inwiefern die
Klägerin, bei der es sich unstreitig nicht um die Urheberin der von ihr nur vermarkteten
mini-dresse handelt, überhaupt berechtigt ist, einen solchen urheberrechtlichen
Anspruch geltend zu machen. Ebenfalls offenbleiben kann es, ob die klägerischen mini-
dresse nach Maßgabe der hier einschlägigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
2 UrhG überhaupt als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind.
Das alles ist hier nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn selbst bei
Annahme, daß es sich bei den von der Klägerin vermarkteten mini-dressen um gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähige Werke der angewandten Kunst handele und daß die
Klägerin ferner berechtigt sei, insoweit Rechte geltend zu machen, liegt jedenfalls eine
für den Unterlassungstatbestand des § 97 Abs. 1 UrhG vorauszusetzende Verletzung
der an den klägerischen mini-dressen etwa begründeten urheberrechtlichen
Verwertungs- und Nutzungsrechte nicht vor.
110
Die Verletzung des dem Urheber gemäß § 16 UrhG zustehenden
Vervielfältigungsrechts scheidet dabei von vornherein aus. Denn der angegriffene
Fanartikel der Beklagten, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - ihrer Ansicht
nach allerdings im Ergebnis unzureichende - Abweichungen vom Klageprodukt
aufweist, erschöpft sich nicht in der bloßen körperlichen Festlegung der mini-dresse
(vgl. Schricker, Urheberrecht, Rdn. 6 zu § 23 UrhG).
111
Angesichts der dem Erzeugnis der Beklagten gegenüber dem mini-dress der Klägerin
unzweifelhaft anhaftenden Gestaltungsunterschiede kommt allenfalls der
urheberrechtliche Verletzungstatbestand des § 23 UrhG in Betracht. Danach dürfen
Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werks nicht ohne Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet
werden. Da es sich bei dem in Rede stehenden Fanartikel der Beklagten jedoch nicht
um eine in unfreier Benutzung der mini-dresse entstandene Bearbeitung oder sonstige
Umgestaltung, sondern um ein in freier Benutzung des allgemein zugänglichen
Formenschatzes hergestelltes Produkt handelt, scheidet auch insoweit eine Verletzung
urheberrechtlicher Rechtspositionen aus.
112
Bei der Prüfung, ob eine unfreie, nach Maßgabe von § 23 UrhG nur mit Einwilligung des
Urhebers verwertbare Umgestaltung oder Bearbeitung des Werks vorliegt, ist zunächst
im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische
Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich
113
mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des "Originals" und
der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis
dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem
der Schutzumfang abhängt. Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung
des Vorbekannten bleibt dabei jedoch außerhalb der Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR
1998, 916/918 "Stadtplanwerk" -; BGH GRUR 1987, 704/706 -"Waren-zeichenlexika"-;
BGH GRUR 1985, 1041 -"Inkasso-Programm"). Nach diesen Maßstäben kann das von
den Beklagten vertriebene Minidress aber nicht als in unfreier Benutzung des
klägerischen mini-dresses entstandenes Produkt eingeordnet werden.
Die Klägerin knüpft die den Werkcharakter ihrer mini-dresse angeblich begründenden
eigentümlichen Gestaltunsgmerkmale an eben jene Gestaltungscharakteristika an,
welche die wiederum für den ebenfalls geltend gemachten ergänzenden
wettbewerbichen Leistungsschutz vorauszusetzende wettbewerbliche Eigenart ihres
Produktes ausmachen.
114
Der erkennende Senat sowie das Landgericht Köln haben dazu in ihren zu dem
Verfahren 31 O 379/94 und 6 U 12/95 sowie 6 U 71/95 ergangenen Entscheidungen die
von der Klägerin in das vorliegende Verfahren wörtlich übernommenen Ausführungen
gemacht:
115
pp.
116
Von den danach den Gesamteindruck des klägerischen mini-dresses bestimmenden
eigenschöpferischen Gestaltungsmerkmalen weicht das angeriffene Minidress der
Beklagten jedoch nicht nur in sämtlichen Einzelheiten der Gestaltung, sondern auch von
seiner hierdurch bestimmten Gesamtanmutung her deutlich ab:
117
Das gilt zum einen hinsichtlich der Ausformung der Kragenpartie, die aus der
Schulterlinie herausragt und wie bei einem realistischen Fußballertrikot in Originalgröße
gestaltet ist. Auch die Schulterlinie selbst folgt bei dem Minidress der Beklagten der
anatomischen Rundung und der Linie der menschlichen Schulter, wie sie den Fall eines
von einem athletischen Menschen getragenen Trikots im hier betroffenen Bereich
bestimmt. Sie ist nicht wie bei dem mini-dress der Klägerin von einer "unnatürlich"
schmalen Schulterpartie bis zum Ärmelabschluß des Trikots stark abfallend gestaltet.
Gleiches gilt mit Blick auf die Gestaltung der Taillen-, Hüft- und Hosenpartie der
Produkte. Die das eigentümliche Erscheinungsbild des klägerischen mini-dresses ganz
maßgeblich mitbestimmende, unterhalb des Ärmelansatzes im Achselbereich nach
einer nur angedeuteten Taillierung einsetzende "A-förmig" nach außen gestellte
Linienführung ist bei dem Produkt der Beklagten völlig anders und auch hier wieder der
natürlichen Körperlinie eines athletischen Menschen folgend gestaltet. Die unterhalb
des Ärmelansatzes einsetzende Seitenlinie ist zur Taille hin stark eingekerbt, was
zusätzlich durch den naturalistisch wiedergegebenen Gummizug der Hose betont wird.
Auch die das klägerische mini-dress kennzeichnende Disproportionalität im Verhältnis
von Hose und Trikot/"Oberkörper" findet sich beim Produkt der Beklagten nicht wieder,
das - wie dies bereits in den vorbeschriebenen Bereichen der Fall ist - auch insoweit
dem Bild eines am menschlichen Körper getragenen naturalistischen Fußballerdresses
enstpricht. Als weiteres Gestaltungsmerkmal, in dem die Produkte der Parteien sich
deutlich voneinander abheben, kommt der Umstand hinzu, daß die Ärmel- und
Hosenbeinabschlüsse bei den mini-dressen der Klägerin "zugenäht" sind, wohingegen
sie beim Dress der Beklagten entsprechend den Gegegebenheiten eines
118
Fußballerdresses in Originalgröße "offen" sind. Dem für das klägerische mini-dress
charakteristischen Gesamteindruck einer plump-gedrungenen, vom natürlichen
Erscheinungsbild abstrahierenden "schablonenhaften" Gestalt steht eine das Minidress
der Beklagten demgegenüber kennzeichnende Anmutung einer auf "Puppengröße"
verkleinerten Sportbekleidung gegenüber, wie sie - in Originalgröße - von einem
Fußballer getragen wird. Eine Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden
Produkte in ihren jeweiligen Gestaltungsformen liegt daher nur insoweit vor, als es sich
dabei überhaupt um Fußballerdresse in miniaturisierter Form handelt. Für diesen
"kleinsten gemeinsamen Nenner" der Gestaltung kann die Klägerin in bezug auf die von
ihr vermarkteten mini-dresse jedoch keinen Urheberschutz beanspruchen, da es sich
hierbei um ein dem vorbekannten und allgemein zugänglichen Formenschatz
zugehöriges Element gehört, welches bei den die schöpferische Eigentümlichkeit eines
Werks begründenden Merkmalen außer Betracht zu bleiben hat.
Stellt sich aber das beanstandte Minidress der Beklagten nach alledem weder als in
unfreier Benutzung der mini-dresse der Klägerin enstandene Bearbeitung oder sonstige
Umgestaltung, sondern als demgegenüber eigenständiges, unter Entwicklung ei-ner
allgemein vorbekannten und zugänglichen Form hergestelltes Produkt dar, ist ein
etwaiges, an dem klägerischen mini-dress bestehendes Urheberrecht nicht verletzt und
scheitert hieran ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG.
119
2. Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Klägerin das Unterlassungsbegehren auf § 1
UWG gründen will.
120
a) Aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung läßt sich
die für den Unterlassungstatbestand des § 1 UWG vorauszusetzende wettbewerbliche
Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht herleiten.
121
Danach handelt unlauter, wer ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich
eigenartige Merkmale eines fremden Produkts aufweist, mit denen der Verkehr
Herkunftsvorstellungen verbindet, und dabei nicht die zur Vermeidung einer
Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Das gilt
insbesondere dann, wenn das beanstandete Erzuegnis eine Nachahmung des fremden
Produkts darstellt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 450
zu § 1 UWG m.w.N.).
122
Den Vorwurf eines nach diesen Maßstäben wettbewerblich anstößiges Verhaltens
müssen sich die Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegenhalten lassen.
Denn aus den vorbezeichneten, die Verneinung eines urheberrechtlichen
Verletzungstatbestandes ergebenden Gründen ist der angegriffenen Fanartikel der
Beklagten, der zu dem Klageprodukt nicht nur in einzelnen Gestaltungsmerkmalen,
sondern auch vom Gesamteindruck her einen ausreichenden Abstand wahrt, dem
klägerischen mini-dress - mit Ausnahme der in beiden Gestaltungsformen zum Ausdruck
gebrachten abstrakten und weder nach den Sonderschutztatbeständen des
Urheberrechts noch nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutzes schutzfähigen Idee der Miniaturierung eines Sport- bzw.
Fußballerdresses - nicht ähnlich. Der angegriffene Fanartikel weist vielmehr einen
derartigen Abstand zu dem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt der Klägerin auf,
daß jedenfall der klägerseits geltend gemachte Vorwurf der Unlauterkeit nicht greift.
Dieser ergibt sich weiter auch nicht daraus, daß - wie die Klägerin in diesem
Zusammenhang einwendet - die Beklagten mit ihrem Konkurrenzprodukt zu einem
123
Zeitpunkt auf den Markt getreten sind, als die der Klägerin vorher ein-geräumten,
wirtschaftlich attraktiven Lizenzen der Bundesligavereine nicht mehr verlängert wurden.
Denn ebensowenig wie die Klägerin oder die früheren, die textilen mini-dresse
angeblich bereits seit 1978 vermarktenden Vertriebsunternehmen ohne weiteres auf
eine zeitlich unbefristete und auf "ewig" verlängerte Lizenerteilung durch die
Bundeligavereine vertrauen durften, stellt es sich nicht als wettbewerblich unlauter dar,
wenn die Beklagten in dieser Situation mit einem Fanartikel in Form eines verkleinerten
Fußballerdresses in Konkurrenz zur Klägerin treten, der seiner konkreten
Gestaltungsform und in der Gesamtanmutung einen ausreichenden Abstand wahrt. Eine
abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht im Hinblick auf das von der
Klägerin als Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung vorgelegte Prospektmaterial (Bl.
205 ff d.A.), in dem ein mini-dress ("We are the Champions Borussia", vgl. Bl.
205/206/206 R/207/213 d.A.) in einer wiederum der "eckig-athletischen" Form des
angegriffenen Produkts der Beklagten näheren Gestaltung angeboten wird. Ungeachtet
der Frage, inwiefern dieser Ausprägung des mini-dresses die für den
Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung erforderliche
wettbewerbliche Eigenart zugemessen werden kann, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß
- ggf. in welchem Umfang und wann - die Klägerin gerade mit dieser Gestaltungsform
auf den Markt getreten ist und daher insoweit überhaupt auf die Vorstellung des
Verkehrs vom Aussehen des hier in Rede stehenden Fanartikels und dessen Herkunft
in rechtserheblichem Umfang eingewirkt hat. Auch danach ist folglich nicht erkennbar,
daß sich die Beklagten wettbewerblich unlauter verhalten, wenn sie sich mit ihrem
Produkt in der konkret zu beurteilenden Gestaltung auf dem Markt präsentieren.
b) Der mit dem Argument, das Produkt der Beklagten füge sich nahtlos in das Programm
bzw. die Serie der mini-dresse ein, von der Klägerin weiter geltend gemachte
Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie greift ebenfalls nicht.
124
Unter dem letzgenannten Aspekt sittenwidrig erweist sich das Verhalten eines
Wettbewerbers dann, wenn er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt, die sich als
Ergänzung eines Erzeugnisses andienen, das nach seiner Zweckbestimmung von
vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse angelegt ist,
wodurch sich Gebrauchszweck und -wert der Ausgangswäre erhöhen, so daß der volle
Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungs- und Fortsetzungsbedarf erreicht wird
(vgl. BGH GRUR 1992, 619/620 -"Klemmbausteine II"-; BGH GRUR 1964, 621/624 -
"Klemmbausteine I"-; Baumbach/Hefremehl, a.a.O., Rdn. 492 zu § 1 UWG).
Maßgebliches, den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf tragendes Merkmal ist dabei
der Umstand, daß der Ausgangsgegenstand das Bedürfnis nach Erweiterung und
Vervollständigung durch Ergänzungsprodukte derselben Art in sich trägt, welches der
Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt. Der
wettbewerbliche Erfolg, der mit dieser Leistung erzielt wird, erschöpft sich danach nicht
im Gegenstand der ersten Lieferung, sondern erfaßt auch den aus der Natur des
Gegenstandes sich ergebenden Fortsetzungsbedarf, der den Gebrauchszweck des
Ausgangsgegenstandes erweitern soll (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Daß die von
der Klägerin vertriebenen mini-dresse in dieser Weise einen funktionalen Ergänzungs-
und Fortsetzungsbedarf wecken sollen, mit dem sich erst der vollen wirtschaftliche
Erfolg verwirklicht, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Denn auch wenn die in Rede
stehenden Fanartikel geeignet sind, "Sammlungen" verschiedener Vereinsdresse ein
und derselben Sportart oder Dresse verschiedener Sportarten anzulegen, kann doch
nicht übersehen werden, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Sport- und dabei
insbesondere Fußballfans ein Interesse gerade und nur am Erwerb eines auf "ihren"
125
favorisierten Verein bezogen mini-dresses haben. Dieser mit nur einem einzigen
Umsatzgeschäft gedeckte Bedarf eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen
Abnehmer läßt es indessen als fernliegend erscheinen, daß der mit den mini-dressen
bezweckte wirtschaftliche Erfolg erst durch Fortsetzungskäufe eintreten soll und eintritt.
Vielmehr spricht danach alles dafür, daß sich der volle Markterfolg bereits mit dem
ersten Umsatzgeschäft realisieren soll. Ist folglich aber nicht ersichtlich, daß die
Klägerin mit dem jeweils ersten Absatz ihrer mini-dresse bewußt den Bedarf nach
Erweiterung und Vervollständigung dieser ersten Lieferung wecken will und sich erst in
letzterem Forsetzungsbedarf der von Anbeginn an erstrebte Gebrauchszweck und
wirtschaftliche Erfolg entfalten soll, scheitert hieran der Unlauterkeitstatbestand des
"Einschiebens in eine fremde Serie".
c) Soweit die Klägerin schließlich in bezug auf die für die Ausstattung des angegriffenen
Fanartikels der Beklagten gewählte Verpackung, nämlich die auch von ihr selbst für die
Aussatttung der mini-desse verwendete durchsichtige Plastikumhüllung sowie die aus
Pappe gefertigte Kopfleiste eine im Sinne von § 1 UWG unlautere Anlehnung
annehmen will, überzeugt das ebenfalls nicht. Denn es handelt sich bei diesen
Aussstattungsmerkmalen um übliche, verbreitete und erkennbar den Bedingungen der
allgemeinen Warenpräsentation dienende Gestaltungen, die für zahlreiche Produkte
verschiedener Hersteller in vergleichbarer Form Verwendung finden, so daß ihnen
keine herkunftshinweisende Eignung beigemessen werden kann.
126
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin schließlich aber
auch nicht angesiochts der zu Gunsten ihrer Geschäftsführerin eingetragenen Marken
zu.
127
Mit einem solchen allein aus den §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht zu
ziehenden Anspruch vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn ungeachtet der
Frage, ob auf Seiten der Beklagten, die - wenn überhaupt - allenfalls die Kontur der
Marken für die Gestaltung des Produkts selbst verwendet haben, ein markenmäßiger
Gebrauch vorliegt und ob weiter ein solcher überhaupt für die Anwendung der
markenrechtlichen Unterlassunsgtatbestände erforderlich ist, kann jedenfalls nicht von
der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aber geforderten Gefahr von Verwechslungen
ausgegangen werden. Die Kennzeichnungskraft der sich im wesentlichen in der
Darstellung der geschlossenen Umrisse einer aus kurzer Hose und Hemd bestehenden
Bekleidung - bei der Marke 396 28 522 zusätzlich mit Unterschrift der Markeninhaberin -
erschöpfenden Muster ist nur gering. Infolgedessen ist der von den Marken erfaßte
Schutzbereich eng zu ziehen, so daß - wie bereits das Landgericht mit zutreffender
Begründung ausgeführt hat - die Gefahr von Verwechslungen auf den Gebrauch eines
mit den Marken identischen oder nahezu identischen Zeichens zu beschränken ist.
Angesichts der beim Produkt der Beklagten vorhandenen konkreten
Gestaltungselemente, vor allem aber den "offenen" Halsausschnitt-, Ärmel- und
Beinöffnungen sowie der realistischen Ausgestaltung der Kragenpartie, scheidet
danach aber eine Verwechslungsgefahr aus.
128
II. Liegen nach alledem insgesamt die materiellen Voraussetzungen des geltend
gemachten Unterlassunsganspruchs nicht vor, scheitern hieran auch die Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsbegehren.
129
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
130
Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledighung gebracht haben,
waren die Beklagten nach Maßgabe von § 91 a ZPO mit den Kosten zu belasten. Unter
Berücksichtigung des bis zur übereinstimmenden Erledigung gegebenen Sach- und
Streitstands entspricht diese Kostenverteilung billigem Ermessen, weil die Beklagten
ohne die Teilerledigung in diesem Umfang aller Voraussicht nach im vorliegenden
Rechtssteit unterlegen wären. Denn der in der Bezeichnung "Original-Mini-Kit"
enthaltene Bestandteil "Original ..." ist geeignet, jedenfalls einen nicht unerheblichen
Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre zu
führen, § 3 UWG. Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Adressaten der
Produkte, zu denen die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Erwerber von
Sport-Fanatikeln gehören, erblicken in dem in der bezeichnung "Original-Mini-Kit"
enthaltenen Bestandteil "Original" eine Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse,
konkret die Eigenschaften des Produkts. Dieser Begriff suggeriert dabei das
Vorhandensein auch einer "verfälschten" bzw. "unechten" Ausgabe des Produkts auf
dem Markt. Zumindest der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die mini-dresse der
Klägerin bekannt sind, kann dann aber der objektiv unzutreffenden Fehlvorstellung
erliegen, u. a. bei diesen mini-dressen oder anderen vergleichbaren Produkten von
Mitbewerbern handele es sich um nicht autorisierte Konkurrenzmodelle des "Original" -
Erzeugnisses der Beklagten. Da das aber unzweifelhaft nicht der Fall ist und die
Fehlvorstellung, das "Original"-Produkt zu erwerben, auch von Relevanz für die
Kaufentscheidung des Publikums ist, lag damit insgesamt eine Irreführung i.S.v. § 3
UWG vor.
131
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
132
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des
Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.
133