Urteil des OLG Köln vom 17.05.2000
OLG Köln: vergleich, gebühr, entstehung, datum
Oberlandesgericht Köln, 17 W 152/00
Datum:
17.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 152/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 257/99
Tenor:
Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der
Beklagten vom 20.03.2000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der
Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.03.2000 in der Fassung
des Teilabhilfebeschlusses vom 12.04.2000 - AZ.: jeweils 18 O 257/00 -
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des
Vergleichs vor dem Landgericht Bonn vom 29.10.1999 sind von der
Beklagten an Kosten 2.490,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.01.2000
an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.047,90 DM
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und führt auch in dem nach bereits
erfolgter Teilabhilfe noch zur Entscheidung stehenden Umfang zum Erfolg. Die von der
Beklagten zu erstattenden Kosten reduzieren sich um die von der Klägerin geltend
gemachte Prozeßdifferenzgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO.
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Die Prozeßdifferenzgebühr ist den Vergleichskosten zuzurechnen, hinsichtlich derer
nach der Kostengrundentscheidung im Vergleich keine Erstattung stattfindet. Entgegen
der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin
kommt es für die Bescheidung des eingelegten Rechtsmittels nicht entscheidend darauf
an, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden ist, was unzweifelhaft der Fall ist
und mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird. Für die Kostenfestsetzung
maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung zu
berücksichtigen ist oder ob sie zu den Vergleichskosten gehört, die nach dem Vergleich
gegeneinander aufgehoben sind. Nach der Rechtsprechung des Senats unterfällt die
Differenzprozeßgebühr den Vergleichskosten, denn ihre Entstehung steht in
untrennbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vergleich. Wenn der
Vergleich Gegenstände mitregelt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen
sind, ist auch die dadurch begründete Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2
BRAGO den Vergleichskosten zu unterstellen (vgl. die Darstellung bei von
Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, Anm. B 340).
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Die nach dem Kostenfestsetzungsantrag berücksichtigungsfähigen außergerichtlichen
Kosten ermäßigen sich daher auf die Prozeß- und Verhandlungsgebühr gemäß § 31
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Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Kopierkosten, auf 1.520,00
DM.
Hinzu treten die mit der Teilabhilfe-
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entscheidung zutreffend ermittelten anderweitig
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ersparten Aufwendungen im Zusammenhang mit der
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Beauftragung eines Verkehrsanwalts in Höhe von 511,60 DM.
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Daraus ergibt sich eine Zwischensumme von 2.031,60 DM,
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die sich zuzüglich der erstattungsfähigen
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Gerichtskosten in Höhe von 458,80 DM
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auf den Erstattungsbetrag von 2.490,40 DM
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addiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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