Urteil des OLG Köln vom 26.07.2002

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Oberlandesgericht Köln, 19 U 84/02
Datum:
26.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 84/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 72/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2002 - 41 O
72/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben
Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung von Software sowie dem Vertrieb von
Software und Hardware. Daneben erbringt sie in diesem Zusammenhang anfallende
Dienstleistungen und Wartungsarbeiten. Die Beklagte zu 1. ist mit der Herstellung und
dem Vertrieb von Fruchtsäften befaßt. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende
Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
3
Anfang 2000 verhandelten die Parteien über die Überlassung der von der Klägerin
entwickelten Standardsoftware, die Programmierung notwendiger Sondersoftware, den
Kauf von Hardware sowie die Einrichtung dieses kompletten Systems im Betrieb der
Beklagten zu 1. Für die Klägerin führte die Verhandlungen deren damaliger
Niederlassungsleiter G. B.. Dieser versicherte der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom
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27.01.2000, das mit "Ergänzende Erläuterung zum Angebot" überschrieben ist, u.a.:
"Der Echtbetrieb nach erfolgreicher Testphase durch H. findet am 01.05.2000 statt."
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Wegen der näheren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die eingereichte Kopie
(Anlagenheft B1) Bezug genommen. Mit Telefaxschreiben vom 22.02.2000 bestätigte B.
u.a. folgende weitere mit der Beklagten zu 1. getroffene Vereinbarungen (GA 94):
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"...
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4. Die in Produktschein 112518 geschätzten Tagewerke dürfen bei
zufriedenstellendem Projektverlauf durch das Haus H. nicht überschritten werden.
...
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5. Der mit C. geschlossene Vertrag ist nur gültig, wenn die D. M. die Finanzierung
genehmigt. Anderenfalls kann H. sofort vom Vertrag zurücktreten. ..."
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Am 24.02.2000 kam es zum Vertragsschluß zwischen der Klägerin und der Beklagten
zu 1. Die einzelnen Aufträge über die von der Klägerin zu liefernde Standardsoftware,
Standardhardware, Sondersoftware sowie die für die Installation erforderlichen Kabel
waren in sogenannten Produktscheinen aufgeführt. Diese wurden am 24.02.2000
sowohl vom Geschäftsführer E. der Beklagten als auch vom damaligen
Niederlassungsleiter B. der Klägerin unterzeichnet. Der von der Beklagten zu 1. zu
zahlende Gesamtpreis betrug netto EUR 334.491,94 zzgl. von der Klägerin zu
erbringender Beratungsleistungen zu einem Stundensatz von EUR 108,--. Unter Ziffer 5
ist auf sämtlichen Produktscheinen die Klausel enthalten, daß die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten sollen. Wegen der näheren Einzelheiten
wird auf die in Kopie eingereichten Produktscheine Bezug genommen (Anlagenheft K1,
K2, K4, K6., K8, K10, K12, K14 und K16).
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Außerdem wurde vereinbart, daß die Beklagte zu 1. den vereinbarten (Kauf-)Preis
entweder über die D. M. AG finanziere oder bar zahle. Bei Barzahlung sollten bereits
"bei Auftragserteilung" 30% der Gesamtsumme zu zahlen sein. Hinsichtlich der
Fälligkeit von Zahlungen enthalten die allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der Klägerin für Kauf von Hardware und Überlassung von
Software sowie Erbringung von Dienstleistungen (Anlagenheft K42) folgende
Bestimmung:
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"... 5.6 Alle Rechnungen sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse an
C. zu zahlen. ..."
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Mit Schreiben vom 10.03.2000, welches als "Auftragsbestätigung" überschrieben ist,
bestätigte die Klägerin den Auftrag vom 24.02.2000 über den Kauf bzw. die Software-
Überlassung, faßte den Umfang der bestellten Hard- und Software sowie die möglichen
Zahlungsmodalitäten zusammen und führte u.a. ferner aus:
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" ... Der Abschluß des Vertrages mit C. ist nicht durch die Annahme des an die D.
M. AG gestellten Leasing-Antrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall
zu stande ...."
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In dieser Auftragsbestätigung wird weder der mit Schreiben vom 27.1.2000 zugesagte
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Echtbetrieb zum 1.5.2000 noch die mit Telefaxschreiben vom 22.02.2002 unter Ziffer 4
bestätigte Vereinbarung über die Begrenzung der Tagewerke erwähnt. Wegen der
weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die eingereichten Kopien
(Anlagenheft K18) verwiesen.
In der Folgezeit lieferte die Klägerin weder die für die Installation der Hardware
erforderlichen Kabel noch begann sie mit der Implementierung der Software. Lediglich
verschiedene Mitarbeiter der Klägerin nahmen im März und April 2000 an mehreren
Besprechungsterminen bei der Beklagten zu 1. teil, über die sie sogenannte
"Beratungsprotokolle" erstellten und die die Klägerin als Beratungen mit insgesamt EUR
6.482,12 in Rechnung stellte. Im Beraterprotokoll vom 4.4.2000 (GA 280) ist als Inhalt
der Besprechung u.a. angegeben:
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"Erst nach Beurteilung der Funktionsfähigkeit soll der Leasingvertrag unterzeichnet
werden."
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Unter dem 27.04.2000 (GA 50) bat die Klägerin die Beklagte zu 1., den Leasingantrag
umgehend an die D. M. AG weiterzuleiten, falls sie weiterhin an einer
Leasingfinanzierung interessiert sei, und schrieb ferner, sie gehe anderenfalls davon
aus, daß die Beklagte zu 1. sich für eine Barzahlung entschieden habe. Für diesen Fall
kündigte sie mit diesem Schreiben an, die bei dieser Zahlungsalternative geschuldete
Anzahlung am 5.5.2000 in Rechnung zu stellen. Mit Telefaxschreiben vom 28.04.2000
(GA 279) wies die Beklagte zu 1. auf den mit Schreiben vom 27.01.2000 zugesagten
Termin für den Echtbetrieb hin; durch die Nichteinhaltung dieses Termins würden ihr
Kosten von monatlich mindestens 10.000,-- DM entstehen. Daraufhin erwiderte die
Klägerin durch Schreiben vom selben Tage durch ihre Mitarbeiterin T. T., das Schreiben
vom 27.01.2000 und die dort genannten Termine seien davon ausgegangen, daß der
Vertrag noch im Januar 2000 abgeschlossen würde. Die Beklagte zu 1. rügte mit
Schreiben vom 19.05.2000, die Nichteinhaltung des zugesagten Termins für den
Echtbetrieb (GA 281).
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Am 18.09.2000 (K19) stellte die Klägerin der Beklagten zu 1. die Anzahlung mit EUR
100.347,58 netto in Rechnung, zahlbar 8 Tage ab Rechnungsdatum.
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In der Folgezeit unterbreitete die Beklagte zu 1. der Klägerin mehrere Vorschläge, die
Computerumstellung im Jahre 2001 oder 2002 unter Berücksichtigung ihres
Saisonbetriebes jeweils zum 31.03. fertigzustellen. Den von der Beklagten geforderten
Fertigstellungstermin zum 31.3.2000 oder eine Verschiebung ins nächste Jahr lehnte
die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2001 ab. Nunmehr setzte die Beklagte mit
Anwaltsschreiben vom 03.05.2001 der Klägerin für die Aufstellung einer akzeptable
Zeitplanung mit Vertragsfristen eine Frist bis spätestens zum 25.05.2001 und drohte für
den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist an, sie werde vom Vertrage zurückzutreten
und eine weitere Erfüllung ablehnen (Anlagenheft B9). Die Klägerin ihrerseits setzte mit
Schreiben ihrer Anwälte vom 4.5.2001 zur Zahlung der Anzahlung eine Frist mit
Ablehnungsandrohung zum 16.05.2001 (Anlagenheft B10). Mit Anwaltsschreiben vom
28.05.2001 kündigte die Beklagte zu 1) den Vertrag fristlos (Anlagenheft K24).
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Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie die
Bezahlung der von ihr in Rechnung gestellten Beraterleistungen begehrt. Ihren
entgangenen Gewinn hat sie mit insgesamt EUR 289.174,68 angegeben. Wegen der
näheren Einzelheiten ihrer Berechnung wird auf Bl. 6 und 7 der Klageschrift Bezug
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genommen. Die Klägerin hat weiter vorgebracht, daß die im Schreiben vom 27.01.2000
enthaltene Terminszusage für den Echtbetrieb unter der Prämisse gestanden habe, daß
der Vertrag kurzfristig zustande käme. Tatsächlich habe die Beklagte den Auftrag erst
fast einen Monat später erteilt, so daß der zugesagte Termin für den Echtbetrieb hinfällig
gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie auch in der Auftragsbestätigung vom
10.03.2000 keinen Termin für den Echtbetrieb angegeben. Die Klägerin hat ferner die
Auffassung vertreten, bei dieser Auftragsbestätigung handele es sich rechtlich um ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben, so daß mangels Widerspruchs der Beklagten
der Vertrag mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung zustande gekommen sei.
Die Beklagten haben bestritten, daß der mit Schreiben vom 27.01.2000 zugesagte
Termin für den Echtbetrieb zum 1.5.2000 unter der Prämisse eines kurzfristigen
Vertragabschlusses gestanden habe und ferner vorgebracht, bereits damals sei klar
gewesen, daß eine Unterzeichnung des Vertrages erst Mitte bis Ende Februar in
Betracht gekommen sei, da noch einige Punkte insbesondere der Preis hätten geklärt
werden müssen. Die Zusage eines Echtbetriebes bis spätestens zum 1.5.2000 sei für
sie auch unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluß gewesen. Wegen ihres
saisonalen Geschäftes habe die Computerumstellung eigentlich bis zum 31.03.00,
allerspätestens jedoch bis zum 30.04.00 abgeschlossen sein müssen. Dies habe sie
dem Niederlassungsleiter B. der Klägerin auch unmißverständlich erklärt. Danach habe
dieser den Termin für den Echtbetrieb mit Schreiben vom 27.01.2000 verbindlich
zugesagt.
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Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 08.01.2001, auf dessen Inhalt wegen
sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, in Höhe eines Betrages von 292.882,12
EUR zzgl. Zinsen stattgegeben. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, die
Auftragsbestätigung vom 10.03.2000 stelle ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
dar, so daß der Vertrag allein mit dessen Inhalt zustande gekommen sei.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Beide Parteien
wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin behauptet
jedoch nunmehr, ihr damaliger Niederlassungsleiter, Herr B., sei gar nicht
vertretungsbefugt gewesen, kurze Zeit nach Vermittlung des Vertrages aus dem
Arbeitsverhältnis zu ihr ausgeschieden und habe sie weder über das Schreiben vom
27.01.2000 informiert noch habe sich dieses Schreiben in den Unterlagen befunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
27
1.
28
Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch zu, auch nicht aus § 326 BGB. Denn
nicht die Beklagte sondern die Klägerin befand sich seit dem 1.5.2000 mit der von ihr
geschuldeten Leistung in Verzug (§§ 284 II, 285 BGB) und hat sich ihrerseits nicht
vertragstreu verhalten (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: s. Palandt-Heinrichs, 61.
Aufl., § 326 BGB, Rn. 10 m.w.N.).
29
Die Klägerin hat weder unverzüglich nach Vertragsschluß die von ihr geschuldeten
Kabel geliefert noch den mit Schreiben vom 27.01.2000 von ihrem damaligen
Niederlassungsleiter B. zugesagten Echtbetrieb zum 1.5.2000 eingehalten.
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Ihre in zweiter Instanz erstmals aufgestellte Behauptung, ihr damaliger
Niederlassungsleiter sei gar nicht vertretungsbefugt gewesen, kurze Zeit nach
Vermittlung des Vertrages aus dem Arbeitsverhältnis zu ihr ausgeschieden und habe sie
weder über das Schreiben vom 27.01.2000 informiert noch habe sich dieses in den
Unterlagen befunden, ist teilweise widersprüchlich und insgesamt unbeachtlich.
31
Der Niederlassungsleiter einer Firma ist gewöhnlich auch befugt, Geschäfte, die zum
Betrieb der Firma gehören, abzuschließen. Fehlt gleichwohl eine solche Befugnis, so ist
dies im Geschäftsverkehr klarzustellen. Die Klägerin hat ihren damaligen
Niederlassungsleiter B. sämtliche Verhandlungen mit der Beklagten zu 1. führen lassen,
ohne dieser gegenüber darauf hinzuweisen, daß dieser - wie sie nunmehr behauptet -
nicht vertretungsbefugt sei. Die Beklagte zu 1. durfte daher davon ausgehen, daß der
Niederlassungsleiter der Klägerin vertretungsbefugt sei; den von ihr insoweit gesetzten
Anschein muß die Klägerin zumindest nach den Grundsätzen über die
Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen.
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Dessen ungeachtet befand sich das Schreiben vom 27.01.2000 auch in ihren
Unterlagen und sie hatte von dessem Inhalt auch Kenntnis. Dies folgt zwingend aus
ihrem Schreiben vom 28.04.2000 (GA 262), in dem sie ausdrücklich auf das Schreiben
vom 27.01.2000 Bezug nimmt, ohne jedoch auf die angeblich fehlende
Vertretungsmacht hinzuweisen. Mithin ist entsprechend § 75 h HGB jedenfalls von einer
Genehmigung der vom damaligen Niederlassungsleiter B. für die Klägerin
abgegebenen Zusage auszugehen.
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Für ihr Vorbringen, die im Schreiben vom 27.01.2000 enthaltene Terminszusage habe
unter der Prämisse gestanden, daß der Vertrag kurzfristig zustande käme, ist sie
beweisfällig geblieben. Etwas derartiges ist auch dem Schreiben vom 27.01.2000 nicht
zu entnehmen.
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Auch das Schreiben der Klägerin vom 10.03.2000, mit dem sie den am 24.02.2000
erteilten Auftrag bestätigt, steht der zuvor schriftlich abgegebenen Terminszusage nicht
entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben um ein
konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt oder nicht. Denn die
Anwendung der Grundsätze über das Bestätigungsschreibens unterliegt Grenzen. Nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten die regelmäßigen
Folgen eines widerspruchslos hingenommenen Bestätigungsschreibens dann nicht ein,
wenn dessen Inhalt - wie vorliegend - objektiv vom dem zuvor Vereinbarten derart
abweicht, daß der Absender mit einer Billigung durch den Empfänger vernünftigerweise
nicht rechnen durfte (s. BGH NJW 1985, 1333, 1333 f. m.w.N.). Auch wenn im Schreiben
der Klägerin vom 10.03.2000 die Terminszusage nicht ausdrücklich wiedergegeben und
wiederholt worden ist, wurde mit diesem Schreiben die zuvor mit Schreiben vom
27.01.2000 erteilten Terminszusage nicht widerrufen. Dazu hätte es einer
ausdrücklichen Klarstellung bedurft, daß die erteilte Terminzusage nicht mehr gelten
solle.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe die von
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ihr geschuldete Anzahlung nicht rechtzeitig gezahlt und die für die Installation der
Hardware erforderlichen Kabel nicht verlegt.
Zwar sieht Ziffer 7.2. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, die
Einhaltung von Fristen und Terminen durch sie setze voraus, daß der
Käufer/Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur
rechtzeitigen Installationsvorbereitung und zur Zahlung rechtzeitig und vollständig
nachgekommen sei. Die Beklagte zu 1. befand sich jedoch weder mit der Verlegung der
Kabel noch mit der Zahlung einer Anzahlung in Verzug. Die Beklagte konnte die Kabel
nicht verlegen, solange die Klägerin diese nicht - wie vereinbart - geliefert hatte. Mit der
Erbringung einer Anzahlung war die Beklagte auch nicht vorleistungspflichtig.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der im Beraterprotokoll vom 4.4.2000
festgehaltene Besprechungsinhalt, der Leasingvertrag solle erst nach Beurteilung der
Funktionsfähigkeit unterzeichnet werden, - wie die Beklagten meinen - eine verbindlich
getroffene Vereinbarung wiedergibt. Denn jedenfalls war eine etwa bei Barzahlung
geschuldete Anzahlung noch nicht fällig; Ziffer 5.6 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmt, daß Forderungen der Klägerin in 8
Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar sind. Die für den Fall einer von der Beklagten
gewählten Barzahlung zu zahlende Anzahlung hat die Klägerin jedoch erst unter dem
18.09.2000 in Rechnung gestellt, so daß diese allenfalls erst 8 Tage später hätte fällig
werden können. Am 1.5.2000 war eine etwa von der Beklagte zu erbringende
Anzahlung jedenfalls mangels Rechnungslegung noch nicht fällig.
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Nach alledem befand sich die Klägerin jedenfalls seit dem 1.5.2000 mit ihren
Leistungen in Verzug. Mangels eigener Vertragstreue steht der Klägerin kein
Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB zu.
39
2.
40
Der Klägerin steht auch kein Vergütungsanspruch wegen der angeblich von ihr in den
Monaten März und April 2000 erbrachten Beraterleistung zu. Denn sie hat nicht
substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß und welche Beratungsleistungen
sie in diesen Gesprächen erbracht haben will. Den überreichten Beratungsprotokollen
(Anlagenheft K36 - K38) ist jedenfalls eine vergütungspflichtige Beratertätigkeit der
Klägerin nicht zu entnehmen, diese dienten vielmehr augenscheinlich der
Bestandsaufnahme und der Terminplanung für die von der Klägerin zu erstellende auf
den Betrieb der Beklagten angepaßte Sondersoftware.
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III.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711, 709 Satz 2 ZPO n.F.
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Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben;
die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichtes.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin:
46
EUR 292.882,12.
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