Urteil des OLG Köln vom 18.01.2005
OLG Köln: vernehmung von zeugen, zuleitung, alarm, brandstiftung, lokal, putzfrau, akte, versicherer, vollstreckung, notlage
Oberlandesgericht Köln, 9 U 35/04
Datum:
18.01.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 35/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 176/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2004 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 176/01 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
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I. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Entschädigung wegen eines
Brandes in Anspruch.
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Die Klägerin hatte bei der Beklagten für das Café-Bistro "E." in S., T.straße 2, eine
Betriebs-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen. Gegenstand dieser Versicherung war
u.a. eine Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrunde liegen. Auf den
Versicherungsschein vom 09.04.1999 (Bl. 7, 8 GA) wird Bezug genommen.
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Am 05.03.2000 kam es zu einem Brand, bei dem das Lokal völlig zerstört wurde. Das
Feuer wurde durch Brandstiftung mittels Brandbeschleuniger verursacht. Es wurden
mindestens drei Brandsätze im Inneren des Lokals an verschiedenen Stellen gelegt. Die
Gaststätte verfügt über eine Einbruchmeldeanlage, an die drei Bewegungsmelder
angeschlossen sind. Die Anlage löste erst Alarm aus, nachdem das Feuer entstanden
war. Nach dem Brand wurde festgestellt, dass die Zuleitung zum Schaltschloss der
Einbruchmeldeanlage durchtrennt war.
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Den Entschädigungsbetrag hat die Klägerin auf 175.824,00 DM beziffert (Zeitwert der
versicherten Gegenstände 153.309,00 DM zuzüglich Vorräte in Höhe von 12.515,00 DM
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sowie Aufräumkosten in Höhe von 10.000,00 DM).
Sie hat vorgetragen, es handele sich um einen Brandanschlag mit dem Hintergrund von
Spannungen verschiedener Volksgruppen. Die Einbruchmeldeanlage habe bereits
vorher nicht fehlerfrei funktioniert. Sowohl bei dem Lokal "E." als auch bei dem von ihr
gleichfalls betriebenen Imbiss gegenüber habe es sich um gutgehende Betriebe
gehandelt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 89.897,38 € nebst 10 %
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Zinsen seit dem 05.04.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung berufen. Sie hat
vorgetragen, die Brandlegung sei durch die Klägerin selbst oder durch eine von ihr
beauftragte Person erfolgt. Nach der Konstruktion der Einbruchmeldeanlage habe die
Durchtrennung der Leitung zu einer Scharfstellung geführt. Der Täter müsse über
Insiderkenntnisse verfügt und mit einem passenden Schlüssel die Anlage unscharf
gestellt, den Brandbeschleuniger ausgeschüttet und dann beim Verlassen des
Brandortes die Anlage wieder scharf gestellt haben. Neben der Putzfrau, die nicht in
Betracht komme, existierten als schlüsselberechtigte Personen nur die Klägerin und ihr
Ehemann. Dieser habe die Betriebe eigenverantwortlich geführt. Die Klägerin sei nur
formell nach außen hin in Erscheinung getreten. Beiden Betrieben sei es wirtschaftlich
schlecht gegangen, so dass auch darin ein Motiv für Brandstiftung liege.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.
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Es hat im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Indizien
gebe es keine vernünftigen Zweifel an einer von der Klägerin begangenen oder
veranlassten Brandstiftung. Die Einbruchmeldeanlage müsse durch einen
Schlüsselberechtigten außer Betrieb gesetzt worden sein. Insoweit kämen nur die
Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann, der Zeuge B., in Betracht. Außerdem hätten
wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht insbesondere
geltend, eine Begehung durch einen Rachakt sei naheliegend. Spuren an der
Eingangstür seien durch gewaltsames Eindringen erklärbar. Der fremde Täter habe
nach der Brandlegung versucht, durch den Keller zu entkommen, was den Aufbruch des
dortigen Fensters von innen erkläre. Fehlleistungen der Alarmanlage seien belegt.
Schließlich habe eine wirtschaftliche Notlage nicht vorgelegen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu
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verurteilen, an die Klägerin 89.897,38 € nebst 10 % Zinsen seit
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dem 05.04.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, insbesondere spreche für
Eigenbrandstiftung, dass die Einbruchmeldeanlage manipuliert worden sei, wobei der
Täter verkannt habe, dass seine Vortäuschung letztlich unschlüssig gewesen sei. Wäre
ein Täter eingedrungen, der davon ausgegangen sei, mittels Durchtrennen des Kabels
die Anlage außer Funktion zu setzen, so wäre dieses Ziel nicht erreicht worden. Nur ein
schlüsselberechtigter Täter habe diese Trugspur legen können. Die Anlage sei auch
funktionstüchtig gewesen. Der Ehemann der Klägerin, der in Wahrheit die Geschäfte
geführt habe, sei zudem als Repräsentant anzusehen. Beide hätten sich in einer
wirtschaftlichen Notlage befunden. Es hätten erhebliche Mietrückstände bestanden. Die
Klägerin habe im Juni 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch mündlich erstattete Gutachten der
Sachverständigen P. und V.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2004 Bl. 414 ff GA
wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die
beigezogenen Akten StA Köln 90 UJs 615/00 und 20 Js 662/99 sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das
Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 1 Ziffer 1 a) AFB 87 auf
Entschädigung wegen des Brandes vom 05.03.2000 besteht nicht.
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a) Die Beklagte ist gemäß den §§ 61 VVG, 14 Ziffer 1 AFB 87 wegen vorsätzlicher
Herbeiführung des Versicherungsfalls entweder durch die Klägerin selbst oder durch
ihren Ehemann, der als ihr Repräsentant anzusehen ist, oder mit ihrem Wissen und
Wollen durch einen Dritten von ihrer Leistungspflicht freigeworden.
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Eine Eigen - oder Auftragsbrandstiftung muss der Versicherer im Sinne von
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§ 286 ZPO streng beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des
Schadenereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden. Die vom Versicherer zu
beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an
Überzeugung für Eigenbrandstiftung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, r+s 1997, 294; r+s 1994, 394; r+s
1987, 173; r+s 1988, 239; OLG Stuttgart, VersR 1997, 824; OLG Koblenz, VersR 1998,
181; OLG Bremen, r+s 2000,75; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61,
Rn. 23; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61, Rn 90). Solche Umstände
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sind vorliegend festzustellen.
Nach Lage der Dinge kann nur ein Schlüsselberechtigter den Brand in dem Lokal "E."
vorsätzlich herbeigeführt haben. In Betracht kommende Schlüsselberechtigte waren
aber nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts
nur die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge T. B.. Dass die Putzfrau als Täterin
ausscheidet, ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist die Meldeanlage zunächst
entschärft und sodann ist mittels Brandbeschleuniger an verschiedenen Stellen der
Brand gelegt worden. Anschließend ist die Anlage wieder – wie sie vorgefunden wurde
- scharfgestellt und das Kabel zur Meldeanlage zur Vertuschung der Eigenbrandstiftung
durchtrennt worden. Es ist auszuschließen, dass die Brandlegung an den
verschiedenen Stellen vorgenommen wurde, während die Anlage scharf gestellt war.
Dann wäre nämlich zum Zeitpunkt der Brandlegung Alarm ausgelöst worden, was
unstreitig nicht geschehen ist.
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Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen für
Gefahrenmeldeanlagen P. und V. vor dem Senat sowie aus den gesamten Umständen.
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Der erfahrene Sachverständige P., der die Reste der Schaltzentrale untersucht hat, hat
ausgeführt, dass sich bei Durchtrennen der Zuleitung zwischen Zentrale und
Schaltschloss die Einbruchmeldeanlage scharf stelle. Wenn die Anlage beim Verlassen
des Orts nicht scharf geschaltet worden sei, werde sie scharf, wenn man die Zuleitung
durchschneide. Wenn die Anlage vorher schon scharf geschaltet gewesen sei, passiere
das Gleiche. Bei Durchtrennen der Zuleitung werde sie ganz kurzzeitig unscharf und
schalte sofort auf scharf.
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Gehe man davon aus, dass das Schaltschloss nach dem Brand in Scharfstellung
vorgefunden worden sei, so ergebe sich, dass das Schaltschloss nach Durchtrennen
der Zuleitung zwischen Zentrale und Schaltschloss natürlich in Scharfstellung
geblieben sei. Im Verlauf des Brandes würden die Infrarotmelder die Infrarotstrahlen des
Feuers erkennen und dadurch Alarm auslösen. Weiter könne der Alarm durch
Zerstörung der Zuleitungen zu den Meldern durch das Feuer oder der Gehäuse der
Bewegungsmelder ausgelöst worden sein. Diesen Ausführungen hat sich der
Sachverständige V. angeschlossen.
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Da die Alarmanlage erst nach der Brandentstehung und nicht beim Ausbringen des
Brandbeschleunigers vorher ausgelöst worden ist, muss sie unscharf gestellt gewesen
sein. Dies kann aber nur ein berechtigter Schlüsselträger bewirkt haben. Dafür, dass die
Bewegungsmelder defekt gewesen sind, spricht nichts. Insoweit hat der
Sachverständige P. ausgeführt, er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Anlage
in Scharfstellung mal anspreche und mal nicht. Wenn irgend etwas kaputt sei, gehe ein
Relais auf und die Anlage stelle sich auf Störung. Der Zeuge D. hat vor dem Landgericht
überdies bekundet, man habe die Anlage immer eingeschaltet und sie habe auch
ordentlich funktioniert und keine Probleme bereitet. Man habe ausprobiert, ob sie
funktioniere. Die sei der Fall gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge N. vor dem
Landgericht bestätigt. Nach seiner Kenntnis hat die Alarmanlage funktioniert. Dies hat
der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor der Polizei (Bl. 14 der Akte 90 UJs 615/00 StA
Köln) nicht in Abrede gestellt.
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Es ist auch auszuschließen, dass ein Brandbeschleuniger ausgebracht worden ist, ohne
in den Erfassungsbereich der funktionstüchtigen Bewegungsmelder zu geraten. In
jedem Fall musste die Alarmanlage unscharf gestellt worden sein, während an den
verschiedenen Stellen der Brand gelegt wurde. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht
des LKA ( Bl. 445 GA) ergibt, wurden Brandsätze an drei verschiedenen Stellen
angebracht, im Bereich des hölzernen Podestes an der Musikanlage, hinter der Theke
sowie in der Küche. Bei einer Brandlegung im Bereich hinter der Theke sowie an dem
hölzernen Podest der Diskjockey-Anlage hätten die Bewegungsmelder anschlagen
müssen. Diese befanden sich nämlich an der Wand hinter der Eingangstüre und über
den großen Scheiben im Eingangsbereich. Der Melder in der Küche hing an der
Stirnseite des Raumes über den großen Küchenschränken (vgl. Bl. 7, 15 der Akte 90
UJs 615/00 StA Köln). Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. ist der
Erfassungsbereich der Melder 85 bis 90 Grad und 10 Meter.
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Ein Fremdtäter wäre zudem davon ausgegangen, dass die Alarmanlage unscharf
gestellt sei, weil er die Zuleitung durchtrennt hatte.
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Dass Einbruchspuren an der Haupteingangstür gefunden worden sind (vgl. Gutachten
X. Bl. 9), eine Geldröhreneinheit und ein Kanister aus dem Geldspielautomaten fehlten
(Bl. 56 BA) und an dem Fenster im Kellergeschoss die Scheibe von innen
eingeschlagen war, ändert an der Beurteilung nichts. Es liegt nahe, dass es sich
insoweit um gelegte Spuren handelt. Für einen Fremdtäter, der bereits in die Räume
eingedrungen war, hätte das Einschlagen des Kellerfensters von innen keinen
erkennbaren Sinn gemacht.
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b) Der Ehemann der Klägerin ist nach den gesamten Umständen auch als ihr
Repräsentant anzusehen, so dass sein Verhalten der Versicherungsnehmerin
zuzurechnen ist.
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Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,
auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des
Versicherungsnehmers getreten ist. Er muss befugt sein, selbständig in einem
gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln
(Risikoverwalter, vgl. BGH, r+s 1993, 321). So liegt es hier. Die Klägerin tritt als
Strohfrau nach außen in Erscheinung, während ihr Ehemann T. B. der wahre und
verantwortliche Betreiber des Lokals "E." und des Imbiss ist. Er selbst hat als Zeuge vor
dem Landgericht bekundet (Bl. 197 GA), er habe beide Betriebe unter seinem Namen
führen wollen, habe jedoch wegen einer früheren Familienstreiterei keine Konzession
erhalten. Deshalb sei Konzessionsinhaberin beider Betriebe die Klägerin geworden. Er
habe die Einkäufe erledigt und für Ordnung gesorgt. Einer habe ja die Kontrolle machen
müssen. Nach seiner Bekundung hat er auch die Einrichtung des Bistros bezahlt.
Zudem ist unstreitig, dass Herr B. regelmäßig über die Schlüssel zur Gaststätte und zur
Alarmanlage verfügte.
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c) Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes
angespannt waren, ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
Stuttgart vom 14.10.1999 über 26.512,63 DM (Bl. 143) gegen den Ehemann der
Klägerin. Zudem hat am 05.06.2000 die Klägerin die eidesstattliche
Offenbarungsversicherung abgegeben (Bl. 286, 282).
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Nach der Bekundung des Steuerberaters U. vor dem Landgericht errechnet sich für das
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Bistro aus der Finanzbuchhaltung unbereinigt ein Überschuss von ungefähr 844,00 DM
für 1999. Für den Imbiss betrug er ungefähr 1.400,00 DM.
Ein Auftrag für das Jahr 2000 für die Gewinnermittlung und nachfolgende Arbeiten hätte
nicht vorgelegen.
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Dass der Ehemann der Klägerin nach seiner Bekundung vor dem Landgericht 100.000
bis 140.000 DM für die Einrichtung des Lokals ausgegeben haben will (vgl. Bl. 198 GA),
konnte er nicht belegen. In der polizeilichen Vernehmung vom 15.06.1999 in dem
Verfahren StA Köln 20 Js 662/99 hat der Ehemann seine Schulden mit 115.000 DM
"aus dem Geschäft gegenüber dem Imbiss" beziffert (dort Bl. 13). Ob seinerzeit
Verkaufsgespräche betreffend den Imbiss geführt worden sind, ändert an den
Umständen nichts. Zudem wäre dieses
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neue Vorbringen verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Brandlegung auf Feindseligkeiten zwischen jugendlichen
Russlandeinwanderern und türkischen Bevölkerungsgruppen beruht, haben sich in
keiner Weise ergeben.
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Nach alledem ist die Beklagte leistungsfrei.
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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO
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n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 89.897,38 €
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