Urteil des OLG Köln vom 13.01.1982

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Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/81
Datum:
13.01.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 77/81
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 486/80
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 1981 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 486/80 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
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Die Firma I GmbH & Co KG, bei der der Beklagte als kaufmännischer Angestellter
beschäftigt ist, bestellte am 12.12.1979 bei der Firma S GmbH telefonisch einen LKW
zur Miete. Sie stellte dabei klar, daß für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ohne
Selbstbeteiligung abgeschlossen werden solle, damit weder sie noch der Beklagte für
etwaige Unfallschäden aufkommen müßten. Am 19.12.1979 unterschrieb der Beklagte
für die Firma I als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag; darin war von den
Möglichkeiten "Haftungsausschluß ja/nein" das Wort "ja" angekreuzt. Als Fahrer war der
Beklagte aufgeführt. Bei dieser Gelegenheit brachte der als LKW-Fahrer ungeübte
Beklagte nochmals zum Ausdruck, er wolle nicht Gefahr laufen, bei einem Unfall selber
irgend etwas zahlen zu müssen. Dem Beklagten, Inhaber des Führerscheins Klasse III,
wurde der LKW übergeben; vor Fahrtantritt vergewisserte er sich nicht über die Höhe
des Wagens. Als er in Köln von der J-Straße kommend die in jeder Fahrtrichtung
zweispurige T-Straße in Richtung Innenstadt befuhr, stieß er gegen 17.30 Uhr mit dem
Kastenaufbau des LKW gegen eine Eisenbahnbrücke über der T-Straße/H-Straße. Dies
geschah, bevor der Beklagte wie beabsichtigt, mit dem Fahrzeug von der rechten auf die
linke Fahrspur wechseln konnte, über der die Brückenunterführung die notwendige
Durchfahrtshöhe aufwies. Insbesondere der Kastenaufbau des Mietfahrzeugs wurde
durch den Zusammenprall erheblich beschädigt.
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Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz des Unfallschadens aus abgetretenem Recht der
Firma S GmbH begehrt. Sie hat behauptet, auf der Rückseite des vom Beklagten
unterzeichneten Mietvertragsformulars seien die "Allgemeinen Vermietbedingungen"
der Vermieterin abgedruckt gewesen.
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In diesen Bedingungen ist u.a. folgende Klausel enthalten:
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" 10. Haftung des Mieters:
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a. ............................................
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Diese Haftung kann durch Zahlung eines
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zusätzlichen Entgelts ausgeschlossen wer-
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den (Haftungsausschluß).
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b. Der Mieter haftet jedoch, auch wenn er einen Haftungsausschluß vereinbart hat,
für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
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Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 -
Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO verursacht werden.
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.............."
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich wegen Nr. 10 b dieser
Bedingungen nicht auf den Haftungsausschluß berufen. Er habe den Schaden grob
fahrlässig verursacht. Sie hat behauptet, die Bahnunterführung sei schon zum Zeitpunkt
des Unfalles mehrfach und deutlich sichtbar ausgeschildert gewesen. Bei der Übergabe
des Wagens sei dem Beklagten die Fahrzeughöhe mitgeteilt worden. Am
Armaturenbrett des Fahrzeuges habe sich zudem ein Aufkleber mit einem Hinweis auf
die notwendige Durchfahrtshöhe befunden.
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Die Klägerin hat als Schaden den Differenzbetrag von 21.900,-- DM zwischen dem in
einem D Gutachten auf 35.000 , -- DM geschätzten Zeitwert des LKW und dem aus
seinem Verkauf erzielten Erlös von 13.100,-- DM begehrt. Außerdem hat sie die Kosten
des D Gutachtens in Höhe von 390,10 DM, eine Unkostenpauschale von 50, -- DM
sowie 6,15 % Zinsen wegen Bankkredits als Verzugsschaden geltend gemacht.
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Das Landgericht hat den Beklagten auf Antrag der Klägerin hinsichtlich eines
Teilbetrages von 22.269,10 DM nebst 6,15 % Zinsen seit dem 5.7.1980 durch
Teilversäumnisurteil vom 19.12.1980 und hinsichtlich eines Betrages von 71,--DM nebst
6,15 % Zinsen durch Schlußversäumnisurteil vom 20.1.1981 zur Zahlung verurteilt.
Gegen die Versäumnisurteile hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin hat beantragt, die Versäumnisurteile aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung der Versäumnisurteile die Klage
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abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die "Allgemeinen Vermietbedingungen"
seien nicht Vertragsinhalt geworden. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen
werden. Er hat behauptet, ihm sei lediglich die technische Bedienung des LKW erläutert
worden. Wegen der Dunkelheit habe er die Höhe des Kastenwagens nicht überprüfen
können. An einem Wechsel auf die linke Fahrspur der T-Straße sei er gehindert worden,
weil ein entgegenkommender LKW die Mittellinie überfahren und ein schräg vor dem
Beklagten fahrender PKW deshalb stark abgebremst worden sei. Diese Ereignisse
hätten seine Aufmerksamkeit von der fehlenden lichten Höhe der Unterführung
abgelenkt. Ihm seien daher auch die Hinweisschilder an der schlecht ausgeleuchteten
Unterführung nicht aufgefallen, so daß er von dem Zusammenprall überrascht worden
sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Nr. 10 b
der "Allgemeinen Vermietbedingungen" sei nach §§ 4 9 AGBG nicht Vertragsbestandteil
geworden. Der Beklagte hafte daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es könne
jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß grobe Fahrlässigkeit für den Schaden
ursächlich gewesen sei.
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Gegen das ihr am 11.6.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem Schriftsatz am
13.7.1981, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am
8.9.1981 begründet hat.
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Die Klägerin ist der Meinung, da Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen Vermietbedingungen"
wirksamer Bestandteil des Mietvertrages geworden sei, hafte der Beklagte nicht bloß für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jedenfalls habe er aber grob fahrlässig gehandelt.
Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen
Schlußanträgen der Klägerin zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils, des schriftsätzlichen Vorbringens der
Parteien in beiden Instanzen, der Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie das
Original des zu den Akten gereichten schriftlichen Mietvertrages und die Akten 1404 Js
OWi 628/80 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist unbegründet.
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Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines von der Firma S GmbH abgetretenen
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Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB nicht bewiesen. Es steht nicht fest, daß die
Beschädigung des gemieteten Fahrzeuges auf ein grob fahrlässiges Verhalten des
Beklagten zurückzuführen ist.
1. Die deliktische Haftung des Beklagten ist durch den von der Firma I mit der
Vermieterin vereinbarten Haftungsausschluß begrenzt. Die Haftungsbegrenzung wirkt in
entsprechender Anwendung des § 328 BGB auch zugunsten des Beklagten als
berechtigtem Fahrer. Denn eine in einem Mietvertrag getroffene Haftungsbeschränkung
ist nur dann sinnvoll, wenn sie sich auf den gesamten Gefahrenbereich des Mieters
bezieht und deshalb zugleich einen mit der Fahrt beauftragten Arbeitnehmer des Mieters
von der Haftung freistellt (BGHZ 22, 109/122, 43, 295/299). Anderenfalls könnte die
Haftungsbeschränkung unterlaufen werden. Denn der Mieter müßte damit rechnen, vom
Fahrer nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die gefahrgeneigte Arbeit auf
Haftungsfreistellung in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 1962, 388 f.; OLG
Hamburg VersR 1972, 659). Zudem ist eine Erstreckung des Haftungsausschlusses aus
der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und seinem damit verbundenen
erkennbaren Interesse herzuleiten, den Arbeitnehmer in den Schutzbereich des
Mietvertrages einzubeziehen (Gottwald, Münchener Kommentar zum
BGB
95).
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2. Der Haftungsausschluß ist auch nicht durch Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen
Vermietbedingungen" für den Fall der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe einer
Brückenunterführung generell abbedungen. Denn diese Klausel ist entweder nach § 5
AGBG einschränkend auszulegen oder gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des
Mietvertrages geworden.
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a) Die KlauseI ist nicht eindeutig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht
nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 -
Durchfahrtshöhe - der Mieter bzw. der Fahrer in jedem Falle haften soll. Die
Bezugnahme auf den Absatz 1 der Klausel kann grammatisch auch dahin gedeutet
werden, eine Haftung trete lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Diese
Auslegung ist für einen an Geschäften dieser Art typischerweise beteiligten
Durchschnittskunden, von dessen Verständnismöglichkeit bei der Auslegung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist (Palandt-Heinrichs, BGB 40. Aufl.,
AGBG 5 Anm. 3; Ulmer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 6),
naheliegend. Ob davon oder von der Auslegung des Klägerin auszugehen ist, ist
zumindest unklar. Diese Unklarheit führt gemäß § 5 AGBG und nach dem
Rechtsgrundsatz, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel zugunsten des Kunden
auszulegen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anm. 5; Ulmer, a.a.O., Rdn.11), zu der für den
Mieter günstigeren Interpretation, daß Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen
Vermietbedingungen" lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingreift.
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b) Selbst wenn aber diese Klausel im Sinne der Klägerin ausgelegt werden müßte,
könnte diese sich nicht darauf berufen. Als überraschende Klausel wäre sie dann
nämlich nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden.
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Zur Feststellung des ungewöhnlichen Charakters einer Klausel ist die Gesamtheit der
konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Ulmer, a.a.O., § 3 Rdn.
14). Insbesondere sind die Erörterungen bei Abschluß des Vertrages von Bedeutung
(BGH NJW 1978, 1519; Palandt-Heinrichs, a.a.O., AGBG 3 Anm. 2a; Ulmer, a.a.O., § 3
Rdn. 15). Die Firma I als Mieterin durfte aufgrund der Vertragsverhandlungen erwarten,
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daß der vereinbarte Haftungsausschluß sich am Leitbild der Vollkaskoversicherung
orientierte. Denn sowohl bei der telefonischen Bestellung des LKW als auch bei
Unterzeichnung des Mietvertrages hatte der Beklagte als Vertreter der Mieterin
ausdrücklich klargestellt, es solle eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung
abgeschlossen werden, um eine Haftung der Firma I und des Beklagten
auszuschließen. Die Mieterin mußte zwar mit einer Einschränkung des
Haftungsausschlusses bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines
Schadens rechnen. Unter dieser Voraussetzung ist auch ein Versicherer nach § 61 VVG
von seiner Leistungspflicht freigestellt. Eine Klausel, die bei Nichtbeachtung der
Durchfahrtshöhe von Brückenunterführungen eine Haftung schon bei leichter
Fahrlässigkeit oder sogar entgegen der gesetzlichen Regelung ohne Verschulden
begründen soll, stünde jedoch in krassem Mißverhältnis zu der durch die Erörterungen
bei Abschluß des Vertrages gerechtfertigten Erwartung einer umfassenden
Haftungsfreistellung. Bei einer Auslegung des Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen
Vermietbedingungen" im Sinne der Klägerin wäre er aufgrund der Umstände des
Vertragsschlusses objektiv ungewöhnlich und selbst für die Firma I als kaufmännisches
Unternehmen überraschend. Der Überraschungseffekt wäre auch nicht durch den
allgemeinen Hinweis auf Nr. 10 der Bedingungen auf der Vorderseite des
Mietvertragsformulars ausgeschlossen. Da die Mieterin erkennbar einen umfassenden
Haftungsausschluß erwartet hatte, mußte die Vermieterin auf Einschränkungen des
Haftungsausschlusses, die über § 61 VVG hinausgingen, unmißverständlich hinweisen.
Dies gilt um so mehr, als die betreffende Klausel jedenfalls rein grammatisch
doppeldeutig ist.
3. Ob die "Allgemeinen Vermietbedingungen" im übrigen und insbesondere die
Einschränkung des Haftungsausschlusses in Nr. 10 b Abs. 1 Bestandteil des
Mietvertrages geworden sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat
eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Beklagten nicht bewiesen.
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a) Daß der Beklagte im abendlichen Berufsverkehr nicht auf die Durchfahrtshöhe der
Brückenunterführung geachtet hat, stützt noch nicht den Vorwurf grob fahrlässigen
Verhaltens. Grobe Fahrlässigkeit ist nur gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet wird, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14/16; Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 277 Anm. 2). Der Handelnde muß sich über Bedenken hinwegsetzen, die sich
jedem in seiner Lage Befindlichen geradezu aufdrängen mussten (BGH NJW 1974,
948/949). Dabei ist nicht bloß die objektive Pflichtwidrigkeit festzustellen, sondern es
sind ebenso subjektive, in der Persönlichkeit begründete Umstände zu berücksichtigen
(BGHZ 10, 14/17; Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Verlangt man mit einer in Rechsprechung
und Schrifttum vertretenen Auffassung in subjektiver Hinsicht zusätzlich das Bewußtsein
von der Gefährlichkeit des Handeln (KG OLGZ 75, 8/10; Palandt- Heinrichs, a.a.O.), so
scheitert die Annahme grober Fahrlässigkeit schon daran, daß der Beklagte an die
Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit einer Brückenunterführung nicht gedacht hat.
Aber auch soweit davon abgesehen wird (vgl. Hanau, Münchener Kommentar, § 276
Rdn. 6 m.w.N.), läßt sich grobe Fahrlässigkeit hier nicht feststellen. Entscheidend ist
insoweit, daß der Beklagte keine Erfahrungen als Fahrer eines LKW besaß. Dieser
Umstand ist als subjektives Entlastungsmoment von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH
VersR 1970, 568; Hanau, a.a.O., Rdn.10 m.w.N.). Auch wenn die Hinweisschilder auf
die Durchfahrtshöhe der Brückendurchfahrt trotz der Dunkelheit rechtzeitig und gut
erkennbar waren, kann dem Beklagten aufgrund seiner Unerfahrenheit keine besondere
schwerwiegende Schuld vorgeworfen werden, zumal der zur Unfallzeit starke
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Berufsverkehr auf der T-Straße seine volle Aufmerksamkeit beanspruchte.
b) Grobe Fahrlässigkeit folgt auch nicht daraus, daß der Beklagte von der Vermieterin
vor Fahrtantritt auf die notwendige Mindestdurchfahrtshöhe für den Mietwagen
hingewiesen worden ist. Denn das hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge M.
konnte dies aus eigener Erinnerung nicht bestätigen. Es ist auch nicht bewiesen, daß in
dem Fahrzeug ein Aufkleber mit einem Hinweis auf die Mindestdurchfahrtshöhe
angebracht war. Zwar mag ein solcher Aufkleber bei den gemieteten Fahrzeugen
regeImäßig vorhanden sein. Daraus läßt sich allerdings nicht schließen, dies sei bei
dem beschädigten LKW auch der Fall gewesen. Das Foto auf BI. 122 d.A. ist nicht
beweiskräftig, da nicht feststeht, ob es den Zustand des Wagens bei der Übergabe an
den Beklagten wiedergibt. Zudem würde auch ein solcher Aufkleber ohne begleitenden
Hinweis bei Übergabe des Wagens noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit
rechtfertigen.
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c) Der Umstand, daß sich der Beklagte vor Fahrtbeginn nicht von sich aus über die
Fahrzeughöhe vergewissert hatte, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Es ist
in erster Linie Aufgabe des KFZ-Vermieters, seine Kunden auf die Höhe eines
vermieteten LKW und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Einem
unerfahrenem Fahrer drängt sich hingegen keineswegs von selbst die Vorstellung auf,
die Aufbauten eines LKW, der mit Führerschein der Klasse III gefahren werden darf,
könne für eine Brückenunterführung zu hoch sein.
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d) Den Beklagten trifft schließlich nicht deshalb der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil
er sich trotz seiner Unerfahrenheit mit dem LKW in den Berufsverkehr begeben hat. Als
Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis war er dazu befugt. Außerdem ist zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, daß er die Fahrt nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf
Anweisung seiner Arbeitgeberin unternommen hat (vgl. BGH VersR 1970, 568).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gebührenstreitwert und
Urteilsbeschwer für die Klägerin: 22.269,10 DM.
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