Urteil des OLG Köln vom 24.11.1997
OLG Köln (konto, treu und glauben, zahlung, geld, billigkeit, beschwerde, schuldner, erfüllung, verwalter, interesse)
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 297/97
Datum:
24.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 297/97
Normen:
WEG § 27 ABS. 2 ZIFF. 2; BGB § 362;
Leitsätze:
Erfüllung durch Zahlung auf ein anderes als das in der
Wohngeldabrechnung vorgesehene Konto des Verwalters
WEG § 27 Abs. 2 Ziff. 2, BGB § 362 Die Überweisung auf ein anderes
als das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto des Verwalters
hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn durch
die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft
nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der
Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat,
so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht
wie das fehlüberwiesene Geld.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
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I.
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Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen der Antragstellerin an die ehemalige
Verwalterin Erfüllungswirkungen hatten oder nicht. Die Wohngeldzahlungen sollten auf
ein bestimmtes Konto der Verwalterin, das auf der Wohngeldabrechnung für Zahlungen
angegeben war, geleistet werden. Statt dessen hat die Antragstellerin die Zahlungen auf
ein im Briefkopf der Verwalterin genanntes weiteres Konto erbracht. Die ehemalige
Verwalterin der Gemeinschaft ist mit der Abrechnung und Auszahlung der im Rahmen
ihrer Tätigkeit zugeflossenen Beträge gegenüber der Gemeinschaft insgesamt erheblich
in Rückstand.
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II.
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Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu
beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht den Zahlungen der Antragstellerin
Erfüllungswirkung entsprechend §§ 362 Abs. 2, 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG beigemessen.
Nach diesen Bestimmungen kommt der Wohngeldzahlung an den Verwalter
grundsätzlich Erfüllungswirkung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
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Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Zahlungen nicht
auf das in der Wohngeldabrechnung vorgesehene Konto, sondern auf das im Briefkopf
der Verwalterin genannte erbracht hat. Grundsätzlich hat eine Banküberweisung bei
einer Geldschuld Erfüllungswirkung, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist,
daß der Zahlungsempfänger mit dieser Zahlungsart einverstanden ist (BGHZ 98, 25
(30)). Für die Annahme der Billigung dieses Zahlungswegs genügt regelmäßig schon
die Angabe des Kontos auf den Briefköpfen, Rechnungen und anderen Unterlagen des
Zahlungsempfängers. Allerdings liegt in der Mitteilung eines oder mehrerer bestimmter
Konten im Briefkopf dann keine Billigung der Überweisung, wenn diese vom Schuldner
ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder für die erwartete Zahlung ein bestimmtes
anderes Konto bezeichnet worden ist. Die weisungswidrige Zahlung führt regelmäßig
nicht zur Erfüllung gemäß § 362 BGB. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend daraus,
daß - trotz der allgemeinen Verbreitung von Überweisungen - Geldschulden nach der
Regelung des Gesetzes grundsätzlich in bar zu begleichen sind, so daß für eine von der
gesetzlichen Grundregel abweichende Zahlungsweise eine - konkludente und an
geringe Anforderungen geknüpfte - Vereinbarung erforderlich ist. Einer Überweisung auf
ein anderes als vom Schuldner für die geschuldete Zahlung angegebenes Konto kommt
demzufolge grundsätzlich keine Tilgunswirkung zu (BGHZ 98 a.a.O. m.w.N.). Der
Zahlungsempfänger kann nämlich aus den unterschiedlichsten Gründen ein
beachtenswertes Interesse daran haben, die Zahlungen nur auf ein oder mehrere
bestimmte Konten zu erhalten, wenn er verschiedene besitzt.
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Bei objektiver Auslegung der von der ehemaligen Verwalterin vorgelegten
Abrechnungen und der darin genannten Bankverbindungen waren hier die Zahlungen
auf das für die Eigentümergemeinschaft errichtete Konto bei der Kreissparkasse D. zu
erbringen. In den Einzelabrechnungen der ausgeschiedenen Verwalterin trug diese
Kontoverbindung nämlich den drucktechnisch durch Einrahmung hervorgehobenen
Zusatz ,für Zahlungen". Vor diesem Hintergrund war das im Briefkopf angegebene
Konto bei der Volksbank D. als nicht für die Hausgeldzahlung bestimmtes
Allgemeinkonto der ehemaligen Verwalterin erkennbar.
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Gleichwohl ist die Fehlleitung der Überweisung im vorliegenden Fall unschädlich. Es ist
nämlich anerkannt, daß die Überweisung auf ein anderes als das bestimmte Konto
Erfüllungswirkung hat, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck trotz der Fehlleitung
eingetreten ist und durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen des
Gläubigers nicht verletzt werden (BGH NJW 1991, 3208 (3209); Münchener Kommentar,
BGB, 3. Auflage, § 362 Rn. 21; Palandt-Heinrichs, BGB, 55.Aufl., § 362 Rn. 8). So lagen
die Dinge hier. Der Eigentümergemeinschaft ist im vorliegenden Fall kein Nachteil
daraus erwachsen, daß die Antragstellerin auf das falsche Konto der
empfangszuständigen (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WEG) ehemaligen Verwalterin
gezahlt hat. Diese wäre zu einer ordnungsgemäßen Umbuchung des Betrages auf das
für die Eigentümergemeinschaft vorgesehene Konto verpflichtet gewesen. Es entspricht
auch deshalb der Billigkeit, die Erfüllungswirkung der Zahlungen der Antragstellerin
anzunehmen, weil eine andere Wertung zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung
der Antragsgegner und nicht hinzunehmenden Schlechterstellung der Antragstellerin
führen würde. Die Verwalterin zahlt nämlich insgesamt die für die
Eigentümergemeinschaft vereinnahmten Beträge nicht aus, unabhängig davon, auf
welches Konto sie gezahlt wurden. Hätte die Antragstellerin auf das richtige Konto
gezahlt, wären die Mittel der Gemeinschaft gleichfalls nicht zugeflossen. Es ist mit Treu
und Glauben nicht zu vereinbaren, daß die Antragsgegner infolge der fehlerhaften
Zahlung der Antragstellerin besser stehen, als bei einer Überweisung auf das richtige
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Konto.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entspricht es der Billigkeit, den
unterlegenen Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
aufzuerlegen. Es waren jedoch keine Gründe ersichtlich, von dem im
Wohnungseigentumsverfahren herrschenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder
Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 48 Abs. 4 WEG: 6.282,12 DM
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