Urteil des OLG Köln vom 08.01.1993

OLG Köln (kläger, uwg, zpo, tatsächliche vermutung, ersparnis, vertrieb, anlage, zeitpunkt, inverkehrbringen, norm)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 39/92
Datum:
08.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 39/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 342/91
Schlagworte:
Vertrieb; Plastiktaschen
Normen:
OLGR 93, 136; NJW-RR 93, 814; UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2;
UWG § 24
Leitsätze:
1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die
zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst
aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen
(wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG
nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei
der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil
seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf
die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung.
Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht
Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang-
Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in
diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner
Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten
Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine
Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert
wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage
betrieben wird.
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem
Kläger auferlegt.
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G r ü n d e :
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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungs-termin vom 11. Dezember 1992
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits
gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren
aber die Ko-sten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wäre ohne
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die übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der Parteien insgesamt mit seiner
Klage unterlegen.
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Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob der Verkauf der streitbefangenen
Druckmaschinen durch die Be-klagte zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt
hat, wie vom Kläger geltend gemacht. Bei über-einstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein
Fall der Erledigung vorliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., §
91 a ZPO Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte dahinstehen, ob der Kläger bereits
deshalb mit den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme eventuell nur der Kosten
für den Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung der Klageanträge - auch um folgenden -
nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils) - zu belasten war, weil der
Verkauf der Druckmaschinen schon zum Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober
1992 zwischen den Par-teien unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag des
Klägers zu Ziffer 1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei Abgabe der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 11.
Dezember 1992 unbegründet war.
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Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO von dem Kläger
jedenfalls deshalb zu tragen, weil sein Klagebegehren zu Ziffer 1 schon aus anderen
Gründen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre.
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1.
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Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu Ziffer 1, mit dem sich der Kläger gegen das
Inverkehrbringen von Waren - im konkreten Fall: Plastiktüten bzw.
Plastiktragetaschen - wendet, die auf den im Kla-geantrag näher beschriebenen
Druckmaschinen produ-ziert werden.
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Als Anspruchsgrundlage für dieses Unterlassungsver-langen des Klägers kommt nur
- der auch vom Kläger allein angeführte - § 1 UWG in Betracht. Die Vor-aussetzungen
dieser Vorschrift sind aber vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.
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Nach dem - hier als richtig zu unterstellenden - Klägervortrag ist zwar davon
auszugehen, daß der Betrieb der fraglichen Druckmaschinen der Beklag-ten gegen §
5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin zu, daß
es sich bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hin-blick auf die in § 1 BImSchG
angeführte Zielsetzung des Bundesimmissionschutzgesetz um eine sogenannte
wertbezogene Norm handelt. Dies allein führt jedoch noch nicht zu der von dem
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Kläger geltend gemachten Folge, daß damit bereits das Inverkehrbringen der mit
Hilfe dieser Maschinen produzierten Waren, um die es in dem Hauptantrag zu Ziffer 1
allein geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist. § 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt sich allein
mit der Errichtung und dem Betrieb der dort erwähnten Anlagen; die mit diesen
Anlagen hergestellten Produkte sind dagegen nicht Gegenstand der Regelung dieser
Norm. Auch wenn das Betreiben der Druckmaschinen "essentieller Bestand-teil" des
Vertriebs dieser Waren ist, bedarf es da-her des Hinzutretens weiterer Umstände, um
den Ver-trieb dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbs-widrig erscheinen zu
lassen, wie schon vom Landge-richt im angefochtenen Urteil ausgeführt.
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Da aber die von der Beklagten auf den Druckmaschi-nen bis zu deren Verkauf
hergestellten Plastiktüten nach Aussehen und Zusammensetzung unstreitig nicht zu
beanstanden waren, kann das Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen
Unterlassungsan-spruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich die
Beklagte auf diese Weise die ihr durch den be-haupteten Verstoß gegen § 5 Abs. 1
Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht hat, um sich im Wettbewerb
gegenüber anderen Anbietern, die unter Verwendung von Abluftanlagen produzieren
und § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw.
Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall wäre der - an
sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als unlauterer Versuch zu werten,
aus einem voraufgegangenen Gesetzesverstoß zu La-sten der gesetzestreuen
Mitbewerber wettbewerbli-ches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersa-gen
(vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW RR
1988/103, 104).
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Dies setzt jedoch voraus, daß die Beklagte die durch den behaupteten
Gesetzesverstoß ersparten Aufwendungen in diesem Sinne verwendet hat, der Ge-
setzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG
Stuttgart a. a. O.; OLG Ham-burg WRP 1985/428, 430). Darlegungs- und beweis-
pflichtig hierfür ist grundsätzlich der Kläger, der aber insoweit nicht genügend
vorgetragen hat.
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Daß die Beklagte für die erforderliche Installation von Abluftanlagen, die eine
Reduktion der Emissio-nen auf das zulässige Maß bewirken, Mehraufwendun-gen in
Höhe von mindestens 2 Millionen DM einge-spart hat, wie vom Kläger geltend
gemacht, reicht hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger mit
Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten ersparten Wartungs- und
Energiekosten von jährlich mehr als 50.000,00 DM für eine derar-tige Abluftanlage.
Bei diesen Einsparungen handelt es sich zunächst um einen rein betriebsinternen
Vorgang, der zwar die Wettbewerbssituation der Beklagten hinsichtlich der
Plastiktüten gegenüber ihren Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht
beeinflussen muß (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1
UWG Rdnr. 656; Ja-cobs in: Handbuch des Wettbewerbsrechts 1986, § 46 Rdnr. 35;
Eichmann GRUR 1967/564, 568; OLG Hamburg a. a. O.). Das ersparte Geld kann
von der Beklagten auch zu völlig anderen Zwecken verwendet werden, wie z. B. als
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Ausschüttung an die Gesellschafter oder als Investion im Ausland, ohne das damit
die Wettbewerbssituation im Inland berührt wird. Ebenso ist denkbar, daß die
ersparten Aufwendungen dazu Verwendung finden, die Produktpa-lette zu erweitern,
ebenfalls ohne daß sich hieraus wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der
vorliegend allein streitgegenständlichen Plastiktü-ten bzw. Plastiktragetaschen
ergeben.
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Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkei-ten der ersparten Aufwendungen
ohne Beeinflussung der Wettbewerbslage der Beklagten gegenüber ihren
Konkurrenten beim Inverkehrbringen der Plastiktüten spricht entgegen der Ansicht
des Klägers keine tatsächliche Vermutung für eine Verwendung der Er-sparnis zur
Förderung der Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen Produkten.
Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der Entschei-dung des
Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang" (ebenso BGH NJW
1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O. UWG Einl. Rdnr. 465 m. w. N.)
helfen dem Kläger jedenfalls zu dem gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach-
und Streit-stand bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der
Parteien nicht weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die Ersparnis
durch Nichtinstallation einer Abluftanlage "nieder-schlägt", auch um geschäftsinterne
Vorgänge der Beklagten gehen, hinsichtlich deren dem beweisbela-steten Kläger die
genaue Kenntnis fehlt, während die Beklagte leicht die notwendige und ihr eben-falls
zumutbare Aufklärung geben kann. Vorausset-zung für eine erhöhte Darlegungslast
der Beklagten nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist
jedoch, daß zunächst der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist und alles
vorgetragen hat, was ihm möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der Fall.
Hierzu hätte es ein-mal des konkreten Vortrags zur Preissituation hin-sichtlich der
Plastiktüten bedurft. Dabei hätte der Kläger auch zu der von der Beklagten bereits in
der Berufungserwiderung angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen,
wonach aufgrund des internationalen Wettbewerbs die Plastiktragetaschen in
Billiglän-dern hätte beschafft werden können, in denen z. B. Bestimmungen wie § 5
Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht gelten, und sich der Preis für Plastiktragetaschen nach
den Angeboten dieser Billigländer richtet, wie vom Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten ebenfalls im Termin vom 28. Oktober 1992 näher ausgeführt (und im
Schriftsatz vom 09. Dezember 1992 ergänzt, was aber hier unberücksichtigt bleiben
kann). Der Kläger ist zu diesem Vortrag auch als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2
Ziff. 2 UWG ohne weiteres in der Lage. Zudem vertritt er unstreitig einen
Konkurrenten der Beklagten, vermag sich daher eben-falls die erforderlichen
Informationen zu verschaf-fen, um für einen Betrieb wie dem der Beklagten de-tailliert
aufzuzeigen, wie die behaupteten Vorteile der Beklagten durch die angebliche
Ersparnis ihre Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei dem Vertrieb von
Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie z. B. die Preise für die Plastik-tüten
kalkuliert werden, wie die Vorteile sich bei der Materialbeschaffung, bei der
Vertriebsorganisa-tion und beim Werbeverhalten auswirken können usw.
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Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so konkret wie möglich derartige eventuelle
Auswirkungen der Er-sparnis dargelegt hat, ist es der Beklagten möglich und
zumutbar, hierzu jeweils konkret Stellung zu nehmen. Nur auf dieses Weise erhält
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auch der Senat eine ausreichend konkrete Grundlage zur Überprüfung des
Parteivortrags gegebenenfalls durch Beweiserhe-bung. An einem derartigen Vortrag
des Kläger fehlt es jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in der
Berufungsinstanz wie schon in der ersten In-stanz auf die Behauptung der
angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation der Abluftanlage und führt darüber
hinaus lediglich "abstrakt" einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Be-
klagten niederschlagen kann, ohne aber auf die kon-krete Situation der Beklagten
bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen. Eine Stellungnah-me zu der
von der Beklagten erörterten Preissitua-tion bei Plastiktragetaschen und der
erwähnten An-gebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkur-renz fehlt.
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Ist damit vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß sich die zunächst nur
betriebsinternen Vorteile der Beklagten durch die angebliche Ersparnis der
Installation und Wartung der Abluftanlage auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den
Konkurrenten bei dem Angebot der auf den streitgegenständlichen Druck-maschinen
hergestellten Plastiktüten realisiert ha-ben, wäre somit der Kläger mit dem
Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen. Dementsprechend war er gemäß § 91 a Abs. 1
ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
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An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger ohne die
übereinstimmenden Erle-digungserklärungen der Parteien vom Senat gemäß § 139
ZPO auf die Unsubstantiiertheit seines Vor-trags hätte hingewiesen und ihm
Gelegenheit zu weiterem Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist zunächst
allein das Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu einem Zeitpunkt übereinstim-
mend für erledigt erklärt wird, zu dem die Klage nicht hinreichend schlüssig ist.
Außerdem ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob
das Klagevorbringen vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis
genügend substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten des Klägers gehen muß.
Vorliegend kommt hinzu, daß es eines Hinweises nach § 139 ZPO an den Kläger
nicht bedurfte. Das Landgericht hat den Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf
die Unzuläng-lichkeit seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus hat der
Beklagte in seiner Berufungserwide-rung ausdrücklich die mangelnde
Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne daß dies dem Kläger Anlaß
zu weiteren Ausführungen gegeben hat. Schließlich hat der Senat im Termin vom 28.
Okto-ber 1992 ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Vortrag des
Klägers zu der Realisierung der angeblichen Ersparnis durch Nichtinstallation der
Abluftanlage seitens der Beklagten im Wettbe-werb zu den Konkurrenten auf dem
Markt der Plastik-tragetaschen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1 UWG
auszufüllen. Auch bei dieser Gelegenheit - oder in den nachfolgenden Schriftsätzen -
hat der Kläger seinen Vortrag aber nicht entsprechend er-gänzt.
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2.
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Erfolglos war die Klage ebenfalls, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag zum
Klageantrag zu Ziffer 1 Unterlassung des Betriebsvon Druck-maschinen, die nicht
den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt sind, verlangt.
Dieser Hilfsantrag scheitert aus den vom Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung aus-geführten Gründen schon daran, daß das Landgericht Köln für
eine derartige Klage nicht örtlich zustän-dig und die Klage damit unzulässig war.
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Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag auf § 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2
BImSchG. Ei-ne Zuständigkeit von Köln wäre nach der somit allein in Betracht
kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die der
Beklagten vorgeworfene Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des Landgerichts
Köln begangen worden ist oder eine entsprechende Erstbegehrungsgefahr be-steht.
Dies setzt wiederum nach heute einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Literatur
voraus, daß zumindest ein Tatbestandsmerkmal dieser Wett-bewerbshandlung im
Landgerichtsbezirk Köln erfüllt ist (vgl. für viele Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24
UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG, gegen
den die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers verstößt, hat - worauf schon der
Wortlaut der Vorschrift hin-weist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG
ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein, ohne daß ein Schaden bereits
eingetreten sein muß bzw. ohne daß das Vorliegen von Schäden zu prüfen ist. Ziel
dieser Norm ist es vielmehr gerade, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher
Umwelt-einwirkungen zu treffen, und zwar in planender Voraussicht schon im
Hinblick auf künftige Emis-sionsverhältnisse (vgl. BVerwG DVBl. 1984/477, 478;
BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es da-nach für die Erfüllung des Tatbestands
des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht darauf an, ob das angegriffene Betreiben der
Anlage durch die Beklagte auch zu schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk
Köln führt, kann aus diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen des Wett-
bewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von Köln gemäß § 24 Abs. 2
UWG hergeleitet werden. Es handelt sich hierbei um nicht zum Tatbestand des § 5
Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG gehörende Folgewir-kungen, die den Gerichtsstand des § 24
Abs. 2 UWG nicht zu begründen vermögen. Zuständig für das Un-
terlassungsbegehren des Klägers ist vielmehr allein Göttingen, wo die Anlage
betrieben wurde.
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Schließlich wäre ohne die übereinstimmenden Erledi-gungserklärungen der Parteien
auch der Klageantrag zu Ziffer 2 ohne Erfolg geblieben.
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Soweit der Kläger diesen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung der
Beklagten entstandenen Aufwendungen auf §§ 683, 670 BGB stützt, ist aus den vom
Landgericht angeführten Erwägungen schon die Zuständigkeit von Köln zu
verneinen. Derar-tige Ansprüche sind grundsätzlich im allgemeinen Gerichtsstand
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der Beklagten einzuklagen, der aber nicht Köln ist.
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Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch in der Be-rufungsinstanz auch auf § 1
UWG gestützt hat, wäre zwar gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln zuständig und das
Klagebegehren damit zulässig. Der Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch
unbegründet, denn der Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG
keinen Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach allgemeiner
Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
UWG Schadensersatz zu verlangen, da die Vorschriften des UWG nicht dem Schutz
derartiger Verbände dienen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29
m. w.. N.).
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Wäre somit der Kläger nach dem Sach- und Streit-stand zum Zeitpunkt der
übereinstimmenden Erle-digungserklärungen der Parteien insgesamt mit seiner
Klage unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 UWG billigem Ermessen, ihn
mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
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