Urteil des OLG Köln vom 14.02.2006

OLG Köln: anrechenbares einkommen, nettoeinkommen, bruttoeinkommen, arbeitslosenversicherung, werktag, kirchensteuer, stadt, verfügung, scheidung, rechtskraft

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 172/05
Datum:
14.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 172/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F 209/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung das am 8. September 2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Brühl - 35 F 209/04 - teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsun-
terhalt
für die Monate Mai bis Dezember 2004 in Höhe von je 264,00 EUR,
für die Monate Januar bis April 2005 in Höhe von je 285,00 EUR,
für die Monate Mai und Juni 2005 in Höhe von je 260,00 EUR
und von Juli 2005 bis zum 10.11.2005 in Höhe von je 252,00 EUR
zu zahlen.
In Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C vom 2. Juni
2004, Urkunden-Reg.Nr. 25/2004 Nix, wird der Beklagte verurteilt, an die
Klägerin für seinen am 14. April 1990 geborenen Sohn E M ab Mai 2004
monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der
Regelbetragsverordnung abzüglich des nach § 1612 b Absatz 5 BGB
abzusetzenden Kindergeldanteils zu zahlen, für die Monate Mai 2004
bis Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins ab dem dritten Werktag eines jeden Monats.
In Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C vom 2. Juni
2004, Urkunden-Reg.Nr. xxx/2004 Nix, wird der Beklagte verurteilt, an
die Klägerin für seine am 21. Mai 1993 geborene Tochter T M ab Mai
2004 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetra-
ges der Regelbetragsverordnung abzüglich des nach § 1612 b Absatz 5
BGB abzusetzenden Kindergeldanteils zu zahlen, für die Monate Mai
2004 bis Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins ab dem dritten Werktag eines jeden Monats.
Soweit in den Monaten November 2004 und März bis Mai 2005 Unter-
haltsvorschussleistungen für die Tochter T geleistet wurden, sind die
Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin
ein Zehntel und der Beklagte neun Zehntel; die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
Die Berufung ist weitgehend begründet. Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten
Kindes- und Trennungsunterhalt, §§ 1361, 1601 ff, 1629 Absatz 3 BGB. Die Klägerin ist
trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung im laufenden
Unterhaltsprozess weiterhin berechtigt, auch den Kindesunterhalt geltend zu machen
(vgl. dazu BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283).
2
Es ist auszugehen von einem fiktiven Einkommen des Beklagten, welches er aus einer
abhängigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Der Beklagte kann sich
nicht darauf berufen, dass er tatsächlich aus seiner selbständigen Tätigkeit nur ein
geringeres Einkommen erzielt. Denn führt ein Unterhaltspflichtiger freiwillig eine
voraussehbare rückläufige Entwicklung seiner Einkünfte herbei, so ist es ihm
zuzumuten, seinen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa
durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme eines Kredits, sichergestellt hat, dass er
seinen Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringerem Einkommen nachkommen kann
(vgl. BGH FamRZ 1988, 145). Der Beklagte hat die selbständige Tätigkeit
aufgenommen, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die
Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können. Wie der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, standen ihm für den Schritt in
die Selbständigkeit weder öffentliche Mittel noch Kredite zur Verfügung. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass ihm Rücklagen zur Verfügung gestanden hätten, um den Unterhalt
weiter aufbringen zu können.
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Der Beklagte hat auch nicht ausgeräumt, dass er ein Bruttoeinkommen von monatlich
4.000 EUR hätte erzielen können, wie er es in der von April bis September 2004
laufenden Probezeit bei der Firma "E S GmbH" verdient hat. Auf die pauschale
Behauptung, es bestehe keine reale Erwerbs-Chance in abhängiger Beschäftigung
kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn mangels jedweder Bewerbung kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei gehörigen Bemühungen eine
entsprechende Tätigkeit gefunden hätte. Dagegen sprechen auch nicht die vom
Familiengericht vorgenommenen Abfragen von Jobbörsen im Internet.
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Wie im angefochtenen Urteil zutreffend für den mit der Berufung nicht angefochtenen
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Zeitraum von Mai bis September 2004 berechnet, ist damit im Jahr 2004 von einem
Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.155,67 EUR auszugehen. Der
Kindesunterhalt ist der dem Einkommen entsprechenden 6. Einkommensgruppe der
Unterhaltstabelle zu entnehmen, das sind 135 % des Regelbetrages.
Mit dem angefochtenen Urteil legt der Senat auf Seiten der Klägerin ein Einkommen von
829,85 EUR zugrunde. Dabei ist vom Nettoeinkommen der Pensionskassenbeitrag
abgezogen, ferner der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen in
Höhe von monatlich 26,59 EUR, das Jobticket in Höhe von monatlich 11,60 EUR sowie
ein den konkreten Verhältnissen angemessener Betreuungsbonus von 500 EUR. Auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.
6
Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts der Klägerin für die Zeit bis Ende 2004 ist
der Kindesunterhalt mit den Tabellenbeträgen von 384 EUR und 326 EUR anzusetzen.
Er errechnet sich damit zu
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(2.155,67 EUR - 384 EUR - 326 EUR - 829,85 EUR) * 3/7 = 263,92 EUR,
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aufgerundet
264,00 EUR
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Im Jahr 2005 errechnet sich das fiktive Erwerbseinkommen des Beklagten wegen
veränderter Steuersätze zu netto 2.211,83 EUR.
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Denn bei einem Bruttoeinkommen von 48.000,00 EUR
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beträgt die Lohnsteuer - 10.950,96 EUR,
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die Kirchensteuer - 791,40 EUR,
13
und der Solidarzuschlag - 483,36 EUR.
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Für die Krankenkasse sind aufzuwenden - 2.992,32 EUR,
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für die Rentenversicherung - 4.680,00 EUR
16
und für die Arbeitslosenversicherung - 1.560,00 EUR.
17
Es verbleibt ein Nettoeinkommen von 26.541,96 EUR,
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das sind monatlich 2.211,83 EUR.
19
Auf Seiten der Klägerin verbleibt im Jahr 2005 - ebenfalls wegen verringerter
Steuerabzüge - ein anrechenbares Einkommen von 838,63 EUR. Bei einem
Bruttoeinkommen von 25.984,50 EUR
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fallen an Lohnsteuer - 3.089,00 EUR,
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an Kirchensteuer - 113,85 EUR,
22
und an Solidarzuschlag - 58,60 EUR
23
an. Für die Krankenversicherung sind aufzubringen - 1.851,58 EUR,
24
für die Pflegeversicherung - 213,48 EUR,
25
für die Rentenversicherung - 2.448,53 EUR
26
und für die Arbeitslosenversicherung - 816,18 EUR.
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Abzuziehen sind ferner die Arbeitgeberanteile zu den vermögenswirksamen Leistungen
in Höhe von - 319,08 EUR.
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Die verbleibenden 17.074,20 EUR
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ergeben ein monatliches Nettoeinkommen von 1.422,85 EUR.
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Nach Abzug der gleichen Positionen wie im Vorjahr (Jobticket, Pensionskasse und
Betreuungsbonus) von insgesamt - 584,22 EUR
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Verbleiben 838,63 EUR.
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Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich für die Monate Januar bis April 2005
zu (2.211,83 EUR - 384 EUR - 326 EUR - 838,63 EUR) * 3/7 = 284,23 EUR,
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aufgerundet
285,00 EUR
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Ab April 2005 befindet sich die Tochter T ebenfalls in der 3. Altersgruppe. Der
Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich dann für die Monate Mai und Juni 2005
zu (2.211,83 EUR - 2 * 384 EUR - 838,63 EUR) * 3/7 = 259,37 EUR,
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aufgerundet
260,00 EUR
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Ab Juli 2005 gelten neue Tabellenwerte. Bis zur Rechtskraft der Scheidung sind danach
an die Klägerin zu zahlen:
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(2.211,83 EUR - 2 * 393 EUR - 838,63 EUR) * 3/7 = 251,66 EUR,
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aufgerundet
252,00 EUR
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren verbleibt es bei dem Beschluss
des Senats vom 16. Dezember 2005.
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