Urteil des OLG Köln vom 22.09.2004

OLG Köln: wohnung, firma, pastor, anfang, hersteller, werk, abweisung, mitverschulden, sanierung, anhörung

Oberlandesgericht Köln, 11 U 93/01
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 93/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 117/95
Tenor:
1.)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 27.04.2001 (18 O 117/95) wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden an
der Wohnanlage O-Weg 5 a, xxxx C/T in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte
unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 139.418,17 DM
nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort.
Hinsichtlich der Mängel der Außenisolierung rügt die Beklagte, der Sachverständige S
habe insoweit zu Mängeln der Isolierung an der Vorderfront und der rechten Seitenfront
des Gebäudes keine Feststellungen getroffen. Außerdem lägen die Voraussetzungen
für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634, 635 BGB a.F. nicht vor. Die hohen
Folgekosten hätten die Kläger durch ihr zögerliches Verhalten selbst verursacht. Hätten
sie der Beklagten nicht durch Schreiben vom 20.09.1995 (Anlageheft Bl. 174 = Bl. 343)
untersagt, nach den Ursachen der Feuchtigkeitsschäden zu suchen, so hätte die von der
Beklagten beauftragte Firma M & Söhne die am 15.09.1995 bereits begonnenen Suche
nach dem Rohrbruch in der Wohnung des Klägers zu 4. noch im September 1995
entdeckt, so dass die Folgeschäden nicht oder in einem wesentlichen geringeren
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Umfange eingetreten wären.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt ab-
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zuweisen
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und wiederholen und vertiefen ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 05.06.2002 (Bl. 994 d.A.) und
24.03.2004 (Bl. 1106 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der
Sachverständigen N und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten des Sachverständigen N vom 09.01.2003 (Bl. 1031 ff. d.A.), seine
ergänzende Stellungnahme vom 19.08.2003 (Bl. 1081 ff. d.A.), das Gutachten des
Sachverständigen S vom 17.05.2004 (Bl. 1120 ff. d.A.) sowie das Protokoll zu der
mündlichen Anhörung dieses Sachverständigen im Termin vom 11.08.2004 (Bl. 1156 ff.
d.A.) verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht
die Beklagte nach §§ 634, 635 BGB a.F. im zuerkannten Umfange zum Schadensersatz
verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Im
einzelnen gilt folgendes:
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1.)
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Nach dem Gutachten des Sachverständigen N vom 09.01.2003 und der ergänzenden
Stellungnahme des Sachverständigen vom 19.08.2003 steht fest, dass die Abdichtung
der Außenisolierung auch im Bereich der Vorderfront und der rechten Seitenfront
mangelhaft ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, die von der Beklagten verwendete
Dickbeschichtung sei in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung der DIN 18195
vom August 1983 noch nicht aufgeführt, sondern finde erst in der neuen Ausgabe
Berücksichtigung. Diese Dickbeschichtungen hätten sich im Laufe der Zeit zwar
bewährt. Jedoch erreiche die von der Beklagten verwendete aus "Kunststoff-Bitumen-
Basis" bestehende Dickbeschichtung unabhängig davon, ob DIN 18195 Teil 4
(Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit) oder Teil 5 (Abdichtung gegen nicht drückendes
Wasser) maßgebend sei, nicht die je nach Hersteller (Firma E und Firma St)
vorgeschriebene Dicke. Nicht geklärt, aber nach diesen Ausführungen unerheblich ist,
ob das bei der Bauausführung verwendete Produkt eines dieser Hersteller ist. Der
Sachverständige ist bei seiner Einschätzung, dass die Werkausführung nicht den
Anforderungen an einer ordnungsgemäßen Abdichtung entspricht, bei seiner
ergänzenden Stellungnahme geblieben. Die Fragen der Beklagten, ob die festgestellte
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Schichtdicke unter pragmatischen Gesichtspunkten ausreiche, worauf es
zurückzuführen sei, dass es nicht zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sei, und ob die
Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die zu erwartenden Feuchtigkeitsschäden
beeinträchtigt oder ausreichend sei, hat er dahin beantwortet, dass die anfallende
Bodenfeuchtigkeit aufgrund der Geländesituation und der vorgenommen
Oberflächenbeseitigung nur geringfügig sei. Das anfallende Sickerwasser werde durch
das Dränleitungssystem abgeleitet, so dass es zu einem Durchfeuchten der
Kelleraußenwände nicht komme. Erst wenn sich durch Mängel im Dränleitungssystem
das Sickerwasser aufstauen könne, seien massive Durchfeuchtungen im unteren Teil
der Kelleraußenwände zu erwarten.
Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist ein
Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel
nicht vorliegt, wenn dieser Verstoß nicht mit einem Schaden oder einem tatsächlich
nachweisbaren Risiko verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile auch
langfristig nicht erkennbar sind (so OLG Nürnberg NZBau 2002, 673; vgl.
demgegenüber OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146, 147; Palandt-Sprau, BGB, 63.
Aufl., § 633 Rn. 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
schuldet der Unternehmer in jedem Fall ein dauerhaft mangelfreies und zweckgerechtes
Werk (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1454 m.w.N). Für die
Annahme eines Baumangels reicht es schon aus, dass eine Ungewissheit über die
Risiken des Gebrauchs besteht (OLG Düsseldorf a.a.O.; Werner/Pastor Rdn. 1466). Hier
besteht die ohne weiteres vorhandene Gefahr, dass es infolge des Versagens der
Drainage zu Wassereinbrüchen kommen kann, was von den Klägern als den Erwerbern
nicht hingenommen werden muss. Hinzu kommt, dass ein gravierender Mangel vorliegt.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit einer sog. Dickbeschichtung ein
vertragsgemäßes Werk hätte erbringen können (offenlassend BGH NJW 2000, 2991,
2992; weitere Nachweise bei Werner/Pastor Rdn. 1515 Stichwort
"Bitumendickbeschichtung"). Der Sachverständige N hat darauf hingewiesen, dass in
der bis 1999 gültigen DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen; Ausgabe 8/1983 ff.) derartige
Dickbeschichtungen nicht vorgesehen waren; sie wurden von den Produktherstellern für
alle in den bisherigen Teilen 4 - 6 der DIN 18195 geregelten Lastfälle dennoch
propagiert (zur Praxisbewährung und Mangelhäufigkeit ausführlich Kamphausen,
Jahrbuch Baurecht 2000, 218, 227 ff.). Wenn eine derartige kunststoffmodifizierte
Bitumenabdichtung, wie sie die DIN 18195 nunmehr zumindest verlangt, aufgebracht
wird, so muss dies freilich in jedem Falle sach- und fachgerecht entsprechend den
Anweisungen der Hersteller erfolgen (vgl. BGH NJW 2000, 2991, 2992). Ist das - wie
hier - nicht erfolgt, so liegt ein erheblicher Mangel vor.
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Der von den Klägern im Wege des Schadensersatzes geltend gemachte
Mangelbeseitigungsaufwand ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Kläger haben
grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Werk in einen den vertraglichen
Anforderungen entsprechenden mangelfreien Zustand versetzt wird. Etwas anderes
kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen im Sinne der §§ 251 Abs. 2, 635
BGB a.F. unverhältnismäßig sind. Das ist anzunehmen, wenn der in Richtung auf die
Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände
des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend
gemachten Geldaufwandes steht (vgl. Werner-Pastor Rn. 1684 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des BGH). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der
Sachverständige N hat zur Verhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes
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ausgeführt, bis zu 1,50 m Tiefe ab der Oberkante des Geländes könne es nicht zu
Durchfeuchtungen kommen, es bestehe aber ohne weiteres die Möglichkeit, dass bei
einer Erhöhung des Feuchtigkeitsgehaltes im Bodenbereich das über der Bodenplatte
liegende Kelleraußenwerk unzureichend abgedichtet sei. Im Hinblick hierauf sei es
besser, wenn man die beiden über der Bodenbetonplatte liegenden Kelleraußenwände
bis etwa 0,70 m Höhe von der Rauminnenseite mit einem dafür geeigneten
Dichtungsmittel verpressen würde. Auf eine derartige Maßnahme müssen sich die
Kläger jedoch nicht verweisen lassen, zumal der Sachverständige den hierfür
anfallenden Kostenaufwand nicht näher beziffert hat.
Die für den Anspruch aus §§ 634, 635 BGB a.F. grundsätzlich erforderliche
Nachfristsetzung hat das Landgericht mit überzeugenden Gründen für entbehrlich
gehalten. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten
Beweisaufnahme auch das Bestreiten der Mängel im Bereich der Vorder- und rechten
Seitenfront als unberechtigt erwiesen hat. Selbst auf das erste Gutachten des
Sachverständigen N hat sich die Beklagte nicht zur Mängelbeseitigung bereit erklärt,
sondern diese unter Erheben weiterer Einwände verweigert, die ebenfalls unbegründet
waren. Es ist anerkannt, dass in dem wiederholten Bestreiten eines Mangels durch den
Auftragnehmer eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegen kann,
wodurch eine Nachfristsetzung überflüssig wird (BGH NJW-RR 1995, 939, 940; NZBau
2002, 611, 613 = NJW-RR 2002, 1533 = BGHReport 2003, 55).
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2.)
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Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der durch den Feuchtigkeitseintritt im
September 1995 verursachten Folgeschäden ist nicht wegen eines Verstoßes der
Kläger gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
ausgeschlossen oder vermindert. Zwar haben die Kläger durch das Schreiben ihres
Bevollmächtigten vom 20.09.1995, mit dem sie der Beklagten die Durchführung weiterer
Untersuchungsmaßnahmen untersagt haben, ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Schäden ohne diese Pflichtverletzung nicht
oder in einem geringeren Umfange eingetreten wären. Dass diese Schäden ganz oder
teilweise auch dann entstanden wären, wenn die Kläger der Beklagten die
Durchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen nicht untersagt hätten, sondern die
von der Beklagten beauftragte Firma M & Söhne die am 15.09.1995 bereits begonnene
Suche nach dem Rohrbruch in der Wohnung der Kläger zu 4. innerhalb der für derartige
Arbeiten üblichen Zeit erfolgreich abgeschlossen und den Rohrbruch beseitigt hätte, hat
der Sachverständige S verneint. Er ist dabei davon ausgegangen, dass der Rohrbruch
bis etwa Anfang Oktober 1995 beseitigt worden wäre. Aus den zur Akte gereichten
Fotos (Anlageheft Bl. 175 d.A.) hat er geschlossen, dass die durch den Wasserrohrbruch
verursachten Schäden zu diesem Zeitpunkt bereits einen Umfang angenommen hätten,
der auch nach Abschluss der Reparatur und der Estrichtrocknung eine vollständige
erneute Sanierung der Wände und Böden erforderlich gemacht hätte. Die von der
Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit sie geltend
macht, die Firma M hätte den Rohrbruch innerhalb weniger Tage beseitigt, muss sie
sich entgegenhalten lassen, dass die Suche nach dem Rohrbruch bereits am
15.09.1995 begonnen wurde, aber bis zur Untersagung weiterer Maßnahmen am
20.09.1995 nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist. Es besteht daher kein
hinreichender Anhalt dafür, dass die Annahme des Sachverständigen, der Rohrbruch
wäre erst Anfang Oktober 1995 beseitigt worden, unzutreffend ist. Der weitere Einwand,
die von dem Sachverständigen herangezogenen Fotos beträfen lediglich die Wohnung
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der Kläger zu 4. und ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass auch die übrigen
betroffenen Wohnungen in dem fraglichen Zeitraum schon in einem Umfange
durchfeuchet gewesen seien, der eine vollständige Sanierung erforderlich gemacht
hätte, ist ebenfalls nicht erhärtet worden. Der Sachverständige S hat in seiner
mündlichen Anhörung insoweit auf die Messungen des Privatsachverständigen A
verwiesen, die dieser in seinem Schreiben vom 10.10.1995 festgehalten hat (Anlageheft
Bl. 176 ff.). Danach betrugen die Werte in der Wohnung I (Kläger zu 4.) am 22.09.1995
75 bis 82 Skalenteile, und am 02.10.1995 72 bis 80 Skalenteile. In der Wohnung der
Beklagten zu 5. (Wohnung "U") hat der Sachverständige A am 02.10.1995 Werte von 64
bis 90 Skalenteile und in der Wohnung der Klägerin zu 3. am 04.10.1995 Werte von 26
bis 73 Skalenteile festgestellt, wobei Werte zwischen 50 und 75 Skalenteile als deutlich
feucht, von 75 bis 100 Skalenteile als nass bis hin zur Wassersättigung gelten. Nach
den Messungen des Sachverständigen A hat sich die Feuchtigkeit in der Wohnung der
Kläger zu 4. in dem hier fraglichen Zeitraum nicht mehr deutlich erhöht. Die für die
anderen Wohnungen Anfang Oktober ermittelten Werte deuten darauf hin, dass diese
Wohnungen ebenfalls bereits Mitte September in erheblichem Umfange von dem
Wassereinbruch in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die
Annahme des Sachverständigen S, die durch den Wasserrohrbruch verursachten
Schäden hätten Anfang Oktober 1995 bereits einen Umfang angenommen, der den
geltend gemachten Sanierungsaufwand erforderlich gemacht habe, nicht entkräftet.
Das geht zu Lasten der Beklagten. Die Beweislast für das Mitverschulden und dessen
Ursächlichkeit obliegt dieser als der Ersatzpflichtigen (vgl. Palandt-Heinrichs § 254 Rn.
82). Dafür, inwieweit sich ein Mitverschulden auswirkt, gilt zwar die Beweiserleichterung
nach § 287 ZPO (BGH NJW 1986, 2946). Danach reicht als Beweismaß eine deutlich
überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die
richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH NJW 1993, 734; 2004, 444, 445; 2004,
1521, 1522; Palandt-Heinrichs Vorbemerkung vor § 249 Rn. 172). Eine richterliche
Schätzung ist aber unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der
Luft hinge (Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rn. 4 m.w.N). Dies ist hier der Fall; dafür,
dass sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auf die Höhe des Schadens
ausgewirkt hätte, fehlt es auch unter Berücksichtigung der Herabsetzung des
Beweismaßes an den notwendigen Anhaltspunkten. Das geht zu Lasten der
beweispflichtigen Beklagten; der für die Schadensermittlung maßgebende § 287 ZPO
ändert nichts an dieser Beweislastverteilung (Zöller-Greger § 287 Rn. 1 a.E.).
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Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
15.9.2004 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
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3.)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
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Berufungsstreitwert 71.283,38 EUR (139.418,17 DM)
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