Urteil des OLG Köln vom 02.11.2001

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 12/01
Datum:
02.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 12/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 251/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 -
teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten
des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die
Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 30.000,00
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben
Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu
stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit
diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer beträgt über
60.000,00 DM.