Urteil des OLG Köln vom 26.03.1981
OLG Köln: elterliche sorge, arbeiter, splitting, beschwerdebefugnis, mehrbelastung, vollzug, rechtshängigkeit, versuch, eingriff, berechtigung
Oberlandesgericht Köln, 21 UF 13/81
Datum:
26.03.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 13/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 307 (303) F 275/77 a
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) wird das am 16.
Dezember 1980 verkündete Urteil des Familiengerichts Köln - 307 (303)
F 275/77 a - unter Aufrechterhaltung der Ziffern 1.) und 2.) seines Tenors
(Scheidungsausspruch und Regelung der elterlichen Sorge) bezüglich
der Ziffer 3.) seines Tenors (teilweise Durchführung des
Versorgungsausgleichs) aufgehoben. Im Umfange der teilweisen
Aufhebung wird das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, dem auch die
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen
wird.
G r ü n d e :
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Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Familiengericht im Wege sogenannter
Verbundentscheidung die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden,
die elterliche Sorge über die beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen
Kinder
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für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Antragstellerin übertragen und den
Versorgungsausgleich teilweise durchgeführt.
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Soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht erfolgt ist, hat es
dieses Verfahren gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils abgetrennt.
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Gegen die teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich die
Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2), mit der sie die Unzulässigkeit dieser
Verfahrensweise rügt.
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Die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren
durchgeführten Amtsermittlungen haben zu folgenden Feststellungen geführt:
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Während der Ehezeit - 1.
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ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben, während die
Antragstellerin sich die von ihr während des Zeitraums vom 1.
1961 in die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten eingezahlten
Beiträge mit der Folge
des Anspruchsverlusts hatte erstatten lassen.
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Gemäß der von der Verfahrensbeteiligten zu 1) am 10. Oktober 1980 erteilten Auskunft -
BI. 25 ff VA - beläuft sich die Rentenanwartschaft des Antragsgegners unter
Zugrundelegung aller im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ermittelten, auch vorehelich
erworbenen Werteinheiten am Ende der Ehezeit auf monatlich 549,80 DM. Der
Ehezeitanteil beträgt insoweit 237,70 DM monatlich. Dieses Zahlenwerk ist indessen
unvollständig, weil gemäß der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) im
Versicherungsverlauf des Antragsgegners zur Zeit noch ungeklärte Lücken bestehen,
die unter anderem folgende Teilzeiträume betreffen:
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25.11.1951 bis 12. 3.1952
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16. 5.1955 bis 16. 7.1955
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1.11.1961 bis 2. 4.1962
12
17. 7.1962 bis 15.11.1962
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1. 1.1970 bis 31.12.1973.
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Eine Klärung dieser Zeiten war bislang nicht möglich, weil der Antragsgegner die hierzu
erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. Abschließend hat die Verfahrensbeteiligte zu
1) in ihrer Auskunft darauf hingewiesen, daß sie zur Durchführung weiterer Ermittlungen
und zur Erteilung einer neuen Auskunft bereit sei, sofern ihr vom Antragsgegner
entsprechende Auskünfte erteilt oder aber entsprechende Unterlagen vorgelegt würden.
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Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich teilweise derart durchgeführt, daß
es im Wege des Splitting-Verfahrens vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der
Verfahrensbeteiligten zu 1) auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der
Verfahrensbeteiligten zu 2) Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 118,85 DM,
bezogen auf den 28. Februar 1977, übertragen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt,
diese Teilentscheidung sei in entsprechender Anwendung des § 301 ZPO zulässig und
nach Lage des Falles geboten. Der Antragsgegner habe in der Ehezeit jedenfalls eine -
hälftig auszugleichende - Rentenanwartschaft in monatlicher Höhe von 237,70 DM
erworben.
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Sofern sich nach weiterer Klärung höhere Rentenanwartschaften ergäben, seien auch
diese hälftig auszugleichen. Dies sei auf die getroffene Teilentscheidung ohne Einfluß,
weil die Antragstellerin keine ausgleichspflichtigen Anwartschaften erworben habe.
Infolge des passiven Verhaltens des Antragsgegners lasse sich die Möglichkeit nicht
ausschließen, daß der Versicherungsfall schon vor dem Abschluß der weiteren, noch
anzustellenden Ermittlungen eintreten werde. Deshalb gebiete das schutzwürdige
Interesse der Antragstellerin es schon jetzt, den Versorgungsausgleich in seinem der
Höhe nach feststehenden Teilumfange durchzuführen.
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Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat gegen das ihr am 22. Dezember 1980 von Amts
wegen zugestellte Urteil mit einer am 21. Januar 1981 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenen Schrift Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Zur Zeit lasse sich nicht ausschließen, daß sich die bislang ermittelte
Rentenanwartschaft des Antragsgegners zufolge Anrechnung weiterer Zeiten verringern
werde. Ebensowenig sei auszuschließen, daß zwar die Summe der gemäß § 1304 RVO
zu berücksichtigenden Anwartschaften aufgrund weiterer Beitragszeiten eine Zunahme,
der für die Rentenberechnung entscheidende monatliche und jährliche Schnitt der
Anwartschaften indessen eine Verringerung erfahren werde. Aus diesen Gründen könne
die angefochtene Teilentscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht
bei Bestand bleiben.
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Die Parteien und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben zu der Beschwerde nicht Stellung
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Der Senat konnte mit konkludent erklärter Zustimmung der Parteien und der weiteren
Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden,
nachdem seine Ankündigung, daß er vorbehaltlich gegenteiliger Erklärungen so
verfahren werde, unwidersprochen geblieben ist.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet; aufgrund des von der Verfahrensbeteiligten
zu 2) eingelegten Rechtsmittels mußte das Verfahren, soweit es die Durchführung des
Versorgungsausgleichs betrifft, unter Aufhebung der hierüber ergangenen
Teilentscheidung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das
Familiengericht zurückverwiesen werden.
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Ihre Statthaftigkeit ergibt sich gemäß den §§ 621 I Nr. 6, 621 e I,
Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 629 a 11
Satz 1, 621 e 111, 516, 519 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unterliegt die von der Verfahrensbeteiligten zu 2) als Trägerin der
gesetzlichen Rentenversicherung eingelegte Beschwerde nicht dem Anwaltszwang,
obschon das Versorgungsausgleichsverfahren im vorliegenden Fall
Scheidungsfolgesache i.S.d. §§ 78 I 2 Nr. 2, 623 I ZPO ist (vgl. BGH FamRZ 1978, 889;
FamRZ 1980, 773; 990). Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche
Beschwerdeberechtigung der Verfahrensbeteiligten zu 2) liegt vor. Diese Berechtigung
ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß das Familiengericht die
Beschwerdeführerin gemäß § 53 b 11 Satz 1 FGG am Versorgungsausgleichsverfahren
zu beteiligen hatte. Gemäß § 20 I FGG ist vielmehr erforderlich, daß die
Verfahrensbeteiligte zu 2) durch die von ihr angefochtene Entscheidung in ihren
Rechten beeinträchtigt worden ist (BGHZ 41, 114, 116). So liegt es hier. Der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung wird durch den Versorgungsausgleich grundsätzlich
dann in seinen Rechten betroffen, wenn dieser mit einem Eingriff in seine
Rechtsstellung verbunden ist, sei es, daß bei ihm bestehende Anwartschaften auf ein
Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen
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Sozialversicherungsträger oder bei ihm selbst übertragen werden, sei es, daß, wie es
hier der Fall ist, bei ihm zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein
Sozialversicherungsverhältnis begründet wird. In allen diesen Fällen ist er befugt, mit
dem Gesetz nicht in Einklang stehende Eingriffe in seine Rechtsstellung abzuwehren,
ohne daß es auf die Frage einer finanziellen Mehrbelastung ankommt; die ihm durch
das Gesetz
gemäß § 53 b FGG zugewiesene Stellung gibt ihm die Befugnis an die Hand, durch
Einlegung von Rechtsmitteln darauf anzutragen, daß gesetzeswidrige Entscheidungen
über die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgeändert oder aufgehoben
werden (BGH FamRZ 1981, 132). Gemessen daran trägt die Verfahrensbeteiligte zu 2)
ihre Beschwerdebefugnis im Sinne des § 20 I FGG schlüssig vor, indem sie rügt, daß
das Familiengericht zufolge der Teilentscheidung sowohl in verfahrensrechtlicher
Hinsicht als auch in der Sache selbst in unzulässiger Weise den Versorgungsausgleich
durchgeführt und eben dadurch in ihre Rechtsstellung als Trägerin der gesetzlichen
Rentenversicherung eingegriffen habe.
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Das nach alledem zulässige Rechtsmittel hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg. Das
angefochtene Urteil verkörpert bezüglich des hier allein maßgeblichen
Entscheidungsteils über die - teilweise - Durchführung des Versorgungsausgleichs ein
Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO. Es kann nicht bei Bestand bleiben, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen seines Erlasses fehlen.
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Im Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zwar die
entsprechende, sinngemäße Anwendung des § 301 ZPO nicht schon von vorneherein
und generell unzulässig. Zwar läßt sich nicht leugnen, daß dieses Verfahren sich
gemäß
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§ 621 a I ZPO auch dann grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG richtet, wenn es
wie hier Scheidungsfolgesache i.S.d. § 623 ZPO ist. Gleichwohl ist aber, wie der Senat
bereits in seinem Beschluß vom 12. August 1980 - 21 UF 261/79 – im einzelnen
dargelegt hat, auch in solchen Fällen § 301 ZPO aus Gründen eines praktischen
Bedürfnisses entsprechend anwendbar. Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden,
System und Wirkungen des Versorgungsausgleichs seien mit dem Erlaß eines
Teilurteils ausnahmslos unvereinbar (so OLG München FamRZ 1979, 1025). Richtig ist
allerdings, daß zunächst die von jedem Ehegatten in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanwartschaften
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getrennt ermittelt, jeweils separat bewertet und anschließend saldiert werden müssen.
Nur so läßt sich feststellen, welchem von beiden Ehegatten der stets nur zugunsten
eines von ihnen durchzuführende Versorgungsausgleich gebührt, dessen Vollzug also
stets nur "in eine Richtung hin verläuft". Deshalb dürfen einzelne
Versorgungsanwartschaften, die der eine oder andere Ehegatte in der Ehezeit erworben
hat, wie das OLG
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München (a.a.O.) zutreffend ausführt, nie zum Gegenstand eines (Teil-) Ausgleichs
gemacht werden, weil sie damit ihrer Funktion als nur unselbständi.ge
Rechnungsposten im Rahmen der einheitlich durchzufül1I'enden Gesamtberechnung
verlustig gingen.
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Daraus folgt aber nicht, daß eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich
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generell unzulässig ist, sondern nur, daß eine solche Teilentscheidung erst zulässig ist,
wenn die Ausgleichspflicht des einen oder anderen Ehegatten sowohl dem Grunde
nach als auch hinsichtlich eines bestimmten Teilbetrages in einer der in § 1587b BGB
vorgesehenen Formen der Höhe nach feststeht (vgl. dazu Senat a.a.O. mit eingehender
Begründung). Demgemäß hängt die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall
ein Teilurteil erlassen werden konnte, allein davon ab, ob der teilweise noch ungeklärte
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Verlauf des Versicherungsverhältnisses des Antragsgegners diese Teilentscheidung
unter keinen Umständen zu beeinflussen vermag. In diesem Fall ist das Teilurteil
unbedenklich zulässig, weil es sich dann über die Bescheidung eines gegenständlich
beschränkten, quantitativ abgrenzbaren und eindeutig individualisierten Anspruchsteils
verhält, der durch den weiteren Verlauf des Verfahrens und das Schlußurteil nicht
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mehr verändert werden kann (vgl. dazu Senat a.a.O. mit zahlr. Nachweisen). Zu Recht
weist aber die Beschwerdeführerin darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall
umgekehrt verhält, und daß deshalb das Teilurteil nicht erlassen werden durfte. Gemäß
§ 1304 I, 11 RVO beruht die Ermittlung des versorgungsausgleichspflichtigen
Ehezeitanteils der Rentenanwartschaft, die ein Ehegatte - hier: der Antragsgegner - in
der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, auf dem Vollzuge einer
Verhältnisrechnung. In einem ersten Schritt ist die Höhe des monatlichen
Altersruhegeldes festzustellen, das sich beim Eintritt eines Altersruhegeldfalles am
letzten Tage des Monats ergäbe, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages vorausgeht (fiktive Rentenberechnung). Die solchermaßen,
bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelte
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gesamte Rentenanwartschaft, die also auch sämtliche vorehelichen,
berücksichtigungsfähigen Versicherungs- und Anrechnungszeiten erfaßt, ist sodann in
einem zweiten Schritt in dem Verhältnis aufzuteilen, wie es sich aus § 1304 11 Satz 1
RVO ergibt:
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Rentenhöhe nach § 1304 I RVO x Werteinheiten (Ehezeit)
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Werteinheiten (Gesamtzeit)
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ergibt den monatlichen, durch Splitting hälftig auszugleichenden Betrag der
Rentenanwartschaft in der Ehezeit.
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Falls nun die weiteren, hier noch durchzuführenden Amtsermittlungen zu dem nach
Lage des Falles gegenwärtig nicht ausschließbaren Ergebnis führen sollten, daß der
Antragsgegner in den zur Zeit noch ungeklärten, teils vor der Ehezeit und teils in der
Ehezeit liegenden Zeiten weitere Werteinheiten erworben hat, muß das zwangsläufig zu
einem anderen Verhältniswert und damit zu einem entweder höheren oder aber auch
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niedrigeren Ehezeitanteil als dem Ehezeitanteil führen, den das Familiengericht seiner
Teilentscheidung zugrunde gelegt hat. Verringert sich aber der Wert des Ehezeitanteils,
was sich nach Lage des Falles nicht ausschließen läßt, dann wirkt sich das unmittelbar
auf den zugunsten der Antragstellerin durch das Teilurteil ausgewogenen Betrag aus: er
müßte herabgesetzt werden. Daran zeigt sich, daß von einem quantitativ exakt
abgegrenzten, genügend verselbständigten, durch das Schlußurteil nicht mehr
beeinflußbaren Entscheidungsteil nicht ausgegangen werden kann, was die
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Unzulässigkeit des
Teilurteils zur Folge hat. Nach alledem mußte das Urteil in diesem Teilumfang in
sinngemäßer Anwendung des § 575 ZPO auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten
zu 2) aufgehoben und das Versorgungsausgleichsverfahren zur neuerlichen
Verhandlung
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und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen werden. Gleichzeitig war
ihm auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
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Der Senat verkennt nicht, daß dieses aus Rechtsgründen unvermeidbare Ergebnis
gemessen an den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin als des
versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten wenig befriedigt. Um die noch
erforderliche Sachverhaltsaufklärung nach Möglichkeit zu beschleunigen, regt der Senat
an, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) von sich aus den Versuch unternimmt, entweder
durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch Einschaltung der für seinen Wohnsitz
zuständigen Rentenberatungsstelle persönlichen Kontakt zu dem Antragsgegner
aufzunehmen und auf diese Weise die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen,
zumal es nach Aktenlage den Anschein hat, daß die bislang aufgetretenen
Verzögerungen nicht einem darauf angelegten, bewußten und gewollten Verhalten,
sondern dem Unvermögen des Antragsgegners, von sich aus in der erforderlichen
Weise zur Klärung des Versicherungsverlaufes beizutragen, zuzuschreiben sind.
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Gegenstandswert: 1.000,-- DM.
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