Urteil des OLG Köln vom 14.03.2005
OLG Köln: geschäftsführung ohne auftrag, ausschluss, anfechtbarkeit, nichtigkeit, ermessen, kostenverteilung, verwaltungsvertrag, einheit, vertragsverletzung, wehr
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 28/05
14.03.2005
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 28/05
Landgericht Bonn, 8 T 134/04
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Januar
2005 - 8 T 134/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die
Antragstellerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§
27 FGG, 546 ZPO).
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 10.04.1992 enthält inzident ein Verbot,
wonach der Antragstellerin untersagt wurde, ihrer gewerblichen und sonstigen Abfälle in
die Müllgefäße der Eigentümergemeinschaft einzufüllen. Dieser Beschluss war zu
beanstanden, weil die Antragstellerin als Eigentümerin der gewerblich genutzten Einheit
Nr. 13 nach der Teilungserklärung bzw. dem Gemeinschafts- und Verwaltungsvertrag zur
Nutzung der Mülltonnen berechtigt ist, was sich daraus ergibt, dass zu den Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums auch die Kosten der Müllabfuhr gehören (§ 10 Ziffer 4 b (2))
und die Sondereigentümer alle Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
gemeinsam tragen (§ 10 Ziffer 3). Dem nunmehr aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Antragstellerin steht
entgegen, dass sie sich gegen diesen sie benachteiligenden Beschluss nicht zur Wehr
gesetzt und sich in der Folgezeit bis zum Jahre 2000 dem Verbot gebeugt und auf eigene
Kosten bei der Stadt C ein Müllgefäß beschafft hat. Dabei kann dahinstehen, ob der
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Beschluss vom 10.04.1992 eine Gebrauchsregelung darstellt und deshalb nur anfechtbar
war oder ob er nichtig war, weil die in der Teilungserklärung vorgesehene Kostenverteilung
geändert wurde und der Ausschluss der Antragstellerin der gemeinschaftlichen
Müllentsorgung nur durch Vereinbarung und nicht durch Mehrheitsbeschluss hätte getroffen
werden können. Im Falle der bloßen Anfechtbarkeit hat die Antragstellerin den Beschluss
bestandskräftig werden lassen und musste sich deshalb an das ausgesprochene Verbot
halten. Im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses steht dem Schadensersatzbegehren der
Antragstellerin § 242 BGB entgegen, dass sie sich über Jahre an das ausgesprochene
Verbot gehalten hat und die Antragsgegner sich hierauf eingerichtet haben. Die
Antragstellerin hat zu keiner Zeit die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend gemacht,
weder gerichtlich noch außergerichtlich. Sie hat die Benutzbarkeit der vorhandenen
Müllcontainer weder bei der Eigentümergemeinschaft angemeldet noch versucht, diese
gerichtlich durchzusetzen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder von der
Verwalterin wegen unzureichender Kapazität der vorhandenen Müllgefäße die
Beschaffung weiterer Müllcontainer verlangt hat. Die Antragsteller durften im Hinblick auf
dieses Verhalten der Antragstellerin darauf vertrauen, dass sie den Ausschluss von der
Müllentsorgung hinnahm. Entsprechend wurden auch die Jahresabrechnungen bis zum
Jahre 2000 ohne Berücksichtigung der die Antragstellerin treffenden
Müllentsorgungskosten erstellt und auch diese blieben von der Antragstellerin Jahr für Jahr
unbeanstandet. Wenn die Antragstellerin dann erstmals im Dezember 2002 wegen der ihr
in der Vergangenheit entstandenen Mehrkosten der Müllgebühren Schadensersatz von der
Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt, ist dieses Verhalten im Hinblick auf ihr
vorheriges Verhalten widersprüchlich und lässt ihre Rechtsausübung als treuwidrig
erscheinen.
Ansprüche der Antragstellerin aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder den § 670,
683, 677 BGB hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird,
zutreffend verneint.
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der
unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine
Veranlassung.
Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 15.273,82 EUR festgesetzt.