Urteil des OLG Köln vom 25.01.2000
OLG Köln: beschädigung, vollstreckbarkeit, geschwindigkeit, beweislast, verschulden, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 3 U 77/99 BSch
25.01.2000
Oberlandesgericht Köln
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 77/99 BSch
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.05.1999 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 2/98 BSch -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Senat ist mit dem Schiffahrtsgericht der Auffassung, daß man nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) nicht als erwiesen
ansehen kann. Die Beweislast für das Verschulden des Schädigers trägt nach einhelliger
Auffassung der Geschädigte. Das Wendebecken diente gerade der Durchführung von
Wendemanövern; es war an dem fraglichen Tag trotz des Eisgangs, der sich nicht plötzlich
entwickelt hatte, sondern schon geraume Zeit zuvor bestand, nicht gesperrt. Der Beklagte
zu 2) war veranlaßt, ein Wendemanöver durchzuführen. Unstreitig muß ein Tankschiff beim
Löschen aus Gründen des Fluchtweges mit dem Kopf in Richtung Strom liegen. Der
Beklagte zu 2) war auch gehalten, in dem Wendebecken und nicht im Strom zu wenden.
Damit hat sich der Beklagte zu 2) im Grundsatz verkehrsrichtig verhalten (vgl. dazu BGHZ
24, 21, 26). Ein Verstoß gegen § 1.04 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung steht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht fest. Die Bekundung des Zeugen R.,
wonach der Schubverband mit hoher Geschwindigkeit auf die Eisdecke fuhr, steht im
Widerspruch zu den Aussagen der übrigen vom Schiffahrtsgericht vernommenen Zeugen.
Insbesondere der Zeuge L. - ein Mitglied des Klägers - hat bekundet, daß das Schiff
langsam in das Hafenbecken einfuhr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch
nicht fest, daß das Eis in der Mitte des Hafenbeckens eine solche Dicke aufwies, daß der
Beklagte zu 2) mit Eisgang, der geeignet war, Beschädigungen im Uferbereich zu
verursachen, rechnen mußte. Die Bekundungen der Zeugen, die Mitglieder des Klägers
sind, zu einer ganz erheblichen Eisdicke beziehen sich auf diejenige im Uferbereich, wo
das Eis dicker ist als in der Mitte des Hafenbeckens, wo der Schubverband gewendet hat.
Nach Einschätzung der Zeugen E. und O. war die Eisdecke im Bereich des
Wendemanövers nur 3 - 5 cm dick. Für die Richtigkeit der Aussagen der vorgenannten
Zeugen spricht der unstreitige Umstand, daß die Schrauben von SB "Pasto" durch das
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Wendemanöver nicht beschädigt worden sind. Mit Rücksicht darauf teilt der Senat die
Auffassung des Schiffahrtsgerichts, daß der Beklagte zu 2) bei dem langsamen Einfahren
in eine relativ dünne Eisschicht eine Beschädigung der 100 - 150 m entfernten Steganlage
des Klägers nicht vorhersehen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.343,65 DM
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM