Urteil des OLG Köln vom 19.06.2007
OLG Köln: treu und glauben, diebstahl, mitverschulden, kontrolle, zugang, hilfsperson, auflage, akte, ware, erheblichkeit
Oberlandesgericht Köln, 3 U 172/06
Datum:
19.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 172/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 689/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 22.9.2006 (16 O 689/04) abgeändert und wie
folgt neu gefasst :
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem
Beklagten zu 2. an die Klägerin 6.148,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.12.2004
zu zahlen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster
Instanz tragen die Beklagten zu 73 % als Gesamtschuldner und im
Übrigen der Beklagte zu 1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
1
I.
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Die Klägerin ist Spediteurin und betreibt ein Umschlaglager für Transportgüter, wobei
sie verschiedene Transportunternehmer damit beauftragt, die Transporte im Nahverkehr
vom Lager zum Endempfänger auszuführen.
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Hierbei werden die für einen Transportunternehmer bestimmten Waren auf einen
diesem zugewiesenen frei zugänglichen Relationsplatz abgestellt, der durch ein
Deckenschild bezeichnet wird. Aus Platzgründen kann es dazu kommen, dass einzelne
Waren aus einem Relationsplatzbereich heraus- und in den benachbarten
Relationsplatz eines anderen Nahverkehrsunternehmers hineinragen. Unbeschadet
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dessen ist es den Transportunternehmern verboten, Waren zu verladen, die auf fremden
Relationsplätzen lagern. Das Umschlaglager ist videoüberwacht, eine Kontrolle der
Verladevorgänge durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgt nur lückenhaft.
Am 3.12.2003 wurde der Beklagte zu 1. im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung
mit der Klägerin von dieser mit Transporten im Nahverkehr beauftragt. Er setzte den ihm
seit längerem bekannten und als Fahrer für ihn tätigen Beklagten zu 2. ein. An diesem
Tag waren auf einem benachbarten Relationsplatz fünf Paletten zur Abholung für ein
anderes Unternehmen abgestellt, darunter eine Palette mit Camcordern. In der Absicht,
sich diese Geräte rechtswidrig zuzueignen, verlud der Beklagte zu 2. die Palette auf
sein Fahrzeug. Die Polizei konnte 23 Camcorder sowie 1220,00 EUR
Veräußerungserlös sicherstellen und an die Klägerin auskehren.
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Die Klägerin hat behauptet, auf der entwendeten Palette hätten sich insgesamt 43
Camcorder befunden. Ihr Auftraggeber habe ihr, der Klägerin 7.368,73 EUR als
Schaden berechnet und in dieser Höhe gegen Frachtforderungen der Klägerin
aufgerechnet.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin den nach Abzug des Auskehrungsbetrages von 1220,00
EUR verbleibenden Betrag von 6148,73 EUR gegen beide Beklagte
gesamtschuldnerisch geltend gemacht. Gegen den Beklagten zu 2. wurde mit
rechtskräftig gewordenem Teilversäumnisurteil vom 27.1.2006 entschieden.
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Der Beklagte zu 1. hat den Schadensumfang bestritten und Mängel der Kontrolle seitens
der Mitarbeiter der Klägerin bei Verladearbeiten behauptet, weswegen er die Ansicht
vertreten hat, diese treffe ein Mitverschulden.
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Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Schlussurteil die gegen den Beklagten zu 1.
gerichtete Klage abgewiesen. Die für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB
maßgebliche Zurechnungsnorm des § 278 BGB sei vorliegend unanwendbar, weil der
Diebstahl lediglich gelegentlich der Erfüllung begangen worden sei und ein innerer
sachlicher Zusammenhang zu den der Hilfsperson übertragenen Aufgaben fehle.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren gegen
den Beklagten zu 1. weiter.
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Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird abgesehen
(§§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO).
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II.
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Die formell einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist begründet.
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Hierfür kann dahinstehen, ob bereits ein Anspruch aus § 425 Abs. 1 HGB besteht, und
ob die vorsätzliche Inbesitznahme von Sendungen, die für andere Touren bestimmt
sind, durch den Beklagten zu 2. mit Wirkung für den Beklagten zu 1. als Übernahme von
Transportgut gewertet werden kann.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. aufgrund der vom Beklagten zu 2. am
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3.12.2003 im Lager der Klägerin in Diebstahlsabsicht erfolgten Mitnahme einer Palette
mit Camcordern einen Anspruch auf Schadensersatz aus vertraglicher
Nebenpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der Diebstahl stellt sich bezogen auf
das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. als Verletzung
der aus dem Transportvertrag sich ergebenden Nebenpflicht des Beklagten zu 1. dar,
aus dem Lager der Klägerin keine Güter außer denjenigen zu verladen, für die ein
Transportauftrag besteht. Ob dem Beklagten zu 1. das Verhalten des Beklagten zu 2.
bereits nach § 428 HGB zuzurechnen ist, kann dahinstehen, da der Beklagte zu 1.
jedenfalls nach § 278 BGB für das Verhalten des Beklagten zu 1. einzustehen hat.
Der Beklagte zu 2. war Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1. im Sinne des § 278 BGB,
weil er unselbständig für den Beklagten zu 1. nach dessen Weisungen als Kraftfahrer
tätig war.
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Auch handelte er vorliegend in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1.
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Für die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit dem von § 278 BGB erfassten Bereich der
Erfüllung der Verbindlichkeiten zuzuordnen ist, ist voneinander abzugrenzen, ob das
schadensursächliche Verhalten in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der
Erfüllung der dem Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses obliegenden Pflichten
stand oder ob es nur gelegentlich der Erfüllung begangen wurde (BGH NJW 2001,
3190). Ein innerer Zusammenhang ist auch bei vorsätzlichem Handeln und bei Handeln
gegen ausdrückliche Weisungen des Schuldners bejaht worden (BGH NJW 1993, 1704,
1705; NJW 2001, 3190). In der Literatur wird demgegenüber teilweise zwischen
vertragsspezifischen und allgemeinen Schutzpflichten differenziert (Larenz, Schuldrecht
– Allgemeiner Teil, 14. Auflage, § 20 VIII), oder dahin abgegrenzt, dass Verstöße gegen
die allgemeine Nichtschädigungspflicht außerhalb der Aufgabe, zu deren Erfüllung sich
der Unternehmer der Hilfsperson bedient habe, nicht nach § 278 BGB zugerechnet
werden können (Münchener Kommentar zum BGB/Grundmann, 4. Auflage, § 278, Rn.
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Im Bereich des Transportrechts ist für den Fall eines Diebstahls von fremden
Transportgut ein innerer sachlicher Zusammenhang zu den dem Schuldner nach dem
Schuldverhältnis obliegenden Pflichten in der Konstellation bejaht worden, dass es die
Aufgabe der Mitarbeiter war, die Frachtsendung anhand von Rollkarten oder
Frachtbriefen selbst zusammenzustellen (OLG Hamburg, Urteil vom 9.7.1981, 6 U
111/80, VersR 1983,352; LG Köln, Urteil vom 3.9.2004, 16 O 433/03).
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Der Senat ist der Ansicht, dass vorliegend ein innerer sachlicher Zusammenhang
zwischen der Entwendung der fremden Güter von dem benachbarten Relationsplatz und
der übertragenen Tätigkeit, die auf dem zugewiesenen Relationsplatz lagernden Güter
zu verladen, gegeben ist. Dieser Zusammenhang wird bereits dadurch begründet, dass
der Fahrer im Rahmen des Transportauftrages Zugang zur Lagerhalle der Klägerin
erlangt. Befinden sich nämlich in diesem Lager unverschlossene Relationsplätze, zu
denen er insgesamt ungehinderte Zugangs- und Zugriffsmöglichkeit erhält, ergeben sich
aus diesen Umständen vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Hinblick
auf den gesamten zugänglichen Lagerbestand. Aufgrund dieser Schutzpflichten ist für
jegliche Verladung von Transportgütern aus dem Lager ein innerer sachlicher
Zusammenhang zu den dem Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses obliegenden
Pflichten zu bejahen. Der so begangene Diebstahl stellt neben der Verletzung der
allgemeinen Nichtschädigungspflicht auch einen Verstoß gegen vertragsspezifische
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Pflichten dar.
Durch die Absprachen zwischen den Parteien über den Zugang zu dem Lager der
Klägerin und die Zuweisung eines bestimmten Relationsplatzes zur Verladung von
Gütern wurde es zu einer vertragsspezifischen Pflicht des Fahrers, Waren außerhalb
des Relationsplatzes unangetastet zu lassen und an dem zugewiesenen Relationsplatz
die für den Transport durch den Schuldner bestimmten Güter von denjenigen
abzugrenzen, die für andere Fahrer bestimmt waren. Diese Aufgabe der Abgrenzung gilt
insbesondere gegenüber den auf benachbarten Relationsplätzen lagernden Waren.
Denn diesbezüglich ist die Gefahr einer Verwechslung naheliegend, weil es bei
größeren Warenmengen vorkommt, dass die Fläche nicht ausreicht und deshalb die
Flächen benachbarter Relationsplätze mitbenutzt werden.
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Diese vertragsspezifische Pflicht wurde durch den Diebstahl des Beklagten zu 2.
verletzt, indem er eine Palette mit Camcordern von einem benachbarten Relationsplatz
verlud.
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Ein Schaden ist in der geltend gemachten Höhe von 6.148,73 EUR entstanden. Hierbei
ist aufgrund der klägerseits vorgelegten Kommissionierungslisten (Anl. K 8, Bl. 61-65,
Anl. K 12, Bl. 92) und Lieferscheine (Anl. K 9-11, Bl. 87- 91) sowie den handschriftlichen
Eintragungen des N M I über das festgestellte Fehlen einer Palette auf der Rechnung
der T Deutschland GmbH ((Anl. K 1, Bl. 9, 10; Anl. K 13, 14, Bl. 93-95 d.A.) davon
auszugehen, dass der Beklagte eine Palette mit 43 Camcordern entwendete, wobei 23
Camcorder sichergestellt wurden und die auf der Anlage K4 (Bl. 17 d.A.) aufgelisteten
20 Camcorder mit den dort genannten Werten verschwunden blieben. Hierbei handelt
es sich um fünf DSC-P72/T Cybershot zum Nettowert von jeweils 236,81 EUR, sechs
DSC-P 92/T Cybershot zum Nettowert von jeweils 323,59 EUR, ein DSC-P52/T
Cybershot zum Nettowert von 208,43 EUR, ein DSC-TRV19E/ T Digital Handycam zum
Nettowert von 560,40 EUR und sieben DCR-TRV14E/T Digital Handycam zum
Nettowert von 496,33 EUR. Von der sich ergebenden Summe in Höhe von 7.368,73
EUR war der sichergestellte Erlös von 1.220,- EUR in Abzug zu bringen, woraus sich
der zugesprochene Betrag von 6.148,73 EUR errechnet.
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Dem Bestreiten des Beklagten zu 1. zur Schadenshöhe kommt demgegenüber
Erheblichkeit nicht zu. Durch Vorlage der vorgenannten Unterlagen ist der Klägervortrag
in einer Weise substantiiert worden, die es dem Beklagten zu 1. geboten hätte, auch
seinerseits konkret anzugeben, den Verlust welcher Gegenstände er bestreiten will.
Dies gilt hier vor allem deshalb, weil es unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2. eine
Palette mit Geräten der Fa. T entwendete, von denen nur 23 Geräte sichergestellt
werden konnten. Der Beklagte zu 1. hätte angesichts dessen genauere Angaben dazu
machen müssen, von welchen Geräten er behaupten will, diese seien entgegen den
vorgelegten Listen nicht auf der Palette gewesen, nicht verschwunden oder hätten einen
geringeren Wert als angesetzt.
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Zweifel an der Plausibilität der Angaben der Klägerin ergeben sich auch nicht aus der
vom Zeugen U zur Akte gereichten Stellungnahme (Bl. 105-115 d.A.), auf die der
Beklagte zu 1. Bezug nimmt. Hierbei wies der Zeuge darauf hin, die auf dem
Speditionsauftrag vermerkten Fehlmengen würden mit denen der ursprünglichen
Schadensmeldung der Klägerin sowie den eingetragenen Fehlmengen auf der
Rechnung der T Deutschland GmbH an den N M I nicht übereinstimmen (Bl. 106).
Soweit hiermit darauf hingewiesen werden sollte, dass unmittelbar nach Entdecken des
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Fehlens eines Teils der Ware auch Waren von anderen Paletten als fehlend angezeigt
worden sind, mag dies dahinstehen. Jedenfalls bezogen auf die Geräte, für die mit der
Klage Ersatz geltend gemacht wird, lassen sich derartige Unstimmigkeiten nicht
feststellen.
Die über die Bestückung der Paletten erstellte Liste (Bl. 112 = Anl. K 12, Bl. 92) weist zu
der Palette 02 Artikelbezeichnungen auf, die mit den Fehlangaben auf der T-Rechnung
(Anl. K1, Bl. 9 f.) exakt übereinstimmen. Lediglich werden zusätzlich zu den 43
übereinstimmenden Geräten auf der T-Rechnung zwei weitere DSCP8S.CEE1 als
fehlend gekennzeichnet. Das mag aber dahinstehen, weil diese auf der der Berechnung
der Klageforderung zugrundeliegenden Aufstellung (Anl. K4, Bl. 17 d.A.) nicht mehr
genannt werden und für diese mit der Klage kein Ersatz verlangt wird.
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Auch aus den handschriftlichen Eintragungen auf dem Speditionsauftrag (Anl. K 13, Bl.
93) lassen sich die 43 nach Maßgabe der Packliste (Bl. 112) auf der Palette befindlichen
Geräte identifizieren. Zusätzlich werden hier zwei DSCP 8 R und zwei MDR E 818 LP
als fehlend angegeben. Auch diese tauchen aber auf der für die Schadensberechnung
maßgeblichen Aufstellung (Anl. K 4, Bl. 17) nicht mehr auf, weswegen auch diese
Eintragung keine Zweifel daran weckt, dass die Geräte, für die Ersatz verlangt wird,
solche sind, die sich auf der entwendeten Palette befanden.
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Ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht
entgegenhalten lassen. Das ergibt sich daraus, dass im Rahmen der nach § 254 BGB
vorzunehmenden Abwägung ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten
regelmäßig hinter dem vorsätzlichen Verursachungsbeitrag des Schädigers
zurückzutreten hat (BGH NJW 1984, 921; NJW 1986, 2941, 2943; NJW 2002, 1643,
1646). Da andererseits der Vorsatz des Schädigers nicht als Freibrief für jeglichen
Leichtsinn des Geschädigten herangezogen werden kann, werden freilich auch
Konstellationen für möglich erachtet, in denen ausnahmsweise nach den
Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles nach Treu und Glauben eine
Schadensteilung geboten ist (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend ist indes eine solche
Konstellation nicht gegeben. Auf der einen Seite steht die dem Beklagten zu 1.
zuzurechnende Vorsatztat des Diebstahls durch den Beklagten zu 2. Demgegenüber
kann der Klägerin lediglich das Fehlen einer effektiven Kontrolle der Warenein- und -
ausgänge vorgeworfen werden. Dass sie sich stattdessen auf die einerseits
abschreckende und andererseits die Aufklärung erleichternde Wirkung ihrer
Videoüberwachung verließ, führt sicherlich nicht zum Entfallen des
Fahrlässigkeitsvorwurfs, gebietet es aber, ihn zumindest nicht als so schwerwiegend zu
bewerten, als dass er eine Ausnahme vom Regelfall des Zurücktretens gegenüber dem
vorsätzlichen Verschulden des Schädigers rechtfertigen könnte.
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Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich als Rechtshängigkeitszins aus den §§
291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1 , 97 Abs. 1, 100
Abs. 2 und 4, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht
nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange
der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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6.148,73 €
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