Urteil des OLG Köln vom 24.11.1999

OLG Köln: zusammensetzung, beirat, form, versammlung, höchstdauer, ausnahme, ermessen, aussichtslosigkeit, nichtigkeit, befristung

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 158/99
Datum:
24.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 158/99
Normen:
WEG § 29; DAUER DER BEIRATSBESTELLUNG;
Leitsätze:
Dauer der Beiratsbestellung
WEG § 29 Das Gesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats
bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor. Die
Teilungserklärung ist insoweit daher in ihren Regelungen frei.
16 Wx 158/99 29 T 87/99 LG Köln 202 II 224/98 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung
seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 24.
November 1999
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 26.08.1999 - 29 T 87/99 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die
Beteiligten zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht
angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
5.000,00 DM festgesetzt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43
Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen
Erfolg.
2
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27, 550
ZPO). Rechtsfehler sind weder dargelegt noch ersichtlich.
3
Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung. Im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend
zu bemerken:
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Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die vom Landgericht
am Wortlaut und Sinn orientierte Auslegung des § 14 der Teilungserklärung
"Verwaltungsbeirat Bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung wird gemäß § 29
WEG ein Verwaltungsbeirat bestellt. Er besteht aus höchstens fünf Personen, unter
denen das Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer vertreten ist. Für den
Verwaltungsbeirat gelten die gesetzlichen Bestimmungen." dahin, daß die Bestimmung
die bei der ersten Versammlung auf Dauer zu beschließende Einrichtung des
Verwaltungsbeirats mit der angegebenen Zusammensetzung durch die
Eigentümergemeinschaft festlegt. Bei einer solchermaßen in der Teilungserklärung
erfolgten Bestimmung kann von der Wahl nur eines "ersten Beirats" bis zur nächsten
Eigentümerversammlung - wie die Rechtsbeschwerde meint - nicht gesprochen werden.
Gegen eine solche zeitliche Befristung der Einrichtung des Beirats nebst dessen
Zusammensetzung sprechen auch weitere Gesichtspunkte. So ist zum einen bei einer
so großen Eigentümergemeinschaft wie der vorliegenden die generelle Bestellung des
Verwaltungsorgans die Regel. Zum anderen sieht auch das Gesetz für dessen
Bestellung - anders als bei der Bestellung des Verwalters - keine Höchstdauer/-frist bzw.
dessen jeweilige Neueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vor. Die Einrichtung des
Beirats ist mithin hier für unbestimmte Zeit erfolgt, d. h. bis zu der jederzeit möglichen
Abberufung durch einen - wie bei dessen Bestellung, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG -
bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß.
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Etwas anderes gilt für die in § 14 S. 2 der Teilungserklärung getroffene, vom Gesetz
abweichende und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG vereinbarte Form der
Zusammensetzung des Beirats, d. h. insbesondere die Festlegung, daß im Beirat das
Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer vertreten sein soll. Der letztere Umstand,
d. h. daß das Studentenwerk dem Beirat stets als Mitglied angehört und es auch
bestimmen kann, wen es in den Beirat entsendet, begründet - wie bereits das
Landgericht zutreffend dargetan hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
keine Nichtigkeit der grundsätzlich nur wiederum durch eine Vereinbarung
abänderbaren Regelung. Die Vereinbarung steht wie jede Dauerregelung unter dem
Vorbehalt der Änderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. bei einer
grundlegenden Änderung der Verhältnisse, so daß deren entsprechende Änderung
möglich ist, wenn etwa - wie angeführt - das Beiratsmitglied Studentenwerk bzw. dessen
Auswahl der Beiratsmitglieder aus irgendwelchen Gründen für die Gemeinschaft nicht
mehr tragbar sein sollte.
6
Der spätere offensichtlich bestandskräftige Eigentümerbeschluß darüber, daß der
Verwaltungsbeirat alle 2 Jahre neu zu wählen ist, ergänzt § 14 der Teilungserklärung
nur dahin, daß in den genannten Zeitabständen eine Neuwahl der von der
Eigentümergemeinschaft zu bestimmenden Beiratsmitglieder stattfindet, d. h. mit
Ausnahme des einen vom Studentenwerk zu bestimmenden Beiratsmitglieds.
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Sonach ist die in der Versammlung vom 23.06.1998 erfolgte Beiratsneuwahl aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den
unterlegenen Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher
Kosten nach 47 S. 2 WEG besteht keine Veranlassung, weil die übrigen Beteiligten
wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
beteiligt wurden. Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.
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Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Reinemund 5
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