Urteil des OLG Köln vom 26.03.1997

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, zpo, wiedereinsetzung, streitwert, stand, last, beschwerdeschrift, beschwer, vorinstanz)

Oberlandesgericht Köln, 2 W 45/97
Datum:
26.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 45/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 6 T 28/97
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 3. März 1997
gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.
Februar 1997 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde ist aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht
zulässig.
2
Sie ist nicht statthaft. Nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in
Zwangsvollstreckungssachen gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts die
weitere Beschwerde nur zulässig, wenn in jener Entscheidung ein neuer selbständiger
Beschwerdegrund enthalten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschlüsse des Amtsgerichts
und des Langerichts stimmen im Ergebnis überein. Dem Landgericht ist auch kein
Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte, so daß darin
eine neue selbständige Beschwer zu sehen wäre. Insbesondere spricht nichts dafür,
daß die Zivilkammer das Vorbringen der Schuldnerin bei der Beschlußfassung ganz
oder teilweise nicht berücksichtigt hätte. Eines Eingehens auf jeden vorgebrachten
Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn das erste Beschwerdegericht der Auffassung ist -
wie hier - , die tragenden Gründe der ersten Sachentscheidung seien nicht entkräftet.
3
Die weitere Beschwerde ist überdies verspätet. In Zwangsvollstreckungssachen muß
jede - erste oder weitere - Beschwerde als "sofortige" Beschwerde binnen zwei Wochen
ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§§ 793 Abs. 2, 577
Abs. 2 ZPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 11. Februar 1997 ist der Schuldnerin
durch Postniederlegung am 19. Februar 1997 zugestellt worden. Die Zweiwochenfrist
endete also mit dem 5. März 1997. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 1997 ist erst am
10. März 1997 bei Gericht eingegangen. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 ZPO sprechen könnten, sind
nicht erkennbar.
4
Die Kosten des Verfahrens über die erfolglose weitere Beschwerde fallen der
Schuldnerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
5
Streitwert des Verfahrens über die weitere Beschwerde:
6
bis 1.200,-- DM
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