Urteil des OLG Köln vom 13.10.2009

OLG Köln (zpo, beschwerde, verhandlung, nebenintervention, antragsteller, beweisverfahren, sache, zwischenurteil, vorschrift, rechtsmittel)

Oberlandesgericht Köln, 9 W 77/09
Datum:
13.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 77/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 OH 5/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.2009 gegen den
Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Vorsitzender als
Einzelrichter) vom 03.07.2009 - 30 OH 5/08 - in der Fassung des
Nichtabhilfebeschlusses vom 23.09.2009 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller dem
Beschwerdegegner den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner
Seite beizutreten. Der Beschwerdegegner ist dem Beweisverfahren beigetreten,
allerdings auf Seiten des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 hat der
Antragsteller beantragt, den Streitbeitritt auf Seiten des Antragsgegners
zurückzuweisen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Hinweis auf das
beabsichtigte Procedere im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden
und mit dem angefochtenen Beschluss den Beitritt zugelassen. Hiergegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel führt in der Sache indes nicht
zum Erfolg.
5
1.
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Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus jedenfalls aus § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO und im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 2 ZPO i.V.
mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Rechtsmittel ist auch statthaft, weil der Antragsteller sich als Streitverkünder gegen
den Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten seines Verfahrensgegners wendet, § 71
Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2007 – I-24 U 217/06, OLGR 2008,
156).
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2.
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Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat sowohl in der Form
als auch in der Sache richtig entschieden.
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a)
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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender
Meinung, dass die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und
eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff ZPO rechtfertigt (BGH NJW 1997, 859;
BGH NJW-RR 2006, 1312; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2004 – 22 W 27/04, OLGR 2005,
219 m.w.N.). Analog anwendbar ist deshalb auch die Vorschrift des § 71 ZPO, welche
ein Antragsrecht der Hauptparteien über die Zulassung einer Nebenintervention
normiert, § 71 Abs. 1 ZPO. Zwar sehen § 71 Abs. 1 und 2 ZPO eine Entscheidung
aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil vor. Diese Regelung ist indes
auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten, welches § 66 Abs. 1 ZPO
("in einem ... anhängigen Rechtsstreit") für den unmittelbaren Anwendungsbereich der
Nebenintervention vorsieht. Wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, verbietet der
Charakter des - grundsätzlich eilbedürftigen und zu keiner streitigen Entscheidung
führenden - selbständigen Beweisverfahrens indes eine aufgrund mündlicher
Verhandlung ergehende Entscheidung durch Zwischenurteil. Dem Landgericht ist
deshalb in der Auffassung zu folgen, dass im Rahmen der im Streitfall gebotenen (nur)
entsprechenden Anwendung der Vorschrift eine der Verfahrensart angepasste
Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
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b)
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Das Landgericht hat die Nebenintervention zu Recht zugelassen. Denn der Streithelfer
hat ein rechtliches Interesse, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 ZPO, dem Verfahren auf
Seiten des Antragsgegners beizutreten, glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit
die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie dem
Nichtabhilfebeschluss als auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens insgesamt
zutreffend in Bezug und macht sich diese zu eigen.
14
3.
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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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