Urteil des OLG Köln vom 20.06.1997

OLG Köln (verein, kläger, höhe, wert, gläubiger, schaden, vertrag, haftung, vorstand, vollziehung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 219/96
Datum:
20.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 219/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 142/96
Schlagworte:
Haftung Vorstand Vertrag Erfüllung Vertragserfüllung Konkurs Verein
Normen:
BGB §§ 42 Abs. 2 Satz 2, GmbHG § 64
Leitsätze:
1. Überschuldung eines eingetragenen Vereins im konkursrechtlichen
Sinne wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß der Zeitwert des
Aktivvermögens die Verbindlichkeiten nicht deckt. 2. Die Gläubiger (hier:
Fußballlizenzspieler und Trainer), die nach dem Entstehen der
Konkursantragspflicht des Vorstandes Geschäfte mit dem
überschuldeten Verein abgeschlossen haben, können verlangen, so
gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht abgeschlossen. Sie
können den Ersatz des Schadens beanspruchen, der darin besteht,
konkursreife Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Vereine vom
Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch deren weiteres Auftreten
keine Gläubiger geschädigt werden. Durch die dem Vorstand eines
eingetragenen Vereins auferlegte Konkursantragspflicht werden nicht
nur die bei Eintritt der Konkursreife bereits vorhandenen, sondern auch
die erst später neu hinzutretenden Gläubiger geschützt. Diese hätten mit
dem Verein keinen Vertrag mehr geschlossen und damit keinen
Schaden erlitten. Zu dem hierdurch entstehenden Schaden zählt auch
die Erbringung der vertraglich mit dem Verein vereinbarten Leistung
durch den Neugläubiger als Vertragspartner. Etwaige vom Gläubiger
bereits erbrachte Leistungen sind ihm zu erstatten; soweit sie nicht mehr
zurückgewährt werden können, ist deren Wert zu vergüten (§§ 249, 346
Satz 2 analog BGB).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.10.1996 verkündete Urteil
der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 142/96 - wird
zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels das am 30.10.1996 verkündete Urteil
der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 142/96 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger zu 1) 37.829,63 DM nebst 4 % Zinsen aus 34.450,00 DM seit
dem 26.01.1996 und aus weiteren 3.379,63 DM seit dem 26.04.1996, an
den Kläger zu 2) 7.010,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1996, an
den Kläger zu 3) 8.415,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1996
und an den Kläger zu 4) 3.727,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
09.10.1996 zu zahlen. Wegen des weitergehen-den Zinsanspruchs
werden die Klagen der Klä-ger zu 2) bis 4) abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
2
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. In der Sache hat jedoch nur diejenige der Kläger - bis auf einen
geringen Teil des Zinsanspruches - Erfolg; die Berufung des Beklagten hat keinen
Erfolg.
3
1.
4
Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 249 ff.
BGB gegenüber den Klägern dem Grunde nach mit zutreffenden Erwägungen bejaht.
Die Haftung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB - der nach dem Vorbringen der Kläger allein
in Betracht kommenden Anspruchsnorm - setzt neben einer Überschuldung des Vereins
voraus, daß der Vorstand des Vereins schuldhaft die Konkursantragsstellung verzögert
hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung sind im Streitfall
gegeben.
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Der Beklagte war seit 1987 Vorstandsvorsitzender des Fußballvereins SC V. K. e.V.
gewesen. Der Verein war nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien bereits bei
Abschluß des Spielervertrages mit dem Kläger zu 4) (16.10.1991), der Spielerverträge
mit den Klägern zu 1) und 2) (22.06.1993) und des Trainervertrages mit dem Kläger zu
3) (29.06.1993) im konkursrechtlichen Sinne "überschuldet" gewesen. Die
Überschuldung - und damit die Konkursreife (§§ 213, 207 Abs. 1 Konkursordnung) - des
Vereins war nach den vorgelegten Unterlagen (Bilanzen 1990/1991, 1991/1992,
1992/1993; Gewinn- und Verlustrechnungen und Berichte des Sequesters Dr. R. im
Konkursantragsverfahren) bereits zum 01.07.1991 gegeben. Die Bilanz per 30.06.1991
(Anlage K 4) weist bereits einen Verlust von 559.185,70 DM bei einem Verlustvortrag
von 14.238.821,41 DM aus. "Überschuldung" eines Vereins im konkursrechtlichen
Sinne wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß der Zeitwert des Aktivvermögens des
Vereins die Verbindlichkeiten nicht deckt (BGH NJW 1983, 676, 677). Zu Recht hat das
Landgericht diese Voraussetzungen als zum Bilanzzeitpunkt 30.06.1991 als gegeben
erachtet. Die vom Beklagten selbst für den Verein erstellte Bilanz zum 30.06.1991 weist
ein Aktivvermögen des Vereins in Höhe von 176.818,90 DM aus. Dem stehen
ausweislich der Bilanz Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 15.160.354,57 DM
gegenüber, wobei ein Jahresverlust im Geschäftsjahr 1990/1991 in Höhe von
559.185,70 DM angefallen war, Entnahmen in Höhe von 185.528,56 DM und ein
Verlustvortrag aus dem vorgängigen Geschäftsjahr von 14.238.821,41 DM zu
berücksichtigen war. Die Verbindlichkeiten des Vereins überstiegen damit bereits zum
01.07.1991 dessen Aktivvermögen um ein Vielfaches. Die vom Beklagten zitierten
Werbeverträge und Sponsorgeschäfte waren von der Größenordnung her nicht
geeignet, den Gesamtverlust auszugleichen. Die Aufstellung des Beklagten hierzu (Bl.
23/24 Anlageheft) ergibt Gesamtwerbeeinnahmen von 578.832,83 DM; hinzu kommen
Kasseneinnahme in Höhe von 190.800,00 DM. Die Gesamteinnahmen betrügen danach
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769.632,83 DM. Diese laufenden Einnahmen würden zwar ausreichen, den laufenden
Jahresverlust von etwa 560.000,00 DM auszugleichen, nicht jedoch - worauf das
Landgericht zutreffend hingewiesen hat - den Gesamtverlust von mehr als 14 Millionen
DM "aufzufangen". Auch unter Berücksichtigung der Bürgschaften über insgesamt
205.000,00 DM hätte der Gesamtverlust nicht ausgeglichen werden können.
Der Beklagte hätte angesichts der ihm bekannten Überschuldung des Vereins Mitte
1991 Konkursantrag stellen müssen. Nach dem Bericht des Sequesters Dr. R. (Anlage
K 3 - Bl. 7 Anlageheft) lagen Unterdeckungen bereits in dem Jahre 1988/89 (in Höhe
von 957.640,00 DM) und 1989/90 (in Höhe von 562.832,14 DM) vor. "Hauptverlust-
bringer" war eine vom Finanzamt K.-West mit Bescheid vom 10.08.1990 festgesetzte
Erbschaftsteuerforderung über 10.300.000,00 DM, die bilanziell als Steuerrückstellung
behandelt worden war. Auch wenn das Finanzamt - allerdings erst am 12.08.1992 - die
Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheides angeordnet hatte, ist nicht
vorgetragen, daß die Steuerforderung zu Unrecht erhoben werden sollte und der Verein
diese Steuer nicht schuldete. Weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im
Berufungsverfahren sind vom Beklagten Einwendungen bezüglich der Berechtigung
dieser Steuerforderung geltend gemacht worden. Anfang 1991 hatte das Finanzamt K.-
Ost einen Haftungsbescheid gegen den Verein wegen nicht abgeführter Lohnsteuer der
Jahre 1983 bis 1986 in Höhe von 181.732,00 DM erlassen; am 26.03.1991 wurde
dessen Vollziehung ausgesetzt. Daß diese Forderung gleichfalls unberechtigt gewesen
war, ist vom Beklagten ebenfalls nicht im einzelnen nachvollziehbar dargetan. Soweit
der Beklagte unter Hinweis auf einen am 14.12.1993 vor dem Landessozialgericht in
Essen geschlossenen Vergleich, nach welchem dem Verein gestattet worden sei, die
Beitragsschuld zur Verwaltungs- Berufsgenossenschaft von 100.000,00 DM in
monatlichen Raten von 2.000,00 DM zu tilgen, vorbringt, die öffentlich- rechtlichen
Gläubiger seien vom Fortbestehen des Vereins ausgegangen, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Der Verein war nicht in der Lage, die Steuerverbindlichkeiten in Gänze
oder auch nur in angemessenen Raten zu zahlen, so daß die Aussetzung der
Vollziehung die Steuerforderungen des Finanzamts und deren Durchsetzbarkeit nicht
verschlechterte. Mehr kann aus der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide
zu Gunsten des Vereins nicht hergeleitet werden. Ist aber danach davon auszugehen,
daß zum Ende des Geschäftsjahres 1990/1991 - zum 30.06.1991 -
Steuernachforderungen in berechtigter Höhe von 10.300.000,00 DM gegenüber dem
Verein erhoben wurden, mußte der Beklagte in dieser Situation Konkursantrag stellen.
Für ihn und für den Verein bestand angesichts der berechtigten Steuerforderungen des
Finanzamts keine positive Fortbestehensprognose. Die dem Verein zuteil gewordenen
Zuwendungen des Herrn M. und anderer Gönner bewegten sich in einer jährlichen
Größenordnung, die - auch darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen -
allenfalls geeignet waren, die jährlich hinzukommende Unterdeckung auszugleichen.
Die Gesamtüberschuldung konnte so nicht aus der Welt geschafft werden, was auch
dem Beklagten als Vereinsvorstand erkennbar gewesen war und bewußt sein mußte.
Als ordentlicher Geschäftsleiter durfte sich der Beklagte nicht mit der Hoffnung
begnügen, die öffentlich- rechtlichen Forderungen würden schon anderweitig beglichen
werden. Bei Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von mehr als 10.000.000,00 DM
bestanden für den Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Steuerforderungen in
einer solchen Größenordnung von einem Dritten beglichen werden würden.
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Der Schaden der Kläger besteht darin, daß sie mit dem überschuldeten Verein Spieler-
bzw. Trainerverträge abgeschlossen haben. Nach der - bereits vom Landgericht zitierten
- neueren Rechtssprechung zu der zu § 42 BGB parallelen Vorschrift des § 64 GmbH-
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Gesetz (BGH NJW 1994, 2220, 2224; BGH NJW-RR 1995, 289 f.) können die
Gläubiger, die nach dem Entstehen der Konkursantragspflicht des Vorstandes
Geschäfte mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, verlangen, so gestellt zu werden,
als hätten sie das Geschäft nicht mit der überschuldeten Gesellschaft abgeschlossen.
Sie können daher den Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch
entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder
zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind, was sich aus dem Normzweck der
gesetzlichen Konkursantragspflichten ergibt, der darin besteht, konkursreife
Gesellschaften mit beschränkten Haftung vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit
durch deren weiteres Auftreten keine Gläubiger geschädigt werden. Diese zur GmbH
entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für den eingetragenen Verein. Die gesetzliche
Konkursantragspflicht für den eingetragenen Verein ist in § 42 BGB ähnlich wie für die
GmbH in § 64 GmbH-Gesetz gestaltet. Die Interessenlage der Vertragspartner einer
konkursreifen GmbH und einem konkursreifen Verein ist einander so ähnlich, daß eine
haftungsrechtliche Gleichbehandlung der gesetzlichen Vertreter sachgerecht ist.
Können die Kläger aber danach verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie nicht mit
dem überschuldeten Verein kontrahiert, hätten sie für den Verein auch keine Leistungen
erbracht. Die von ihnen bereits erbrachten Leistungen sind ihnen zu erstatten (BGH
NJW 1993, 2107). Durch die dem Vorstand eines eingetragenen Vereins auferlegte
Konkursantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt der Konkursreife bereits
vorhandenen Gläubiger ("Altgläubiger"), sondern auch die erst später neu
hinzukommenden Gläubiger ("Neugläubiger") geschützt. Diese wären, wenn der
Vorstand seiner Pflicht zur Konkursantragsstellung nachgekommen wäre, nicht in die
Gläubigerstellung gelangt. Sie hätten vielmehr mit dem Verein keinen Vertrag mehr
geschlossen und damit keinen Schaden erlitten. Ursache für diesen Schaden ist der
Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 42 BGB. Dies hat nach allgemeinen
Schadensersatzregeln zur Folge, daß der dem Vertragspartner auf diese Weise
rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schaden zu ersetzen ist (BGH NJW 1994, 2220,
2223; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 42 Rdn. 10). Zu dem Schaden, der den
"Neugläubigern" dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einem
überschuldeten oder zahlungsunfähigen Verein getreten sind, zählt auch die Erbringung
der vertraglich mit dem Verein vereinbarten Leistung durch den Vertragspartner. Soweit
diese Leistung nicht mehr zurückgewährt werden kann, ist deren Wert - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - zu vergüten (§§ 249, 346 Satz 2 analog BGB).
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Die Berechnung des den Klägern jeweils entstandenen Schadens sieht wie folgt aus:
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(a) Kläger zu 1):
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Der Schaden des Klägers zu 1) beträgt entsprechend den Darlegungen in der
Klageschrift 37.829,63 DM. Er umfaßt nicht nur die vom Landgericht zugesprochenen
Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.829,00 DM) und
Vollstreckungskosten (560,63 DM) in Gesamthöhe von 3.389,63 DM. Dem Kläger zu 1)
ist ferner zu erstatten das für die Vertragslaufzeit (Juli 1993 bis 15.05.1994) vereinbarte
Gehalt von 30.200,00 DM abzüglich gezahlter 1.000,00 DM, insgesamt also ein Betrag
von 29.200,00 DM. Das Arbeitsgericht K. (7 Ca 2307/94) hat den Verein durch streitiges
Urteil vom 10.08.1994 (Anlage K 7 - Bl. 23 ff. Anlageheft) zur Zahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung sowie zur Zahlung von Schadensersatz wegen nicht zur
Verfügungstellung des vertraglich zugesagten Leasingfahrzeuges abzüglich gezahlter
1.000,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgericht, auf die sich der
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Kläger beruft, besaß der Kläger zu 1) zwar zunächst keine Spielberechtigung, weil er
sich bei seinem Vorgängerclub (B. SC) nicht rechtzeitig nach den DFB-Statuten
abgemeldet hatte. Der Verein war indes im Zuge der Vertragverhandlungen verpflichtet,
den Kläger zu 1) hierauf hinzuweisen. Die unstreitige Nichterfüllung dieser Verpflichtung
macht den Verein nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
schadenersatzpflichtig in der Gestalt, sich nicht auf die nicht rechtzeitige Abmeldung zu
berufen und keine Rechtsfolgen zu Lasten des Klägers zu 1) hieraus herzuleiten. Die
Spielerlaubnis wurde dem Kläger zu 1) schließlich ab dem 22.10.1993 erteilt. Auf die
verletzungsbedingte Erkrankung des Klägers zu 1) (Verletzung im Training vom
27.08.1993 - Bl. 25 Anlageheft) konnte sich der Verein - mangels Darlegung eines
Verschuldens des Klägers zu 1) - nicht und kann sich ebensowenig der Beklagte
berufen (§ 616 BGB). Der Wert der von dem Kläger zu 1) dem Verein geleistete Dienste
ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - nicht geringer anzusetzen als die Höhe der
vereinbarten Vergütung.
Zum Umfang des Wertes der vom Kläger zu 1) geleisteten Dienste gehört auch die
Möglichkeit der Nutzung des Leasingwagens, der dem Kläger zu 1) nach dem Vertrag
während dessen Laufzeit unentgeltlich vom Verein zur Verfügung gestellt werden sollte.
Die Zurverfügungstellung des Leasingwagens war Teil der vom Verein für die Dienste
des Klägers geschuldeten Gegenleistung. Der Wert der Dienste des Klägers zu 1) ist
damit nicht nur in der eigentlichen Vergütung von 3.000,00 DM monatlich zu sehen,
sondern auch im Wert der unentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeuges; deren
Geldwert ist vom Kläger mit monatlich 500,00 DM (30 Tage x 28,00 DM = 840,00 DM
abzüglich ersparter Kosten wie Benzin usw.) berechnet worden. Die Berechnung, gegen
die der Beklagte Bedenken nicht erhoben hat, ist unter
Nutzungsausfallsgesichtspunkten als angemessen anzusehen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Bei
einer Vertragsdauer von 10 1/2 Monaten ergibt dies den vom Kläger zu 1) geforderten
Betrag von 5.250,00 DM.
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Nach Addition der für die Dienste des Klägers zu zahlenden Entschädigung von
(29.200,00 DM + 5.250,00 DM =) 34.450,00 DM, den Rechtsanwaltskosten für die
Verfolgung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Verein in Höhe von 2.829,00 DM
sowie den weiterhin gegenüber dem Verein angefallenen Vollstreckungskosten von
560,63 DM, die nicht erforderlich geworden wären, wenn der Vertrag mit dem Verein
nicht geschlossen worden wäre, ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte
Schadensbetrag von 37.829,63 DM.
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(b) Kläger zu 2):
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Der Kläger zu 2) hat gegenüber dem Verein ebenfalls Dienste erbracht. Der Wert dieser
Dienste ist ebenfalls mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung anzusetzen.
Für die Monate April bis Juni 1994 einschließlich der Fahrtkosten ergibt das einen
Ersatzanspruch in Höhe von (3 Monate x 2.000,00 DM =) 6.000,00 DM. Der
Lohnanspruch des Klägers zu 2) gegen den Verein ist durch Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichts K. vom 14.11.1995 (17 Ca 5936/94) - Bl. 32 Anlageheft - rechtskräftig
tituliert. Eine hiervon abweichende Bewertung kommt nicht in Betracht. Soweit der
Beklagte erstinstanzlich noch geltend gemacht hatte, der Kläger zu 2) habe ab April
1994 praktisch die Arbeit verweigert und sich anderen Vereinen als Spieler angedient,
ist hiervon in der Berufung keine Rede mehr. Dort trägt der Beklagte vielmehr vor (Bl.
204 d.A.), der Kläger zu 2 habe "nie die Absicht gehabt, zu einem anderen Verein zu
wechseln". Von einer tatsächlichen Dienstleistung des Klägers zu 2) gegenüber dem
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Verein ist auch im Verhältnis zum Beklagten auszugehen.
Zu den dem Kläger zu 2) zu erstattenden Kosten gehören auch die vom Kläger zu 2)
aufgewandten Rechtsanwaltskosten (494,50 DM) und Vollstreckungskosten (515,95
DM), die er gegenüber dem Verein zur Verfolgung seines Vergütungsanspruches
geltend machen mußte; diese Kosten wären nicht entstanden, wenn der Vertrag mit dem
Verein nicht abgeschlossen worden wäre.
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Nach Addition der vorgenannten Beträge von 6.000,00 DM, 494,50 DM und 515,95 DM
ergibt sich ein dem Kläger zu 2) zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von 7.010,45
DM.
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(C) Kläger zu 3):
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Der Lohnanspruch des Klägers zu 3) als Trainer ist für die Monate Mai bis Juni 1994
tituliert durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts K. vom 05.05.1995 (15 Ca 3171/95) -
Bl. 67 Anlageheft (Anlage K 23). Einwendungen gegen die Berechtigung der
Lohnansprüche wurden vom Verein nicht erhoben; auch der Beklagte hat dem nichts
erhebliches entgegen zu setzen.
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Der Wert der vom Kläger zu 3) geleisteten Dienste ist - wie bei den Klägern zu 1) und 2)
- mit dem vereinbarten Gehalt einzusetzen. Danach ergibt sich für die hier in Rede
stehende Monate Mai und Juni 1994 ein Ersatzanspruch in Höhe von 7.532,50 DM.
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Hinzukommen die vom Kläger zu 3) aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von
882,63 DM, die belegt sind; diese Kosten wären nicht entstanden, wäre der Vertrag mit
dem Verein nicht geschlossen worden. Nach Addition der beiden vorgenannten
Positionen ergibt sich ein dem Kläger zu 3) zu erstattender Betrag von 8.415,13 DM.
22
(D) Kläger zu 4):
23
Der Kläger zu 4) hat in dem Vertragszeitraum 1991 bis Ende Juni 1993 unstreitig
Leistungen für den Verein erbracht. Das mit ihm vereinbarte Gehalt ist dem Kläger zu 4)
auch gezahlt worden. Gegenstand des Ersatzanspruches des Klägers zu 4) ist die
Zahlung einer Prämie in Höhe von 3.205,00 DM für den Zeitraum bis Juli 1993.
Herkömmlicherweise ist eine Prämie ein zusätzlich zu Lohn oder Gehalt gewährtes
Entgelt für einen bestimmten vom Dienstnehmer beeinflußbaren Erfolg; als solcher
Erfolg können angesehen werden eine Ersparnis, ein Arbeitsergebnis oder ein Sieg im
Sport (Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 611 Rdn. 77). Ist aber die Prämie ein vom Verein
- für den vereinbarten Fall eines bestimmten Erfolges - zu gewährendes Zusatzentgelt,
beeinflußt dieses Zusatzentgelt den Wert der vom Dienstnehmer zu leistenden Dienste.
Dieses Zusatzentgelt ist daher bei der Bemessung des Wertes der vom Kläger
geleisteten Dienste, die ohne den Spielervertrag nicht geleistet worden wären,
entsprechend §§ 249, 346 Satz 2 entsprechend BGB zu berücksichtigen.
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Außer dem Ersatz des der Prämie entsprechenden Betrages von 3.205,00 DM kann der
Kläger zu 4) die Erstattung der gegenüber dem Verein aufgewandten
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 522,10 DM - insgesamt also die Erstattung eines
Betrages von 3.727,10 DM - vom Beklagten verlangen.
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Die Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe von 4 % (§ 288 BGB) begründet. Ein
26
darüber hinausgehender Verzugsschaden der Kläger zu 2) und 3) ist nicht dargetan.
Verzug des Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) liegt erst ab
Rechtshängigkeit vor. Verzug gegenüber dem Kläger zu 1) mit der Erfüllung der
Entschädigungsforderung für die geleisteten Dienste in Höhe von 34.450,00 DM liegt
nach Ablauf der mit der Mahnung vom 08.01.1996 erfolgten Fristsetzung zum
26.01.1996 vor.
2.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Beklagten:
29
56.982,31 DM.
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