Urteil des OLG Köln vom 15.04.2009

OLG Köln: fahrzeug, nacht, zulässigkeit der auslieferung, bundesamt für justiz, marke, rechtskräftiges urteil, grundsatz der spezialität, rechtshilfe in strafsachen, wiederaufnahme des verfahrens

Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 19/09
Datum:
15.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 19/09
Tenor:
Die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen B. D. alias N. T.
alias B. C. alias E. D. alias B. F. zur Vollstreckung wegen der im
Ersuchen des Eidge-nössischen Justiz- und Polizeidepartements der
Schweiz - Bundesamt für Justiz -vom 8.2.2008 enthaltenen Verurteilung
durch rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts La Gruyère in
Bulle/Schweiz vom 3.12.2002 zu einer Freiheitsstrafe wird wegen der
Fälle 2 bis 29, 62, 63, 65 bis 73 und 75 des Urteils für zulässig erklärt.
Wegen der Fälle 77 bis 85 des Urteils wird die Auslieferung für
unzulässig erklärt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Verfolgte ist am 19.12.2007 von Belgien an die deutschen Behörden ausgeliefert
worden (6 AuslE 65/07). Er befand sich in dem dieser Auslieferung zu Grunde liegenden
Verfahren zunächst in Untersuchungshaft. Seit dem 16.10.2008 verbüßt er die durch
Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.4.2008 verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 3 Monaten.
3
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz – Bundesamt für
Justiz – hat mit Schreiben vom 8.2.2008 um die Auslieferung der Verfolgten zum
Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Grundlage des Ersuchens ist ein rechtskräftiges
Urteil des Strafgerichts La Gruyère in Bulle/Schweiz vom 3.12.2002, durch das der
Verfolgte wegen
4
versuchten gewohnheitsmäßigen Bandendiebstahls in 2 Fällen,
5
gewohnheitsmäßigen Bandendiebstahls in 24 Fällen,
6
Vermögensschäden in 22 Fällen,
7
Hausfriedensbruchs in 17 Fällen,
8
Gebrauchsdiebstahls in 21 Fällen ,
9
versuchten Gebrauchsdiebstahls in 4 Fällen und
10
wegen Verletzungen des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr
11
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist.
12
Der Verurteilung liegen folgende Straftaten zu Grunde:
13
Fall 2
14
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in G./VS, haben der U., W., T. und G. einen
VW Bus gestohlen, mit Nummernschild XY-XXX, Eigentum der Jugendwohngruppe H.,
indem sie den Bus mit einem undefinierten Werkzeug aufgebrochen haben. Schäden
wurden in einer unbezifferten Höhe verursacht.
15
Fall 3
16
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in S./FR., haben U., T., W. und G. die
Eingangstüre des Kiosk im Stadion des FC S. aufgebrochen und dort eine
Stereoanlage, einige CDs, ein Videogerät, Zigaretten und Getränke in einem Wert von
ca. Fr. 4.000.- gestohlen. Sie haben die Fenstertüre mit einer Brechstange
aufgebrochen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände und der Schäden erreicht
Fr. 5.113.90.
17
Fall 4
18
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in I./BE haben U., W., T. und G. durch
Einbruch und durch Trennen der Startkabeln, ein Fahrzeug der Marke Toyota mit
Nummernschild CC-XX gestohlen, Eigentum der Firma J. AG. Nachdem sie das
Fahrzeug nur einige Meter lang benutzt hatten, ließen sie es stehen.
19
Fall 5
20
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in I./BE haben U., W., T. und G. einen
Lieferbus der Marke VW Lt 35 mit Nummernschild GG-XX gestohlen, dessen Schlüssel
auf dem Armaturenbrett lagen. Sie haben das Fahrzeug dann in V. stehen gelassen.
21
Fall 6
22
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in V/BE haben U., W., T. und G. die Türe
eingeschlagen und die Kabel eines Fahrzeuges VW Typ 2 mit Nummernschild DD-XX
abgetrennt, Eigentum der Firma Z..
23
Fall 7
24
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in V/BE haben U., W., T. und G. versucht,
einen Diebstahl in einem Container zu begehen, der als Postbüro verwendet wird und
haben einen Schaden von Fr. 2.000.- verursacht. Sie konnten nichts mitnehmen, da sie
25
wegen der Alarmanlage flüchten mussten.
Fall 8
26
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in M./BE haben U., W., T. und G. das
Fahrzeug mit Nummernschild EE-XX, Eigentum des K. L. gestohlen. Das Fahrzeug
wurde dann in O./SO liegen gelassen.
27
Fall 9
28
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in P. /FR. haben U., W., T. und G. den Ford-
Bus mit Nummernschild HH-XX, Eigentum des Q. R. gestohlen. Das Fahrzeug wurde
dann in T1/FR. wieder gefunden.
29
Fall 10
30
In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in P./FR. haben U., W., T. und G. die Türe
des Hauses V1 U1. AG, zur Zeit V1, eingeschlagen und einen Tresor entwendet, der
verschiedene Papiere enthielt und Aktien in einer undefinierten Höhe. Der Tresor wurde
am 26. Juni 1998, geöffnet, im Wald von H1., in K1./FR. gefunden.
31
Fall 11
32
In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1998 in O. /SO haben U., W., T. und G. das in M.e
gestohlene Fahrzeug aufgegeben und die Türe eines Wagens Opel Kadett mit
Nummernschild TT-XX eingeschlagen. Die Höhe der verursachten Schäden ist
unbestimmt. Das Fahrzeug wurde dann am 25. Juni 1998 in W1. wieder gefunden.
33
Fall 12
34
In der Nacht vom 25. Juni 1998 in P1./AG sind U., W., T. und G. eingebrochen in das
Geschäft S1. N1. AG, und haben Schäden in Höhe von ca. Fr. 11.000.- verursacht. Sie
haben einen Tresor entwendet, der Fr. 26.000.- enthielt sowie verschiedene Papiere
mitgenommen. Der Tresor wurde am 26. Juni 1998 im Wald von X1./Y1./SO gefunden.
35
Fall 13
36
In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in W1./BE, haben U., W., T. und G. versucht,
durch Einbruch in einen weißen Opel Omega einzudringen, mit Nummernschild FF-XX,
aber ohne Erfolg. Schäden wurden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
37
Fall 14
38
Nach diesem erfolglosen Versuch, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in
W1./BE, haben U., W., T. und G. ein Fahrzeug der Marke Opel Ascona grüner Farbe, mit
Nummernschild II-XX gestohlen, dessen Eigentümer der O1. L1. ist. Schäden wurden in
einer unbestimmten Höhe verursacht. Das Fahrzeug wurde in C1./BE am 26. Juni 1998
wieder gefunden.
39
Fall 15
40
In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in Q1./SO sind U., W., T. und G.
eingebrochen in einen Schießstand und dort haben sie Genussmittel gestohlen, das
heißt Getränke und Lebensmittel, mit einem Schaden in unbestimmter Höhe.
41
Fall 16
42
In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in C1./BE, haben U., W., T. und G. den Opel
Ascona liegen gelassen und ein Fahrzeug der Marke Opel Vectra, mit Nummernschild
JJ-XX gestohlen. Schäden wurden in einer unbestimmten Höhe verursacht. Dieses
Fahrzeug wurde in R1./BE am 26. Juni 1998 wieder gefunden.
43
Fall 17
44
In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in B1./BE, haben U., W., T. und G. einen
VW-Bus T4, mit Nummernschild KK-XX gestohlen. Das Fahrzeug wurde in Z1./BE am
27. Juni 1998 wieder gefunden.
45
Fall 18
46
In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in I1./VD sind U., W., T. und G. eingebrochen
in die Räume des Unteraktenehmens I1. SA. Sie haben die Räume durchwühlt, ohne
aber irgendwelche Ware mitzunehmen und haben Schäden in einer unbestimmten
Höhe verursacht.
47
Fall 19
48
In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in J1./VD sind U., W., T. und G.
eingebrochen in die Räume des Unteraktenehmens D1. SA. Sie haben Schäden in
einer unbestimmten Höhe verursacht und drei Hacken unbestimmten Wertes
mitgenommen.
49
Fall 20
50
In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in J1./VD haben U., W., T. und G. das
Fenster des Gebäudes eingeschlagen, das von der Genossenschaft E1. bewohnt wird.
Sie haben die Räume durchsucht, ohne aber irgendwelche Waren zu entnehmen. Sie
haben Schäden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
51
Fall 21
52
In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in F1/FR. sind U., W., T. und G. durch
Einbruch in die Räume der Firma J1. eingetreten. Sie haben einen Tresor weggetragen,
der Fr. 5.615.- und Französische Francs 1.200.- enthielt. Sie haben Schäden in einer
unbestimmten Höhe verursacht.
53
Fall 22
54
In der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 1998, haben U., W., T. und G. erfolglos versucht,
ein Fahrzeug der Marke Mazda, mit Nummernschild LL-XX, auf dem Campingplatz von
V./BE zu entwenden. Sie haben aber ein Navigationsgerät der Marke Panasonic, im
55
Werte von Fr. 700.- entwendet und Schäden in einer Gesamthöhe von Fr. 3.000.-
verursacht.
Fall 23
56
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni1998, in G1./BE, haben T. und G. erfolglos
versucht, ein Fahrzeug Ford Fiesta, mit Nummernschild MM-XX, geparkt am M1 31, zu
entwenden. Sie haben Schäden in einer Gesamthöhe von Fr. 3.000.- verursacht.
57
Fall 24
58
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 1998, in G1./BE, haben T. und G. ein Fahrzeug
der Marke Opel Kadett, mit Nummernschild NN-XX, geparkt am M1. 31, im Werte von Fr.
3.000.- entwendet. Sie haben Schäden in einer unbestimmten Höhe am Fahrzeug
verursacht. Das Fahrzeug wurde in N2 am 28. Juni 1998 wieder gefunden.
59
Fall 25
60
Am 6. Juli 1998 in Q2/TI, haben T. und E2 ein Fahrzeug der Marke Opel Kadett, mit
Nummernschild OO-XX, Eigentum von S2 T2 gestohlen. Das Fahrzeug wurde am 7. Juli
1998 in C2/BE wieder gefunden. Im Fahrzeug wurden die anlässlich des
Einbruchsdiebstahls von L2 gestohlenen Gegenstände gefunden.
61
Fall 26
62
In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in L2, sind T. und E2 eingebrochen in die
Garage U2 und haben Geld und Waren in einem Gesamtwert von Fr. 5'524.- gestohlen.
Es wurden Schäden in Höhe von Fr. 600.- verursacht.
63
Fall 27
64
Am 7. Juli 1998 in C2 sind T. und E2 eingebrochen in die Garage V2 AG und haben
Geld und Waren in einem Gesamtwert von Fr. 10.- gestohlen. Es wurden Schäden in
Höhe von Fr. 5'000.- verursacht.
65
Fall 28
66
In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in O2/FR. sind T. und E2 eingebrochen in die
Garage B2 Automobile und haben FR. 2'000.- und verschiedene Waren in einem
Gesamtbetrag von FR. 13'912.- gestohlen. Es wurden Schäden in Höhe von Fr. 5'500.-
verursacht.
67
Fall 29
68
In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in D2/FR. sind T. und E2 eingebrochen in die
Garage W2 und haben verschiedene Apparate gestohlen, in einem Wert von Fr. 2'738.-.
Sie haben Schäden in einem unbestimmten Wert verursacht.
69
Fall 62
70
T. wurde durch die Polizei von X2 am Lenkrad des Fahrzeuges Opel Kadett 1.6, mit
Nummernschild PP-XX, am 14. Oktober 1998 festgenommen. Aus dem Bericht der
Polizei von A2 ergibt sich, dass der T. der Fahrer einer Bande von Rumänen war,
welche mehrere Diebstähle und Gebrauchsdiebstähle vom 12. bis zum 14. Oktober
1998 begangen haben. T. besass anlässlich dieser Tätigkeiten keinen gültigen
Führerschein, denn er hat zugegeben, nur einen rumänischen Führerschein zu besitzen.
71
In der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 1998, in Y2/TI, haben T. und seine Landsleute
das Fahrzeug der Marke Opel Kadett, mit Nummernschild PP-XX gestohlen, das in der
Z2 geparkt war, in einem Wert von ca. Fr. 5.000.-. Es wurden am Fahrzeug Schäden in
einem Wert von Fr. 1.700.- verursacht. Das Fahrzeug wurde in F2/SO am 14. Oktober
1998 wieder gefunden, anlässlich der Festnahme des T..
72
Fall 63
73
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 1998, in R2/VD, sind T. und andere Landsleute
eingebrochen in das Geschäft M2 und haben dort einen Tresor mitgenommen, der
insgesamt Fr. 8.957.- enthielt, sowie Geschenkgutscheine im Werte von Fr. 500.-, eine
beige Geldkassette, zwei Münzenfächer und eine Kassenschublade, und verschiedene
Kleidungsstücke, in einem Gesamtwert von Fr. 384.- gestohlen. Sie verursachten
Schäden in einer Höhe von ca. Fr. 300.-.
74
Fall 65
75
Zwischen dem 25. und dem 27. Juli 1998, in G2/LU, sind T. und andere Landsleute
eingebrochen in die Firma H2 Zentralheizungen und haben einen PC und einen
tragbaren PC gestohlen, in einem Gesamtwert von Fr. 8.700.- (Akte T. III, Seite 3111).
Sie verursachten Schäden in einem Wert von Fr. 1.500.-.
76
Fall 66
77
Zwischen dem 25. und dem 26. Juli 1998, in I2/ZG, sind T. und andere Landsleute
eingebrochen in vier Lastwagen und in ein Fahrzeug, die in der J2 9 geparkt waren. Sie
haben vier Navigationsgeräte gestohlen, in einem Gesamtwert von Fr. 2.250.-. Sie
verursachten Schäden für einen Betrag von Fr.
78
2.500.-. Diese Gegenstände wurden am Zollposten von P2/SG entdeckt.
79
Fall 67
80
Zwischen dem 2. und dem 7. August 1998, in Luzern/LU, hat T. ein Fahrzeug der Marke
Ford Escort, mit Nummernschild QQ-XX, gestohlen, das in der T3 28 geparkt war, mit
einem Wert von Fr. 2.700.-. Dieses Fahrzeug wurde am 9. August 1998 in P1. wieder
gefunden.
81
Fall 68
82
Am 7. August 1998, in U3/LU, ist T. mit anderen Landsleuten in die Firma N3 AG
eingebrochen; sie haben einen Tresor entwendet, der Fr. 11.200.- enthielt. Sie haben
Schäden in einer Höhe von Fr. 1'901.75.- verursacht.
83
Fall 69
84
Am 6. August 1998, in V3/LU, ist T. mit anderen Landsleuten in das Geschäft Nationales
Sportzentrum I3 eingebrochen; sie haben Waren in einem Wert von Fr. 88.000.-
entwendet. Sie haben Schäden in einer Höhe von Fr. 20.000.- verursacht.
85
Fall 70
86
Am 8. August 1998, in O3/LU, hat T. mit anderen Landsleuten ein Fahrzeug der Marke
Ford Escort, mit Nummernschild RR-XX, gestohlen, das in der W3 23 geparkt war, mit
einem Wert von Fr. 2.000.-. Dieses Fahrzeug wurde am gleichen Tage in X3, am
Parkplatz des Restaurant S3 wieder gefunden, neben der Mechanikwerkstatt A3 aus X3.
87
Fall 71
88
Zwischen dem 7. und dem 8. August 1998, in C3/LU, sind T. und andere Landsleute
eingebrochen in die Seebadeanstalt und haben dort Waren in einem Gesamtwert von
Fr. 1.940.20.- gestohlen. Sie verursachten Schäden in einer Höhe von Fr. 960.-.
89
Fall 72
90
Am 9. August 1998, in X3/LU, sind T. und andere Landsleute in die Mechanikerwerkstatt
A3 eingebrochen und haben Waren im Gesamtwert von Fr. 549.- entwendet. Sie haben
Schäden für einen Betrag von Fr. 1.000.- verursacht.
91
Fall 73
92
Am 10. August 1998, in Y3/LU, hat T. mit anderen Landsleuten ein Fahrzeug der Marke
Opel Omega, mit Nummernschild SS-XX, gestohlen, das in der J3 164 geparkt war. Im
Fahrzeug befand sich ein Laptop, so dass der Gesamtschaden einen Wert von Fr.
10.000.- erreichte. Sie haben Schäden in einem Betrag von Fr. 500.- verursacht.
93
Fall 75
94
Zwischen dem 20. September und dem 1. Oktober 1998, in Z3 Station/LU, sind T. und
andere Landsleute in eine Zweitwohnung eingebrochen und haben Lebensmittel
entwendet, die sich im Kühlschrank befanden, in einem unbekannten Wert. Sie haben
Schäden in einem Betrag von Fr. 300.- verursacht.
95
Fall 77
96
Am 18. Oktober 1999, in P3/AR, hat T. mit den Landsleuten Q3 B3, D3 E3 und einem
genannten "H3", ein Fahrzeug der Marke Ford Sierra, mit Nummernschild UU-XX,
gestohlen, das dem L3 K3 gehörte. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tage in M3/BE
wieder gefunden.
97
Fall 78
98
Am 18. Oktober 1999, in M3/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 ein Fahrzeug der
Marke Ford Sierra, mit Nummernschild LU VV-XX, gestohlen, das dem F3 A3 gehörte.
99
Das Fahrzeug wurde am nächsten Tag in G3/NE wieder gefunden.
100
Fall 79
101
Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3
in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des I4 T4,
eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens
aufgebrochen, mit einer großen Zange, und haben verschiedene Kleidungsstücke und
Lebensmittel entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 360.-.
102
Fall 80
103
Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3
in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des B4 V4,
eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens
aufgebrochen, mit einem Werkzeug, und haben einen Schaden von Fr. 100.- verursacht;
sie haben dann verschiedene Kleidungsstücke, eine Alkoholflasche, Bargeld und einen
Apparat mit Batterie entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 684.-.
104
Fall 81
105
Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3
in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des Dieter V4,
eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens
aufgebrochen, mit einem Werkzeug, und haben einen Schaden von Fr. 100.- verursacht;
sie haben dann verschiedene Kleidungsstücke, Alkoholgetränkeflaschen und
Lebensmittel entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 300.-.
106
Fall 82
107
Am 19. Oktober 1999, in H4/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 versucht, ein Fahrzeug
der Marke Toyota Celica, mit Nummernschild WW-XX, zu stehlen, das dem I4 R.
gehörte. Letzterer intervenierte, als die Täter begannen, sich des Fahrzeugs zu
bemächtigen und konnte sie verscheuchen, indem er einen Schuss in die Luft abgab.
108
Fall 83
109
Am 19. Oktober 1999, in H4/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 ein Fahrzeug der
Marke VW Golf GLS, mit Nummernschild XX-XX, gestohlen, das der N4 R. gehörte. Das
Fahrzeug wurde am nächsten Tage in O4/FR wieder gefunden.
110
Fall 84
111
Zwischen dem 6. und dem 7. November 1999, in J4/BE, haben T. und andere
Landsleute ein Fahrzeug der Marke Mazda 626, mit Nummernschild YY-XX, gestohlen,
das in P4 geparkt war. Das Fahrzeug wurde am 7. November 1999 in U4/TI wieder
gefunden.
112
Fall 85
113
Am 27. März 1999, in W4/BE, haben T. und andere Landsleute ein Fahrzeug der Marke
Ford Sierra, mit Nummernschild ZZ-XX, gestohlen, das vor dem Restaurant C4 geparkt
war. Das Fahrzeug wurde am 28. März 1999 in E4/BE wieder gefunden.
114
Das Urteil ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, nachdem er am 14.10.1998
verhaftet und am 27.11.1998 aus dem Regionalgefängnis von D4 geflohen war. Er war
im Verfahren durch einen Pflichtverteidiger vertreten.
115
Die belgischen Behörden haben mit Schreiben vom 27.2.2008 der Weiterlieferung des
Verfolgten von Deutschland in die Schweiz zugestimmt.
116
Der Senat hat durch Beschluss vom 31.3.2008 gegen den Verfolgten einen
Auslieferungshaftbefehl erlassen.
117
Der Verfolgte ist am 16.4.2008 und 23.5.2008 von dem Amtsgericht Köln angehört
worden. Er hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden
erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
118
Die schweizerischen Behörden haben auf den Hinweis, dass die Auslieferung nur
teilweise für zulässig erklärt werden werde, mitgeteilt, dass Einschränkungen der
Auslieferung von den schweizerischen Behörden beachtet würden, ein
Strafausscheidungsverfahren aber erst veranlasst werden könne, wenn eine deutsche
Auslieferungsbewilligung vorliege.
119
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die
Auslieferung für zulässig zu erklären.
120
II.
121
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang zu entsprechen. Da das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten
ergangen ist, ist zwischen den Taten zu differenzieren, die er vor und nach seiner Flucht
aus dem Regionalgefängnis in D4 am 27.11.1998 begangen hat. Die Auslieferung ist
nur hinsichtlich der Taten zulässig, die vor dem genannten Zeitpunkt begangen worden
sind.
122
1.
123
Die deutschen Gerichte sind bei Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung regelmäßig
verpflichtet zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard
und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung
der Bundesrepublik vereinbar sind
124
Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des
Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ihre
Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn
betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde
des Einzelnen wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfG NJW 1991,
1411). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der
Beschuldigte im Rahmen der von der jeweiligen Verfahrensordnung aufgestellten,
125
angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können
muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und
erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen. Der
wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum
unverzichtbaren Bestand der deutschen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen
Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik
Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (ständige Rechtsprechung des
BVerfG StV 2004, 438 = NStZ-RR 2004, 308 = EuGRZ 2004, 321 = StraFo 2004 201;
BVerfG 63, 332,338 = NJW 1983, 1726, 1727; BGHSt 47, 120; SenE vom 19.12.2008 –
6 AuslA 95/08 - 80 -; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).
a.
126
Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist indes nicht zu entnehmen, dass die
Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in den Fällen gegen den
völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der Betroffene von dem gegen
ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht
entzogen hat und im Verfahren durch einen ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger
unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte
(BVerfG a.a.O.; Sen a.a.O., Lagodny in Schomburg / Lagodny /
127
Gleß / Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 73 IRG, Rdn.
78; Vogel in Grützner/Götz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3.
Auflage, § 73 IRG Rdn. 87 Stichwort "Fluchtfälle").
128
Auf die Frage, ob die Kenntnis vom Verfahren nicht nur auf irgendeine Weise erlangt
sein darf, sondern auf amtlicher Mitteilung beruhen muss (zum Meinungsstand Lagodny
a.a.O. § 73 IRG Rdn. 80 ff), kommt es hier hinsichtlich der Taten, für die die Auslieferung
für zulässig erklärt wird, nicht an. Denn der Verfolgte ist wegen der vor seiner Flucht aus
dem Regionalgefängnis in D4 am 27.11.1998 begangenen Taten sogar in
Untersuchungshaft genommen und zu den Tatvorwürfen vernommen worden.
Ausweislich der Urteilsgründe hat er sehr viel mitgearbeitet, Geständnisse abgelegt und
vor dem Untersuchungsrichter sein Bedauern ausgedrückt. Er hat daher amtliche
Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren gehabt. Soweit der Beistand
geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass ihm der gesamte Umfang der bis zu seiner
Flucht begangenen Taten vorgehalten worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, sich
dazu zu äußern, hätte es ihm im Hinblick auf die im Urteil jeweils vermerkten
Geständnisse oblegen, zu konkretisieren, zu welchen dieser Straftaten er damals noch
nicht angehört worden ist.
129
Indem er aus Untersuchungshaft floh und die Schweiz verließ, hat er eine persönliche
Ladung zur Hauptverhandlung, in der das Abwesenheitsurteil ergangen ist, verhindert.
Dass ihm eine solche Ladung nicht zugegangen ist, ist unter diesen Umständen
unschädlich (vgl OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 197).
130
Der Senat folgt nicht der gegenüber der Rechtsprechung des BVerfG einschränkenden
Auffassung, dass im Fluchtfall neben der Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens
auch Kenntnis vom anstehenden Hauptverhandlungstermin erforderlich ist (so OLG
Hamm NStZ 1997, 194; OLG Karlsruhe NJW 1987, 2172; Thür. OLG StV 1999, 265).
Wer sich der Durchführung eines Strafverfahrens in Kenntnis von dessen Einleitung
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entzieht, verzichtet in einem Land, in dem es das Abwesenheitsverfahren gibt, auf die
Rechte, die Art. 6 Abs. 2 MRK jedem Angeklagten gewährt. Eine Ladung zur
Hauptverhandlung, die durch die Flucht gerade verhindert werden soll und danach in
aller Regel auch nicht mehr möglich ist, würde die vom BVerfG als von Verfassungs
wegen unbedenklich erachtete Zulässigkeit der Auslieferung im Fluchtfall bei Kenntnis
von der Einleitung des Verfahrens und Vertretung durch einen Pflichtverteidiger
weitgehend leer laufen lassen.
b.
132
Etwas anderes gilt aber für die Taten, die der Verfolgte nach seiner Flucht vom
27.11.1998 begangen hat. Insoweit ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus den
Auslieferungsunterlagen Hinweise darauf, dass der Verfolgte Kenntnis von der
Einleitung eines Strafverfahrens hatte und insoweit eine Ladung durch Flucht
verhindern wollte. Den schweizerischen Behörden ist insoweit ausdrücklich noch
einmal Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage, ob der Verfolgte hinsichtlich dieser
Taten Kenntnis vom Verfahren hatte, ergänzende Mitteilungen zu machen. Neue
Erkenntnisse haben sich aus der Stellungnahme der Sicherheits- und Justizdirektion
vom 18.11.2008 hierzu nicht ergeben. Der Senat teilt im Hinblick auf den Grundsatz der
Spezialität nicht die Auffassung der schweizerischen Behörden, dass die Verbindung
der Strafverfahren wegen der vor und nach der Flucht begangenen Taten dazu führt,
insgesamt einen Fluchtfall anzunehmen.
133
Liegt insoweit aber kein Fluchtfall vor und ist der Verfolgte nicht über die Tatsache der
Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner
Weise unterrichtet worden, hängt die Zulässigkeit der Auslieferung davon ab, ob dem
Verfolgten tatsächlich eine wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser
Kenntnis rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG 63,
332,338 = NJW 1983, 1726, 1727; EUGRZ 1992, 539 und 541; NJW 2001, 2387). Das
dem in Abwesenheit Verurteilten zur Verfügung stehende Rechtsmittel ist nur dann
effektiv, wenn ihm nicht eine besondere Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird
(EGMR EUGRZ 1985, 631 Fall Calozza und NJW 2001, 2387 Fall Krombach; BGH
Beschluss vom 16.10.2001 - 4 Ars 4/01 Fall Swingler; Lagodny a.a.O. § 73 Rdn. 85;
Vogel a.a.O. § 73 IRG Rdn. 87).
134
§ 207 der Strafprozessordnung FR (des Kantons Freiburg) gewährt einen solchen
effektiven nachträglichen Rechtsschutz nicht in ausreichendem Maße.
135
Die Vorschrift lautet in der von den schweizerischen Behörden dem Senat übermittelten
Fassung wie folgt:
136
1. Der in Abwesenheit Verurteilte hat Anspruch auf eine Neubearbeitung
seiner Sache im ordentlichen Verfahren, außer wenn feststeht, dass er sich
absichtlich der gerichtlichen Verfolgung entzog. Ist die Strafe verjährt, so
besteht jedoch nur die Möglichkeit der Revision.
137
2. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte
vom Abwesenheitsurteil Kenntnis erlangt hat, beim Richter, der dieses gefällt
hat, einzureichen.
138
3. Das Gesuch muss darlegen, aus welchen Gründen der Verurteilte am
139
Erscheinen gehindert war und inwieweit er die Wiederholung der
Hauptverhandlung verlangt.
Der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht schon entgegen, dass das Recht auf
ein neues Verfahren bereits ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass der Verfolgte sich
absichtlich der gerichtlichen Verfolgung entzogen hat. Diese Voraussetzung kann
bereits dann erfüllt sein, wenn der Verfolgte sich sofort nach der Straftat in Befürchtung,
aber ohne Kenntnis der Einleitung eines Strafverfahrens absetzt, was nach dem
Verständnis der deutschen Gerichte nicht zum Ausschluss des Rechts, ein neues
Verfahren zu verlangen, führt (BVerfG NJW 1987, 830).
140
Insbesondere der in § 207 Abs. 2 StPO vorgesehene Fristbeginn mit dem Zeitpunkt, in
dem der Verfolgte von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil "Kenntnis erlangt
hat", gewährleistet dem Verfolgten aber keine ausreichende Möglichkeit, seine Rechte
nachträglich wahrzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass er eine lesbare Abschrift des
Urteils mit einer Rechtsmittelbelehrung erhält, damit er und gegebenenfalls sein
Verteidiger prüfen können, ob sie von dem Rechtsmittel Gebrauch machen sollen
(Lagodny a.a.O. § 73 IRG Rdn. 85). Welche Bedeutung der Kenntnis der Einzelheiten
des Urteils zukommt, zeigt vorliegend schon der Passus, für den Fall der
Wiederaufnahme des Verfahrens sei dem Mangel, dass bisher nicht alle Taten
angeklagt worden seien, Abhilfe zu schaffen.
141
Eine an die schweizerischen Justizbehörden gerichtete Anfrage, ob eine Erklärung
gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 3 des 2. Zusatzprotokolls vom 17.3.1978 zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) abgegeben wird, ist durch
Schreiben des Präsidenten des Strafgerichts Gruyère in Bulle vom 12.8.2008
abschlägig beschieden worden.
142
Wegen der nach der Flucht begangenen Taten ist daher eine Auslieferung unzulässig.
143
c.
144
Auf welchem Wege dem Spezialitätsgrundsatz im Hinblick auf die im Urteil des
Strafgerichts La Gruyère in Bulle/Schweiz vom 3.12.2002 gebildete einheitliche Strafe
für alle festgestellten Delikte Rechnung getragen wird, bleibt der Entscheidung der
schweizerischen Gerichte vR2halten. Wird die Auslieferung nur wegen eines Teils der
dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt, ergibt sich für den ersuchenden
Staat die Notwendigkeit, nach der Überstellung des Verfolgten zu entscheiden, in
welcher Höhe die Strafvollstreckung betrieben werden kann (Vogler a.a.O. § 72 Rdn.
21). Aus der Mitteilung der schweizerischen Behörden, dass nach Kenntnisnahme vom
Umfang der Zulässigkeitserklärung das Strafausscheidungsverfahren veranlasst werde,
ergibt sich, dass es den schweizerischen Behörden nach dem dortigen Recht möglich
ist, die Strafe bezogen auf die auslieferungsfähigen Straftaten neu festzusetzen.
145
2.
146
Das Auslieferungsersuchen genügt auch den formellen Anforderungen des Art. 12 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk). Die
schweizerischen Behörden haben förmlich um die Auslieferung des Verfolgten ersucht
und die erforderlichen Unterlagen beigefügt. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung
gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher i.S.d. Art. 16 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG, sondern
147
rumänischer Staatsangehöriger.
3.
148
Die Auslieferungsfähigkeit der Taten, wegen derer die Auslieferung für zulässig erklärt
wird, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk.
149
Die abgeurteilten Straftaten sind nach dem Recht des ersuchenden Staates gemäß Art.
139 Ziff. 2 und 3, 21, 144 Abs. 1, 186 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, 94 Ziff. 1
der schweizerischen Straßenverkehrsordnung (LCR) sowie 21 des schweizerischen
Strafgesetzbuchs und 94 Ziff. 1 LCR, 63, 67, 68 Ziff. 1 des schweizerischen
Strafgesetzbuchs strafbar. Nach deutschem Recht liegen Verstöße gegen §§ 242, 243,
244, 244 a, 123, 22, 23 StGB, 2, 21 StVG vor.
150
Die anwendbaren Strafbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzes sind im
Wortlaut vorgelegt worden. Die Strafandrohung entspricht jeweils den Anforderungen
des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk.
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