Urteil des OLG Köln vom 15.03.2006

OLG Köln: treu und glauben, altersrente, mindestrente, daten, anteil, vertragsschluss, tod, vollstreckung, form, abrede

Oberlandesgericht Köln, 5 U 78/05
Datum:
15.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 78/05
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 546/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2005 verkün-dete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 546/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 1995 einen von der
Versicherungsagentur H & I vermittelten privaten Altersrentenvertrag. Die Klägerin hatte
eine Einmalprämie zu leisten, die von ihrem Ehemann nach einer entsprechenden
Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren zu erbringen war. Nach der letztlich
maßgebenden Rentenversicherungs-Police vom 19. Juli 1996 betrug der gutgebrachte
Einmalbeitrag 344.040,- DM. Vertraglich garantiert war eine Rente von 2.761,10 DM, die
um die bis zum Beginn der Rentenzahlung am 1. Februar 2003 erwirtschafteten
Überschussanteile erhöht werden sollte. Hinsichtlich der Überschüsse nach
Rentenbeginn war eine konstante Rente gemäß § 2 (7) der Produktbedingungen für die
Rentenversicherung (GA 34 ff.) vereinbart.
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Vor Abschluss des Versicherungsvertrages waren der Klägerin Berechnungen der
voraussichtlichen Gesamtrente vorgelegt worden, in denen die garantierte Rente mit
2.570,- DM bzw. 2.558,30 DM und die "voraussichtliche Altersrente" bzw. die
"voraussichtlichen Versorgungsleistungen inklusive Überschuss" mit 4.994,80 DM bzw.
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4.972,- DM angegeben worden waren. Die Klägerin erhielt (mit Ausnahme des Jahres
1997) Wertbestätigungen, in denen jeweils der "Vertragsstand nach
Überschussbeteiligung" ausgewiesen war; in der Wertbestätigung vom 1. Februar 2002
war dies ein Betrag von 1.632,60 €. Auf Nachfrage übermittelte die Vermittlungsagentur
der Klägerin unter dem 22. Oktober 2002 folgende Werte:
garantierte Rente monatlich: 1.632,60 €
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Überschüsse: 635,69 €
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Rente gesamt: 2.268,29 €
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Ablaufleistung: 266.007,31 €
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Ab Februar 2003 erbrachte die Beklagte monatliche Rentenleistungen in Höhe von
1.760,14 €, ab Februar 2004 nur noch monatlich 1.696,65 €.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Zahlung der Differenz zwischen der
tatsächlichen Rentenleistung und dem ihr nach ihrer Darstellung geschuldeten
monatlichen Mindestrentenbetrag von 2.542,- € (= 4.972 DM); zumindest schulde die
Beklagte die in der Prognose aus 2002 angegebene Rente in Höhe von 2.268,- €. Die
Klägerin hat zwar nicht in Abrede gestellt, dass ihr die bei Vertragsschluss angegebene
Gesamtaltersrente nicht garantiert, sondern nur als voraussichtlich prognostiziert worden
ist. Sie sieht eine Vertragsverletzung indes darin, dass die Rentenprognose auf der
Sterbetafel 1987 berechnet wurde, obwohl der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt
schon bekannt gewesen sei, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung künftig
mit geringeren Überschüssen der Lebensversicherer zu rechnen gewesen sei. Die
Beklagte sei deshalb an der prognostizierten Rentenhöhe festzuhalten. Die Klägerin hat
ferner behauptet, sie hätte bei Kenntnis von den nicht offenbarten Umständen mit der
Beklagten einen Vertrag nicht abgeschlossen, sondern alternativ auf ihren Ehemann
eingewirkt mit dem Ziel, dessen Anteil an einem Mehrfamilienhaus auf sie zu
übertragen, um sodann höhere Mieteinnahmen zu haben. Dies wäre eine wirtschaftlich
interessante Alternative gewesen, die sie alleine wegen der Höhe der prognostizierten
Rente nicht weiter verfolgt habe.
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Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit bis einschließlich Januar 2005
restliche 19.529,88 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, die
Zinsen auf monatlich je 782,- € ab Februar 2003 und auf monatlich je 845,49 € ab
Februar 2004;
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie – hilfsweise bei ihrem Tod an die Erben
nach Dr. J E – für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2008 eine
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monatliche Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € zu
zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch nach dem 28. Februar 2008 eine
lebenslange Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- €
monatlich schuldet.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte, die auch die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat ein
Beratungsverschulden in Abrede gestellt. Sie habe die Prognosen aus dem Jahr 1995
weder erstellt noch der Klägerin überreicht. Der Auskunft, die die Versicherungsagentur
H & I, bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handele, unter dem 22. Oktober
2002 erteilt habe, liege zwar eine Anfrage an die Maklerdirektion F zugrunde; insoweit
habe es sich aber um interne Daten gehandelt, die nicht hätten weitergegeben werden
dürfen. Im übrigen erkläre sich der gegenüber dieser Berechnung geringere
Rentenbetrag ab Februar 2003 damit, dass der festgestellte Überschuss für
Direktzuweisungen in 2003 gegenüber demjenigen aus 2002 erheblich geringer
ausgefallen sei .
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2005, auf das im übrigen wegen
der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet
sich die Berufung der Klägerin.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe jedenfalls monatlich ein Betrag von
1.760,14 € zu. Die Kürzung um 63,49 € ab Februar 2004 sei nicht gerechtfertigt, da der
Betrag von 1.760,14 € garantiert sei. Ferner ist sie der Ansicht, die Beklagte habe ihr
nicht das an Überschussbeteiligung bis zum Beginn der Rentenzahlung gewährt, was
ihr tatsächlich zustehe. Tatsächlich betrage die Überschussbeteiligung nicht nur 348,91
€ bzw. 284,92 €, sondern 856,56 €; das ergebe sich aus der ihr unter dem 22. Oktober
2002 mitgeteilten Berechnung. Damit sei eine monatliche Rente von insgesamt
2.268,29 € "verbindlich dokumentiert" worden. Jedenfalls sei es der Beklagten nach
Treu und Glauben verwehrt, sich in Abweichung von diesem Schreiben auf eine
veränderte Kalkulationsgrundlage zu berufen. Sie, die Klägerin, sei auch vorvertraglich
falsch beraten worden. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Fa. H & I
Versicherungsagent oder Versicherungsmakler sei. Die weitergegebenen Daten
hinsichtlich der voraussichtlichen Überschussbeteiligung stammten von der Beklagten
(Maklerdirektion F). Der Beklagten sei insoweit vorzuwerfen, in Kenntnis der
Änderungen in der Sterbetafel kein neues Datenmaterial zur Verfügung gestellt zu
haben.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit bis einschließlich Juli 2005 restliche
24.601,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Zinsen auf
monatlich je 782,- € ab Februar 2003 und auf monatlich je 845,49 € ab Februar
2004;
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie – hilfsweise bei ihrem Tod an die Erben
nach Dr. J E – für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2008 eine
monatliche Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € zu
zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch nach dem 28. Februar 2008 eine
lebenslange Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- €
monatlich schuldet;
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4. äußerst hilfsweise nach den erstinstanzlichen Anträgen Blatt 4/5 des Schriftsatzes
vom 22. Dezember 2004 (GA 155/156) zu entscheiden.
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Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das
angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, vertraglich so gestellt zu
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werden, als seien die Angaben über die Gesamtrentenleistungen bei Eintritt des
Rentenfalles zum 1. Februar 2003, die ihr gegenüber 1995 bzw. mit dem Schreiben vom
22. Oktober 2002 gemacht worden sind, auf Dauer verbindlich und garantiert. Ein
solcher, auf Erfüllung gerichteter Anspruch wäre nur dann denkbar, wenn sich aus den
Umständen ergeben würde, dass die Beklagte die der Klägerin mitgeteilten
Rentenleistungen von monatlich 4.972,- DM (1995) bzw. 2.268,- € (2002)
rechtverbindlich garantiert hätte. Dazu fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Soweit es den 1995 genannten Rentenbetrag von 4.972,- € angeht, räumt die Klägerin
selbst ein, dass ihr dieser Gesamtbetrag nicht als garantierte (Mindest-)Leistung
versprochen worden ist. Dieser Betrag war als voraussichtliche Versorgungsleistung
inklusive Überschuss deklariert worden. Schon hieraus, aber auch aufgrund der
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen war klar, dass die Beklagte (entsprechend
den Angaben in der Ersatzpolice vom 19. Juli 1996) lediglich eine Mindestrente ab 1.
Februar 2003 von monatlich 2.761,10 DM (= 1.411,73 €) sowie (gemäß § 2 (6) und (7)
der Produktbedingungen für die Rentenversicherung) eine Überschussbeteiligung
zugesagt hatte, die in der Aufschubzeit bis zum Rentenbeginn zu einer (dann nicht mehr
entziehbaren) Erhöhung der Rentenleistungen führen sollte, während nach
Rentenbeginn die dann fällig werdenden Überschussbeteiligungen im Rahmen einer
konstanten Rente geleistet werden sollen, die allerdings von der Höhe der jeweils
festgelegten Überschussbeteiligung abhängig ist. Dass entgegen der 1995 aufgestellten
Prognose - nämlich ab Rentenbeginn eine voraussichtliche monatliche Rentenleistung
unter Einschluss der 3 Komponenten (Mindestrente, Überschussbeteiligung während
der Aufschubzeit, konstante Rente hinsichtlich der Überschussbeteiligung ab
Rentenbeginn) von monatlich 4.972,- DM - tatsächlich nur eine Rente von zunächst
1.760,14 € ausgezahlt worden ist, muss die Klägerin daher grundsätzlich hinnehmen.
Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, die Berechnungen der künftigen
Rentenleistungen auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987
vorgenommen zu haben, mag dies – unterstellt, die Zahlen stammten von der Beklagten
– im Ansatz geeignet sein, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen
(vgl. insoweit OLG Düsseldorf, VersR 2001, 705). Ein solcher Schadensersatzanspruch
ist indes darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung
gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie, wie sie selbst eingeräumt hat, den Vertrag
nicht geschlossen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich
denkbarer Schaden besteht dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwischen der
vertraglich tatsächlich geschuldeten Rente und der von der Beklagten in Aussicht
gestellten Rente. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin zitierten
Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2000, 1357) lag ein nicht vergleichbarer Fall
zugrunde, denn dort setzte die Rentenzahlungsverpflichtung der Versicherung
unmittelbar nach Zahlung des Einmalbetrages ein und die Rente wurde dann schon
nach kurzer Zeit gekürzt.
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Die Klägerin kann auch keine monatliche Mindestrente in Höhe von 2.268,- € verlangen.
Auch das würde voraussetzen, dass ihr dieser Rentenbetrag mit dem Schreiben vom 22.
Oktober 2002 vertraglich bindend zugesagt worden ist. Davon kann indes unabhängig
davon, ob und inwieweit der konkrete Inhalt des Schreibens der Beklagten zuzurechnen
ist, keine Rede sein. Es handelt sich ersichtlich nur um eine Auskunft über die zu
erwartende Gesamtrente. Das diese – soweit es die Überschussbeteiligung ab
Rentenbeginn angeht – nicht garantiert war, war der Klägerin aufgrund der Angaben bei
Vertragsschluss klar. In dem Schreiben vom 22. Oktober 2002 ist deutlich unterschieden
zwischen der garantierten Rente und den Überschüssen. Durch einen Abgleich mit der
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ihr bereits übersandten Wertbestätigung zum 1. Februar 2002 war für die Klägerin leicht
zu erkennen, dass mit der "garantierten Rente" die Mindestrente zuzüglich der bis zu
diesem Zeitpunkt gutgebrachten Überschussbeteiligung gemeint war, denn die
angegebene Rente von 1.632,60 € monatlich stimmt in beiden Schreiben überein. Mit
"Überschüsse" konnte somit nur die ab Rentenbeginn als konstante Rente zu
erbringende Überschussbeteiligung angesprochen sein, die aber gerade nicht garantiert
war, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängig war. Dass diese
gerade zu Rentenbeginn im Jahr 2003 drastisch reduziert worden ist, ist ein Umstand,
der von der Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen hingenommen werden
muss.
Die Klägerin kann auch nicht für die Zeit ab Februar 2004 wenigstens eine Rente in
Höhe von 1.760,14 € monatlich beanspruchen. Soweit die Wertbestätigung vom 1.
Februar 2003 eine Altersrente von 1.760,14 € aufweist, ist wiederum nichts dafür
ersichtlich, dass dies eine garantierte Mindestleistung für die gesamte Laufzeit sein
sollte. In dem Schreiben ist vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in
der Altersrente auch die ab Rentenbeginn fälligen Überschussbeteiligungen in Form
einer konstanten Rente einbezogen worden sind. Demgemäss war klar, dass jedenfalls
ein gewisser Anteil an der Gesamtrente von 1.760,14 € die künftigen – nicht garantierten
– Überschussbeteiligungen betraf; diesen Anteil hat die Beklagte, ohne dass die
Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist, mit 63,49 € beziffert (GA 98).
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2.
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Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten
auf Schadensersatz denkbar, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Klägerin im
Rahmen der Vertragsanbahnung von ihr in zurechenbarer Weise zu optimistische
Rentenprognosen auf der Grundlage veralteter Daten genannt worden sind. Selbst
wenn man insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, die Beklagte treffe dem Grunde
nach eine Schadensersatzpflicht, kann der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatz
zuerkannt werden, weil sie einen Schaden nicht schlüssig dargetan hat. Hierzu wäre es
erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, welche andere Lösung die Klägerin
anlässlich der Ehescheidung hätte durchsetzen können und wie sich daraufhin dann
voraussichtlich ihre Vermögenslage im Vergleich zu ihrer jetzigen Situation dargestellt
hätte. Dazu reicht auch ihr Vortrag im Schriftsatz vom 28. Januar 2005 bei weitem nicht
aus. Es ist schon nicht schlüssig dargetan, dass es der Klägerin tatsächlich gelungen
wäre, sich mit ihrem damaligen Ehemann dahingehend zu einigen, dass sie insgesamt
zu ¾ Eigentümerin des ihnen gemeinsam gehörenden Mehrfamilienwohnhauses
geworden wäre. Im übrigen stellt die Klägerin nur auf die Kaltmiete als Einnahme ab,
ohne die laufenden Unterhaltungskosten für das Haus auch nur im Ansatz zu erwähnen.
Soweit die Klägerin behauptet, das Gesamtobjekt hätte auch zu einem Gesamtpreis von
2,5 Millionen DM veräußert werden können, ist schon kaum nachvollziehbar, dass die
Klägerin sich dann mit einem Kapitalbetrag von nur knapp 345.000,- DM begnügt haben
will, um damit eine Rente zu finanzieren. Jedenfalls fehlt es aber auch insoweit an einer
hinreichenden Darlegung eines konkreten, bezifferbaren Schadens. Schadensersatz
könnte ihr jedenfalls nicht – und nur dies hat die Klägerin beantragt – in Form einer
monatlichen Rente zuerkannt werden.
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3.
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Nach allem ist festzuhalten, dass der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche, die über
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die von dieser tatsächlich geleisteten monatlichen Rente von 1.760,14 € ab Februar
2003 bzw. 1.696,65 € ab Februar 2004 hinausgehen, nicht zustehen. Die Beklagte hat
nachvollziehbar dargelegt, wie sich diese Rentenbeträge zusammensetzen.
Insbesondere ist aufgrund der vom Senat veranlassten Vorlage einer Berechnung
deutlich geworden, dass über die garantierte Mindestrente von 1.411,73 € hinaus
während der 8-jährigen Aufschubzeit nicht unerhebliche Überschussbeteiligungen, die
sich in einer dauerhaften Erhöhung der monatlichen Rente um immerhin 284,92 €
ausgewirkt haben, an die Klägerin geflossen sind und es sich alleine zu Lasten der
Klägerin ausgewirkt hat, dass ab dem Jahr 2003 aufgrund einer drastische Kürzung der
Überschussdeklaration nur noch eine zunächst geringe und schließlich (vorläufig)
überhaupt keine konstante Rente mehr ausgezahlt werden kann. Die insoweit von der
Beklagten vorgelegten und erläuterten Berechnungen hat die Klägerin nicht hinreichend
substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versicherungsmathematische
Berechnungen handelt, bleibt es Sache der Klägerin, die eine höhere Rente
beansprucht, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der
Beklagten unzutreffend sind. Daran fehlt es.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Berufungsstreitwert: 47.425,17 € (s. Senatsbeschl. v. 18. Juli 2005)
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