Urteil des OLG Köln vom 15.08.2006
OLG Köln: wesentlicher grund, fahrtkosten, anteil, erwerbstätigkeit, trennung, erwerbseinkommen, schichtdienst, krankenversicherung, freibetrag, selbstbehalt
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 19/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 19/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 463/03
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der
Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen das Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 10.01.2006 – 31 F 463/03 –
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. zu Händen der Klägerin für die am 07.01.1990 geborene gemeinsame
Tochter der Parteien T ab November 2003 einen Kindesunterhalt in
Höhe von monatlich 284,00 € sowie
2. an die Klägerin
a. für November 2003 sowie Dezember 2003 Trennungsunterhalt in
Höhe von monatlich 185,00 € und
b. ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 202,00
€ zu zahlen.
Die auf die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht
– Brühl vom 23.01.2004 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 05.02.2004 – beide 31
F 463/03 EAUEK – bis einschließlich Januar 2006 geleisteten
Zahlungen sind auf Nachweis durch den Beklagten anzurechnen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen
Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
Die zulässigen – insbesondere frist- und formgerecht eingelegten – Berufungen der
Parteien haben nur teilweise Erfolg. Dabei ist die Berufung der Klägerin ganz
überwiegend erfolgreich, während die Berufung des Beklagten ganz überwiegend
unbegründet ist.
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Klar stellend weist der Senat darauf hin, dass es sich entgegen der Protokollierung in
der Sitzungsniederschrift vorliegend um zwei selbständige Berufungen der Parteien
handelt. Fälschlicherweise wurde das Rechtsmittel der Klägerin als Anschlussberufung
bezeichnet, was offensichtlich unzutreffend ist. Die Falschbezeichnung hat auf die
Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch keinen Einfluss.
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Der Beklagte greift das amtsgerichtliche Urteil nur zum Trennungsunterhalt an, während
die Berufung der Klägerin darauf abzielt, dass amtsgerichtliche Urteil dahin abzuändern,
dass der Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin einen Gesamtunterhalt von 486,00 €
zu zahlen. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kindesunterhalt
vorrangig sein soll. So hatte die Klägerin zuletzt erstinstanzlich auch den Antrag gestellt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Kindesunterhalt in Höhe von 284,00 € und
Trennungsunterhalt in Höhe von 202,00 € zu zahlen. Das Amtsgericht ist über diesen
Antrag teilweise hinweggegangen und hat der Klägerin ab Januar 2005 mehr
Trennungsunterhalt, dafür aber weniger Kindesunterhalt als beantragt zugesprochen.
Auf die beiderseitigen Berufungen war dies zu korrigieren. Dabei legt der Senat den
Berufungsantrag der Klägerin dahin aus, dass, soweit die Berufung des Beklagten
schon deswegen Erfolg hat, weil das Familiengericht teilweise über die
erstinstanzlichen Klageanträge hinausgegangen ist, sie eine Korrektur des
erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem vor dem Amtsgericht gestellten Antrag
begehrt.
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Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis zum ganz überwiegenden Teil begründet.
Dem gegenüber musste die Berufung des Beklagten ganz überwiegend erfolglos
bleiben.
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Lediglich für November und Dezember 2003 schuldet der Beklagte einen geringeren
Gesamtunterhalt als 486,00 €, nämlich nur 469,00 € und zwar 284,00 € Kindesunterhalt
und 185,00 € Trennungsunterhalt. Ab Januar 2004 kann die Klägerin dagegen Zahlung
von 284,00 € Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter T und von 202,00 €
Trennungsunterhalt verlangen.
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Soweit sich der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung mit der Begründung
wehrt, dass die auf die einstweilige Anordnung geleisteten Zahlungen vom Amtsgericht
nicht berücksichtigt worden seien, ist dies nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen. Der Beklagte hat nämlich, wie das Berufungsverfahren zeigt, seine
Leistungen nicht vorbehaltlos erbracht. Vielmehr rügt er nach wie vor eine Zuvielleistung
und möchte eine Verrechnung eventuell offener Unterhaltsforderungen mit seinen
angeblichen Überzahlungen erreichen. Damit hat der Beklagte aber nicht mit
befreiender Wirkung geleistet, so dass die Titulierung der Unterhaltsansprüche zu Recht
für die ganze Zeit, wie vom Amtsgericht ausgesprochen, erfolgt ist. Allerdings kann der
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Beklagte eventuellen Vollstreckungsversuchen der Klägerin für die Vergangenheit seine
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen – notfalls im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage – entgegenhalten.
Unberücksichtigt bleiben muss auch sein Vortrag, er habe im November 700,00 € und
im Dezember 400,00 € an Unterhaltszahlungen erbracht. Dieser Vortrag ist bestritten.
Der beweisbelastete Beklagte hat für den Nachweis solcher Zahlungen keinen Beweis
angetreten. Er konnte die Zahlungen somit nicht beweisen.
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Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beklagte mit dem Einwand, er sei im Juli 2004
umgezogen und habe nunmehr berufsbedingte Fahrtkosten für eine einfache Strecke
von 115 km; dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Denn diese
berufsbedingten Fahrtkosten kann der Beklagte unterhaltsrechtlich nicht
einkommensmindernd geltend machen. Der Beklagte hatte vor Juli 2004 eine Wohnung
in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes. Es bestand für ihn keine Notwendigkeit an
seinen jetzigen, weit von der Arbeitsstelle entfernten Wohnsitz zu ziehen. Wesentlicher
Grund für den Umzug war das Bestreben des Beklagten, zu seiner neuen, jetzigen
Lebensgefährtin zu ziehen. Diese arbeitet im Übrigen bei dem gleichen Arbeitgeber wie
der Beklagte, so dass schon von daher eine Reduzierung der Fahrtkosten möglich wäre.
Dies, wie auch die eventuelle Möglichkeit den Öffentlichen Personennahverkehr zu
nutzen, braucht aber nicht weiter aufgeklärt zu werden, da der Beklagte im Rahmen
seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gehalten war, möglichst kostengünstig seinen
Wohnsitz zu wählen. Dabei überzeugt es den Senat nicht, dass der Beklagte in das weit
entfernte X zur Lebensgefährtin gezogen sein will, weil er wegen der abzuzahlenden
Schulden nicht in der Lage gewesen sei, eine Wohnung selbst zu möbilieren.
Schließlich hatte der Beklagte bis Juli 2004 in der Nähe seiner Arbeitsstelle gewohnt.
Außerdem blieb ihm die Möglichkeit im Hausratsteilungsverfahren eine
interessengerechte Aufteilung zu erzielen.
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Der Senat ist entgegen der Auffassung der Klägerin zwar der Auffassung, dass der
Beklagte die auf die Kredite geleisteten Zahlungen einkommensmindernd absetzen
kann. Das hat aber andererseits zur Folge, dass der Beklagte nicht seinen Schichtdienst
einschließlich seiner Nebentätigkeit aufgeben durfte. Die genannten Tätigkeiten sind
nicht überobligationsmäßig. Der Beklagte hatte diese Tätigkeiten schon zu Ehezeiten
ausgeführt. Die Einkünfte hieraus dienten der Bedarfsdeckung einschließlich der
Schuldentilgung. Gerade im Hinblick auf die beengte wirtschaftliche Situation erscheint
es daher dem Beklagten zumutbar, in dem bis zur Trennung der Parteien üblichen
Umfang weiter zu arbeiten.
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Der Senat ist nicht daran gehindert, diesen Umstand mit zu berücksichtigen, auch wenn
die Klägerin mit ihrer Berufung nicht konkret rügt, dass der Beklagte seinen
Schichtdienst aufgegeben hat. Zum einen ist die Berechnung der Leistungsfähigkeit
Sache des Tatrichters. Er hat den dargelegten Tatsachenstoff auf seine Relevanz zu
prüfen und zu entscheiden, ob der Sachverhalt den Klageanspruch ergibt. Die
Ermittlung des angemessenen Unterhalts ist tatrichterliche Entscheidung. Zum Anderen
war zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die
einkommensmindernde Anrechnung des Schuldendienstes wehrt und zwar mit der
Begründung, sie seien nicht ehebedingt gewesen. Letzteres hat der Beklagte durch
Vorlage entsprechender Unterlagen belegt. Andererseits hat dies zur Folge, dass der
Beklagte selbst damit belegt, dass der Bedarf der Familie recht hoch war und nur durch
seine erweiterte Tätigkeit gedeckt werden konnte. Dann durfte der Beklagte aber nach
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der Trennung nicht ohne Not seine Erwerbstätigkeit einschränken.
Eine solche Notlage liegt auf Seiten des Beklagten zur Überzeugung des Senates nicht
vor. Aus der Aussage des Beklagten vor dem Senat im Termin zur mündlichen
Verhandlung schließt der Senat, dass es in erster Linie der Umzug nach X war, der den
Schichtdienst dem Kläger zu anstrengend erscheinen ließ. Für eine notwendigerweise
krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit auch bei arbeitsplatznahem
Wohnen ist konkret nichts vorgetragen. Auch die Ausführungen des Beklagten in
seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2006 geben dem Senat keine
Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Ein konkretes, durch ärztliche Atteste
belegtes Krankheitsbild, welches zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit des
Beklagten führen könnte, wird nicht dargetan.
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Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten vor der Trennung angehalten
haben soll, den Schichtdienst einzustellen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es
mag sein, dass die Klägerin bereit war, um die Ehe zu erhalten, den Familienbedarf zu
senken. Mit der Trennung der Parteien hat sich aber die Situation grundlegend
geändert. Die Familie ist, um wirtschaftlich einigermaßen über die Runden zu kommen,
auf den ungeschmälerten Verdienst des Beklagten, der bisher auch im Wesentlichen
den Familienunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit gesichert hat, angewiesen.
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Die im Streit stehenden Kredite hat der Beklagte wie folgt belegt:
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1. PB Bank ( Blatt 70, 196 GA ) v. 14.02.2002
15
über 55 Monate Rückzahlung bei einer
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Kreditsumme v. 10.000,00 €. Höhe der Rate: 235,60 €
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2. G Finanz AG ( Blatt 72, 197 GA ) v. 28.08.2003
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über 40 Monate Ratenzahlung bei einer
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Bruttokreditsumme v. 4.296,00 €. Höhe der Rate 107,40 €
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3. TD-Bank ( Blatt 74 GA 9v. 30.062003 )
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mit 26 Restraten ab 01.01.2005 über am 01.01.2005
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bestehende Restkreditsumme von 6.370,32 € (PKW-Kredit).
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Höhe der Raten 235,00 €
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4. Gesamtbelastung 578,00 €
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Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung zu der Klägerin mit dem Hinweis darauf
rügt, dass von dieser nicht verlangt werde, erwerbstätig zu sein, ist dies nicht zutreffend.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien bei der
Trennung im Jahre 2003 erst 13 Jahre alt war und die kindesbetreuende Klägerin daher
nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen musste. Nach den Unterhaltsleitlinien des
OLG Köln in der Fassung vom 01.07. 2003 brauchte danach die Klägerin vollschichtig
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erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Tochter zu arbeiten. Mit der Neufassung
der Leitlinien zum 01.07.2005 ist dieses Alter auf 15 Jahren herabgesetzt worden. Dies
hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dabei war der Klägerin wegen der
geänderten Altersgrenze zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit eine gewisse
Orientierungsphase zuzubilligen. Deswegen hat der Senat der Klägerin für das Jahr
2005 als fiktiv erzielbares Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit das zuletzt im Jahre
2004 erzielte Einkommen in Höhe von 561,33 € monatlich zugerechnet. Soweit die
Klägerin dieses Einkommen im Jahre 2005 tatsächlich nicht erzielt hat, war es ihr fiktiv
zuzurechnen, da die Klägerin ausreichende Erwerbsbemühungen nicht dargelegt hat.
Für das Jahr 2006 ist der Senat von einem von der Klägerin maximal erzielbaren
monatlichen Nettoeinkommen von rund 781,00 € ausgegangen. Dies würde einem
Bruttolohn von etwas über 1.000,00 € entsprechen. Der Senat ist der Überzeugung,
dass die Klägerin auch bei vollschichtiger Tätigkeit einen höheren Verdienst nicht wird
erzielen können.
Einkommensmindernd zu berücksichtigen waren ebenfalls die vom Beklagten bis Juni
2004 gezahlten Mieten für die ehemals gemeinsame Familienwohnung, wodurch der
Wohnbedarf der Klägerin und der gemeinsamen Tochter gedeckt worden ist. Daneben
war aber auf Seiten der Klägerin kein zusätzlicher Wohnvorteil zuzurechnen. Ansonsten
würden die Zahlungen dem Beklagten in doppelter Hinsicht zugute kommen, nämlich
einkommensmindernd auf seiner Seite und einkommenserhöhend auf Seite der
Klägerin. Die Mietzahlungen sind daher geleistetem Naturalunterhalt ähnlich und wie
geschehen vom Erwerbseinkommen vorweg abzuziehen ( vgl. hierzu auch OLG Köln
FamRZ 2002, 98 ).
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Soweit der Beklagte nunmehr erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2006
vorträgt, er sei verpflichtet gemäß Steuerbescheid vom 01.12.2005 für 2004 Steuern in
Höhe von rund 1.820,00 € nachzuzahlen, führt dies nicht zu einer Verminderung seines
Einkommens im Jahre 2006. So hat der Beklagte weder vorgetragen noch belegt, dass
er die Steuerschuld beglichen hat. Auch ist nicht dargetan, dass der Steuerbescheid
bestandskräftig geworden ist. Hieran bestehen schon deswegen Zweifel, weil nach
Auffassung des Senates die Steuerrückforderung im Wesentlichen darauf
zurückzuführen ist, dass er im Jahre 2004 noch die Steuerklasse 3, 2 hatte. Allerdings
muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte bei Eintragung eines seiner
Unterhaltsverpflichtung entsprechenden Freibetrages in etwa die gleichen Steuern zu
zahlen gehabt hätte wie er tatsächlich gezahlt hat. Deswegen wäre ein Einspruch des
Beklagten gegen den Steuerbescheid aller Voraussicht nach erfolgreich. Sollte die
Steuerschuld bestandskräftig sein bzw. werden und auch tatsächlich bezahlt werden,
müsste dieser Umstand, soweit auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1
ZPO vorliegen, einem Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
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Soweit der Beklagte weiter meint, dass der Klägerin, sollten die berufsbedingten
Fahrtkosten nicht anrechenbar sein, jedenfalls auch nicht die Steuerersparnisse hieraus
zu Gute kommen dürfen, ist dem zuzustimmen. Insoweit hat der Senat auf der Grundlage
der Bruttoeinkommensverhältnisse des Beklagten im Jahre 2003 eine fiktive
Einkommensberechnung ab 2004 bezüglich des anrechenbaren Nettoverdienstes
vorgenommen.
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Eine 5 %-ige berufsbedingte Kostenpauschale ist ebenfalls nicht in Ansatz zu bringen.
Nach 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln vom 01.07.2005 ist eine Pauschale
von 5 % in der Regel nicht zugewähren. Vielmehr sind die berufsbedingten
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Aufwendungen im Einzelnen darzulegen. Werden solche Aufwendungen dargelegt und
bieten sie dem Gericht eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287
ZPO, kann allerdings im Rahmen einer solchen Schätzung ein Pauschalbetrag
festgesetzt werden, ohne dass im Einzelnen die Aufwendungen belegt werden müssten.
Ein solcher Vortrag fehlt aber. Dieser Auffassung steht auch nicht die vom Beklagten
zitierte Rechtsprechung des BGH (siehe BGH FamRZ 2002, 536, 537) entgegen. Dort
hatte der BGH entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, dass im Einzelfall für
Fahrten zur Arbeitsstelle eine Pauschale von 5 % des Einkommens angenommen wird.
Die Bemessung angemessener Fahrtkosten im Einzelfall unterliege dem tatrichterlichen
Ermessen. Wie oben bereits ausgeführt sieht es der Senat aber aus
unterhaltsrechtlicher Sicht gerade nicht als angemessen an, Fahrtkosten in Ansatz zu
bringen. Für sonstige berufsbedingte Kosten fehlen jegliche Anhaltspunkte, die
Grundlage für eine Schätzung sein könnten.
Auch auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur Höhe des dem Unterhaltsschuldner
zu belassenden Selbstbehaltes ( vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 683 ff. und Anm. Büttner
hierzu in FamRZ 2006, 765 f. ) kann sich der Beklagte nicht berufen. Dort hat der BGH
festgestellt, dass der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt mit einem
Betrag zu bemessen sei, der nicht unter dem notwendigen ( § 1603 Abs. 2 BGB ), aber
auch nicht über dem angemessenen ( § 1603 Abs. 1 BGB ) liege, wobei im Regelfall
von einem Betrag auszugehen sei, der etwa in der Mitte zwischen den beiden Beträgen
liege. Ein solcher Regelfall ist vorliegend jedenfalls für die Jahre 2003 und 2004 nicht
gegeben, da die Klägerin in dieser Zeit noch nicht vollschichtig erwerbstätig war und
auch nicht sein musste und die minderjährige gemeinsame Tochter der Parteien
betreute. Gerade bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltes ist auch das
Kindeswohl mit zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass bei den relativ beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien der Beklagte für diesen Zeitraum auf den
Mindestselbstbehalt zu verweisen ist. Für die Zeit danach ist jedenfalls der vom BGH
genannte Mittelbetrag gewahrt.
31
Unter Beachtung dieser oben erörterten Gesichtspunkte ergibt sich unter Vorwegabzug
des vom Beklagten nicht angegriffen monatlichen Kindesunterhaltes von 284,00 € ( 100
% des Regelbetrags nach § 1 der RegelbVO nach der 3. Altersstufe gemäß
Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2003 - insoweit hat die Klägerin eine Anpassung an die
geänderten Werte der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005 nicht vorgenommen - ),
folgende Unterhaltsberechnung:
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A. Für das Jahr 2003 gilt Folgendes:
33
Bruttolohn des Beklagten: . . . . . .3.806,00 EUR
34
LSt-Klasse 3
35
Kinderfreibeträge 2
36
Lohnsteuer: . . . . . . . .- 553,16 EUR
37
Solidaritätszuschlag . . . . . -15,70 EUR
38
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . -371,09 EUR
39
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . -123,70 EUR
40
krankenpflichtversicherungsfrei
41
Krankenversicherung AN-Anteil (13,3 % / 2 + 0,9 %) -268,97 EUR
42
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . -30,28 EUR
43
___________
44
Nettolohn: . . . . . . . 2.443,10 EUR
45
zuzüglich Nebenverdienst 190,00 EUR
46
Nettoeinkommen 2.633,10 EUR
47
abzüglich Pensionskasse -54,34 EUR
48
abzüglich Kreditschulden -578,00 EUR
49
abzüglich Miete Ehewohnung -651,92 EUR
50
abzüglich VermwL (AG) -39,88 EUR
51
Gesamtabzüge 1.324,14 EUR 1.324,14 EUR
52
verbleibendes Einkommen 1.308,96 EUR
53
abzüglich Kindesunterhalt -284,00 EUR
54
Resteinkommen des Beklagten 1.024,96 EUR
55
abzüglich Einkommen der Klägerin -214,00 EUR
56
Differenzeinkommen der Parteien 810,96 EUR
57
Unterhaltsanspruch der Klägerin 3 / 7 * 810,96 EUR 347,55 EUR
58
Die Klägerin macht allerdings nur 202,00 € Trennungsunterhalt geltend. Da dem
Beklagten aber 840,00 € als Mindestselbstbehalt zu belassen sind, ist er nur in Höhe
von 1.025,00 € - 840,00 € = 185,00 € leistungsfähig. Damit hat die Berufung der
Beklagten in Höhe von 17,00 € monatlich für diesen Zeitraum keinen Erfolg. Die
Berufung des Beklagten blieb insgesamt erfolglos.
59
B. Für die Zeit von Januar bis Juni 2004 gilt Folgendes:
60
Bruttolohn des Beklagten ( fiktiv ): . . . .3.806,00 EUR
61
eingetragener Freibetrag: . . . . 0,00 EUR
62
LSt-Klasse 3
63
Kinderfreibeträge 2
64
Lohnsteuer: . . . . . . . -499,50 EUR
65
Solidaritätszuschlag . . . . . .. -13,33 EUR
66
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . .-371,09 EUR
67
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . .-123,70 EUR
68
krankenpflichtversicherungsfrei
69
Krankenversicherung AN-Anteil (13,3 % / 2 + 0,9 %) -268,97 EUR
70
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . -30,28 EUR
71
__________________
72
Nettolohn: . . . . . . . 2.499,13 EUR
73
zuzüglich Nebenverdienst 190,00 EUR
74
Gesamteinkommen 2.689,13 EUR
75
Abzüge wie Amtsgericht wie im Jahre 2003
76
( bis Juni 04 ) 1.324,14 EUR
77
verbleibendes Einkommen 1.364,99 EUR
78
abzüglich Kindesunterhalt -284,00 EUR
79
Resteinkommen des Beklagten 1.080,99 EUR
80
Jahresdurchschnittliches Einkommen der Klägerin -415,86 EUR
81
Differenzeinkommen der Parteien 665,13 EUR
82
Unterhaltsanspruch der Klägerin 3 / 7 * 665,13 EUR 285,06 EUR
83
Die Klägerin macht nur 202,00 € geltend. Der Mindestselbstbehalt von 840,00 € ist
gewahrt ( 1.080,99 € - 202,00 € = 878,99 € ). Die Berufung der Klägerin hat damit im
Ergebnis in vollem Umfang Erfolg, während die Berufung des Beklagten erfolglos bleibt.
84
C. Für den Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 gilt Folgendes:
85
Durch den Fortfall der Mietzahlungen erhöht sich das
86
Erwerbseinkommen des Beklagten um 651,92 EUR
87
auf 1.080,99 EUR + 651,92 EUR = 1.732,91 EUR
88
abzüglich Erwerbseinkommen der Klägerin -415,86 EUR
89
Differenzeinkommen der Parteien 1.317,05 EUR
90
Unterhaltsanspruch der Klägerin 3 / 7 * 1.317,05 EUR 564,45 EUR.
91
Die Klägerin begehrt lediglich 202,00 € monatlich. Das Familiengericht hat für diesen
Zeitraum dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang statt gegeben. Die Berufung des
Beklagten hatte keinen Erfolg.
92
D. Für das Jahr 2005 gilt Folgendes:
93
Das Einkommen des Beklagten ist nach der
94
Steuerklasse 1; 0,5 zu errechnen, da der
95
Beklagte nunmehr seine Steuerklasse umgestellt hat.
96
Allerdings ist für die geleisteten Trennungsunterhalts-
97
zahlungen ein Freibetrag von 202,00 € einzutragen.
98
Bruttolohn des Beklagten ( fiktiv ): . . . 3.806,00 EUR
99
eingetragener Freibetrag: . . . 202,00 EUR
100
LSt-Klasse 1
101
Kinderfreibeträge 0,5
102
Lohnsteuer: . . . . . . . -765,58 EUR
103
Solidaritätszuschlag . . . . . . . -37,34 EUR
104
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . .371,09 EUR
105
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . -123,70 EUR
106
krankenpflichtversicherungsfrei
107
Krankenversicherung AN-Anteil (13,3 % / 2 + 0,9 %) -268,97 EUR
108
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . -30,28 EUR
109
–––––––––––––––––
110
Nettolohn: . . . . . . . 2.209,04 EUR
111
weitere Abzüge wie ab Juli 04 -672,22 EUR
112
Verbleibendes Einkommen 1.536,82 EUR
113
abzüglich Kindesunterhalt -284,00 EUR
114
Resteinkommen des Beklagten 1.252,82 EUR
115
abzüglich Einkommen der Klägerin ( fiktiv nach
116
dem letzten erzielten Einkommen in ) -561,00 EUR
117
Differenzeinkommen der Parteien 691,82 EUR
118
Unterhaltsanspruch der Klägerin 3 / 7 * 691,82 EUR 296,49 EUR
119
Die Klägerin begehrt weiterhin nur 202,00 € Trennungsunterhalt bei einem verlangten
Gesamtunterhalt ( einschließlich Kindesunterhalt von 284,00 € ) von 486,00 €. Damit
erweist sich die Berufung der Klägerin als erfolgreich, während diejenige des Beklagten
erfolglos bleiben musste. Dem Beklagten verbleiben rund 1.050,00 €. Sein ihm zu
belassender Selbstbehalt bleibt gewahrt.
120
E. Ab 2006 gilt Folgendes:
121
Resterwerbseinkommen des Beklagten ( wie 2005 ) 1.252,82 EUR
122
abzüglich Erwerbseinkommen der Klägerin (fiktiv) -781,00 EUR
123
Differenzeinkommen der Parteien 471,82 EUR
124
Unterhaltsanspruch der Klägerin 3 / 7 * 471,82 EUR 202,21 EUR
125
Damit erweist sich die Berufung der Klägerin auch ab 2006 als begründet, während die
Berufung des Beklagten erfolglos bleiben muss. Zum Selbstbehalt des Beklagten gelten
die Ausführungen für 2005. Dem Beklagten verbleiben rund 1.050,00 €.
126
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 BGB ( für die erste Instanz ), 92 Abs. 2,
97 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren.
127
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
128
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen.
129
Streitwert des Berufungsverfahrens:
130
Berufung des Beklagten ( nur Trennungsunterhalt ):
131
a. Rückstände 310,00 €
132
b. laufender Unterhalt
133
aa. 3 * 131,00 € 393,00 €
134
93,00 €
135
cc. 6 * 202,00 € 1.212,00 €
136
dd. 2 * 278,00 € 556,00 €
137
c. Gesamtstreitwert 1 a und 1 b
2.564,00 €
138
Berufung der Klägerin
139
a. Rückstände 94,00 €
140
b. laufender Unterhalt
141
aa. 3 * 71,00 € 213,00 €
142
bb. 3 * 324,00 € 972,00 €
143
cc. 6 * 28,00 € 168,00 €
144
c. Gesamtstreitwert 2 a und 2 b 1.447,00 €
145
3. Gesamtstreitwert beider Berufungen. 4.011,00 €
146